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Oberlandesgericht Köln·15 U 54/93·28.06.1993

Berufung gegen Aufhebung einstweiliger Verfügung: Abwägung Persönlichkeitsrecht vs. Meinungsfreiheit

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin rügt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, mit der öffentlich geäußerte Tatsachenbehauptungen über ihre Verbindung zur Scientology-Organisation untersagt werden sollten. Das OLG Köln weist die Berufung als unbegründet zurück: Die Äußerung war teils wahr und wegen erheblichen öffentlichen Aufklärungsinteresses zulässig. Ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB wurde nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Berufung der Verfügungsklägerin gegen Aufhebung der einstweiligen Verfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptungen, die der öffentlichen Diskussion über ein konkretes, schutzwürdiges Aufklärungsinteresse dienen, können dem Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 GG Vorrang vor dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewähren.

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Bei der Interessenabwägung ist ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse über mögliche Verbindungen zu einer Organisation zugunsten der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, wenn durch konkrete Umstände (z. B. Patronlisten, eidesstattliche Erklärungen) der Verdacht einer relevanten Verbindung begründet erscheint.

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Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB setzt eine hinreichend glaubhaft gemachte Verletzung bzw. eine glaubhaft dargelegte Wiederholungsgefahr voraus; bloße Behauptungen oder allgemeine Vermutungen genügen nicht.

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Zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs muss der Anspruchsteller substantiiert darlegen, dass die beanstandete Äußerung unwahr ist oder eine gegenwärtige bzw. konkrete Wiederholungsgefahr besteht; gelingt dies nicht, ist der Anspruch abzuweisen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 1004 BGB§ Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 GG§ Art. 1 GG, Art. 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Verfassung

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 0 559/92

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 3. Februar 1993 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 0 559/92 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin ist unbegründet.

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Das Landgericht hat seine gegen die Verfügungsbe-klagte zu 1. erlassene einstweilige Verfügung vom 3. November 1992 zu Recht aufgehoben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag ebenso wie den Hilfsantrag zurückgewiesen, weil ein Unterlassungs-anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht begründet ist.

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1.

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Beim ersten Teil der beanstandeten Äußerung, die Verfügungsklägerin werde bei den Scientologen als "O.T. VIII" geführt, handelt es sich unstreitig um eine zutreffende Tatsachenbehauptung. Diese betrifft zwar die durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte und grundsätzlich dem Zugriff der Öffentlichkeit entzogene Privatssphäre der Verfügungsklägerin. Eine am konkret betroffenen Konflikt zwischen den schutzwürdigen Interessen der Persönlichkeit der Verfügungsklägerin und den Belangen der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährlei-steten Meinungsfreiheit, die die Verfügungsbeklagte zu 1. mit ihrer öffentlichen Äußerung in Anspruch nehmen kann, ausgerichtete Güter- und Interessenab-wägung führt jedoch auch nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis , daß dem Grundrecht der Meinungs-freiheit der Vorrang gebührt, weil ein schutzwürdi-ges Interesse der Öffentlichkeit die Interessen der Verfügungsklägerin überwiegt.

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Für den Schutz der Privatsphäre der Verfügungsklä-gerin spricht, daß sie bisher nicht öffentlich in Erscheinung getreten ist, daß sie die S. Ch. in keiner Weise nach außen vertritt und unstreitig kein Amt in der Organisation bekleidet.

