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Oberlandesgericht Köln·15 U 23/95·20.11.1995

Unterlassungsklage wegen Vereins-Broschüren: Wissenschaftsfreiheit schützt scharfe Kritik

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein kirchlicher Referent verlangte von mehreren Vereinen Unterlassung, Schmerzensgeld, Auskunft und Urteilsveröffentlichung wegen ehrverletzender Aussagen in zwei Broschüren über seine Kritik am „V.“. Das OLG wertete die Schriften als Beiträge zur öffentlichen Auseinandersetzung, die auch von Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit) erfasst sind. Soweit nicht anerkannt, seien die beanstandeten Passagen überwiegend als Werturteile im Kontext zulässig und keine Schmähkritik bzw. keine „verdeckten“ Tatsachenbehauptungen. Das LG-Urteil wurde weitgehend abgeändert; Schmerzensgeld, Auskunft und Veröffentlichungsbefugnis wurden aufgehoben, die Anschlußberufung des Klägers blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung der Beklagten weitgehend erfolgreich (Abweisung im Übrigen, Schmerzensgeld/Auskunft/Veröffentlichung aufgehoben); nur anerkannte Unterlassungen bleiben, Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Äußerungen in methodisch, systematisch und nachprüfbar angelegten Beiträgen zur öffentlichen Kontroverse können dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG unterfallen.

2

Bei der Beurteilung ehrschutzrechtlicher Unterlassungsansprüche ist der Kontext und Gesamtgehalt der beanstandeten Passage maßgeblich; isolierte Betrachtung einzelner Formulierungen ist regelmäßig unzulässig.

3

Die Annahme „verdeckter“ Tatsachenbehauptungen in wertender Kritik erfordert besondere Zurückhaltung, um die Freiheit wissenschaftlicher bzw. meinungsbildender Auseinandersetzung nicht einseitig zu beschneiden.

4

Auch scharfe, überspitzte und polemische Bewertungen in einer öffentlich geführten sachbezogenen Auseinandersetzung sind hinzunehmen, solange nicht die Diffamierung der Person ohne Sachbezug (Schmähkritik) im Vordergrund steht.

5

Ansprüche auf Geldentschädigung, Auskunft zur Verbreitung und Veröffentlichung des Urteils setzen eine schwere, fortwirkende Persönlichkeitsverletzung voraus und scheiden bei einer im Kern sachbezogenen Kontroverse und lediglich anerkannten Unterlassungspunkten regelmäßig aus.

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 1 GG§ Art. 5 Abs. 3 GG§ 138 Abs. 3 ZPO§ Art. 5 Abs. 1 und 3 GG§ 97 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 18 0 168/93

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Oktober 1994 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 0 168/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren - zu u n t e r l a s s e n, die nachfolgenden Äußerungen über den Kläger aufzustellen oder zu verbreiten: (3) Die in dem Beitrag der Tagesthemen der ARD vom 9. Januar 1992 eingeblendete Presseerklärung ist jedoch in Wirklichkeit von H.. (6) Um seinem verleumderischen Hetzmaterial den Anstrich von Seriosität zu verleihen, behauptet er, im Auftrag der EKD zu handeln. (9) Da ein solcher nicht zu finden ist, behauptet er kurzerhand, die von ihm verfaßte Broschüre über den V. im Auftrag der Bischofskonferenz bzw. der E. veröffentlicht zu haben. Es muß festgestellt werden: Diese Broschüre wurde weder im Auftrag noch mit Kenntnis ... der evangelischen Kirche veröffentlicht. (12) H., der bundesdeutsche Drahtzieher für die Diffamierungen gegen den V., verrät seine Methode, wie er die größten Lügen verbreitet: Wenn ein einzelner Bergsteiger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im Himalaja erscheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art halber Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibilität durch Anhäufung geht auf eine natürlich vorgegebene Tendenz unseres Denkens zurück, mehrfach erlebte Phänomene zu verallgemeinern. (15) Tatsächlich veröffentlicht er seine Diffamierungen weder im Auftrag noch in Kenntnis des Rates der Evangelischen Kirche Deutschlands. 2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederhollungsfall bis zu 2 Jahren - zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen über den Kläger aufzustellen oder zu verbreiten: (34) Seine Verknüpfung der Naturwissenschaft mit Naziparolen ist natürlich gewollt - soll auf solchen Manipulationstechniken das Wertbild des "neuzeitlichen Menschen" aufgebaut werden? (57) Darüber hinaus läßt sich vielfach belegen, daß H.s Berufung auf das christliche Ethos der Nächstenliebe nicht echt ist, sondern nur seinen eigenen Machtinteressen dient. Abgesehen davon, daß er kaltherzig unendlich viel menschliches Leid durch seine Rufmordkampagne gegen die gesamte Tiefenpsychologie verursacht, drückt er seine Gleichgültigkeit gegen alle christlichen und humanen Werte auch in seinen nihilistischen Stellungnahmen zu dem abscheulichen Geschreibsel "Babyficker" von Urs Allemann deutlich aus: ... In seinem (H.s) Artikel verharmlost er dessen Wirkungen ... Die Tatsache, daß Allemann mit seinem abscheulichen Elaborat ein öffentliches Forum erhält und daß dies den Protest verschiedenster Menschen und Gruppen hervorruft, wird von H. auf einer unpassenden Ebene kommentiert. In der Einleitung operiert er mit Begriffen wie "Kuriosität", "rettende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" und "Feindbilder nach Maß". An keiner Stelle geht er auf die Kritik der Erlanger Bürger ein, lenkt von den Tatsachen ab und verharmlos damit einen Vorgang, der jeden Christen und humanistisch Denkenden empören muß. In der Darstellung von abscheulichsten Gewalttaten an Babys sieht H. keine Tabuverletzung. Die Folgen - der allmähliche Abbau zwischenmenschlicher Werte durch Abstumpfung und Verrohung - sind ihm keine Zeile wert. Im Gegenteil, er sieht darin "Stimuli" für die "desensibilisierte", "desorientierte Intelligenzija", bei der mit anderen Mitteln keine Emotionen (welcher Art?) mehr zu wecken seien. Für ihn sind "emotional unverbrauchte Stimuli" nur "ein Merkmal unserer Kunst". Seine Gleichgültigkeit gegenüber christlichen Werten drückt er am krassesten dadurch aus, daß er Allemanns Text auf eine Stufe stellt mit der Darstellung von "röhrenden Hirschen, fernen Gipfeln, Alpenrosen und Wildbächen" und als "Ekelkitsch" verharmlost. In erstaunlicher Arroganz stellt sich H. über alle und jeden. Diejenigen, die auf die verheerenden Folgen solcher "Literatur" hinweisen, wertet er in seinem Artikel ab als "pseudokonservative Menschheitsbeglücker", sie würden "sich selbst als rettende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" betrachten, und Allemann lasse diese "schauen, was sie glauben". Die an Kultur Interessierten sind für ihn die "von den Massenmedien desensibilisierte und dem Wertpluralismus desorientierte Intelligenzija". Er wertet die Ehe ab, indem er sie als eine "Option des männlichen Sexuallebens" - gleichrangig zur "Triebabfuhr in der Peepshow" - bezeichnet. Ist das mit der christlichen Ethik vereinbar, wenn der Sinn der Ehe in der Triebabfuhr liegen soll? H. verunglimpft auch die Juroren, wenn er schreibt, "die emotional übersensiblen Jungen", "beide Seiten" (er meint Juroren und die Erlanger Kulturfunktionäre ebenso wie die Kritiker) hätten "dasselbe" Interpretationsmuster". Er weiß es besser: Allemann breche keine Tabus, sondern liefere Stimuli. H. maßt sich am Schluß auch an zu wissen, daß die "Bilder" Allemanns seinem "Haß auf die Umwelt oder sich selbst oder beidem" entsprächen, und urteilt damit ohne jede Kenntnis über die Person Allemanns. Natürlich nutzt er diesen Artikel gleichzeitig für seine Verleumdungskampagne gegen den V. ... Auf diese infame und gleichzeitig billige Art und Weise versucht H. - offensichtlich als Mitstreiter Allemanns in Sachen Werteabbau - den V. u.a., die auf den Skandal aufmerksam machen, zum Schuldigen zu erklären. Jeder dumme Kaufhausdieb kennt diesen Trick, durch den Ausruf "Haltet den Dieb!" von seinem eigenen Vorgehen abzulenken. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 90 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie 85 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3). Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen als Gesamtschuldner 5 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 5 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 90 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) in voller Höhe. Der Beklagte zu 1) trägt 10 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die übrigen außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

3

Der Kläger ist wissenschaftlicher Referent der Evan-gelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW), deren Rechtsträger die Evangelische Kirche in Deutschland ist. Der Kläger studierte Biologie mit dem Nebenfach Psychologie, und der Schwerpunkt seiner For-schungstätigkeit lag nach seinen Angaben in dem Grenz-gebiet zwischen Neurobiologie und Wahrnehmungspsycholo-gie. Der Kläger ist Verfasser mehrer Bücher und Essays.

4

Die Beklagten sind eingetragene Idealvereine und gehö-ren zu einer Anzahl rechtlich selbständiger Vereine in der Bundesrepublik Deutschland, der Schweiz und Öster-reich, die die Vereinsbezeichnung "Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis" (V.), "Institut zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis" (IPM) bzw. "Gesellschaft zur Förderung der psycho-logischen Menschenkenntnis" (GFPM) tragen. Zu ihren Mitgliedern gehören Ärzte, Psychologen, Pädagogen und psychologisch Interessierte anderer Berufe; nach ihrem Selbstverständnis fühlen sich die Beklagten der psycho-logisch-psychotherapeutischen Hilfeleistung verpflich-tet. Die Beklagten betätigen sich auf den Gebieten der Ehe- und Erziehungsberatung, Berufs- und Studienbe-ratung, Erteilung von psychologischen Lernhilfen, Psy-chotherapie und Gruppentherapie; sie führen zu diesem Zweck u.a. Seminare, Elterngruppen, Gesprächskreise so-wie Schulungswochen durch. Ein weiteres Betätigungsfeld liegt in der Drogen- und Aidsprävention.

5

Der Kläger hat sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wiederholt mit den Beklagten beschäftigt, die er als eine sog. "geschlossene Weltanschauungsge-meinschaft" betrachtet. Seine Einschätzung über die Beklagten faßte der Kläger in einer "Studie für den innerkirchlichen Gebrauch" zusammen; ferner erstellte er einen Beitrag für das im Herder-Verlag erscheinende "Lexikon der Sekten", in dem er auch die Beklagten erwähnte. Im Jahre 1991 veröffentlichte der Kläger in Österreich eine Broschüre mit dem Titel "Verein zur Förderung der psychologischen Menschenkenntnis (V./IPM/GFPM)"; diese war Teil der Werkmappe "Sek-ten, religiöse Sondergemeinschaften, Weltanschauungen" (Nr. 61/190). Diese Broschüre erschien laut Impressum in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgruppe "Neue reli-giöse Bewegungen in der Schweiz", der schweizerischen Bischofskonferenz und des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, der katholischen sozialethischen Ar-beitsstelle - Arbeitsstelle der Deutschen Bischofskon-ferenz - Referat Sekten und Weltanschauungsfragen -, sowie der Arbeitsgemeinschaft der österreichischen Seelsorgeämter. Der Kläger setzte sich in diesem Bei-trag kritisch mit dem V. auseinander; dabei skizzierte er die Züricher Schule, die Entstehung des V. und sein Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit. Die Beklagten bezeichnete er als geschlossene Weltanschauungsgemein-schaft, was er u.a. wie folgt begründet (Seite 36):

7

"Es wird deutlich, daß zwischen Insidern und Außenstehenden klar unterschieden wird und daß die Grenze der Gruppe für die Mitglieder zur Grenze der Lebenswirklichkeit wird. Genau darin besteht aber nach Schmidtchen das Wesen einer Sekte."

8

In seinem Beitrag beschreibt der Kläger im weiteren angebliche Selbstbezichtigungsschreiben von V.-Mit-gliedern sowie deren Briefwechsel mit den Vertretern der Züricher Zentrale in anonymisierter Form. Darin werfen diese sich u.a. selbst vor, in Konkurrenz zu der zentralen Persönlichkeit der Beklagten zu 1), Frau Dr. B.-K., getreten zu sein und damit auch die Hinter-lassenschaft von F. L. zerstört zu haben. Der Kläger skizziert den Ausschluß dieser Mitglieder aus dem V. und vergleicht dieses Verfahren in seiner Werkmappe mit "dem Muster stalinistischer Kaderprozesse, von der Be-zichtigung über die Selbstbezichtigung zur Säuberung".

