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Oberlandesgericht Köln·15 U 42/00·14.08.2000

Berufung zu Ersatz von Reparaturkosten bei Leasingfahrzeug zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtLeasingrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln und verlangte über den zugesprochenen Betrag hinaus Ersatz von Reparaturkosten. Streitpunkt war, ob als Leasingnehmerin Anspruch auf Reparaturersatz bis zu 130 % des Wiederbeschaffungsaufwands besteht und ob die Reparatur ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Das OLG wies die Berufung ab, weil der Leasingvertrag vor der Reparatur gekündigt war, ein schutzwürdiges Integritätsinteresse fehlte, zudem kein detaillierter Nachweis der durchgeführten Reparatur vorgelegt wurde; außerdem hatte die Leasinggeberin auf weitergehende Ausgleichsbeträge verzichtet.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Eigentümer eines verunfallten Fahrzeugs kann bei nachgewiesener Durchführung der Reparatur Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130 % des für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Betrags verlangen (BGH-Rechtsprechung).

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Ein Leasingnehmer ist nur dann zur Geltendmachung eines dem Eigentümer vergleichbaren Reparaturersatzanspruchs berechtigt, wenn zum Zeitpunkt der Reparatur ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand des Leasingvertrages besteht; ist der Vertrag bereits beendet, fehlt dieses Integritätsinteresse.

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Bei behaupteter Reparatur durch eine Fachfirma obliegt dem Anspruchsteller der Nachweis der konkreten durchgeführten Arbeiten und der entsprechenden Rechnungen; pauschale Rechnungsangaben genügen nicht, anders kann es bei Eigenreparatur des Geschädigten sein.

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Entsteht dem Leasingnehmer durch die Abrechnung des Leasingvertrages kein Schaden, weil der Leasinggeber auf weitergehende Ausgleichsbeträge verzichtet hat, entfällt ein weitergehender Ersatzanspruch des Leasingnehmers.

Relevante Normen
§ 528 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 267/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.12.1999 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 267/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

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Sie hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte über den vom Landgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 629,02 DM ein weitergehender Zahlungsanspruch nicht zu.

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Insbesondere kann sie nicht Ersatz der Reparaturkosten über den zur Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlichen Betrag hinaus beanspruchen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Eigentümer eines verunfallten Fahrzeuges von dem Schädiger Ersatz der Kosten für die Reparatur des Fahrzeuges bis zu einem Betrag von 130 % der bei der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges entstehenden Kosten beanspruchen, wenn er sich zu einer Reparatur des Fahrzeuges entschließt und diese auch nachweislich durchführt (BGH NJW 1992, 1619 m.w.N.). Grundlage dieser Berechtigung ist das schützenswerte Interesse des Fahrzeugeigentümers an dem Erhalt des ihm vertrauten Kraftfahrzeuges (Integritätsinteresse).

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Ein entsprechender Anspruch steht hingegen der Klägerin nicht zu.

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Hierbei bedarf es keiner generellen Entscheidung des Senates, ob und inwieweit ein Leasingnehmer ebenfalls zur Abrechnung der Reparaturkosten in der Höhe bis zu 130 % der Kosten für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges berechtigt ist (vgl. hierzu auch Reinking, "130 % Reparaturkosten auch für Leasingfahrzeuge", DAR 1997, 425 ff.).

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Ein mögliches Integritätsinteresse des Leasingnehmers könnte - wenn überhaupt - allenfalls unter dem Gesichtspunkt bejaht werden, dass der Leasingnehmer ein Interesse an der Reparatur des Fahrzeuges deshalb hat, weil er das Fahrzeug dann weiter nutzen und damit den Leasingvertrag erhalten kann (vgl. hierzu auch Reinking, a.a.O., S. 426).

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Dieses setzt aber voraus, dass der Leasingnehmer die Reparatur zu einem Zeitpunkt vorgenommen bzw. beauftragt hat, zu dem er selbst noch von dem Fortbestand des Leasingvertrages ausging, da die Reparatur gerade die vertragsgemäße (Weiter-) Nutzung der Leasingsache ermöglichen soll.

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Ausweislich ihres Schreibens vom 15.01.1999 (Anlage 7, Bl. 8 Anlagenband) hat die Klägerin den Leasingvertrag mit Wirkung zum 30.11.1998 gekündigt. Mit Schriftsatz vom 25.05.2000 (Bl. 160 d. A.) hat sie indessen vorgetragen, den Auftrag zur Reparatur des Fahrzeuges erst am 01. oder 02.12.1998 erteilt zu haben. Zu diesem Zeitpunkt konnte aber ein Wille der Klägerin, das Fahrzeug im Rahmen des Leasingvertrages zu nutzen, nicht mehr bestehen, da der Leasingvertrag nach ihrem eigenen Rechtsstandpunkt zu diesem Zeitpunkt schon beendet war. Diese Datenabfolge ist in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausdrücklich erörtert worden.

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Auch kann sich die Klägerin insoweit nicht auf den späteren - angeblich von Anfang an geplanten - Ankauf des Pkws berufen. Dieses folgt daraus, dass ihr bei Beendigung des Vertrages ein Anspruch auf Übereignung des Pkws nach den Bestimmungen des Leasingvertrages nicht zustand und aus steuerlichen Gesichtspunkten auch nicht zustehen sollte. Demgemäss bestand auch zum Zeitpunkt der angeblichen Reparaturbeauftragung keine gesicherte und damit schützenswerte Rechtsposition der Klägerin, wonach sie den Pkw später zu Eigentum erhalten würde.

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Aber auch aus einem weiteren Grund wäre die Klägerin zur Abrechnung der angeblichen Reparaturkosten bis zur Höhe von 130 % der Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht berechtigt.

