Berufung gegen Feststellung der Haftung nach §826 BGB und Kostenersatz als unbegründet zurückzuweisen
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet zurückzuweisen. Streitgegenstand sind Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§826 BGB) und die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten. Das OLG bestätigt die Haftung und die Verpflichtung zur Freistellung von Anwaltskosten; die Einwände der Beklagten werden als nicht durchgreifend zurückgewiesen, gebührenrechtliche Differenzierungen sind für den materiellen Schadensersatz unbeachtlich.
Ausgang: Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet abgewiesen (Beabsichtigung nach §522 Abs.2 ZPO).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§826 BGB) kann die Erstattung erforderlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten umfassen.
Der materielle Erstattungsanspruch aus Schadensersatzrecht ist unabhängig vom prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach §91 Abs. 1 ZPO; beide Anspruchsgrundlagen sind getrennt zu prüfen.
Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten bemisst sich nach der Erforderlichkeit im Einzelfall; die bloße Behauptung, ähnliche außergerichtliche Aufforderungen seien mehrfach erfolglos geblieben, schließt Erstattungsfähigkeit nicht aus.
Gebührenrechtliche Erwägungen, die eine Trennung außergerichtlicher und gerichtlicher Angelegenheiten betreffen, berühren nicht die materiell-rechtliche Frage des Schadensersatzanspruchs; Anrechnungen zwischen Gebühren werden durch das RVG-System geregelt.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, V
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30.11.2018 (11 O 365/17) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2. Die Beklagte zu 2) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8.7.2019.
3. Der Verhandlungstermin am 11.7.2019 wird aufgehoben.
Gründe
Nach weiterer Beratung des Senats ist die Berufung der Beklagten zu 2) nach einstimmiger Auffassung offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Die bereits erfolgte Terminierung durch die Vorsitzende steht dem nicht entgegen.
Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro zuerkannt. Insofern kann zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 2) aus § 826 BGB im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 7.5.2019 ist keine abweichende Entscheidung gerechtfertigt:
1. Dass die Beklagte zu 2) der Klägerin im Hinblick auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB auf Ersatz der durch das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors verursachten Schäden haftet, hat das Landgericht zutreffend bejaht. Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten zu 2) keinen Anlass, von seiner diesbezüglichen Rechtsprechung abzuweichen.
2. Soweit das Landgericht den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Klageantrag zu 2) auf Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden, die aus der Manipulation des klägerischen Fahrzeugs resultieren, als unzulässig abgewiesen hat, steht dies einem Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten nicht entgegen. Denn zum einen ist der materiell-rechtliche Erstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes nach § 826 BGB vom prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach § 91 Abs. 1 ZPO unabhängig. Und zum anderen hätte das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung – was allerdings mangels eines Berufungsangriffs der Klägerin vorliegend nicht zu entscheiden ist – diesem Feststellungsantrag stattgeben müssen, da bei verständiger Würdigung durchaus Grund besteht, mit dem Eintritt der von Seiten der Klägerin dargelegten Schäden zumindest zu rechnen.
3. Die Beklagte zu 2) kann sich gegenüber der Forderung auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten auch nicht darauf berufen, dass die gegen sie gerichteten außergerichtlichen Aufforderungen „in keinem einzigen der inzwischen fast 500.000 Fälle“ zum Erfolg geführt hätten. Denn aufgrund der jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände kann – auch wenn das Verhalten eines Schuldners in einer Vielzahl anderer Fälle bereits bekannt ist – nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, wie auf die außergerichtliche Zahlungsaufforderung jeweils reagiert wird. Somit entspricht es jedenfalls einer objektiv nicht zu beanstandenden und damit auch kostenrechtlich zulässigen anwaltlichen Vorgehensweise, eine außergerichtliche Aufforderung zu veranlassen.
4. Ebenfalls ohne Aussicht auf Erfolg ist schließlich der Einwand der Beklagten zu 2), vorgerichtliche Anwaltskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie „von der späteren gerichtlichen Tätigkeit getrennt werden könnten, wenn also zwei unterschiedliche Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne“ vorliegen würden. Eine solche Differenzierung nach gebührenrechtlichen Angelegenheiten ist den materiell-rechtlichen Schadensersatznormen, die das Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten und nicht dasjenige zwischen Anwalt und Mandant betreffen, fremd. Soweit die Beklagte zu 2) hier darauf Bezug nehmen mag, dass sich die anwaltliche Tätigkeit dadurch erleichtert, dass eine Angelegenheit zunächst außergerichtlich und sodann im gerichtlichen Verfahren verfolgt wird, wird dem bereits durch das im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene System der Anrechnung von außergerichtlicher Geschäftsgebühr auf gerichtliche Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG Rechnung getragen.
5. Die Beklagte zu 2) erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den obigen Hinweisen innerhalb der im Tenor genannten Frist. Diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GVG) wird hingewiesen.