9

Am 8. Oktober 1991 referierte der Kläger auf der Tagung der Aktion Jugendschutz (AJS) in Karlsruhe über das Thema "Die Rückkehr der Zauberer-Psychoszene zwischen Geschäft, Krankheit und Orientierungssuche". Dabei setzte er sich kritisch mit den sektiererischen Struk-turen von Psychosekten auseinander. Als Beispiel führte er den V. auf:

11

"Der V. kann als Beispiel dafür dienen ... Der V. ist deswegen für den Bereich des Jugendschutzes interessant, weil er sich in Deutschland immer wieder bei Fragen der Drogenprävention, der Aids-Aufklärung, der Gewalt in den Medien u.s.w. zu Wort meldet. Er fällt weniger durch seine inhalt-liche Position, als durch das extreme Auftreten der Anhänger und die Aggressivität gegen Kritiker auf."

12

Anläßlich dieses Vortrags verteilten V.-Mitglieder Flugblätter, in denen der Kläger heftig angegriffen wurde. Dies wiederum veranlaßte die EZW am 18. Oktober 1991 zu einer Presseerklärung, in der es u.a. heißt:

14

"Der V. zeichnet sich dadurch aus, daß er jegliche Kritik mit juristischen Mitteln zu unterbinden sucht. ... Beim V. handelt es sich um eine Gruppe mit psychologistischer Ideologie, die nach Darstellung eines in der Schweiz verbreiteten kri-tischen Buches eine totalitäre Struktur aufweist ... In der Selbstdarstellung wird gegen Anders-denkende eine erschreckende Sprache benutzt und Kritiker werden auf unglaubliche Weise persönlich diffamiert. Nach Ansicht der EZW ist es nicht ver-antwortbar, daß überzeugte Anhänger dieser Gruppe unkontrolliert Jugendliche betreuen und sozialen Aufgaben nachgehen. Kultus- und Sozialbehörden der Länder sind gefordert, sich von den in ihrem Be-reich arbeitenden V.-Vertretern die Selbstdarstel-lung der Gruppe vorlegen zu lassen und sich bei den zuständigen Stellen des Kantons Zürichs über die dortigen Erfahrungen zu informieren."

15

Die öffentliche Kritik des Klägers an dem V. nahm der Beklagte zu 1) zum Anlaß, sich nun seinerseits öffent-lich mit dem Kläger zu beschäftigen. Im Jahre 1991 gab der Beklagte zu 1) deshalb die Broschüre mit dem Titel "Eine Studie zu modernen Formen der Inquisition - zu H. H." heraus. In der Einleitung wird das Ziel dieser Schrift wie folgt umschrieben:

17

"Die vorliegende Schrift dokumentiert ein Stück Zeitgeschichte. Sie zeigt, wie Hansjörg H. die evangelische Kirche und seine Stellung als Refe-rent für Weltanschauungsfragen dazu mißbraucht, seine links orientierten politischen Vorstellung einer 'besseren Welt' zu entwerfen. Dabei verteu-felt er die Wissenschaft. Sein Kampf gilt allen tiefenpsychologischen Richtungen und besonders dem Verein zur Förderung der Psychologischen Menschen-kenntnis (V.)."

18

Der Beklagte zu 1) setzt sich in dieser Schrift, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, kritisch mit der Person des Klägers, seiner politischen Ziel-setzung, seiner wissenschaftlichen Qualifikation sowie seiner Vorgehensweise gegen den V. auseinander.

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Nachdem der Kläger sich im Rahmen eines ARD-Tagesthe-menbeitrags vom 9. Januar 1992 kritisch über den V. geäußert hatte, nahmen die Beklagten im Rahmen der Broschüre "Richtigstellung und Analyse des Beitrags über den Verein der psychologischen Menschenkenntnis V. in den ARD-'Tagesthemen' vom 9.1.1992" (mit dem Unter-titel: "Zur Arbeit des V.") erneut Stellung; hierbei stellten sie den Kläger u.a. als Initiator der gegen den V. gerichteten und nach ihrer Auffassung unberech-tigten Kampagne dar; auch insoweit wird auf den Inhalt der Broschüre Bezug genommen.

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Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklag-ten u.a. auf Unterlassung, Zahlung eines Schmerzensgel-des sowie auf Auskunft in Anspruch. Der Kläger hat vor-getragen, bei den von ihm beanstandeten Äußerungen han-dele es sich überwiegend um unwahre Tatsachenbehauptun-gen, in jedem Falle aber um eine unzulässige Schmähkri-tik, die zu unterlassen sei. Hierzu hat er im einzelnen vorgetragen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurtei-

  1. die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurtei-
25

len, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren - zu u n t e r l a s s e n, die nachfolgenden Äußerungen aufzustellen oder zu verbreiten:

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Von W. ist bekannt, daß er von H. H.,

  • Von W. ist bekannt, daß er von H. H.,
30

Referent der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) seit ge-raumer Zeit gezielt mit verleumderischem Material über den V. versorgt wird.

31

Sowohl die beklagte Zeitung als auch die

  • Sowohl die beklagte Zeitung als auch die
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"Tagesthemen" folgten in Aufbau, Inhalt und Machart der gezielten Diffamierungs-strategie eines gewissen H.. Auch dessen gesammelte Verleumdungen, die er in Form einer Broschüre herausgegeben hat, sind bereits zweimal gerichtlich untersagt.

36

Eine eingeblendete Pressemitteilung soll

  • Eine eingeblendete Pressemitteilung soll
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suggerieren, daß die evangelische Kirche vor dem V. warne. Diese Pressemitteilung ist jedoch in Wirklichkeit von H..

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Der Verteilung war vorausgegangen, daß H.

  • Der Verteilung war vorausgegangen, daß H.
45

auf dem Jugendschutztag am 08.10.1991 in Karlsruhe als einer der Hauptreferenten seine Redezeit dazu mißbraucht hatte, in bewußt und gezielt verleumderischer Weise den V. in der Öffentlichkeit (vor ca. 2.500 Zuschauern) schwerstens zu diffa-mieren.

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H. nutzt selbstherrlich und rücksichtslos

  • H. nutzt selbstherrlich und rücksichtslos
50

seine Stellung als Angestellter der EZW aus.

51

Um seinem verleumderischen Hetzmaterial

  • Um seinem verleumderischen Hetzmaterial
55

den Anstrich von Seriosität zu verleihen, behauptet er, im Auftrag der E. zu han-deln.

56

In Mißachtung jeglicher Realität verfolgt

  • In Mißachtung jeglicher Realität verfolgt
60

er mit gesteigerter Schärfe und gegen je-de christliche Ethik sein menschenverach-tendes Ziel, den V. zu zerstören.

61

Um den gegen ihn in Deutschland anhängi-

  • Um den gegen ihn in Deutschland anhängi-
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gen Gerichtsprozeß zu unterlaufen, ließ H. diese Broschüre in Österreich heraus-geben, wo er eng mit einer gewissen F. Valentin vom Referat für Weltanschauungs-fragen der Erzdiözese Wien vernetzt ist. Die inzwischen verbotene Broschüre gibt im Titel vor, über den V. sachlich zu in-formieren. In Tat und Wahrheit verbreitet H. mit dieser Hetzschrift ausschließlich erlogenes Material einiger Aktivisten der linksextremen Szene, ...

66

Da H. jedoch seine "Informanten" aus

  • Da H. jedoch seine "Informanten" aus
70

der linksextremen Z. Subkultur schlecht als seriöse Zeugen für seine Verleumdun-gen anführen kann, braucht er einen ver-trauenswürdigen Garanten. Da ein solcher nicht zu finden ist, behauptet er kurzer-hand, die von ihm verfaßte Broschüre über den V. im Auftrag ... bzw. der E. veröf-fentlicht zu haben.

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Es muß festgestellt werden: Diese Bro-schüre wurde weder im Auftrag noch mit Kenntnis ... der Evangelischen Kirche veröffentlicht.

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In der Schrift macht H. eine Unzahl schwerst ehr- und persönlichkeitsverlet-zender Aussagen über den V. und ande-re im EV. verbundene Schwestervereine. Das Landesgericht Wien hat nun in einer Entscheidung vom 30.12.1991 die Verbrei-tung von sechsundzwanzig (von achtunzwan-zig eingeklagten) Passagen der erwähnten Schrift untersagt. Das Bezirksgericht von Unterrheintal, Kanton St. Gallen, hat mit Verfügung vom 31. Dezember 1991 den Ver-treibern der Broschüre verboten, diese "in irgendeiner Art selbst oder unter Mithilfe von Dritten zu vertreiben".

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Das jedenfalls ist das Ziel H.s, der hin-

  • Das jedenfalls ist das Ziel H.s, der hin-
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terhältiges, verlogenes und ehrverletzen-des Vorgehen meint, wenn er von "öffent-licher Kritik" spricht. Allein zu diesem Zweck nutzt er den Zugang seiner Dienst-stelle zu den Massenmedien hemmungslos aus.

84

Ihr Vorgehen ist unverzichtbarer Bestand-

  • Ihr Vorgehen ist unverzichtbarer Bestand-
88

teil der linken Zerstörungstaktik: Zu-nehmender Drogenkonsum forciert die ange-strebte und bereits weit fortgeschrittene erosionsartige Zerstörung in allen Berei-chen des gesellschaftlichen Lebens.

89

H., der bundesdeutsche Drahtzieher für

  • H., der bundesdeutsche Drahtzieher für
93

die Diffamierungen gegen den V., verrät seine Methode, wie er die größten Lügen verbreitet: "Wenn ein einzelner Bergstei-ger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im Himalaja erscheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art halber Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibili-tät durch Anhäufung geht auf eine natür-lich vorgegebene Tendenz unseres Denkens zurück, mehrfach erlebte Phänomene zu verallgemeinern.

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Diese massiv ehrverletzenden und haltlo-

  • Diese massiv ehrverletzenden und haltlo-
98

sen im Bild erkennbaren Fragmente aus dem Brief von G. sind eine schlaglichtartige Wiederholung der rufmörderischen Verleum-dungen H.s.

99

fordert Berufsverbote für V.-Teilneh-

  • fordert Berufsverbote für V.-Teilneh-
103

mer im gesamten sozialen Bereich.

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H. veröffentlicht Diffamierungen über den

  • H. veröffentlicht Diffamierungen über den
108

V..

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...

  • ...
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Um einem zu erwartenden Verbot seiner

  • Um einem zu erwartenden Verbot seiner
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Diffamierungen zuvorzukommen, beeilte er sich, diese in Österreich zu publizieren.

115

Die von H. kolportierten Lügenkonstruk-

  • Die von H. kolportierten Lügenkonstruk-
119

te über die seriöse psychologische/päd-agogische Arbeit des V. sind nichts an-deres als propagandistisch aufbereitetes und juristisch gewaschenes Material des linksextremen Sprengels "Psychotroika".

120

Das Vorgehen H.s spiegelt ein wesentli-

  • Das Vorgehen H.s spiegelt ein wesentli-
124

ches Prinzip der sog. "Graswurzelstrate-gie" wider, zu der er sich anläßlich des Vortrages im Sommer 1991 an der Universi-tät Zürich ausdrücklich bekannte. Dabei handelt es sich um eine subversive Tak-tik, um die Gesellschaft und ihre Insti-tutionen systematisch zu unterwandern so-wie ihre Grundwerte schleichend auszuhöh-len. Hierzu gehört auch, daß der Staat bzw. - in linker Diktion - das "System" durch die Ausbreitung des Drogenproblems auf die Anklagebank gesetzt wird, in ihm sei das Leben ohne Drogen doch kaum mehr erträglich. Die erwünschte "revolutionä-re" Bereitschaft, Normen und Werte zu mißachten, erhöht sich durch Drogenmiß-brauch in höchstem Maße.

125

H.s Wissenschaftsfeindlichkeit geht auf

  • H.s Wissenschaftsfeindlichkeit geht auf
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politisches Kalkül zurück. Für seine po-litischen Ziele ist er bereit, die Stimme der Vernunft und Toleranz mit allen Mit-teln zu bekämpfen und auszumerzen.

