Berufung zu Vergütungsanspruch nach Kündigung (§ 649 BGB) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Vergütung für nach Kündigung nicht ausgeführte Werkleistungen aus seiner Rechnung vom 01.12.1993. Das OLG Köln wies die Berufung als unbegründet zurück, weil der Kläger die ersparten Aufwendungen nicht nachvollziehbar offenlegte und seine Ausgangskalkulation nicht darlegte. Neues, nicht zugelassenes Vorbringen blieb unberücksichtigt.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Vergütungsanspruch nach § 649 S.2 BGB nicht hinreichend dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kündigung eines Werkvertrags nach § 649 S.2 BGB steht dem Unternehmer die vertragliche Vergütung zu, jedoch sind hiervon die durch die Kündigung ersparten Aufwendungen anzurechnen.
Anzurechnen sind nur die Aufwendungen, die bei Ausführung des konkreten Vertrages tatsächlich angefallen wären; maßgeblich ist die nachprüfbare Ausgangskalkulation unter Berücksichtigung der Vertragsunterlagen.
Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Aufwendungen durch die Kündigung erspart wurden; er muss diese offenlegen und beziffern, andernfalls ist der Vergütungsanspruch nicht hinreichend begründet.
Eine bloße Rechnung ersetzt nicht die erforderliche, nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage, wenn einzelne Positionen erkennbar nicht als Kalkulationsbasis taugen.
Neues Tatsachen- oder Beweismittelvorbringen, das nicht zugelassen wurde, bleibt bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt (§§ 523, 296a ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 14 O 80/94
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. August 1997 - 14 O 80/94 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist aber unbegründet. Der mit der Klage auf der Grundlage seiner Rechnung vom 01.12.1993 geltend gemachte Anspruch auf Vergütung der nach Auftragsentziehung nicht mehr ausgeführten Werkleistungen im Sinne des § 649 S. 2 BGB bzw. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ist vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als nicht hinreichend begründet angesehen worden. Den an die Darlegung des Umfangs der ersparten Aufwendungen zu stellenden Anforderungen hat der Kläger auch unter Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen Sachvortrages nicht genügt. Neues tatsächliches Vorbringen in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.05.1998 hat gemäß §§ 523, 296 a ZPO bei der Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben. Anlaß zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt es nicht. Gemäß § 649 S. 2 BGB (bzw. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B) hat der Werkunternehmer, dem nach § 649 S. 1 BGB gekündigt wurde - was hier zugunsten des Klägers unterstellt werden mag -, Anspruch auf die vertragliche Vergütung, wobei er sich aber anrechnen lassen muß, was er durch die Kündigung an Aufwendungen erspart hat. Anrechnungspflichtig sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muß. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind. Maßgebend sind dabei im einzelnen die Aufwendungen, die sich nach den Vertragsunterlagen unter Berücksichtigung der Kalkulation ergeben (BGH LM § 649 BGB Nr. 25, Nr. 26 und Nr. 28).
Diesem Erfordernis der Offenlegung seiner Ausgangskalkulation ist der Kläger nicht gerecht geworden. Seine Rechnung vom 01.12.1993, aus der sich seine Kalkulation entnehmen lassen soll, erfüllt diese ihr zugeschriebene Funktion nicht. Das scheitert nicht alleine daran, daß mit - unstreitig nachgefertigten - Subunternehmerangeboten eine Lohnkostenkalkulation präsentiert wird, die keine Entsprechung in der Realität findet, weil tatsächlich die Ausführung in Eigenleistung - ohne Einschaltung von Nachunternehmern - erbracht werden sollte. Daneben ist in vielen anderen Einzelpositionen zu bemängeln, daß sie erkennbar nicht zur Kalkulationsgrundlage getaugt haben und als eine solche auch nicht zu dienen bestimmt gewesen sind. Nur beispielhaft sei auf die angeblich "ersparten" Lohnkosten von
12,00 DM bzw. 14,00 DM pro Stunde verwiesen, die - teils ausgehend von einem höheren als dem vereinbarten Vertragspreis - dem Kläger einen Unternehmergewinn von um die
40,00 DM pro Stunde "beschert" hätten, ohne dabei zu berücksichtigen, daß Lohnnebenkosten zu entrichten gewesen wären, die gleichfalls "erspart" worden sind. Entsprechendes gilt insoweit, als "ersparte" Materialaufwendungen stets nur zu Einkaufspreisen des hypothetisch zu verbauenden Haupt-Baustoffes angesetzt worden sind, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, daß mit dessen Einbau weitere Kosten verbunden gewesen wären, sei es für Mörtel, Sand, Kies o. ä., sei es für Verschnitt, sei es für allgemeine Baunebenkosten.
In der Gesamtschau betrachtet stellt sich die Rechnung des Klägers vom 01.12.1993 als keine nachvollziehbare und nachprüfbare Kalkulationsgrundlage dar, so daß dadurch der ihn treffenden Verpflichtung, die anrechnungspflichtigen Aufwendungen vorzutragen und zu beziffern, nicht zu genügen ist. Da es an sonstigem Vortrag dazu, wie die vereinbarte Vergütung von ihm ursprünglich kalkuliert worden ist, fehlt, kann der Kläger mit seinem Vergütungsverlangen nicht durchdringen.
Dieses läßt sich nicht etwa mit der Erwägung rechtfertigen, daß ihm ein gewisser Prozentsatz der vereinbarten Vergütung als Gewinn entgangen sei. Der Anspruch aus § 649 S. 2 BGB nämlich knüpft nicht an den entgangenen Gewinn an, sondern soll dem Unternehmer auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung einen Ausgleich für die negativen Folgen der Kündigung bieten. Er soll weder einen geringeren noch einen größeren Erwerb haben, als er ohne die Kündigung gehabt hätte (BGH LM § 649 BGB Nr. 28 = NJW 1997, 733).
Da die Größe dieser konkret kündigungsbedingt entstandenen Differenz vom Kläger nicht nachvollziehbar dargetan ist, hat die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen werden müssen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 11.068,94 DM