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Auf der anderen Seite bestand ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit an einer Klärung der Frage, ob die in H. geplante Ausstellung des Künstlers G. H., des Ehemanns der Verfügungskläge-rin, möglicherweise eine Werbeveranstaltung der S. Ch. werden sollte. Diese Frage stand auch nach der Erklärung des erstinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten der Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1993 im Zentrum der öffent-lichen Diskussion. Im Hinblick darauf, daß der S. Ch. in zunehmendem Maß vorgeworfen wird, Mission mit allen Mitteln zu betreiben und zu versuchen, durch systematische Unterwanderungsaktivitäten Ein-fluß in Wirtschaft, Politik und Kultur zu gewinnen, hatten die J. U. H. und die Verfügungsbeklagte zu 1. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufklärung der Frage, ob zwischen dem Künstler H. und der S. Ch. irgendwelche Verbindungen bestanden, nachdem in der Öffentlichkeit insoweit ein konkreter Verdacht geäußert worden war. Ein Aufklärungsinteresse war insbesondere durch die eidestattliche Erklärung H.s begründet worden, der "jede aktive Mitgliedschaft in irgendeiner Religionsgemeinschaft, politischen Partei, Kirche oder Sekte" bestritten hatte. Diese im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwür-fen, ein bekennender Scientologe zu sein, abgege-bene Erklärung durfte von der Verfügungsbeklagten zu 1. durchaus dahin verstanden werden, daß H. keinerlei Verbindung zur S. Ch. als Organisation hatte. Da andererseits H. aber gemeinsam mit der Verfügungsklägerin in einer "Patronliste" der Zeit-schrift "I." der S. Ch. geführt wurde und da unbe-stritten grundsätzlich nur als "Patron" in die Li-ste aufgenommen wird, wer mindestens 40.000 US-Dol-lar in die "Kriegskasse" der I.A. o. S. eingezahlt hat, war der konkrete Verdacht entstanden, daß H. eine in Wirklichkeit bestehende enge Verbindung zu der Organisation leugnete. Diese Umstände begründe-ten ein öffentliches Interesse an der Klärung der Frage, ob die Gefahr einer heimlichen Unterwande-rung der Kunstausstellung durch die S. Ch. bestand bzw. ob sich der Künstler H. zumindest für Werbe-zwecke der S. Ch. benutzen ließ. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die S. Ch. den Künstler H. ohne Zahlung irgendeines Betrages in die "Patronliste" aufgenommen hat, wie die Verfügungsklägerin behaup-tet. Wenn das der Fall war und H. sich - so der Vortrag der Verfügungsklägerin in der Berufungsver-handlung - gegen eine Vereinnahmung durch die S. Ch. wehren mußte, um wieder aus der "Patronliste" herausgenommen zu werden, war erst recht ein Inter-esse der Öffentlichkeit an der Frage begründet, ob eine Vereinnahmung H.s nicht so weit ging, daß die S. Ch. auch seine Kunstausstellung für ihre Zwecke nutzen würde.

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Die Bemühungen der Verfügungsbeklagten zu 1., eine enge Verbindung des Künstlers H. zur S. Ch. nachzu-weisen und die Richtigkeit seiner eidesstattlichen Erklärung zu widerlegen, rechtfertigten unter die-sen besonderen Umständen auch die Aufdeckung der Verbindung der Verfügungsklägerin zu der Organisa-tion. Dabei ist zu bedenken, daß es sich nicht um eine einfache Mitgliedschaft handelt, sondern daß die Verfügungsklägerin als "O. T. VIII" die höchste im Rahmen des scientologischen Kurssystems mögliche Stufe erreicht hat. Im Hinblick darauf und auf die mit der Aufnahme in die "Patronliste" regelmäßig verbundene Zahlung eines erheblichen Geldbetrages an die Organisation durfte die Verfügungsbeklagte zu 1. durchaus davon ausgehen, daß die Verfügungs-klägerin aktiv für die Missionsziele der S. Ch. eintritt.

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Wenn die in der Öffentlichkeit gegen die S. Ch. erhobenen Vorwürfe zutreffen, reichte bereits die dargestellte Verbindung der Verfügungsklägerin zur Organisation für den Verdacht aus, daß die geplante Kunstausstellung ebenfalls in irgendeiner Verbin-dung zur S. Ch. stand. Ob diese Verdächtigungen be-rechtigt sind, war indes unerheblich, denn sie wa-ren gerade Gegenstand der öffentlichen Diskussion, und es bestand ein durchaus berechtigtes Interesse, diesen Verdächtigungen nachzugehen.