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Anläßlich der AJS-Tagung hat H. H. von

  • Anläßlich der AJS-Tagung hat H. H. von
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der Evangelischen Zentralstelle für Welt-anschauungsfragen (EZW) seine Redezeit als Referent vor 2.800 Teilnehmern (vor-wiegend Multiplikatoren aus dem sozia-len Bereich) dazu mißbraucht, den V. in schwer ehr- und persönlichkeitsverletzen-der Weise zu diffamieren.

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Den Beklagten zu 1) zu verurteilen,

  1. Den Beklagten zu 1) zu verurteilen,
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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zu-widerhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfall bis zu 2 Jah-ren - zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen aufzustellen oder zu verbreiten:

138

Sie zeigt, wie H. H. die evangelische

  • Sie zeigt, wie H. H. die evangelische
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Kirche und seine Stellung als Refe-rent für Weltanschauungsfragen dazu miß-braucht, seine linksorientierten politi-schen Vorstellungen einer "besseren Welt" zu entwerfen. (Seite 5)

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Seit nunmehr 2 Jahren führt er eine aus

  • Seit nunmehr 2 Jahren führt er eine aus
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dem Untergrund lancierte und medienwirk-sam verstärkte Diffamierungskampagne ge-gen den V. und die anderen Mitgliedverei-ne des Europäischen Verbandes zur Förde-rung der psychologischen Menschenkenntnis (EV.). Für diese Kampagne, für die er keine Mittel scheut, auch nicht die un-lautersten, stehen H. offensichtlich die finanziellen Mittel und Möglichkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland (E.) zur Verfügung. (Seite 5).

148

Es muß betont werden, daß die von H.

  • Es muß betont werden, daß die von H.
152

aktiv mitgetragene Kampagne gegen den V. im Rahmen einer politisch motivierten neulinken Strategie zu verstehen ist, die auf den Abbau von kulturellen Werten, auf Eliminierung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse und letztlich auf eine gesamtgesellschaftliche Umstrukturierung zielt. (Seite 5)

153

Die inquisitorische Vorgehensweise H. s

  • Die inquisitorische Vorgehensweise H. s
157

bei der Diffamierung der Tiefenpsycholo-gie, bei der Entwertung der Wissenschaft oder auch sein Mißbrauch religiöser Im-pulse des Menschen sowie sein gespaltenes Verhältnis zur Wahrheit werden nachfol-gend im einzelnen dargestellt und unter-sucht. (Seite 5).

158

H. ist wie der größte Teil der Hetzer

  • H. ist wie der größte Teil der Hetzer
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gegen den V. ein Vertreter linker bis linksextremer Ideologie. (Seite 6)

163

teilt offensichtlich die verzerrte

  • teilt offensichtlich die verzerrte
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Darstellung der bestehenden Gesellschaft durch die 68er-Ideologie, die allein zum Ziel hatte, ein Unbehagen an der Gesell-schaft zu erzeugen. (Seite 6)

168

Die Graswurzelstrategie als der zweiten

  • Die Graswurzelstrategie als der zweiten
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Anschauung, zu der H. sich bekennt, hat die Zerstörung der bewährten Werteorien-tierung unserer Gesellschaft über "basis-organisierte" Bürgerinitiativen zum Ziel. Die Kultur die ein Zusammenleben der Menschen in unserer Gesellschaft ermög-licht, soll auf diese Weise zerstört wer-den. Gemäß dieser Theorie müssen überall in der Gesellschaft netzwerkartig kleine, den geellschaftlichen Konsens sprengende Brandherde (Unruheherde) gelegt werden, die schließlich einen Flächenbrand entfa-chen. Ganz nach dem Vorbild der action directe ist von den Graswurzelstrategen geplant, die gesamte Gesellschaft zu ver-öden. (Seite 6)

173

Als Graswurzelstratege versucht H. in

  • Als Graswurzelstratege versucht H. in
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seiner Rolle als Mann der Kirche seine marxistische Gesellschaftskritik krampf-haft zu vertuschen mit sichtlich bemüh-tem Zurschaustellen seiner Religiosität. (Seite 6)

178

will sich in keiner Weise auf ei-

  • will sich in keiner Weise auf ei-
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ne exakte, naturwissenschaftliche Erfor-schung der Materie einlassen, sondern fordert als linker Stratege zum direk-ten Kampf gegen die Wissenschaft auf. Auf ganz primitive Art verketzert er die Wissenschaft als reine Ideologie und als Glauben. (Seite 7)

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Es gibt keinen Anhaltspunkt für einen

  • Es gibt keinen Anhaltspunkt für einen
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etwa mit Antritt seiner Arbeitsstelle in der EZW erfolgten Gesinnungswandel H. s. Ausgehend von der neomarxistischen Wis-senschaftskritik untergräbt er seit 1985 mit fanatischem Eifer das Vertrauen der Menschen in die Wissenschaft. (Seite 7)

188

Mit diesen Ausführungen reiht H. sich ein

  • Mit diesen Ausführungen reiht H. sich ein
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in das Denken der Marxisten die einen Um-sturz der Gesellschaft über die Besetzung der Köpfe, über Indoktrinierung mit neu-en gesellschaftszerstörenden "Werten" an-streben. Das Ziel ist noch dasselbe wie vor 100 Jahren, die Errichtung einer so-zialistischen Diktatur - allerdings in gewandelten Formen. Indem H. die Macht-frage zum Zentrum der gesellschaftlichen Veränderung macht, tritt er das gefährli-che Erbe des Antihumanisten Focoult an. (Seite 8)

193

An anderer Stelle bedauert der Graswur-

  • An anderer Stelle bedauert der Graswur-
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zelstratege H. das Schwinden des revolu-tionären Impulses in den vergangenen 20 Jahren. (Seite 8)

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Es sind Fragestellungen eines linkspoli-

  • Es sind Fragestellungen eines linkspoli-
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tischen Strategen, der sich keinen Deut um das Schicksal und die Not eines ein-zelnen Menschen schert. (Seite 8)

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Hieraus wird auch erkennbar, weshalb H.

  • Hieraus wird auch erkennbar, weshalb H.
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im Einklang mit allen anderen Hetzern den V. auf rüdeste Art attackiert: Weil der V. sich für die Erhaltung bewährter Wer-te in der Gesellschaft einsetzt und die Teilnehmer sich mit positiven Beiträgen da einbringen, wo sie leben, muß dieser aus der Sicht H.s als systemstabilisie-rend vernichtet werden. Klar wird auch, daß H. sich nicht scheuen wird, die "Lei-denschaft" der Menschen in der evangeli-schen Kirche zu schüren und für seinen Kulturkrieg in bestimmte Bahnen zu len-ken. (Seite 9)

208

Wie er bei dieser Attacke auf den V.

  • Wie er bei dieser Attacke auf den V.
212

skrupellos alle Medien und andere Kommu-nikationsmittel ausnutzt, um infamste und schändlichste Lügen zur "Wahrheit" wer-den zu lassen, zeigt folgendes Zitat: "Auch das gehört zu den Besonderheiten der Alltagspsychologie, daß unwahrschein-liche Geschichten glaubwürdiger werden, wenn sie gehäuft auftreten. Wenn ein ein-zelner Bergsteiger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im Himalaja erscheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art halber Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibilität durch Anhäufung geht auf eine natürlich vorgegebene Tendenz unse-res Denkens zurück, mehrfach erlebte Phä-nomene zu verallgemeinern..." In diesem Sinne verbreitet H. Lügen über Lügen, sowohl geographisch als auch zeitlich ge-zielt verteilt, in verschiedenen Städten des deutschsprachigen Raumes, um über den V. als Ganzes einen unauslöschlichen Ein-druck in der Öffentlichkeit zu erzwingen. Er hält sich daher in keiner Weise an die an ihn von der E. ergangenen Auffor-derung, das den V. diffamierende Material nicht weiter zu verbreiten (s.o.). Er ist im Gegenteil aktiv damit beschäftigt, die Lügen der "Psychostroika", eines Vereins, der in Zürich eigens dazu gegründet wor-den ist, um den V. zu vernichten, in gro-ßen Mengen zu versenden, auch an Insti-tutionen, die gar nicht darum gebeten ha-ben. (Seite 9)

213

Das schmutzige Vorgehen H.s ist in sei-

  • Das schmutzige Vorgehen H.s ist in sei-
217

ner Methode mit "Geldwäscherei" zu ver-gleichen. Er läßt die vom V. eingeklagten "Psychostroika"-Materialien u.a. durch oben genannte Institutionen weiter ver-breiten. Dadurch, daß dieselbe Informa-tion dann einen anderen Briefkopf trägt, ist der ursprüngliche Absender nicht mehr zu erkennen. Die jeweiligen Empfänger er-halten auf diese Weise den Eindruck, sie hätten ernstzunehmendes Material bekom-men. Der damit erzielte Multiplikations-effekt nach dem Schneeballsystem verfehlt seine Wirkung selten. (Seite 9)

218

Er nutzt für seine Strategie wissen-

  • Er nutzt für seine Strategie wissen-
222

schaftliche Erkenntnisse, die schon Goeb-bels für seine propagandistischen Feld-züge mißbraucht hat, um eine ekelhafte, faschistische Diffamierungskampagne gegen den V., seine fachliche Leiterin, Frau Dr. A. B.-K. und seine Teilnehmer zu ent-fachen. H. selbst weiß sehr wohl, warum er den V. öffentlich und mit allen Mit-teln linksfaschistischer Demagogie an den Pranger stellt: Nicht nur daß er in ein laufendes Gerichtsverfahren mit einer Vorverurteilung eingreift, er will den V. buchstäblich vernichten. In seinem Kampf gegen den V., der jedes Maß an menschlich Zulässigem schon lange überschritten hat, nimmt er ganz bewußt menschliche Opfer in Kauf. Als selbsternannter linker In-quisitor der auch von Graswurzelstrate-gen unterwanderten Kirche nimmt er unter dem Schutz der Evangelischen Kirche in Deutschland das menschliche Leid, das er hervorruft, skrupellos vorweg: ... (Seite 10)

223

Die Haltung H.s und sein Vorgehen sind an

  • Die Haltung H.s und sein Vorgehen sind an
227

Zynismus und Menschenverachtung kaum zu überbieten. H. läßt keinen Zweifel daran, daß er gegen den V. einen Vernichtungs-krieg eingeleitet hat und ihn bis zur letzten Konsequenz durchzusetzen gedenkt. In faschistischer Manier und mit grauen-haften Bildern heizt er die Progromstim-mung gegen den V. und seine Teilnehmer an. (Seite 10)

228

Die verbrecherische Gesinnung H.s ent-

  1. Die verbrecherische Gesinnung H.s ent-
232

larvt sich selbst, ... (Seite 10)

233

Als Hintergrund dieser Hetze, die un-

  • Als Hintergrund dieser Hetze, die un-
237

zähligen Menschen schon jetzt viel Leid gekostet hat, für das H. die Verantwor-tung übernehmen muß, müssen Pläne gese-hen werden, nach der Aushöhlung der de-mokratischen Wertvorstellungen nun in ei-nen nächsten Schritt über den Aufbau ei-nes mobilisierenden Mythos zur Errichtung des Gottesstaates überzugehen. Allein das Ziel, einen Gottesstaat (einen kommuni-stischen?) zu errichten, heiligt H. jedes Mittel. (Seite 10)

238

...

  • ...
239

Herr Dr. H. arbeitet daran, daß die

  • Herr Dr. H. arbeitet daran, daß die
243

Kirche sich dazu einreihen soll in die Protestbewegung gegen die sogenannte Ver-nunftbesessenheit der modernen Gesell-schaft, und zwar mit Isoterikern, Okkul-tisten, solchen, die sich aus ideologi-schen Gründen Umweltschützer nennen, der Partei der Grünen Seite an Seite. Gemein-sam mit diesen soll eine Front und ein grundsätzlicher Dissens- und Disloyali-tätsprozeß in die Wege geleitet werden.

244

verfolgt - mit der Kirche im Rücken -

  • verfolgt - mit der Kirche im Rücken -
248

eine Strategie, die Habermas schon als Linksfaschismus bezeichnet hat. Seit etwa 2 Jahren hat er von linksextremen und politisch-homosexuellen Kreisen in Zürich sogenannte Informationen über den V. zu-gespielt bekommen, die er seither fana-tisch weiterverbreitet, ohne daß er sich bisher auch nur ein einziges Mal beim V. informiert hätte.

249

H. bezieht sein Material über den V.

  • H. bezieht sein Material über den V.
253

fast ausschließlich aus den linksextremen und politisch-homosexuellen Kreisen in Zürich. Oder gibt er es sogar in Auftrag? Wert und Gehalt dieses Materials wurde von ihm nie überprüft, was auch nicht in seinem Ansinnen stand. Im Gegenteil: Er gab "Psychostroika" Anweisungen, wie sie strategisch gegen den V. vorzugehen hätten.

