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Oberlandesgericht Köln·15 U 4/97·23.06.1997

Berufung: Teilanerkenntnis und Abweisung wegen Abtretung und unklarer Nebenkostenvereinbarung

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung Teile der Forderung anerkannt; diese wurden dem Antrag des Klägers entsprechend tituliert. Die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen, weil die geltend gemachten Ansprüche unstreitig an eine Bank abgetreten waren und der Kläger somit nicht aktivlegitimiert war sowie die Mietvertragsurkunde zur Nebenkostenfrage widersprüchlich war. Der Kläger hat die erforderlichen Beweise nicht erbracht.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Anerkannte Forderungen verurteilt, übrige Klage wegen Abtretung und fehlender Beweisführung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Anspruch in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten anerkannt, ist sie auf Antrag dem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen (§ 307 ZPO).

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Bei offener Sicherungsabtretung ist der Abtretende zwar berechtigt, das übertragene Recht geltend zu machen; er kann jedoch nicht Zahlung an sich statt an den Abtretungsempfänger verlangen, sodass ihm die Aktivlegitimation fehlt.

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Trägt der Kläger die behauptete Pflicht zur Zahlung von Nebenkosten aus dem Mietvertrag vor, trifft ihn die Beweislast dafür, dass der Vertrag eine Abrechnungs- statt Pauschalregelung vorsieht.

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Ist die Vertragsurkunde in ihrer Ausgestaltung widersprüchlich und hat der Kläger keine ergänzenden Umstände bewiesen, die eine bestimmte Auslegung stützen, ist der Anspruch wegen fehlenden Beweises abzuweisen.

Relevante Normen
§ 307 Abs. 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 2 ZPO§ 138 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 202/96

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. No-vember 1996 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 202/96 - teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an das Bankhaus M., S.straße in D. 73.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus je 12.500,00 DM seit dem 04.04.1996, dem 04.05.1996, dem 06.06.1996, dem 04.07.1996 und dem 25.09.1996, 4 % Zinsen aus je 2.500,00 DM seit dem 05.01.1996, dem 06.02.1996 und dem 06.03.1996 sowie 4 % Zinsen aus 3.000,00 DM seit dem 06.03.1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tra-gen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Beklagte die gegen sie geltend gemachten Ansprüche in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.1997 anerkannt hat, war sie auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Abs. 1 ZPO). Von dem Anerkenntnis erfaßt sind die mit dem Hilfsantrag des Klägers geltend gemachten Ansprüche auf Mietzins und Nebenkosten für April bis Juli 1996 in Höhe von 50.000,00 DM, auf restliche Nutzungsentschädigung für August und September 1996 in Höhe von 12.500,00 DM, auf Nebenkosten und Mehrwertsteuer für Januar bis März 1996 in Höhe von 7.500,00 DM sowie auf restlichen Mietzins für März 1996 in Höhe von 3.000,00 DM, jeweils nebst den im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Zinsen.

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Soweit die Beklagte die Klageforderung nicht anerkannt hat, hat die zulässige Berufung in der Sache Erfolg und war die Klage abzuweisen.

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Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht ihm zustehen, sondern unstreitig am 17.03.1995 zur Sicherheit an die im Tenor bezeichnete Bank abgetreten worden waren und der Kläger daher nicht aktivlegitimiert ist.

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Auch im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft konnte er nicht Zahlung an sich verlangen. Die von der Sicherungsnehmerin erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen umfaßte auch nach dem Vortrag des Klägers nicht das Recht, Zahlung an sich selbst zu verlangen. Zwar berührt eine Sicherungsabtretung regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen. Eine Einschränkung besteht aber dahin, daß der Treugeber im Falle der offenen Abtretung, wie sie hier erfolgt ist, Zahlung nicht an sich selbst, sondern an den Abtretungsempfänger zu verlangen hat (vgl. BGH NJW 1989, 1932, 1933).

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Soweit die Beklagte die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Nebenkostenforderung nicht anerkannt ist, ist diese ebenfalls unbegründet.

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Die Beklagte ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Ausgleich der Nebenkostenabrechnung für April bis Dezember 1995 in Höhe von 19.297,09 DM nebst Zinsen verpflichtet. Auch insoweit war die Klage daher abzuweisen.