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Schließlich war das Interesse der Verfügungskläge-rin an einer Geheimhaltung ihrer Verbindung zur S. Ch. auch unter Berücksichtigung des Umstandes zu würdigen, daß die Verfügungsklägerin in zwei Publi-kationen der Organisation namentlich genannt wird und daß sie in dem im Jahre 1992 erschienen Buch "..." von H. P. St./Ch. H. in bezug auf die S. Ch. als "ehemaligen Kursleiterin R. - sie war nun seit einigen Jahren mit dem Maler H. verheiratet" (Bl. 170 des vorgenannten Buches) ebenfalls namentlich benannt ist. Wenngleich die eigenen Publikationen der S. Ch. vornehmlich für deren Mitglieder be-stimmt sein mögen, so sind sie doch ebenso wie das zitierete Buch ohne weiteres der Öffentlichkeit zu-gänglich.

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Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob die öffentliche Äußerung der Verfügungsbeklagten zu 1. auch das Grundrecht der Verfügungsklägerin auf Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Be-kenntnisses gemäß Art. 4 Abs. 1 GG bzw. das allge-meine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der negativen Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 1 , 2 und 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Verfassung berührt. Das überragende Interesse der Allgemeinheit an einer wahrheitsgemäßen Aufklärung über eine Verbindung der Verfügungsklägerin und ihres Ehemannes zu der S. Ch. würde insoweit aus denselben Gründen wie oben dargestellt die Äußerung der Verfügungsbeklagten zu 1. rechtfertigen.

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Die Güter- und Interessenabwägung führt daher zu dem Ergebnis , daß die Äußerung der Verfügungsbe-klagten zu 1. auf der den Künstler G. H. betreffen-den Pressekonferenz der XXX, die Verfügungsklägerin werde bei den Scientologen als "O. T. VIII" ge-führt, zulässig war.

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Dafür, daß die Verfügungsbeklagte zu 1. die Äuße-rung auch dann aufstellt, wenn kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit an der Information besteht, hat die Verfügungsklägerin nichts vorgetragen. Insofern besteht daher keine Erstbegehungsgefahr.

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Somit unterscheidet sich der vorliegende Fall we-sentlich von dem der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 27.05.1992 - 4 U 26/92 - zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem es nur um eine allgemeine Be-richterstattung über die S. Ch. ging.

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2.

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Soweit die Verfügungsklägerin Unterlassung der Äu-ßerung begehrt, sie werde "mithin als Angehörige des höchsten Leitungsgremiums geführt", hat sie ei-ne Verletzung ihrer Rechte durch die Verfügungsbe-klagte zu 1. nicht glaubhaft gemacht.

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Die Verfügungsbeklagte zu 1. bestreitet, den Nach-satz geäußert zu haben, daß sie in dem Bericht der S. Zeitung vom 10.10.1992 als Urheber des Nachsatzes genannt wird, reicht nicht aus. Vielmehr hat die Verfügungsbeklagte zu 1. durch ihre eides-stattliche Versicherung vom 25.11.1992 (Bl. 11 f. Anlageheft) glaubhaft gemacht, daß sie auf gezielte Nachfrage eines Pressevertreters erläuternd erklärt hat, der OT VIII-Bereich sei nach ihrer Kenntnis momentan die höchste Stufe, die im Rahmen des scientologischen Kurssystems erreicht werden könne, und stelle damit in der Vorstellungswelt dieser In-stitution und ihrer Mitglieder etwas ganz Besonde-res und etwas durchaus Seltenes dar.

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Damit fehlt es zugleich an einer Glaubhaftmachung dafür, daß die Verfügungsbeklagte zu 1. gegenüber den Journalisten auch nur sinngemäß erklärt hat, die Verfügungsklägerin gehöre dem höchsten Lei-tungsgremium der Scientologen an.

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Da die Verfügungsklägerin auch für eine Erstbege-hungsgefahr nichts dargetan hat, ist auch insoweit ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbe-klagte zu 1. nicht begründet.

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Die Berufung war daher insgesamt als unbegründet zu zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Das Urteil ist mit der Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.