254

Es gab Treffen oder Zusammenkünfte, an

  • Es gab Treffen oder Zusammenkünfte, an
258

denen "die nächsten strategischen Schrit-te in der Hetzkampagne gegen den V. ange-sprochen worden sind.

259

Durchgängig bleibt jedoch seine mit offe-

  • Durchgängig bleibt jedoch seine mit offe-
263

nen oder suggestiven sprachlichen Mitteln vorgetragene polemische Abwertung anderer Meinungen, Weltanschauungen, ethischer Auffassungen, religiöser Bekenntnisse und deren Vertreter. ... Dabei schreckt er auch nicht davor zurück, übelste Verleum-dungen und schwerst ehrverletzende Aussa-gen unhinterfragt und unüberprüft zu kol-portieren sowie weitere selbst in die Welt zu setzen, um seinen ideologischen Gegner zu vernichten. (Seite 18)

264

Dabei bedient er sich aller ihm zur Ver-

  • Dabei bedient er sich aller ihm zur Ver-
268

fügung stehenden Mittel von Manipulation, Suggestion, ja, Demagogie und auch der Macht. Mit einer Perfidie ohnegleichen - Unterstellungen, Verdrehungen, unzu-treffender Bildersprache, massiver Abwer-tung Andersdenkender und "wohlwollendem Zuspruch" derer, die ihm folgen - erhebt er sich selbst zum Richter. (Seite 18)

269

Seine ganze Argumentation beruht auf ei-

  • Seine ganze Argumentation beruht auf ei-
273

nem anonymen Bericht eines ehemaligen Mitgliedes der ZFSL, den er als Realität verkauft, ohne ihn wissenschaftlich zu überprüfen. Indem er richtige Aussagen aus der Humantheologie mit persönlichen diffamierenden Meinungen vermischt, ver-leiht er, für den Laien nicht erkennbar, letzteren einen Wahrheitsgehalt, und zeigt so, daß er nicht an einer wissen-schaftlichen Untersuchung des Sektenphä-nomens interessiert ist, sondern daran, die ZFSL als totalitäre Sekte zu diffa-mieren, obwohl sie nicht das geringste mit einer Sekte zu tun hat. (Seite 19)

274

Eine weitere unsachliche Spitzfindigkeit

  • Eine weitere unsachliche Spitzfindigkeit
278

leistet sich H. bei seinen Betrachtungen über die Randbedingungen von beobachteten Phänomenen. (Seite 23)

279

Als erstes ist hier eine Unredlichkeit

  • Als erstes ist hier eine Unredlichkeit
283

sondergleichen festzustellen. H.s Schrif-ten bestehen im wesentlichen aus Aussa-gen über Menschen, ihre Persönlichkeiten und Motive. Er hält es dabei (konsequen-terweise) nicht für nötig, auch nur ei-ne seiner Aussagen zu verifizieren, auch versucht er nicht, seine Aussagen fal-sifizierbar zu machen oder kritisch zu prüfen. Ihm reicht seine Meinung und die anderer Leute völlig aus, Menschen, die er nie gesehen oder gehört hat, massiv zu verunglimpfen und moralisch zu verdammen. (Seite 23)

284

Was in H.s Darstellung der Reproduzier-

  • Was in H.s Darstellung der Reproduzier-
288

barkeit so sehr nach exakter Wissenschaft klingt, verkehrt er mit einem Taschen-spielertrick gezielt ins Gegenteil, ... (Seite 23)

289

Wenn er im Folgenden seine Spitzfindig-

  • Wenn er im Folgenden seine Spitzfindig-
293

keit zu überspielen sucht ... (Seite 23)

294

Hier wendet H. einen hinterhältigen Trick

  • Hier wendet H. einen hinterhältigen Trick
298

an, um sein Publikum zum Narren zu hal-ten: ... (Seite 25)

299

Seine Verknüpfung der Naturwissenschaft

  • Seine Verknüpfung der Naturwissenschaft
303

mit Naziparolen ist natürlich gewollt - soll auf solchen Manipulationstechniken das Wertbild des "neuzeitlichen Menschen" aufgebaut werden? (Seite 25)

304

..., fordert er heute den Primat der Re-

  • ..., fordert er heute den Primat der Re-
308

ligion über die Naturwissenschaften. Dies allerdings nicht aus echter Religiosität, sondern nur, um die religiösen Impulse der Menschen im Rahmen seiner marxisti-schen Strategie lenken zu können. (Seite 26)

309

Auf dieser Grundlage kann dann jederzeit

  • Auf dieser Grundlage kann dann jederzeit
313

gezielt die Angst vor der unheimlichen Umweltkatastrophe geschürt werden. In ei-nem 2., 3. und 4. Beispiel verfährt H. ebenso: ... (Seite 27)

314

Es wird deutlich, auf welche Weise er

  • Es wird deutlich, auf welche Weise er
318

seine Wissenschaftsauffassung für den po-litischen Kampf der grünen-alternativen Bewegung instrumentalisiert. Der Verdacht liegt nahe, daß er sie eigens dafür kon-struiert hat. (Seite 27)

319

Wieder ist es sein Beispiel, daß die

  • Wieder ist es sein Beispiel, daß die
323

Intention seiner Verdrehungen deutlich macht: ... (Seite 27)

324

Der selbsternannte Fachmann für Psycho-

  • Der selbsternannte Fachmann für Psycho-
328

therapie und Seelsorge. (Seite 28)

329

Seine falschen und primitiven Diffamie-

  • Seine falschen und primitiven Diffamie-
333

rungen werden zu Recht von einer gan-zen Reihe von Psychoanalytikern zurückge-wiesen, wenn auch die meisten sich einer Stellungnahme ob der lächerlichen Behaup-tungen H.s enthalten. (Seite 29)

334

In kaum zu übertreffender Borniertheit

  • In kaum zu übertreffender Borniertheit
338

beurteilt H. auch die an Alfred Adler angelehnte Logotherapie Victor Frankl's folgendermaßen: ... (Seite 30)

339

Mit diesem intriganten Vorgehen will er

  • Mit diesem intriganten Vorgehen will er
343

den Eindruck erwecken, nicht Angreifer, sondern Verteidiger zu sein. Diese Taktik dient einzig der Blendung des Lesers, nämlich der Vertuschung der Absicht, den anderen zu verunglimpfen. Mit dieser Tak-tik geht er auch gegen den V. und gegen jeden vor, der ihm im Wege steht. (Seite 31)

344

Neben der erwähnten Daseins- und Exi-

  • Neben der erwähnten Daseins- und Exi-
348

stenzanalyse bringt H. in dieser schein-bar beliebigen Aufzählung "ganzheitli-cher" Schulen auch die Logotherapie von Victor E. Frankl mit Sekten in Ver-bindung, H. nennt die gesamten wissen schaftlichen Ansätze in einem Atemzug mit Baghwan. Hier zeigt sich in aller Klarheit, daß H. kein Interesse an einer differenzierten, sachlichen und inhaltli-chen Auseinandersetzung mit all diesen sehr unterschiedlichen wissenschaftli-chen, psychologischen und religiösen Auf-fassungen hat. Sie werden alle über H.s dogmatischen Kamm geschoren. (Seite 31)

349

H. ignoriert die gesamte Fachliteratur

  • H. ignoriert die gesamte Fachliteratur
353

und behauptet, sich zum vermeintlichen Fachmann aufspielend, der Tiefenpsycholo-gie sei es unmöglich, einzelne aktuelle Lebensprobleme anzugehen ... Mit einem Federstrich pathologisiert er alle Klien-ten, die eine Gesprächstherapie oder Psy-choanalyse nicht abbrechen: ... (Seite 32)

354

schneidet hilfesuchenden Menschen den

  • schneidet hilfesuchenden Menschen den
358

Weg zum Psychologen ab, indem er die therapeutische Beziehung als gekauft und unernsthaft diffamiert ... Dabei werden sie, gem. H.s rufmörderischer Polemik, ... (Seite 32)

359

Einen Rufmord an jeder psychotherapeuti-

  • Einen Rufmord an jeder psychotherapeuti-
363

schen Bemühung stellt die folgende men-schenfeindliche Äußerung H.s dar: ... (Seite 32)

364

Das unredliche Vorgehen H.s, der einen

  • Das unredliche Vorgehen H.s, der einen
368

religiösen Standpunkt vorgibt, um marxi-stisches Gedankengut in die seelsorgeri-sche Arbeit einzubringen, ist hingegen abzulehnen. Es stellt sich die Frage, wo-zu H. eine derartig krasse, mörderische Kampagne gegen die Tiefenpsychologie im allgemeinen und den V. im besonderen führt. (Seite 34)

369

H. als "Wissenschaftler"

  • H. als "Wissenschaftler"
373

Obwohl, wie schon gesagt, H. Biologe ist, gibt er sich als Fachmann für Psychologie und Psychotherapie aus. Dies wäre in kei-ner anderen Disziplin möglich. Man stelle sich einen Biologen vor, der medizinische Problemstellungen begutachtet und Glauben machen will, selbst Mediziner oder Fach-arzt zu sein! (Seite 34)

374

Auch die Weiterentwicklungen in der Tie-

  • Auch die Weiterentwicklungen in der Tie-
378

fenpsychologie - ... - übergeht H. in kaum zu überbietender Unwissenheit und Überheblichkeit. (Seite 35)

379

Seine Methoden der Erkenntnisgewinnung

  • Seine Methoden der Erkenntnisgewinnung
383

bezüglich des V. sind ebenso unwissen-schaftlich und ungenau, wie man es nach seinen bisherigen Veröffentlichungen über Psychotherapie erwarten durfte... Die von ihm benutzten Quellen müssen als dubios eingestuft werden. Er beschränkt sich darauf, anonyme, parteiische Quellen zu benutzen, und verletzt so auf das Gröbste die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht ... Auch hält er es nicht für nötig, einen der regelmäßig durchgeführten Kon-gresse des V. zu besuchen, wie es jeder Wissenschaftler tun würde, wenn er tat-sächlich an der Wahrheit unvoreingenommen interessiert wäre. Da er also die sach-lich angemessene Auseinandersetzung mei-det, ja fürchtet wie der Teufel das Weih-wasser, muß ihm jede wissenschaftliche Ernsthaftigkeit und Redlichkeit abgespro-chen werden. (Seite 36)

384

Wie schon im Abschnitt über die po-

  • Wie schon im Abschnitt über die po-
388

litische Zielsetzung H.s genau darge-stellt wurde, ist H. nach eigenen Aussa-gen ein ehemaliger 68-er und Vertreter der vulgär-anarchistischen "Graswurzelt-heorie" mit engem Kontakt zu linksextre-men Kreisen. H.s Taktik zur Durchsetzung seiner Ziele, sein gespaltenes Verhältnis zur Wahrheit und seine perfide Vorgehens-weise werden nachfolgend verdeutlicht. H. verfaßte und verschickte ein 7-seitiges Geheimpapier mit Diffamierungen über den V.. Einziger Materiallieferant zu die-sem, von ihm "Wissenschaftliche Studie" genannten Schmähpapier, ist der beklagte Verein "Psychostroika", der eigens dazu gegründet wurde, den V. zu zerstören... H. weiß, daß die Verbreitung der in die-sem Material enthaltenen Behauptungen seit 1 1/2 Jahren durch 2 Instanzen ge-richtlich verboten ist. (Seite 36)

389

Während H. dem V. eine Verschlossenheit

  • Während H. dem V. eine Verschlossenheit
393

gegen jedwede Kritik unterstellt, lehn-te er selbst jedes Gesprächsangebot des V. ab. An einer Überprüfung seiner zwei-felhaften Quellen ist er nicht interes-siert, im Gegenteil, er benützt das Ma-terial in vollem Bewußtsein um dessen Tatsachen- und Rechtswidrigkeit, weil es seinen Zwecken dient. Er schreckte auch nicht davor zurück, anläßlich einer Ver-nehmung vor Gericht zu behaupten, die Schmutzschrift über den V. nur zum inter-nen kirchlichen Gebrauch verfaßt zu ha-ben, obwohl diese zum gleichen Zeitpunkt bereits von ihm in Druck gegeben worden war. H. entging in dieser Situation nur deshalb einem Meineid, weil der Anwalt des V. ihn nicht vereidigt hatte. (Seite 36/37)

394

Seine hinterhältige Vorgehensweise zeigt

  • Seine hinterhältige Vorgehensweise zeigt
398

sich an folgendem Beispiel: Ein langjäh-riges V.-Mitglied, Vizedirektor eines großen Schweizer Unternehmens, nahm ei-nen Berliner Vortrag H.s, in dem der V. auf das übelste diffamiert wurde, zum Anlaß, sich beim Kirchenamt der Evange-lischen Kirche in Deutschland über diese Unverschämtheit zu beschweren. Gleichzei-tig ersuchte er Vertreter der evangeli-schen Kirche, zum Verhalten H.s Stellung zu nehmen. Der Autor verwies in seinem Brief desweiteren auf die unwissenschaft-lichen und fahrlässigen Quellen des Vor-trages, die H. vom oben genannten Verein "Psychostroika" erhalten hat. Ebenso wur-de der Hauptaktivist dieser Gruppierung charakterisiert, ohne daß sein Name ge-nannt wurde. Dieses Schreiben wurde, ver-mutlich entsprechend den Gepflogenheiten auf dem Dienstweg an H. weitergeleitet. Wenig später wurde interessanterweise von D. O. in Zürich (!) auf dieses persönli-che Schreiben an den Vorgesetzten von H. in infamerweise Bezug genommen. In einem Brief an den Arbeitgeber (!) des V.-Mit-glieds versuchte Onigkeit, dieses und den V. zu diskreditieren. H. verdreht so ei-ne gegen ihn gerichtete, berechtigte Be-schwerde in ihr Gegenteil, indem er sei-nen Gesinnungsgenossen O. eine weitere zerstörerische Attacke gegen den V. rei-ten läßt.

