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Oberlandesgericht Köln·15 U 283/19·05.02.2020

Berufung: Widerruf übermittelter Negativmitteilungen – Anerkenntnisurteil

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtUnterlassungsanspruch / PersönlichkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger hatte gegen die Verfügungsbeklagte auf Widerruf von an Auskunfteien übermittelten Negativmitteilungen geklagt. Das Oberlandesgericht Köln ändert das Urteil der Vorinstanz und spricht der Klägerforderung statt: Die Beklagte wird gemäß ihres Anerkenntnisses zur Widerrufung verpflichtet. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Verfügungsklägers erfolgreich; Verfügungsbeklagte zur Widerrufung der übermittelten Negativmitteilungen verpflichtet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnis der beklagten Partei rechtfertigt die Erteilung eines Anerkenntnisurteils, das in den vom Anerkenntnis gedeckten Umfang verbindlich ist.

2

Das Gericht kann dem Anerkennenden die Verpflichtung auferlegen, bereits an Dritte übermittelte negative Mitteilungen bezüglich des Kontos des Antragstellers zu widerrufen.

3

Die Kostenentscheidung trifft grundsätzlich die unterliegende bzw. durch das Anerkenntnis belastete Partei; ein Anerkennender kann zur Kostentragung verurteilt werden.

4

Das Gericht ist befugt, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils anzuordnen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1 O 322/19

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.10.2019 (1 O 322/19) abgeändert und es der Verfügungsbeklagten ihrem Anerkenntnis gemäß aufgegeben, die von ihr der A AG, B 5, C, übermittelten Negativmitteilungen bezüglich des Kontos Nr. 000 des Verfügungsklägers zu widerrufen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:                             10.000 Euro

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.