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In der Literatur (Reinking a.a.O., S. 426) wird als weiteres Argument für eine Übertragung der 130 % - Rechtsprechung auf den Leasingnehmer angeführt, im Falle der erheblichen Beschädigung des geleasten Kfz werde der Leasingvertrag abgerechnet. Hierbei müsse der Leasingnehmer die noch nicht amortisierten Kosten des Leasingvertrages an den Leasinggeber zahlen, wobei es sein könne, dass diese Kosten höher seien als die Entschädigung und der Resterlös des Fahrzeuges.

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Ob dieser Ansicht zu folgen ist, bedarf ebenfalls vorliegend keiner Entscheidung des Senates, da der Klägerin durch die Abrechnung des Leasingvertrages jedenfalls kein Schaden entstanden ist. Vielmehr hat die Leasinggeberin gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 02.03.1999 (Anlage B 6 = Bl. 7 Anlagenband) auf die Zahlung von Ausgleichsbeträgen über den Wiederbeschaffungswert hinaus ausdrücklich verzichtet.

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All diese Erwägungen könnten letztlich aber dahingestellt bleiben, da die Klägerin jedenfalls den nach der Rechtsprechung erforderlichen Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nicht erbracht hat.

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Welche konkreten Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug durchgeführt worden sein sollen, hat die Klägerin - worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - in erster Instanz nicht vorgetragen.

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Soweit sie nunmehr mit Schriftsatz vom 25.05.2000 eine Rechnung der Fa. UT - U. T. zu den Akten gereicht hat, kann diesem Schreiben lediglich entnommen werden, dass das Fahrzeug sach- und fachgerecht repariert worden sein soll. Welche konkreten Arbeiten indessen ausgeführt worden sind, kann der Rechnung nicht entnommen werden.

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Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1992 (NJW 1992, 1618) die Ansicht vertritt, sie müsse die Entstehung der Reparaturkosten im einzelnen nicht belegen, ist dieses nicht zutreffend. Anders als vorliegend, hatte der Geschädigte in dem von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall sein Fahrzeug in Eigenregie repariert. In diesem Fall kann von dem Geschädigten nicht verlangt werden, sämtliche Kosten der Reparatur zu belegen.

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Vorliegend behauptet die Klägerin jedoch die Reparatur durch eine Fachfirma, die Fa. UT - U. T., so dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, von dieser eine detaillierte Aufstellung der durchgeführten Reparaturmaßnahmen sowie Rechnungen von Drittfirmen, deren sich die Fa. UT-U. T. zur Reparatur bedient hat, anzufordern und diese dann zu den Akten zu reichen.

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Dieses ist jedoch trotz einer entsprechenden Rüge der Beklagten nicht erfolgt.

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Dass es zumindest ungewöhnlich ist, wenn die Reparatur eines erheblich beschädigten Fahrzeuges pfenniggenau zu dem von dem Sachverständigen kalkulierten Preis erfolgen kann, kann daher dahinstehen.

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Auch hat die Klägerin die ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges nicht auf sonstige Weise nachgewiesen.

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Soweit die Klägerin pauschal behauptet hat, der "hauseigene Sachverständige" S. der Beklagten habe die ordnungsgemäße Reparatur des Kfz bestätigt, hat sie für diese Behauptung keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen.

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Soweit sich die Klägerin auf ihr Schreiben vom 05.03.1999 (Anlage B 4 = Bl. 4 Anlagenheft) beruft, folgt hieraus nichts Gegenteiliges, da nach dem Inhalt dieses Schreibens der Sachverständige das Fahrzeug lediglich zum Zwecke der Berechnung einer Wertminderung in Augenschein genommen haben soll.

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Auch ist das Gutachten des Sachverständigen O. von der D. vom 24.03.1999 (Anlage K 8 = Bl. 46 Anlagenband) nicht geeignet, die ordnungsgemäße Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nachzuweisen. Dieses folgt daraus, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen hat, keine Zerlegung der Teile vorgenommen zu haben. Hieraus folgt, dass sich der Sachverständige zu einer abschließenden Bewertung der Reparaturausführung ohne eine solche Zerlegung der Teile nicht in der Lage sah.

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Aus diesem Umstand wird auch deutlich, dass die von der Klägerin behauptete Besichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen Seebach zu einer abschließenden Beurteilung der ordnungsgemäßen Reparatur gar nicht nicht geeignet gewesen sein kann, da dieser auch nach dem Vortrag der Klägerin eine Teilezerlegung nicht durchgeführt hat.

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Soweit sich die Klägerin erstinstanzlich ergänzend auf das sachverständige Zeugnis des Sachverständigen O. berufen hatte, war dieser Beweisantritt ungeeignet, da der Zeuge in seiner schriftlichen Erklärung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, eine endgültige Einschätzung ohne eine - von ihm unstreitig nicht durchgeführte - Teilezerlegung nicht abgeben zu können.

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Ihren erstinstanzlichen Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.10.1999 (Bl. 59 GA) zurückgenommen.

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Dem von der Klägerin erstmalig im Berufungsverfahrens angebotenen Beweisantritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der ordnungsgemäßen Reparatur des Fahrzeuges brauchte der Senat nicht nachzugehen, da hierdurch der Rechtsstreit im Sinne des § 528 Abs. 2 ZPO verzögert würde. Dieses folgt daraus, dass eine Begutachtung des Fahrzeuges durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.07.2000 auch unter Berücksichtigung des bei der Klägerin einzufordernden Sachverständigenauslagenvorschusses nicht möglich gewesen wäre.

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Auch hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der weiteren Kosten für den Mietwagen und die Kosten für die Nachbesichtigung des Kfz mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, zurückgewiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert und Beschwer für die Klägerin: 29.586,32 DM.