399

Betrachtet man die bisher genannten Bei-

  • Betrachtet man die bisher genannten Bei-
403

spiele, entsteht ein Bild der von H. vertretenen Graswurzelstrategie: Es wer-den beliebig Behauptungen aufgestellt und verbreitet, Tatsachen werden verdreht wiedergegeben, es werden Arbeitsverhält-nissse gestört, Berufsverbote angestrebt und deren Durchsetzung aktiv unterstützt. Die Konsequenzen der von ihm betriebenen Hetze für das Leben vieler Menschen, bis hin zur Existenzbedrohung, nimmt H. of-fenbar gerne in Kauf. Sein Vorgehen ent-spricht der mittelalterlichen Inquisition mit modernen Mitteln. Diese menschenver-achtende Grundhaltung H.s wird auch in seiner Haltung zur Drogenfrage deutlich. Er benutzt seine Position und die Autori-tät der evangelischen Kirche, um eine se-riöse psychologische Schule, die sich in der Drogenprävention engagiert, in Ver-ruf zu bringen. Nach H. s eigenen Worten stört der V. in der Drogenfrage. Damit kann er nur die Stellungnahme des V. ge-gen die Freigabe und mögliche staatliche Verteilung von Rauschgift meinen. (Seite 37)

404

H.s Inkompetenz und Inseriosität offen-

  • H.s Inkompetenz und Inseriosität offen-
408

baren sich zudem schon allein in der Tatsache, daß er gezielt und wissentlich Material verwendet und verbreitet, des-sen rufmörderischer Stellenwert gericht-lich bestätigt und dessen Verbreitung gerichtlich untersagt ist. Daß H. alle Spielarten von Manipulation und Demagogie gut beherrscht, zeigt er in folgender Be-schreibung: "Wenn ein einzelner Bergstei-ger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im Himalaja erscheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art halber Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibili-tät durch Anhäufung geht auf eine natür-lich vorgegebene Tendenz unseres Denkens zurück, mehrfach erlebte Phänomene zu verallgemeinern. Man könnte die Wirkungs-weise einer gezielten Vorurteilskampagne nicht treffender beschreiben.

409

H.s Attacke gegen alle tiefenpsychologi-

  • H.s Attacke gegen alle tiefenpsychologi-
413

schen Schulen erweist sich durchweg als diffamierende Polemik und gezielter Ruf-mord ... In keinem Wort bemüht sich der Laie H. um sachliche Kritik oder sach-liche Untersuchung, sondern schürt auch hier eine hetzerische Stimmung. Allein der Titel seines Schmierartikels spricht Bände ... Nicht im geringsten scherte sich H. - auch in seiner Kampagne gegen Ammon - um gerichtliche Entscheidungen. Auch hier berief er sich auf offensicht-lich unseriöse Zeitungsartikel, die ge-richtlich korrigiert werden mußten. (Sei-te 38)

414

Darüber hinaus läßt sich vielfach bele-

  • Darüber hinaus läßt sich vielfach bele-
418

gen, daß H.s Berufung auf das christli-che Ethos der Nächstenliebe nicht echt ist, sondern nur seinen eigenen Macht-interessen dient. Abgesehen davon, daß er kaltherzig unendlich viel menschliches Leid durch seine Rufmordkampagne gegen die gesamte Tiefenpsychologie verursacht, drückt er seine Gleichgültigkeit gegen alle christlichen und humanen Werte auch in seinen nihilistischen Stellungnahmen zu dem abscheulichen Geschreibsel "Baby-ficker" von Urs Allemann deutlich aus: ... In seinem (H.) Artikel verharmlost er dessen Wirkungen ... Die Tatsache, daß Allemann mit seinem abscheulichen Elabo-rat ein öffentliches Forum erhält und daß dies den Protest verschiedenster Men-schen und Gruppen hervorruft, wird von Hemminger auf einer unpassenden Ebene kommentiert. In der Einleitung operiert er mit Begriffen wie "Kuriosität", "ret-tende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" und "Feindbilder nach Maß". An keiner Stelle geht er auf die Kritik der Erlanger Bürger ein, lenkt von den Tatsa-chen ab und verharmlost damit einen Vor-gang, der jeden Christen und humanistisch Denkenden empören muß. In der Darstel-lung von abscheulichsten Gewalttaten an Babys sieht H. keine Tabuverletzung. Die Folgen - der allmähliche Abbau zwischen-menschlicher Werte durch Abstumpfung und Verrohung - sind ihm keine Zeile wert. Im Gegenteil, er sieht darin "Stimuli" für die "desensibilisierte", "desorientierte Intelligenzija", bei der mit anderen Mit-teln keine Emotionen (welcher Art?) mehr zu wecken seien. Für ihn sind "emotional unverbrauchte Stimuli" nur "ein Merkmal unserer Kunst". Seine Gleichgültigkeit gegenüber christlichen Werten drückt er am krassesten dadurch aus, daß er Alle-manns Text auf eine Stufe stellt mit der Darstellung von "röhrenden Hirschen, fer-nen Gipfeln, Alpenrosen und Wildbächen" und als "Ekelkitsch" verharmlost. In er-staunlicher Arroganz stellt sich H. über alle und jeden. Diejenigen, die auf die verheerenden Folgen solcher "Literatur" hinweisen, wertet er in seinem Artikel ab als "pseudo-konservative Menschheits-beglücker", sie würden "sich selbst als rettende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" betrachten, und Allemann lasse diese "schauen, was sie glauben". Die an Kultur Interessierten sind für ihn die "von den Massenmedien desensibilisier-te und dem Wertpluralismus desorientierte Intelligenzija". Er wertet die Ehe ab, indem er sie als eine "Option des männ-lichen Sexuallebens" - gleichrangig zur "Triebabfuhr in der Peepshow" - bezeich-net. Ist das mit der christlichen Ethik vereinbar, wenn der Sinn der Ehe in der Triebabfuhr liegen soll? H. verunglimpft auch die Juroren, wenn er schreibt, "die emotional übersensiblen Jungen", "beide Seiten" (er meint Juroren und die Erlan-ger Kulturfunktionäre ebenso wie die Kri-tiker) hätten "dasselbe" Interpretations-muster". Er weiß es besser: Allemann bre-che keine Tabus, sondern liefere Stimuli. H. maßt sich am Schluß auch an zu wissen, daß die "Bilder" Allemanns seinem "Haß auf die Umwelt oder sich selbst oder bei-dem" entsprächen, und urteilt damit ohne jede Kenntnis über die Person Allemann. Natürlich nutzt er diesen Artikel gleich-zeitig für seine Verleumdungskampagne ge-gen den VPM ... Auf diese infame und gleichzeitig billige Art und Weise ver-sucht H. - offensichtlich als Mitstreiter Allemanns in Sachen Werteabbau - den VPM u.a., die auf den Skandal aufmerksam ma-chen, zum Schuldigen zu erklären. Jeder dumme Kaufhausdieb kennt diesen Trick, durch den Ausruf "Haltet den Dieb!" von seinem eigenen Vorgehen abzulenken. (Sei-te 39/40)

419

Die Diffamierung tiefenpsychologischer

  • Die Diffamierung tiefenpsychologischer
423

Arbeit, sein antiaufklärerisches Denken und das Unterschlagen moderner Entwick-lungen im tiefenpsychologischen Denken und in der Ethikforschung weisen H. als sachlich inkompetent, da er sich allum-fassende Kompetenz zuschreibt, in der Sa-che als höchst unseriös aus. (Seite 42)

424

Er unterstellt dem V. totalitäre Struktu-

  • Er unterstellt dem V. totalitäre Struktu-
428

ren. Seine Verleumdungen, die noch viel weiter gehen, plaziert H. systematisch in der Öffentlichkeit. In seinen Schmier-schriften über den V. will H. die brutale und grauenhafte Schreckensherrschaft des Stalinismus mit einem demokratisch orga-nisierten psychologischen Verein verglei-chen. (Seite 42)

429

Bewußt emotionalisierend reißt er Zita-

  • Bewußt emotionalisierend reißt er Zita-
433

te aus Briefen von Teilnehmern des V. aus ihrem Zusammenhang, übergeht jegli-chen Persönlichkeitsschutz (Briefgeheim-nis), um damit zu behaupten, daß "innere Feinde angegriffen und abgewertet" wer-den würden. H., der Kopien dieser Briefe besitzt und sie für seine Diffamierun-gen mißbraucht, zeigt, daß er mit "Psy-chostroika" in Zürich zusammenarbeitet, mit dem gemeinsamen Ziel, den V. zu zer-stören. (Seite 42)

434

Weiter fordert er zu diesem Anlaß, daß

  • Weiter fordert er zu diesem Anlaß, daß
438

Mitglieder des V. keine Jugendlichen be-treuen oder sozialen Aufgaben nachgehen dürfen. (Seite 43)

439

Welche Ziele verfolgt H. mit seiner ge-

  • Welche Ziele verfolgt H. mit seiner ge-
443

schichtsverfälschenden Darstellung der Epoche der Aufklärung? Was beabsichtigt er mit seiner jeder Seriosität und fach-lich qualifizierten substanzentbehrenden Demagogie gegen die Naturwissenschaft und deren Errungenschaften? Wozu sein Feld-zug gegen die Psychologie, insbesonde-re die Tiefenpsychologie? Warum wiegelt er mit tatkräftigem Zuspruch seiner Ge-sinnungsgenossen die Bürger gegen den V. auf? Welchen Zweck haben die geheimbünd-lerischen Zusammenkünfte mit dem linken "Netzwerk" im In- und Ausland? Wieviele Verantwortliche in den Medien gehen kon-form mit H.s Weltanschauung, wie weit ist der Gleichschaltungsprozeß der Medien heute schon fortgeschritten ... Warum be-dient sich H. menschenverachtender Metho-den aus den dunkelsten Kapiteln der Kir-chengeschichte und gerade auch der jün-geren Zeitgeschichte, indem er z.B. zum "internen" Gebrauch bestimmte Diffamie-rungsschriften gegen den V. verfaßt und gezielt (an ausgewählte Adressaten) ver-breitet? Wozu erfindet er Erkennungsmerk-male zum "Aufspüren" und "Identifizieren" von Mitgliedern des V. und den Teilneh-mern seiner Veranstaltungen? Wozu diffa-mierende Personenregistrierung nach Sta-si-Manier und gezieltes Versenden von diffamierendem Material an Arbeitgeber? Wozu de facto Berufsverbot - gegen alle verfassungsmäßigen Freiheitsrechte? Wo-zu tarnt H. sich und seine wahren Zie-le, wenn er sich in der Öffentlichkeit als "bieder", "fortschrittlich", "groß-herzig", darstellen läßt? Welche Ziele verfolgt dieser janusköpfige Inquisitor wirklich? Wozu fügt er bewußt und gezielt - dazu noch lachend wie im NDR - Hunder-ten von integren sozialpräventiv tätigen Bürgern allerschwersten Schaden zu?

