Berufung: Widerruf übermittelter Negativmitteilungen – Anerkenntnisurteil
KI-Zusammenfassung
Der Verfügungskläger hatte gegen die Verfügungsbeklagte auf Widerruf von an Auskunfteien übermittelten Negativmitteilungen geklagt. Das Oberlandesgericht Köln ändert das Urteil der Vorinstanz und spricht der Klägerforderung statt: Die Beklagte wird gemäß ihres Anerkenntnisses zur Widerrufung verpflichtet. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Verfügungsklägers erfolgreich; Verfügungsbeklagte zur Widerrufung der übermittelten Negativmitteilungen verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnis der beklagten Partei rechtfertigt die Erteilung eines Anerkenntnisurteils, das in den vom Anerkenntnis gedeckten Umfang verbindlich ist.
Das Gericht kann dem Anerkennenden die Verpflichtung auferlegen, bereits an Dritte übermittelte negative Mitteilungen bezüglich des Kontos des Antragstellers zu widerrufen.
Die Kostenentscheidung trifft grundsätzlich die unterliegende bzw. durch das Anerkenntnis belastete Partei; ein Anerkennender kann zur Kostentragung verurteilt werden.
Das Gericht ist befugt, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils anzuordnen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1 O 322/19
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.10.2019 (1 O 322/19) abgeändert und es der Verfügungsbeklagten ihrem Anerkenntnis gemäß aufgegeben, die von ihr der A AG, B 5, C, übermittelten Negativmitteilungen bezüglich des Kontos Nr. 000 des Verfügungsklägers zu widerrufen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 10.000 Euro
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.