Suchmaschinen-Snippet: Keine Teilwahrheit durch fehlenden Franchise-Hinweis
KI-Zusammenfassung
Die Verfügungsklägerin begehrte im Eilverfahren die Unterlassung eines Suchmaschinen-Snippets, das von „Schmutz, Fake-Fleisch und Hygienemängeln“ bei einer „Döner-Kette“ sprach. Das OLG Köln hob die erstinstanzliche Bestätigung der einstweiligen Verfügung auf und wies den Verfügungsantrag zurück. Das Snippet enthalte keine eigenständige unwahre Tatsachenbehauptung; die behauptbaren Kerntatsachen seien unstreitig wahr. Eine Einordnung als „bewusst unvollständige Berichterstattung“ scheide aus, weil ein Snippet nur Vorschaucharakter habe und der Durchschnittsnutzer keine vollständige Sachverhaltsdarstellung erwarte.
Ausgang: Berufung erfolgreich; einstweilige Verfügung aufgehoben und Verfügungsantrag mangels Anspruchs zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Inhalt eines Suchmaschinen-Snippets haftet der Inhaltsanbieter grundsätzlich, wenn der Snippet-Text aus von ihm verfassten Meta-Tags übernommen wird.
Ein Suchmaschinen-Snippet enthält nur dann eine unwahre Tatsachenbehauptung, wenn ihm eine in sich geschlossene, sprachlich eindeutige und vom Nutzer als solche wahrgenommene Tatsachenaussage entnommen werden kann.
Wahre, aber pauschale Angaben in einem Snippet sind nicht als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn der Text offenlässt, auf welche konkreten Umstände, Verantwortlichkeiten oder Teilbereiche sich der Vorwurf bezieht.
Die Grundsätze der bewusst unvollständigen Berichterstattung greifen bei Suchmaschinen-Snippets nicht ein, wenn der durchschnittliche Nutzer dem Snippet erkennbar nur Vorschaucharakter beimisst und keine umfassende, alle wesentlichen Details enthaltende Information erwartet.
Die für Titelseiten-/„Kioskleser“-Konstellationen entwickelten Maßstäbe sind auf Suchmaschinen-Snippets nicht ohne Weiteres übertragbar, wenn es an einer eigenständigen, abschließenden Tatsachenaussage im Vorschautext fehlt.
Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten werden das Urteil des Landgerichts Köln vom 5.2.2025 sowie der Beschluss vom 5.11.2024 (28 O 252/24) aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin macht gegen die Verfügungsbeklagte – soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – Unterlassungsansprüche wegen einer W.-Vorschau (sog. Snippet) geltend, in dem in folgender Form:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
von Schmutz, Fake-Fleisch und Hygienemängeln die Rede ist.
Das Landgericht hat die am 5.11.2024 erlassene einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Verfügungsbeklagten durch das angefochtene Urteil vom 5.2.2025 bestätigt. Dagegen richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, mit welcher diese geltend macht, es fehle sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch.
Einer Eilbedürftigkeit stehe entgegen, dass die Verfügungsklägerin nicht dargelegt habe, warum die parallele Bearbeitung mehrerer ähnlich gelagerter Fälle ihren Prozessbevollmächtigten von der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgehalten habe. Durch die selbst eingeräumte Priorisierung der verschiedenen Verfahren habe die Verfügungsklägerin deutlich gemacht, dass das vorliegende Verfahren für sie keine dringende Bedeutung gehabt habe.
In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht eine bewusste Unvollständigkeit des in der W.-Vorschau enthaltenen Textes – der unstreitig eine Übernahme der Inhalte des sog. Meta-Tags der Verfügungsbeklagten darstellt – bejaht. Eine solche Vorschau sei schon aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten auf ein absolutes Minimum an Informationen beschränkt. Der Leser ziehe daher aus einer solchen Vorschau keine eigenen Schlussfolgerungen, sondern solle nur dazu angeregt werden, den Artikel aufzurufen, um sich dann ein vollständiges Bild von der Faktenlage machen zu können. Insofern sei die Rechtsprechung zur unvollständigen Berichterstattung auf eine W.-Vorschau nicht anwendbar. Auch die Rechtsprechung zum sog. Schlagzeilen- oder Kioskleser sei nicht übertragbar. Während der Kioskleser das Titelblatt einer Zeitung mehr oder weniger zufällig zur Kenntnis nehme und möglicherweise nicht einmal die Absicht habe, überhaupt eine Zeitung zu erwerben, suche der W.-Nutzer gezielt nach einer Information zu einer bestimmten Person, einem Ort oder einem Ereignis. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass der W.-Nutzer dann, wenn ihm auf seine Suche hin verschiedene Ergebnisse angezeigt würden, die entsprechenden Suchergebnisse nicht auch aufrufe und zur Kenntnis nehme, zumal er in der Regel – und so auch hier – kostenfreien Zugang zu den gesuchten Informationen habe. Entgegen dem Landgericht könne außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass der Leser die wiedergegebenen Vorwürfe auf alle 94 Filialen der im Franchise-System betriebene Kette „B.“ und auf eine Verantwortlichkeit der Verfügungsklägerin beziehe
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 5.2.2025 (28 O 252/24), mit dem die einstweilige Verfügung vom 5.11.2024 bestätigt wurde, aufzuheben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung insgesamt abzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist begründet, da der Verfügungsklägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
1. Zwar geht der Senat – was letztlich auch die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung nicht angreift – davon aus, dass die Verfügungsbeklagte für die Veröffentlichung des Vorschautextes grundsätzlich haftet, zumal vorliegend unstreitig ist, dass der veröffentlichte Vorschautext aus dem von der Verfügungsbeklagten gefertigten Inhalt des Meta-Tags besteht.