447

Es gibt einen Dokumentarfilm über den "Kongo-Müller". Der hat lachend sein Handwerk verrichtet ... (Seite 44)

448

Die Beklagten als Gesamtschuldner bezüglich

  1. Die Beklagten als Gesamtschuldner bezüglich
451

der noch vorhandenen Exemplare der Broschüre "Richtigstellung und Analyse", die Beklagte zu 1) bezüglich der noch vorhandenen Exem-plare der Broschüre "Eine Studie zu modernen Formen der Inquisition" zu verurteilen, die-se Broschüren bezüglich der als rechtswid-rig beanstandeten Teile unbrauchbar bzw. un-kenntlich zu machen.

452

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-

  1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-
455

teilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts ge-stellt wird, nicht jedoch unter 5.000,00 DM zu zahlen.

456

Es dem Kläger zu gestatten, binnen 2 Monaten

  1. Es dem Kläger zu gestatten, binnen 2 Monaten
459

nach Rechtskraft das obsiegende Urteil auf Kosten der Beklagten in der Süddeutschen Zeitung, in der Frankfurter Allgemeinen Zei-tung und in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung zu veröffentlichen;

460

Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-

  1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-
463

teilen, dem Kläger Auskunft über diejenigen Personen und Institutionen zu erteilen, an die die Broschüren "Richtigstellung und Ana-lyse" sowie "Eine Studie zu modernen Formen der Inquisition" versandt oder ausgehändigt wurden.

464

Nachdem die Parteien hinsichtlich der Anträge zu 1) (16), (19) Satz 5-6, (22) sowie zu 2) (21) den Rechts-streit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und die Beklagten einen Teil der geltend gemachten Unterlassungsanträge anerkannt hatten (LG-Ur-teil, Seite 56), haben die Beklagten im übrigen bean-tragt,

465

die Klage abzuweisen.

466

Sie sind den Behauptungen und Rechtsansichten des Klä-gers entgegengetreten und habe die Auffassung vertre-ten, daß die inkriminierten Äußerungen im Rahmen einer öffentlich geführten Diskussion über den V. gefallen seien; daher seien sie als berechtigter Gegenschlag zu-lässig.

467

Durch Urteil vom 27. Oktober 1994 (Bl. 2 ff. Urteils-band), auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten wie folgt verurteilt:

468

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Mei-

  1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Mei-
471

dung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren - zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen über den Kläger aufzustellen oder zu verbreiten:

474

(3)

477

Die in dem Beitrag der Tagesthemen der ARD vom 9.1.1992 eingeblendete Presseerklärung ist je-doch in Wirklichkeit von H..

480

(6)

483

Um seinem verleumderischen Hetzmaterial den An-strich von Seriosität zu verleihen, behauptet er, im Auftrag der EKD zu handeln.

486

(9)

489

Da ein solcher nicht zu finden ist, behauptet er kurzerhand, die von ihm verfaßte Broschüre über den V. im Auftrag der Bischofskonferenz bzw. der E. veröffentlicht zu haben. Es muß festgestellt werden: Diese Broschüre wurde we-der im Auftrag noch mit Kenntnis ... der evan-gelischen Kirche veröffentlicht.

492

(12)

495

H., der bundesdeutsche Drahtzieher für die Dif-famierungen gegen den V., verrät seine Methode, wie er die größten Lügen verbreitet: "Wenn ein einzelner Bergsteiger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im Himalaja erscheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art halber Tatsache. Die-ses Phänomen der Plausibilität durch Anhäufung geht auf eine natürlich vorgegebene Tendenz un-seres Denkens zurück, mehrfach erlebte Phänome-ne zu verallgemeinern."

498

(15)

501

Tatsächlich veröffentlicht er seine Diffamie-rungen weder im Auftrag noch in Kenntnis des Rates der Evangelischen Kirche Deutschlands.

504

(19)

507

Das Vorgehen H.s spiegelt ein wesentliches Prinzip der sogenannten "Graswurzelstrategie" wider, zu der er sich anläßlich eines Vortrags im Sommer 1991 an der Universität Zürich aus-drücklich bekannte..."

508

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,

  1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt,
511

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zu-widerhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfall bis zu 2 Jah-ren - zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen über den Kläger aufzustellen oder zu ver-breiten:

514

(15)

517

Wie er bei dieser Attacke auf den V. skrupel-los alle Medien und andere Kommunikationsmittel ausnutzt, um infamste und schändlichste Lügen zur "Wahrheit" werden zu lassen, zeigt folgen-des Zitat: "Auch das gehört zu den Besonderhei-ten der Alltagspsychologie, daß unwahrscheinli-che Geschichten glaubwürdiger werden, wenn sie gehäuft auftreten. Wenn ein einzelner Bergstei-ger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im Himalaja er-scheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art halber Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibilität durch Anhäufung geht auf eine natürlich vorgegebene Tendenz unseres Denkens zurück, mehrfach erlebte Phänomene zu verallge-meinern..." ... Er hält sich daher in keiner Weise an die an ihn von der E. ergangenen Aufforderung, das den V. diffamierende Material nicht weiter zu verbreiten. Er ist im Gegen-teil aktiv damit beschäftigt, die Lügen der "Psychostroika", eines Vereins, der in Zürich eigens dazu gegründet worden ist, um den V. zu vernichten, in großen Mengen zu versenden, auch an Institutionen, die gar nicht darum gebeten haben.

520

(17)

523

Er nutzt für seine Strategie wissenschaftliche Erkenntnisse, die schon Goebbels für seine propagandistischen Feldzüge mißbraucht hat, um eine ekelhafte, faschistische Diffamierungskam-pagne gegen den V., seine fachliche Leiterin, Frau Dr. A. B.-K. und seine Teilnehmer zu entfachen... In seinem Kampf gegen den V., der jedes Maß an menschlich Zulässigem schon lange überschritten hat, nimmt er ganz bewußt mensch-liche Opfer in Kauf...

526

(23)

529

... Seit etwa 2 Jahren hat er von linksextremen und politisch-homosexuellen Kreisen in Zürich sogenannte Informationen über den V. zugespielt bekommen, die er seither fanatisch weiterver-breitet, ohne daß er sich bisher auch nur ein einziges Mal beim V. informiert hätte.

532

(24)

535

H. bezieht sein Material über den V. fast ausschließlich aus den linksextremen und poli-tisch-homosexuellen Kreisen in Zürich... Wert und Gehalt dieses Materials wurde von ihm nie überprüft, was auch nicht in seinem Ansinnen stand...

538

(34)

541

Seine Verknüpfung der Naturwissenschaft mit Naziparolen ist natürlich gewollt - soll auf solchen Manipulationstechniken das Wertbild des "neuzeitlichen Menschen" aufgebaut werden?

544

(43)

547

Neben der erwähnten Daseins- und Existenzana-lyse bringt H. in dieser scheinbar beliebigen Aufzählung "ganzheitlicher" Schulen auch die LOGO-Therapie von Victor E. Frankl mit Sekten in Verbindung, H. nennt die gesamten wissen schaftlichen Ansätze in einem Atemzug mit Baghwan...

550

(51)

553

... Einziger Materiallieferant zu diesem, von ihm "Wissenschaftliche Studie" genannten Schmähpapier, ist der beklagte Verein "Psy-chostroika", der eigens dazu gegründet wurde, den V. zu zerstören... H. weiß, daß die Ver-breitung der in diesem Material enthaltenen Be-hauptungen seit 1 1/2 Jahren durch 2 Instanzen gerichtlich verboten ist.

556

(52)

559

Während H. dem V. eine Verschlossenheit ge-gen jedwede Kritik unterstellt, lehnte er selbst jedes Gesprächsangebot des V. ab... Er schreckte auch nicht davor zurück, anläßlich einer Vernehmung vor Gericht zu behaupten, die Schmutzschrift über den V. nur zum internen kirchlichen Gebrauch verfaßt zu haben, obwohl diese zum gleichen Zeitpunkt bereits von ihm in Druck gegeben worden war. H. entging in dieser Situation nur deshalb einem Meineid, weil der Anwalt des V. ihn nicht vereidigt hat.

562

(54)

565

... Nach H.s eigenen Worten stört der V. in der Drogenfrage. Damit kann er nur die Stellung-nahme des V. gegen die Freigabe und mögliche staatliche Verteilung von Rauschgift meinen.

568

(55)

571

H.s Inkompetenz und Inseriosität offenbaren sich zudem schon allein in der Tatsache, daß er gezielt und wissentlich Material verwendet und verbreitet, dessen rufmörderischer Stellen-wert gerichtlich bestätigt und dessen Verbrei-tung gerichtlich untersagt ist. Daß H. alle Spielarten von Manipulation und Demagogie gut beherrscht, zeigt er in folgender Beschrei-bung: "Auch das gehört zu den Besonderheiten der Alltagspsychologie, daß unwahrscheinliche Geschichten glaubwürdiger werden, wenn sie ge-häuft auftreten. Wenn ein einzelner Bergstei-ger einen Yeti im Himalaja sieht, glauben die Zeitungen es bestimmt nicht, wenn aber Jahr für Jahr Berichte über Yetis im Himalaja er-scheinen, wird der Yeti für viele Journalisten zu einer Art halber Tatsache. Dieses Phänomen der Plausibilität durch Anhäufung geht auf eine natürlich vorgegebene Tendenz unseres Denkens zurück, mehrfach erlebte Phänomene zu verallge-meinern".

574

(56)

577

...Nicht im geringsten scherte sich H. - auch in seiner Kampagne gegen Ammon - um gericht-liche Entscheidungen. Auch hier berief er sich auf offensichtlich unseriöse Zeitungsarti-kel, die gerichtlich korrigiert werden mußten mußten.

580

(57)

583

Darüber hinaus läßt sich vielfach belegen, daß H.s Berufung auf das christliche Ethos der Nächstenliebe nicht echt ist, sondern nur seinen eigenen Machtinteressen dient. Abgese-hen davon, daß er kaltherzig unendlich viel menschliches Leid durch seine Rufmordkampagne gegen die gesamte Tiefenpsychologie verursacht, drückt er seine Gleichgültigkeit gegen alle christlichen und humanen Werte auch in seinen nihilistischen Stellungnahmen zu dem abscheuli-chen Geschreibsel "Babyficker" von Urs Allemann deutlich aus: ... In seinem (H.s) Artikel ver-harmlost er dessen Wirkungen ... Die Tatsache, daß Allemann mit seinem abscheulichen Elaborat ein öffentliches Forum erhält und daß dies den Protest verschiedenster Menschen und Gruppen hervorruft, wird von H. auf einer unpassenden Ebene kommentiert. In der Einleitung operiert er mit Begriffen wie "Kuriosität", "rettende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" und "Feindbilder nach Maß". An keiner Stelle geht er auf die Kritik der Erlanger Bürger ein, lenkt von den Tatsachen ab und verharmlost damit einen Vorgang, der jeden Christen und humanistisch Denkenden empören muß. In der Darstellung von abscheulichsten Gewalttaten an Babys sieht H. keine Tabuverletzung. Die Folgen - der allmähliche Abbau zwischenmenschlicher Werte durch Abstumpfung und Verrohung - sind ihm keine Zeile wert. Im Gegenteil, er sieht darin "Stimuli" für die "desensibilisierte", "desorientierte Intelligenzija", bei der mit anderen Mitteln keine Emotionen (welcher Art?) mehr zu wecken seien. Für ihn sind "emotional unverbrauchte Stimuli" nur "ein Merkmal unse-rer Kunst". Seine Gleichgültigkeit gegenüber christlichen Werten drückt er am krassesten dadurch aus, daß er Allemanns Text auf eine Stufe stellt mit der Darstellung von "röhrenden Hirschen, fernen Gipfeln, Alpenrosen und Wild-bächen" und als "Ekelkitsch" verharmlost. In erstaunlicher Arroganz stellt sich H. über alle und jeden. Diejenigen, die auf die verheerenden Folgen solcher "Literatur" hinweisen, wertet er in seinem Artikel ab als "pseudo-konservative Menschheitsbeglücker", sie würden "sich selbst als rettende Inseln in einem Meer kulturellen Verfalls" betrachten, und Allemann lasse diese "schauen, was sie glauben". Die an Kultur In-teressierten sind für ihn die "von den Massen-medien desensibilisierte und dem Wertpluralis-mus desorientierte Intelligenzija". Er wertet die Ehe ab, indem er sie als eine "Option des männlichen Sexuallebens" - gleichrangig zur "Triebabfuhr in der Peepshow" - bezeichnet. Ist das mit der christlichen Ethik vereinbar, wenn der Sinn der Ehe in der Triebabfuhr liegen soll? H. verunglimpft auch die Juroren, wenn er schreibt, "die emotional Desensibilisier-ten, aber intellektuell übersensiblen Juroren", "beide Seiten" (er meint Juroren und die Erlan-ger Kulturfunktionäre ebenso wie die Kritiker) hätten "dasselbe" Interpretationsmuster". Er weiß es besser: Allemann breche keine Tabus, sondern liefere Stimuli. H. maßt sich am Schluß auch an zu wissen, daß die "Bilder" Allemanns seinem "Haß auf die Umwelt oder sich selbst oder beidem" entsprächen, und urteilt damit ohne jede Kenntnis über die Person Allemanns. Natürlich nutzt er diesen Artikel gleichzeitig für seine Verleumdungskampagne gegen den V. ... Auf diese infame und gleichzeitig billige Art und Weise versucht H. - offensichtlich als Mit-streiter Allemanns in Sachen Werteabbau, - den V. u.a., die auf den Skandal aufmerksam machen, zum Schuldigen zu erklären. Jeder dumme Kauf-hausdieb kennt diesen Trick, durch den Ausruf "Haltet den Dieb!" von seinem eigenen Vorgehen abzulenken.