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Als Anspruchsgrundlage kommt nur der von den Parteien am 22.03.1995 geschlossene Mietvertrag in Betracht. Da zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte nach diesem Vertrag eine - nicht abzurechnende - Nebenkostenpauschale von monatlich 1.000,00 DM schuldete oder ob die gesamten Nebenkosten mindestens einmal jährlich abgerechnet und von der Beklagten auszugleichen waren, obliegt dem Kläger die Beweislast dafür, daß die Beklagte die vom Kläger unter dem 21.01.1996 in Rechnung gestellten Nebenkosten (vgl. Bl. 21 d.A.) nach dem Mietvertrag schuldet. Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt.

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Die Mietvertragsurkunde, auf die allein er sich zum Beweis beruft, ist nach ihrem Inhalt so widersprüchlich, daß sie auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - soweit diese unstreitig sind - eine Auslegung des Parteiwillens nicht zuläßt.

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Während unter Ziffer 4 des Vertrags als vom Mieter zu zahlende Abgaben handschriftlich eingetragen ist "gesamte Nebenkosten 1.000,00 DM" und anschließend im Formularvertrag nach der Erklärung: "Bis auf weitere Abänderungen durch den Vermieter wird eine monatliche Vorauszahlung vereinbart in Höhe von DM" ein Fehlstrich verzeichnet ist - was für sich genommen dahin zu verstehen ist, daß keine Vorauszahlungen geschuldet sind und mit monatlich 1.000,00 DM die gesamten Nebenkosten ohne Abrechnung abgegolten sein sollten -, sind andererseits unter Ziffer 4 die formularmäßige Erklärung "Der Vermieter kann vom Mieter für die Nebenabgaben angemessene monatliche Vorauszahlungen erheben." sowie unter Ziffer 5.2. die formularmäßigen Sätze "Die Nebenkosten rechnet der Vermieter mindestens einmal jährlich ab. Die Unterschiedsbeträge zu den Vorauszahlungen sind jeweils innerhalb eines Monats nach Zugang der Abrechnung auszugleichen." nicht durchgestrichen. Dies spricht für die Vereinbarung, daß "alle" Nebenkosten geschuldet und nach Abrechnung zu begleichen waren sowie daß monatlich 1.000,00 DM als Nebenkostenvorauszahlung zu leisten waren.

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Bei der Auslegung eines Vertrages darf der Richter jedenfalls dann nicht an dem Wortlaut haften, wenn dieser nicht klar und eindeutig ist. In einem solchen Fall sind vielmehr alle Umstände mit heranzuziehen, die für die Deutung des Erklärungsinhalts sowie für die Deutung des von den Vertragschließenden gewollten Inhalts maßgeblich sein können (vgl. BGHZ 20, 109, 110). Hierbei kommt es auf den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck des Vertrages, aber auch auf die Bedeutung an, die die Vertragschließenden selbst den Formulierungen des Vertrages beigelegt haben.

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Der Kläger hat für seine Behauptung, beide Parteien hätten den Vertragstext übereinstimmend dahin verstanden, daß eine Vorauszahlung von monatlich 1.000,00 DM und eine Abrechnung sämtlicher Nebenkosten vereinbart sei, ebenso wenig Beweis angetreten wie für die Behauptung, der Betrag von 1.000,00 DM sei lediglich irrtümlich nicht in das für Vorauszahlungen vorgesehene Feld unter Ziffer 4 des Vertrages eingetragen worden. Für diese für die Vertragsauslegung maßgeblichen Umstände ist er aber beweispflichtig, da er eine für ihn günstige Rechtsfolge aus der Vertragsurkunde abzuleiten sucht.