2. Jedoch ist das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin durch diese Inhalte des Vorschautextes nicht verletzt.
a. Der Vorschautext enthält keine unwahre Tatsachenbehauptung der Verfügungsbeklagten, da es an einer in sich geschlossenen, sprachlich eindeutigen Aussage – z.B. der Behauptung einer konkreten Tatsache als abschließend geklärt – fehlt, die der Nutzer auch als solche wahrnimmt (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 30.11.2021 – 15 W 69/21). Soweit dem Vorschautext trotz der recht pauschalen und auch Bewertungen enthaltenden Angaben die Behauptung der Tatsache entnommen werden mag, dass es bei der „Döner-Kette“ und damit bei der Verfügungsklägerin „Schmutz und Fake-Fleisch“ gab und bei Kontrollen „Hygienemängel“ aufgedeckt wurden, ist dies unstreitig wahr. Der Vorschautext enthält dagegen keine in sich geschlossene, sprachlich eindeutige Aussage zu den sonstigen Umständen der festgestellten Zustände. Es bleibt für den Leser insbesondere offen, ob sich die Vorwürfe nur auf einzelne oder auf alle Filialen beziehen, und welche Personen aufgrund welcher Umstände für die festgestellten Zustände verantwortlich sind. Die Verfügungsklägerin greift dies auch nicht an, sondern macht geltend, der Vorschautext müsse den weitergehenden Hinweis darauf enthalten, dass die beschriebenen Zustände lediglich in zwei Filialen festgestellt wurden und dass sie im Rahmen eines Franchisesystems zwei einzelne Franchisenehmer betreffen.
b. Der Vorschautext kann auch nicht im Hinblick auf den Aspekt der bewusst unvollständigen Berichterstattung als unwahre Tatsachenbehauptung angesehen werden, weil er keinen Hinweis darauf enthält, dass das Unternehmen der Verfügungsklägerin als Franchisesystem ausgestaltet ist und die Vorwürfe nur gegen zwei Franchisenehmer erhoben worden waren.
aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen dann, wenn dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann. Eine Tatsachenbehauptung, die nur Teilwahrheiten vermittelt und dadurch beim Adressaten der Äußerung zu einer Fehleinschätzung des Angegriffenen führt, ist schon aus diesem Grund rechtswidrig. Es dürfen also nicht solche Fakten verschwiegen werden, deren Mitteilung beim Adressaten zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs hätte führen können (BGH, Urt. v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 m.w.N.)