584

Dem Kläger wird gestattet, binnen 2 Monaten

  1. Dem Kläger wird gestattet, binnen 2 Monaten
587

nach Rechtskraft des obsiegenden Urteils auf Kosten der Beklagten den Tenor, soweit der Kläger obsiegt, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der Süddeutschen Zeitung und in der Hannoverschen Zeitung zu veröffentlichen.

588

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Klä-

  1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Klä-
591

ger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,-- DM zu zahlen.

592

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger

  1. Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger
593

Auskunft über diejenigen Personen und Insti-tutionen zu erteilen, an die die Broschüren "Richtigstellung und Analyse" sowie "Eine Stu-die zu modernen Formen der Inquisition" ver-sandt oder ausgehändigt wurden.

594

Gegen das ihnen am 9. November 1994 (Bl. 221 Ur-teilsband) zugestellte Urteil haben die Beklagten am 8. Dezember 1994 Berufung eingelegt (Bl. 828 d. A.) und diese nach Fristverlängerung bis zum 10. Februar 1995 (Bl. 852 d. A.) in einem weiteren Schriftsatz begründet, der an diesem Tage bei Gericht eingegangen ist. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. August 1995 (Bl. 1103 d. A.) haben die Beklagten folgendes er-klärt:

595

Zum Antrag Ziffer 2 (15):

597

"1.

599

Die Beklagten persönlich sind nicht mehr im Besitz der Broschüren 'Richtigstellung und Analyse' und 'Eine Studie zu modernen Formen der Inquisition', die die Prozeßbevollmächtigten als Anlage B 19 und B 20 dem Senat vorgelegt haben.

601

2.

603

Die Beklagten erklären ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Klarstellung, daß sie die streitgegenständliche Äußerung nicht mehr weiter-verbreiten werden, nämlich:

607

"'Er hält sich daher in keiner Weise an die an ihn von der E. ergangenen Auffor-derung, das den V. diffamierende Materi-al nicht weiter zu verbreiten'."

608

Zum Antrag Ziffer 2 (52):

610

"Hierzu erklären die Beklagten, daß sie in Zukunft nicht mehr, wie in der streitgegenständlichen Behauptung wiedergegeben, äußern werden, daß der Kläger selbst 'jedes Gesprächsangebot des V.' ablehnte, sondern daß zu keinem Zeitpunkt eine ernste Gesprächsbereitschaft des Klägers bestanden habe."

611

Zum Antrag Ziffer 2 (55):

613

"Die Beklagten werden das 'Yeti-Zitat' in bezug auf den Kläger nicht mehr verwenden."

614

Daraufhin haben die Parteien die Anträge zu Ziff. 2 (15), (52) und (55) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Ko-stenanträge gestellt.

615

Im übrigen beantragen die Beklagten,

617

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Ur-teils die Klage abzuweisen, sofern sie nicht in erster Instanz anerkannt wurde und die Beklagten entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt worden sind.

618

Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihren erstin-stanzlichen Sachvortrag und legen im einzelnen dar, warum sie die Klage bereits aus Rechtsgründen nicht für begründet halten.

619

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung der Be-klagten.

620

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil; hierzu trägt er im einzelnen vor.

621

Im Wege der Anschlußberufung bittet der Kläger um (teilweise) Abänderung des angefochtenen Urteils und beantragt (Bl. 929 ff. d. A.),

622

die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurtei-

  1. die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu verurtei-
625

len, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jah-ren - zu unterlassen, nachfolgende Äußerungen aufzustellen oder zu verbreiten:

626

Von W. ist bekannt, daß er von H. H. ...

  • Von W. ist bekannt, daß er von H. H. ...
630

seit geraumer Zeit gezielt mit verleum-derischem Material über den V. versorgt wird.

631

Sowohl die beklagte Zeitung als auch die

  • Sowohl die beklagte Zeitung als auch die
635

"Tagesthemen" folgten in Aufbau, Inhalt und Machart der gezielten Diffamierungs-strategie eines gewissen H.. Auch dessen gesammelte Verleumdungen, die er in Form einer Broschüre herausgegeben hat, sind bereits zweimal gerichtlich untersagt.

636

Der Verteilung war vorausgegangen, daß H.

  • Der Verteilung war vorausgegangen, daß H.
640

auf dem Jugendschutztag am 08.10.1991 in Karlsruhe als einer der Hauptreferenten seine Redezeit dazu mißbraucht hatte, in bewußt und gezielt verleumderischer Weise den V. in der Öffentlichkeit (vor ca. 2.500 Zuschauern) schwerstens zu diffa-mieren.

641

Um den gegen ihn in Deutschland anhängi-

  • Um den gegen ihn in Deutschland anhängi-
645

gen Gerichtsprozeß zu unterlaufen, ließ H. diese Broschüre in Österreich heraus-geben, wo er eng mit einer gewissen S. Valentin vom Referat für Weltanschauungs-fragen der Erzdiözese Wien vernetzt ist. Die inzwischen verbotene Broschüre gibt im Titel vor, über den V. sachlich zu in-formieren. In Tat und Wahrheit verbreitet H. mit dieser Hetzschrift ausschließlich erlogenes Material einiger Aktivisten der linksextremen Szene, ...

646

Da H. jedoch seine "Informanten" aus der

  • Da H. jedoch seine "Informanten" aus der
650

linksextremen Züricher Subkultur schlecht als seriöse Zeugen für seine Verleum-dungen anführen kann, braucht er einen vertrauenswürdigen Garanten. ... In der Schrift macht H. eine Unzahl schwerst ehr- und persönlichkeitsverletzender Aus-sagen über den V. und andere im EV. verbundene Schwestervereine. Das Landes-gericht Wien hat nun in einer Entschei-dung vom 30.12.1991 die Verbreitung von 26 (von 28 eingeklagten) Passagen der er-wähnten Schrift untersagt. Das Bezirksge-richt von Unterrheintal, Kanton St. Gal-len, hat mit Verfügung vom 31.12.1991 den Vertreibern der Broschüre verboten, die-se "in irgendeiner Art selbst oder unter Mithilfe von Dritten zu vertreiben".

651

Das jedenfalls ist das Ziel H.s, der hin-

  • Das jedenfalls ist das Ziel H.s, der hin-
655

terhältiges, verlogenes und ehrverletzen-des Vorgehen meint, wenn er von "öffent-licher Kritik" spricht. Allein zu diesem Zweck nutzt er den Zugang seiner Dienst-stelle zu den Massenmedien hemmungslos aus.

656

Diese massiv ehrverletzenden und haltlo-

  • Diese massiv ehrverletzenden und haltlo-
660

sen im Bild erkennbaren Fragmente aus dem Brief von G. sind eine schlaglichtartige Wiederholung der rufmörderischen Verleum-dungen H.s.

661

Die von H. kolportierten Lügenkonstruk-

  • Die von H. kolportierten Lügenkonstruk-
664

te über die seriöse psychologische/päd-agogische Arbeit des V. sind nichts an-deres als propagandistisch aufbereitetes und juristisch gewaschenes Material des linksextremen Sprengels "Psychostroika".

665

Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Mei-

  1. Den Beklagten zu 1) zu verurteilen, es bei Mei-
668

dung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren - zu unter-lassen, nachfolgende Äußerungen aufzustellen oder zu verbreiten:

669

Seit nunmehr 2 Jahren führt er eine aus

  • Seit nunmehr 2 Jahren führt er eine aus
673

dem Untergrund lancierte und medienwirk-sam verstärkte Diffamierungskampagne ge-gen den V. und die anderen Mitgliedverei-ne des Europäischen Verbandes zur Förde-rung der psychologischen Menschenkenntnis (EV.). Für diese Kampagne, für die er keine Mittel scheut, auch nicht die un-lautersten, stehen H. offensichtlich die finanziellen Mittel und Möglichkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland (E.) zur Verfügung.

674

Die Graswurzelstrategie als der zweiten

  • Die Graswurzelstrategie als der zweiten
678

Anschauung, zu der H. sich bekennt, hat die Zerstörung der bewährten Werteorien-tierung unserer Gesellschaft über "basis-organisierte" Bürgerinitiativen zum Ziel.

679

Als Graswurzelstratege versucht H. in

  • Als Graswurzelstratege versucht H. in
683

seiner Rolle als Mann der Kirche seine marxistische Gesellschaftskritik krampf-haft zu vertuschen mit sichtlich bemühtem Zurschaustellen seiner Religiosität.

684

An anderer Stelle bedauert der Graswur-

  • An anderer Stelle bedauert der Graswur-
688

zelstratege H. das Schwinden des revolu-tionären Impulses in den vergangenen 20 Jahren.

689

Das schmutzige Vorgehen H.s ist in sei-

  • Das schmutzige Vorgehen H.s ist in sei-
693

ner Methode mit "Geldwäscherei" zu ver-gleichen. Er läßt die vom V. eingeklagten "Psychostroika"-Materialien u.a. durch oben genannte Institutionen weiter ver-breiten. Dadurch, daß dieselbe Informa-tion dann einen anderen Briefkopf trägt, ist der ursprüngliche Absender nicht mehr zu erkennen. Die jeweiligen Empfänger er-halten auf diese Weise den Eindruck, sie hätten ernstzunehmendes Material bekom-men. Der damit erzielte Multiplikations-effekt nach dem Schneeballsystem verfehlt seine Wirkung selten.

694

Die Haltung H.s und sein Vorgehen sind an

  • Die Haltung H.s und sein Vorgehen sind an
698

Zynismus und Menschenverachtung kaum zu überbieten. H. läßt keinen Zweifel daran, daß er gegen den V. einen Vernichtungs-krieg eingeleitet hat und ihn bis zur letzten Konsequenz durchzusetzen gedenkt. In faschistischer Manier und mit grauen-haften Bildern heizt er die Progromstim-mung gegen den V. und seine Teilnehmer an.

699

bezieht sein Material über den V.

  • bezieht sein Material über den V.
703

fast ausschließlich aus den linksextremen und politisch-homosexuellen Kreisen in Zürich.) Oder gibt er es sogar in Auf-trag? (Wert und Gehalt dieses Materials wurde von ihm nie überprüft, was auch nicht in seinem Ansinnen stand.) Im Ge-genteil: Er gab "Psychostroika" Anweisun-gen, wie sie strategisch gegen den V. vorzugehen hätten.

704

Bei diesem Treffen - und offensichtlich

  • Bei diesem Treffen - und offensichtlich
708

auch an weiteren Zusammenkünften - wurden die nächsten strategischen Schritte in der Hetzkampagne gegen den V. abgespro-chen.

709

Dabei schreckt er auch nicht davor zu-

  • Dabei schreckt er auch nicht davor zu-
713

rück, übelste Verleumdungen und schwerst ehrverletzende Aussagen unhinterfragt und unüberprüft zu kolportieren, sowie weite-re selbst in die Welt zu setzen, um sei-nen ideologischen Gegner zu vernichten.

714

Seine ganze Argumentation beruht auf ei-

  • Seine ganze Argumentation beruht auf ei-
718

nem anonymen Bericht eines ehemaligen Mitgliedes der ZFSL, den er als Realität verkauft, ohne ihn wissenschaftlich zu überprüfen.

