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Oberlandesgericht Köln·15 U 82/17·20.08.2017

Berufung wegen Rückabwicklung: Korrosion am Schalldämpfer, vorläufige Bewertung und Vergleichsvorschlag

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft gegen die Abweisung ihrer Rückabwicklungsforderung wegen eines korrodierten Schalldämpfers. Der Senat hält vorläufig fest, dass Korrosionsspuren älter sind als Schweißarbeiten und damit ein Mangel nach § 476 BGB naheliegt; zudem besteht vertraglich eine einjährige Garantie. Auch die Formulierung „TÜV/AU neu" begründet eine Zusicherung der Verkehrssicherheit. Das Gericht lädt zur Stellungnahme und unterbreitet einen Vergleichsvorschlag.

Ausgang: Senat gibt vorläufige rechtliche Bewertung, fordert Stellungnahme und unterbreitet Vergleichsvorschlag; keine endgültige Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verbrauchsgüterkäufen legt § 476 BGB nahe, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auftretender Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, sofern keine Anhaltspunkte gegen diese Vermutung sprechen.

2

Die Bezeichnung „TÜV/AU neu" im Gebrauchtwagenkaufvertrag ist als Zusicherung zu verstehen, dass das Fahrzeug bei Übergabe verkehrssicher und für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeignet ist.

3

Die Einstufung eines Bauteils als Verschleißteil schließt einen Sachmangel nicht aus, wenn dessen Zustand die vertraglich zugesicherte Beschaffenheit oder die nach § 29 StVZO erforderliche Verkehrssicherheit nicht erfüllt.

4

Eine vertraglich übernommene Garantie begründet eine Einstandspflicht des Verkäufers auch für nach Gefahrübergang auftretende Mängel innerhalb der Garantiefrist.

Relevante Normen
§ 476 BGB§ 29 StVZO§ 278 Abs. 6 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 O 39/15

Tenor

I.

Bei vorläufiger Bewertung der Sach- und Rechtslage weist der Senat die Parteien auf folgendes hin:

1.              Mit der Berufung wendet sich die Klägerin zusammenfassend dagegen, dass das Landgericht die auf Rückabwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen hat, der Klägerin sei der ihr obliegende Nachweis nicht gelungen, dass der von ihr gerügte Mangel am Schalldämpfer der Auspuffanlage des von ihr von der Beklagten erworbenen gebrauchten Personenkraftwagens bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Auch die Vorschrift des § 476 BGB helfe der Klägerin nicht, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststehe, dass sich der von der Klägerin gerügte Mangel bereits innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang gezeigt habe.

2.              Soweit die Klägerin diesbezüglich rügt, dass sich das Landgericht nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass die Beklagte bereits am 03.06.2014 und somit innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe des Fahrzeuges am 11.01.2014 Schweißarbeiten an der Auspuffanlage durchgeführt habe, ist tatsächlich zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte am 03.06.2014 an der Auspuffanlage Schweißarbeiten ausgeführt hat, wobei dahinstehen kann, ob es sich insoweit wie von der Klägerin angenommen um Nachbesserungsarbeiten oder lediglich um von der Beklagten aus Kulanz kostenlos durchgeführte Arbeiten handelte. Nach dem Gutachten des Sachverständigen T vom 20.12.2016 ist nämlich davon auszugehen, dass die von ihm festgestellten Korrosionsspuren am Schalldämpfer der Auspuffanlage älter sind als die im Bereich des Mittel- und Endtopfes der Schalldämpferanlage durchgeführten Schweißarbeiten. Damit dürfte aber zugleich feststehen, dass die Korrosion des Schalldämpfers der Auspuffanlage bereits innerhalb der Frist des § 476 BGB vorgelegen hat. Hierbei ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Kaufvertrag vom 11.01.2014 eine einjährige Garantie für das streitgegenständliche Fahrzeug übernommen hat, so dass in Erweiterung der gesetzlichen Haftung der Beklagten für Sachmängel auch eine Einstandspflicht der Beklagten für erst nach Gefahrübergang auftretende Sachmängel innerhalb der Garantiefrist anzunehmen ist.

3.              Zwischen den Parteien steht zwar im Übrigen außer Streit, dass es sich beim Schalldämpfer der Auspuffanlage um ein Verschleißteil handelt, so dass es sich bei normalen Verschleiß-, Abnutzungs- und Alterungserscheinung nicht um einen Sachmangel handeln würde, wobei vorliegend insbesondere zu bedenken ist, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkts des Abschlusses des Kaufvertrages vom 11.01.2014 bereits mehr als neun Jahre zugelassen war und eine Laufleistung von 84.820 Kilometern aufwies.

Es ist aber zugleich zu berücksichtigen, dass die Beklagte der Klägerin im Kaufvertrag zugesichert hatte, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aktuell einer Haupt- und Abgasuntersuchung unterzogen worden war. Die von der Beklagten hierbei verwendete Formulierung „TÜV/AU neu“ ist hierbei dahingehend zu verstehen, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung durchgeführt ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.04.2015 – VIII ZR 80/14 -, NJW 2015, 1669 ff.). Soweit sich das streitgegenständliche Fahrzeug wegen der Korrosion des Schalldämpfers der Auspuffanlage nicht in dem von § 29 StVZO vorausgesetzten Zustand befand, läge mithin auch dann ein Sachmangel vor, wenn es sich hierbei um einen bei einem gebrauchten Fahrzeug grundsätzlich zu erwartenden, altersentsprechenden Verschleißzustand handeln würde.

II.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

III.

Mit Blick auf die bereits bisher lange Dauer des Rechtsstreits, die Beweislastverteilung und die bei Fortsetzung der Beweisaufnahme entstehenden weiteren Kosten macht der Senat den Parteien daher folgenden Vergleichsvorschlag:

1.

Zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Kaufvertrag zahlt die Beklagte an die Klägerin Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Personenkraftwagens der Marke Q Typ xxx, Fahrzeug-Identifikations-Nummer XX33XXXNCxxx32xxx, einen Geldbetrag in Höhe von 4.500,- €.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

IV.

Die Parteien werden gebeten, den vorstehenden Vergleichsvorschlag bei Einverständnis durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO bis zum 08.09.2017 anzunehmen oder mitzuteilen, ob auf anderer Basis eine Einigung erzielt werden kann.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.