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Als weitere Umstände, die für die Auslegung wesentlich sind, konnten daher nur die folgenden berücksichtigt werden: Der Mietvertrag vom 22.03.1995 sollte denjenigen vom 31.01.1995 ablösen, in dem einzelne Nebenkosten ausdrücklich aufgeführt waren, für die eine monatliche Vorauszahlung von 3.500,00 DM vereinbart worden war. Ein Betrag von monatlich 1.000,00 DM für ein Mietobjekt, das nach dem Vertrag vom 22.03.1995 um die Räumlichkeiten erweitert wurde, die zuvor noch im Alleinbesitz des Vermieters standen, steht in keinem vernünftigen Verhältnis zu der früher geschuldeten Vorauszahlung und zu den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten, die etwa das Dreifache der Vorauszahlungen ausmachten. Zu berücksichtigen war ferner, daß im zweiten Vertrag der Mietzins im Verhältnis zum ersten Vertrag verdoppelt worden war (von 5.000,00 DM auf 10.000,00 DM), obwohl die Beklagte unbestritten den zweiten Vertrag nur auf Wunsch und im Interesse des Klägers geschlossen hat, weil es diesem unmöglich war, die zuvor von ihm bzw. seiner Firma genutzte Teilfläche separat zu vermieten. Unter diesen besonderen Umständen widerspricht die von der Beklagten behauptete Nebenkostenvereinbarung keineswegs jeder Lebenserfahrung, sondern erscheint durchaus möglich, daß mit der von ihr behaupteten Vereinbarung der Kläger ihr den neuen Mietvertrag "schmackhaft gemacht hat", wie sie behauptet. Wenn durch eine Mietzinszahlung der Beklagten an die im Mietvertrag bezeichnete Gläubigerbank eine Zwangsversteigerung des Grundstücks abgewendet werden sollte, liegt es nahe, daß zum Ausgleich der Verdoppelung der Miete die Nebenkostenforderung gegen die Beklagte reduziert wurde.

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Aus dem Umstand, daß die Beklagte in der Zeit vom 01.04. bis 31.12.1995 monatlich 1.000,00 DM auf die Nebenkosten gezahlt hat, lassen sich keine Schlüsse ziehen, da sie diese Leistungen ebenso als Pauschale geschuldet haben kann wie als Vorauszahlung. Auch der zunächst fehlende Widerspruch der Beklagten gegen die Übersendung der Nebenkostenabrechnung läßt keinen hinreichend sicheren Schluß darauf zu, daß sie von einer entsprechenden Vereinbarung ausging.

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Sprechen somit die für die Auslegung maßgeblichen Umstände jedenfalls nicht gegen die Vertragsauslegung, wie sie nach Auffassung der Beklagten vorzunehmen ist, und ist nach dem Vertragsinhalt diese Auslegung ebenso möglich wie die dem Klagevortrag entsprechende, so ist die Mietvertragsurkunde vom 22.03.1995 zur Frage der Nebenkostenzahlung ihrem Inhalt nach als so widerspruchsvoll anzusehen, daß sie sich einer sinnvollen Auslegung entzieht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der beweispflichtige Kläger keine außerhalb der Urkunde liegenden Umstände bewiesen hat, die eine seinem Vortrag entsprechende Erläuterung für den von den Parteien verfolgten Sinn und Zweck der Nebenkostenvereinbarung zu vermitteln vermögen.

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Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO.

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Hinsichtlich des abgewiesenen Teils waren dem unterliegenden Kläger die Kosten beider Instanzen nach § 91 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen (vgl. Zöller/Herget, § 92 Rn. 8 ZPO zur Abweisung des Hauptantrags bei Obsiegen mit dem Hilfsantrag in der Berufungsinstanz). § 97 Abs. 2 ZPO findet insoweit keine Anwendung, weil der Kläger in erster Instanz wider besseres Wissen die Abtretung der von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht vorgetragen und damit seiner Wahrheitspflicht gemäß § 138 Abs. 1 ZPO nicht genügt hat (vgl. OLG Köln MDR 1973, 324).

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Für den anerkannten Teil hat der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 ZPO zu tragen, da er insoweit nur aufgrund des in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Hilfsantrags obsiegt hat und diesen Hilfsantrag bei sorgfältiger Prozeßführung bereits im ersten Rechtszug hätte stellen müssen.

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Soweit die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen, da auch insoweit die Klage auf Leistung an sich selbst aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg gehabt hätte.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 92.297,09 DM

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Beschwer des Klägers: 19.297,09 DM