bb. Der streitgegenständliche Vorschautext kann jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze nicht als unwahre Tatsachenbehauptung angesehen werden, da dies dem Aussagegehalt nicht gerecht wird, den ein durchschnittlicher Nutzer mit einem solchen von einer Suchmaschine nachgewiesenen Vorschautext verbindet.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Funktionsweise und der Zweck einer Suchmaschine in den Blick zu nehmen: Ein Vorschautext erscheint, wenn der Nutzer im Hinblick auf ein individuelles Informationsbedürfnis über Personen, Ereignisse, Orte etc. seine entsprechenden Suchbegriffe in die Suchmaschine eingegeben hat. In erster Linie hat der Text also aus Sicht des Nutzers den Zweck, ihm eine Prüfung zu ermöglichen, ob die gesuchte Information in dem mit der Vorschau verlinkten Bericht enthalten sein kann und es sich damit im Hinblick auf den Zweck der Suche lohnt, diesen Bericht aufzurufen und vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Der Vorschautext verfolgt den Zweck, den Nutzern die Relevanz der verlinkten Inhalte im Hinblick auf ihr spezifisches Informationsbedürfnis zu verdeutlichen (vgl. Senat, Urt. v. 25.1.2018 – 15 U 56/17, AfP 2018, 356). Der durchschnittliche Rezipient stellt an den Vorschautext einer Internetsuchmaschine insofern nicht den Anspruch, bereits durch diesen vollständig und mit sämtlichen wesentlichen Details über einen Sachverhalt informiert zu werden. Dies liegt zum einen darin begründet, dass solche Vorschautexte nur einen begrenzten Raum einnehmen und damit aus objektiver Sicht klar ist, dass sie nur als Vorschau auf einen verlinkten umfangreicheren Text dienen. Dies liegt zum anderen darin begründet, dass die Nutzer einer Suchmaschine diese mit den unterschiedlichsten Zielrichtungen benutzen. Im Falle der Verfügungsklägerin mag es beispielweise Nutzer geben, die sich lediglich darüber informieren wollen, ob und wo sie in ihrer Nähe einen Döner essen können. Andere sind möglicherweise konkret an Einzelheiten der „Döner-Kette“ – ihren Filialen, ihrer Unternehmensstruktur oder sonstigen Details – interessiert. Wieder andere mögen von den damals erhobenen Vorwürfen gegen die Verfügungsklägerin erfahren haben und sich nun im Internet gerade über die angeblichen Hygienemängel informieren wollen. Eingedenk dieser unterschiedlichen Motivationslagen zur Nutzung einer Suchmaschine, die sich möglicherweise auch in der Eingabe unterschiedlicher bzw. unterschiedlich konkreter Suchbegriffe niederschlägt, wird es Nutzer geben, die – auch unter Berücksichtigung von in der Suchliste ausgewiesenen Vorschautexten anderer Artikelanbieter – gerade den streitgegenständlichen Link anklicken, um nähere Details des im Suchergebnis angerissenen Sachverhalts zu erfahren, weil das Suchergebnis zum Ziel ihrer Suche „passt“. Daneben wird es durchaus auch Nutzer geben, die ihre Suche nach Kenntnisnahme des streitgegenständlichen Suchergebnisses an anderer Stelle fortsetzen, ohne den damit verlinkten umfangreichen Bericht zur Kenntnis zu nehmen. Auch bei dieser Gruppe von Nutzern besteht jedoch unter Berücksichtigung der allgemein bekannten Funktionsweise einer Suchmaschine sowie dem Vorschaucharakter des Vorschautextes nicht die berechtigte Erwartungshaltung, bereits durch diesen Vorschautext sämtliche Informationen zu erhalten, die in dem damit verlinkten Beitrag enthalten und für eine eigene Beurteilung des Gesamtvorgangs von wesentlicher Bedeutung sind. Insofern kommt es für die Frage, welchen Aussagegehalt der durchschnittliche Nutzer einem Vorschautext beimisst, nicht darauf an, ob er den verlinkten Artikel im Einzelfall auch anklickt oder nicht, sondern allein darauf, welche Erwartungshaltung er einem Vorschautext entgegenbringt. Da der durchschnittliche Nutzer nach den vorstehenden Ausführungen nicht die Erwartung hat, durch die Vorschau umfassend und vollständig über den Sachverhalt informiert zu werden, sondern lediglich entscheiden können will, ob er den verlinkten Bericht aufruft oder nicht, trifft die Verfügungsbeklagte auch keine Verpflichtung, diesen Text so zu gestalten, dass er – im Sinne des Aspektes der unvollständigen Berichterstattung – den Berichtsgegenstand umfassend und vollständig wiedergibt.
cc. Die von der Verfügungsklägerin gezogene Parallele zum Titelseiten- bzw. Kioskleser überzeugt den Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht. Vorliegend fehlt es, wie oben ausgeführt, schon an einer konkreten und abschließenden Tatsachenbehauptung und damit an einer eigenständigen unwahren Aussage im Vorschautext, was auch im Rahmen der Titelseiten-Rechtsprechung erforderlich ist, um eine Haftung auszulösen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.1.1998 - 1 BvR 1861/93 u.a., NJW 1998, 1381; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 36). Daneben ist – ohne, dass es darauf noch entscheidend ankommen würde – aber auch zu berücksichtigen, dass der Nutzer einer Suchmaschine von den verlinkten Berichten, anders als der Kioskleser von den unter Bruch befindlichen Informationen, gerade nicht durch einen finanziellen Aufwand abgeschnitten ist. Für ihn ist lediglich ein geringer Zeitaufwand damit verbunden, den betreffenden Link anzuklicken.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 10.000 Euro