Wiedereinsetzung wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist nach unklarer Fristverlängerung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte eine Fristverlängerung zur Berufungsbegründung und versäumte diese Frist; das OLG Köln gewährte Wiedereinsetzung. Entscheidend war, dass die gerichtliche Bewilligung ('weitere zwei Wochen') in Verbindung mit einem unklaren Gesuch missverständlich war und beim selbstvertretenen Kläger schutzwürdiges Vertrauen begründete. Die Gegenseite erhob keine Einwendungen; maßgeblich waren §§ 233–238 ZPO, § 224 Abs. 3 und § 520 Abs. 2 ZPO.
Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist dem Kläger gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung nach §§ 233–238 ZPO ist zu gewähren, wenn die Partei die Frist ohne Verschulden versäumt hat; missverständliche oder irreführende Verfügungen der Gerichte können ein Verschulden ausschließen.
Bei Anträgen auf Fristverlängerung genügt die Angabe des zu verlängernden Zeitraums; es sind nicht zwingend konkrete Kalendertage erforderlich (BGH-Rechtsprechung).
Eine gerichtliche Bewilligung einer kürzeren Frist kann zugleich die stillschweigende Ablehnung weitergehender Anträge bedeuten; formularmäßige Bezugnahmen auf den Antrag können jedoch beim Erklärungsempfänger schutzwürdiges Vertrauen begründen.
Bei der Würdigung des Verschuldens sind die Gesamtumstände einschließlich etwaiger Hinweise auf gesetzliche Beschränkungen (§ 520 Abs. 2 S. 3 ZPO) und das Verhalten der Gegenseite (Zustimmung oder fehlende Einwendungen) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 303/20
Tenor
wird dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung gewährt (§§ 233 - 238 ZPO).
Gründe
Die Berufungsbegründungsfrist wurde in Ansehung des Eingangs der Berufungsbegründung am 08.06.2022 (Bl. 82 ff. d. Senatshefts) aus den fortgeltenden Erwägungen der Verfügung der Vorsitzenden vom 09.06.2022 (Bl. 131 d. Senatshefts), auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, versäumt.
Indes war Wiedereinsetzung zu gewähren. Zwar war die eigene Antragstellung ("verlängern Sie die Frist zur Berufungsbegründung um ein weiteres Zeitfenster von 14 Tagen nach Einsichtsgewährung") - auf die sich auch die Zustimmung des Gegners bezog - in dem Fristverlängerungsgesuch vom 21.05.2022 (Bl. 56 d. Senatshefts) schon wegen der unklaren datumsmäßigen "Eckdaten" wenig zielführend. Grundsätzlich bedarf es aber nicht der Angabe konkreter Daten (BGH v. 05.04.2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931), es genügt insbesondere, wenn der Zeitraum, um den die Frist verlängert werden soll, angegeben wird.
Die Gewährung der Fristverlängerung "um weitere zwei Wochen" in der Verfügung vom 23.05.2022 war auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 224 Abs. 3 ZPO (Beginn der verlängerten Frist ab Ablauf der vorherigen Frist) bezüglich des Zeitraums der Verlängerung hinreichend klar, einer ausdrücklichen Ablehnung des weitergehenden Antrags (Fristende erst 2 Wochen nach Akteneinsicht) bedarf es grundsätzlich nicht. Wird eine Frist abweichend vom Antrag für eine kürzere Zeit als bewilligt verlängert, beinhaltet dies in der Regel zugleich die stillschweigende Ablehnung des weitergehendes Antrags (BGH v. 08.04.2015 – VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966).
Der Senat verkennt aber nicht, dass der Wortlaut der Fristverlängerung mit Rücksicht auf die hier vorliegenden besonderen Umstände missverständlich und geeignet war, beim sich selbst vertretenden Kläger ein Vertrauen auf eine Fristverlängerung für den gesamten von ihm beantragten Zeitraum zu erwecken.
Der Wortlaut war insoweit missverständlich als in der formularmäßigen Bewilligung pauschal auf den Antrag des Klägers Bezug genommen wird, ohne im Hinblick auf den hier vorliegenden besonderen Antragsinhalt vorsorglich darauf hinzuweisen oder klarzustellen, dass die beantragte Fristverlängerung „Fristablauf 2 Wochen nach Akteneinsicht“ mangels hinreichender Bestimmtheit keinen Erfolg haben konnte.
Hinzu kommt der formularmäßige Hinweis auf § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach eine Fristverlängerung über einen Monat ohne Zustimmung des Gegners nicht möglich ist.
In der Gesamtbetrachtung führt dies im hier vorliegenden Einzelfall dazu, dem Kläger kein Verschulden an der Fristversäumnis anzulasten.
Die Gegenseite hat innerhalb der zur Stellungnahme gesetzten Frist auch keine Einwendungen zum Gesuch erhoben.