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Oberlandesgericht Köln·15 U 61/23·01.06.2023

Berufung abgewiesen: Abwägung Privatsphäre vs. Pressefreiheit bei Berichterstattung über Liebesbeziehung

ZivilrechtAllgemeines PersönlichkeitsrechtMedienrecht/PressefreiheitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Köln Berufung eingelegt, das eine Berichterstattung über eine mögliche neue Liebesbeziehung abwog. Streitgegenstand war der Schutz der Privatsphäre gegenüber der Pressefreiheit. Das Oberlandesgericht bestätigt die Abwägung zu Gunsten der Beklagten, weil die Klägerin zuvor wiederholt öffentlich Angaben zu ihrem Beziehungsstatus gemacht und damit ein Informationsinteresse geweckt hatte. Die Kosten trägt die Verfügungsklägerin (§97 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Kosten und Streitwertfestsetzung zu lasten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Presse- bzw. Meinungsfreiheit ist zu berücksichtigen, ob die betroffene Person durch eigene öffentliche Äußerungen ein Informationsinteresse an ihrem Beziehungsleben geweckt hat.

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Öffentliche Angaben über Beziehungsstatus und wiederholte Hinweise auf (zukünftige) Teilhabe der Öffentlichkeit mindern die Schutzwürdigkeit der Privatsphäre gegenüber Berichten über den Beziehungsstand.

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Dass Äußerungen in Interviews erfolgen, ist nicht ausschlaggebend, wenn die Veröffentlichung mit Zustimmung der Betroffenen erfolgt und dadurch die Schutzwirkung der Privatsphäre reduziert wird.

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Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; trägt die Berufungsführerin die Kosten, wenn die Berufung zurückgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 29. März 2023 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 58/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

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Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. Mai 2023. Das Vorbringen der Verfügungsklägerin im Schriftsatz vom 25. Mai 2023 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

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Soweit sie geltend macht, die angegriffenen Berichte über eine mögliche neue Liebesbeziehung beträfen ihre Privatsphäre, steht dies im Einklang mit den vom Senat in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts, das zu Gunsten der Verfügungsklägerin einen Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre unterstellt hat. Das Landgericht ist auch nicht davon ausgegangen, dass die Verfügungsklägerin sich nicht auf ihr Recht zur Privatheit berufen kann, weil sie zuvor die relevanten Tatsachen der Öffentlichkeit preisgegeben hätte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, AfP 2022, 419 Rn. 10 mwN). Das Landgericht hat vielmehr das Recht der Verfügungsklägerin auf Achtung ihrer Privatsphäre gegen das Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit abgewogen und hat dabei in erster Linie darauf abgestellt, dass die Verfügungsklägerin ein Informationsinteresse an einer neuen Liebesbeziehung selbst geweckt hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21, AfP 2022, 419 Rn. 19; vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21, AfP 2023, 54 Rn. 36).

4

Diese Abwägung und ihr Ergebnis hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung nach wie vor für zutreffend. Die - bereits im Hinweisbeschluss berücksichtigten - Ausführungen des Bundesgerichtshofs in Randnummer 37 seines Urteils vom 6. Dezember 2022 - VI ZR 237/21 - (AfP 2023, 54) geben dem Senat weiterhin keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass Frau W. sich in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang mit der angegriffenen Berichterstattung nur in allgemeiner und abstrakter Weise zu ihren Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich einer Liebesbeziehung geäußert und sie ihr Beziehungsleben im Übrigen über Jahre hinweg konsequent geheim gehalten hat. Dies hat die Verfügungsklägerin des vorliegenden Verfahrens nicht getan. Sie hat vielmehr in den Jahren vor den angegriffenen Veröffentlichungen wiederholt öffentliche Äußerungen getätigt, die - wenn auch ohne Nennung von Namen und Einzelheiten - auf konkrete Beziehungen bezogen waren (Angaben zur Beziehung mit einem langjährigen Lebensgefährten und zu einer gescheiterten Verlobung), hat wiederholt über ihren aktuellen Beziehungsstatus informiert (Angaben zum „Single-Dasein“ und zu Datings mit mehreren Männern) und hat in Aussicht gestellt, die Öffentlichkeit an einer zukünftigen Beziehung teilhaben zu lassen. Dass diese Äußerungen in Interviews gefallen sind, fällt in der Abwägung nicht wesentlich ins Gewicht, weil die Interviews ganz offensichtlich mit Zustimmung der Verfügungsklägerin veröffentlicht worden sind. Dass sich der vorliegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. August 2022 - VI ZR 26/21- (AfP 2022, 419) zu Grunde lag, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss gewürdigt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.