719

Seine Methoden der Erkenntnisgewinnung

  • Seine Methoden der Erkenntnisgewinnung
723

bezüglich des V. sind ebenso unwissen-schaftlich und ungenau, wie man es nach seinen bisherigen Veröffentlichungen über Psychotherapie erwarten durfte... Die von ihm benutzten Quellen müssen als dubios eingestuft werden. Er beschränkt sich darauf, anonyme, parteiische Quellen zu benutzen, und verletzt so auf das Gröbste die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht.

724

Wie schon im Abschnitt über die politi-

  • Wie schon im Abschnitt über die politi-
728

sche Zielsetzung H.s genau dargestellt wurde, ist H. nach eigenen Aussagen ein ehemaliger 68-er und Vertreter der vulgär-anarchistischen "Graswurzeltheo-rie" mit engem Kontakt zu linksextremen Kreisen.

729

Seine hinterhältige Vorgehensweise zeigt

  • Seine hinterhältige Vorgehensweise zeigt
733

sich an folgendem Beispiel: Ein langjäh-riges V.-Mitglied, Vizedirektor eines großen Schweizer Unternehmens, nahm ei-nen Berliner Vortrag H.s, in dem der V. auf das übelste diffamiert wurde, zum An-laß, sich beim Kirchenamt der Ev. Kirche in Deutschland über diese Unverschämt-heit zu beschweren. Gleichzeitig ersuchte er Vertreter der Ev. Kirche, zum Verhal-ten H.s Stellung zu nehmen. Der Autor verwies in seinem Brief desweiteren auf die unwissenschaftlichen und fahrlässigen Quellen des Vortrages, die H. vom oben genannten Verein "Psychostroika" erhalten hat. Ebenso wurde der Hauptaktivist die-ser Gruppierung charakterisiert, ohne daß sein Name genannt wurde. Dieses Schrei-ben wurde, vermutlich entsprechend den Gepflogenheiten auf dem Dienstweg an H. weitergeleitet. Wenig später wurde inte-ressanterweise von D. O. in Zürich (!) auf dieses persönliche Schreiben an den Vorgesetzten von H. in infamerweise Bezug genommen. In einem Brief an den Arbeitge-ber (!) des V.-Mitglieds versuchte O. , dieses und den V. zu diskreditieren. H. verdreht so eine gegen ihn gerichtete, berechtigte Beschwerde in ihr Gegenteil, indem er seinen Gesinnungsgenossen O. ei-ne weitere zerstörerische Attacke gegen den V. reiten läßt.

734

Betrachtet man die bisher genannten Bei-

  • Betrachtet man die bisher genannten Bei-
738

spiele, entsteht ein Bild der von H. vertretenen Graswurzelstrategie: Es wer-den beliebig Behauptungen aufgestellt und verbreitet, Tatsachen werden verdreht wiedergegeben, es werden Arbeitsverhält-nissse gestört, Berufsverbote angestrebt und deren Durchsetzung aktiv unter-stützt.

739

Bewußt emotionalisierend reißt er Zita-

  • Bewußt emotionalisierend reißt er Zita-
743

te aus Briefen von Teilnehmern des V. aus ihrem Zusammenhang, übergeht jegli-chen Persönlichkeitsschutz (Briefgeheim-nis), um damit zu behaupten, daß "innere Feinde angegriffen und abgewertet" werden würden.

744

Welche Ziele verfolgt H. it seiner ge-

  • Welche Ziele verfolgt H. it seiner ge-
748

schichtsverfälschenden Darstellung der Epoche der Aufklärung? Was beabsichtigt er mit seiner jeder Seriosität und fach-lich qualifizierten substanzentbehrenden Demagogie gegen die Naturwissenschaft und deren Errungenschaften? Wozu sein Feld-zug gegen die Psychologie, insbesonde-re die Tiefenpsychologie? Warum wiegelt er mit tatkräftigem Zuspruch seiner Ge-sinnungsgenossen die Bürger gegen den V. auf? Welchen Zweck haben die geheimbünd-lerischen Zusammenkünfte mit dem linken "Netzwerk" im In- und Ausland? Wieviele Verantwortliche in den Medien gehen kon-form mit H.s Weltanschauung, wie weit ist der Gleichschaltungsprozeß der Me-dien heute schon fortgeschritten ...? Warum bedient sich H. menschenverachten-der Methoden aus den dunkelsten Kapiteln der Kirchengeschichte und gerade auch der jüngeren Zeitgeschichte, indem er z.B. zum "internen" Gebrauch bestimmte Diffamierungsschriften gegen den V. ver-faßt und gezielt (an ausgewählte Adressa-ten) verbreitet? Wozu erfindet er Erken-nungsmerkmale zum "Aufspüren" und "Iden-tifizieren" von Mitgliedern des V. und den Teilnehmern seiner Veranstaltungen? Wozu diffamierende Personenregistrierung nach Stasi-Manier und gezieltes Versenden von diffamierendem Material an Arbeitge-ber? Wozu de facto Berufsverbot - gegen alle verfassungsmäßigen Freiheitsrechte? Wozu tarnt H. sich und seine wahren Zie-le, wenn er sich in der Öffentlichkeit als "bieder", "fortschrittlich", "groß-herzig", darstellen läßt? Welche Ziele verfolgt dieser janusköpfige Inquisitor wirklich? Wozu fügt er bewußt und gezielt - dazu noch lachend wie im NDR - Hunder-ten von integren sozialpräventiv tätigen Bürgern allerschwersten Schaden zu?

752

Es gibt einen Dokumentarfilm über den "Kongo-Müller".

756

Der hat lachend sein Handwerk verrichtet ...

757

Zur Begründung seiner Anschlußberufung trägt der Kläger im einzelnen vor (Bl. 937 ff. d. A.).

758

Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Anschlußberu-fung des Klägers.

759

Wegen der gesamten weiteren Einzelheiten des beider-seitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch für die beige-zogenen Akten 27 0 842/90 LG Berlin = 9 U 7151/91 KG Berlin, 17 0 599/91 LG Stuttgart = 4 U 42/92 OLG Stutt-gart, 2 0 1309/91 LG Rottweil = 4 W 10/92 OLG Stuttgart sowie 242 Js 30393/92 StA München.

Entscheidungsgründe

761

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Anschlußberufung des Klägers ist dagegen unbegründet.

762

1.

763

Die Beklagten haben in erster Instanz die geltend gemachten Unterlassungsansprüche teilweise anerkannt (vgl. Bl. 728 ff. und Bl. 753 ff. d. A.); dies betrifft die Klageanträge zu 1 (3), (6), (9), (12), (15) durch die Beklagten zu 1) bis 3) sowie den Klageantrag zu 2 (15), (34) und (57) durch die Beklagte zu 1).

764

Im Verhandlungstermin vom 8. August 1995 (Bl. 1193 ff. d. A.) ist der Klageantrag zu 2 (15), (52) und (55) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden.

765

2.

766

Soweit die Unterlassungsansprüche des Klägers von der Beklagten nicht anerkannt worden sind, erweist sich die Klage als nicht begründet; die Berufung der Beklagten hat deshalb im Rahmen der in dem Berufungsverfahren ge-stellten Sachanträge Erfolg; demgegenüber erweist sich die Anschlußberufung, mit der der Kläger einen Teil der vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge weiterver-folgt, als nicht begründet.

767

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

768

a)

769

Gegenstand der Unterlassungsansprüche des Klägers sind zwei Schriften, die sich - aus der Sicht der Beklag-ten - u.a. mit dem Kläger und seinen Veröffentlichungen (Thesen) über den V. beschäftigen. Der Beitrag "Eine Studie zu den modernen Formen der Inquisition - zu H. H." aus dem Jahre 1991 beschäftigt sich ausschließlich mit der Person des Klägers, seiner vermeintlichen politischen Zielsetzung sowie seinen wissenschaftlichen Thesen. Die Einleitung zu dieser Schrift macht deut-lich, daß "die inquisitorische Vorgehensweise H. s bei der Diffamierung der Tiefenpsychologie, bei der Entwer-tung der Wissenschaft oder sein Mißbrauch religiöser Impulse des Menschen sowie sein gespaltenes Verhältnis zur Wahrheit ... im einzelnen dargestellt und unter-sucht" werden sollen. Demgegenüber behandelt die von den Beklagten zu 1) bis 3) im Jahre 1992 herausgegebene Schrift "Richtigstellung und Analyse des Beitrags über den Verein zur Förderung der Psychologischen Menschen-kenntnis V. in den ARD-'Tagesthemen' vom 9.1.1992" kri-tisch die Aussagen des Fernsehbeitrags ("Dieser Beitrag verletzt aufgrund seiner tatsachenwidrigen und ehrver-letzenden Aussagen in krasser Weise die Verpflichtung der ARD als öffentlich-rechtlicher Anstalt zu sachge-rechter und objektiver Berichterstattung. Er vermittelt - gerade auch in Verbindung mit der Eingangs- und Endmoderation durch den als seriös geltenden Moderator Wickert - ein völlig falsches, die Tatsachen entstel-lenden und den Zuschauer irreführendes Bild über Wesen und Tätigkeit des V."; Einleitung Seite 3).

770

Das Landgericht hat die auf Unterlassung gerichteten Anträge weitgehend abgewiesen; zur Begründung hat es im Ausgangspunkt entscheidend darauf abgestellt, ob es sich bei den inkriminierten Äußerungen um (unwahre) Tatsachenbehauptungen oder (zulässige) Meinungsäußerun-gen handelt. Meinungsäußerungen, so hat das Landgericht im einzelnen dargelegt, stünden grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, da es für eine freiheitli-che demokratische Gesellschaftsordnung unerläßlich sei, geistige Wirkung durch Meinungsäußerung auf die Umwelt zu entfalten sowie meinungsbildend und überzeugend zu wirken (BVerfG, NJW 1983, 1415). Die Grenze des Grund-rechts auf Meinungsfreiheit stelle das Persönlichkeits-recht des Betroffenen dar; dieses sei verletzt, wenn durch die Kundgabe einer bestimmten Meinung die Grenze zur sogenannten Schmähkritik überschritten werde (Ur-teil, Seite 74). Von wesentlicher Bedeutung sei aber, "ob und inwieweit der Betroffene selbst an dem Prozeß der öffentlichen Meinungsbildung teilgenommen" habe; soweit er sich nämlich aus eigenem Entschluß den "Be-dingungen des Meinungskampfes" unterworfen und sich da-durch teilweise seiner geschützten Privatsphäre begeben habe, seien "die Anforderungen an die Rechtswidrigkeit einer Meinungsäußerung höher als im Bereich des nicht-öffentlichen Meinngskampfes" (Urteil, Seite 76).

771

Dieser rechtliche Ausgangspunkt, dem der Kläger im we-sentlichen zustimmt, ist jedoch im vorliegenden um ei-nen wesentlichen Aspekt zu erweitern, auf den der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 1995 hinge-wiesen hat:

772

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 20. Juni 1995 (15 U 6/95) dargelegt, daß die Veröffentlichungen des Klägers nicht nur unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG stehen, sondern auch unter dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaft und Forschung) zu beurteilen sind; denn "Forschung" im Sinne des Art. 5 Abs. 3 ist jede "geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in metho-discher, sytematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen" (BVerfGE 35, 79, 113). Diesen Kriterien genügen aber, wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 1995 bereits dargelegt hat, die Veröffent-lichungen des Klägers, die sich mit den Zielen und dem Wirken des V. (kritisch) auseinandersetzen.

773

b)

774

In gleicher Weise können aber auch die Beklagten sich hinsichtlich der beiden inkriminierten Schriften auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG berufen; denn soweit sie sich in den beiden genannten Beiträgen kritisch mit der Person des Klägers und seinen "Thesen" zum V. beschäftigen, geschieht dies ebenfalls in "methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise". Dabei steht erkennbar das Ziel im Vordergrund, die sachlichen Aussagen des Klägers über den V. zu wider-legen und seine Qualifiktion als "kompetenter Wissen-schaftler" in Zweifel zu ziehen.

775

Für die Beurteilung der inkriminierten Äußerungen be-deutet dies aber:

776

Die Aussagen der Beklagten in den beiden Schriften sind als Bestandteil eines Beitrages zur öffentlichen Aus-einandersetzung über den V. zu werten; deshalb muß dem inkriminierten Text in seinem "Gesamtgehalt" besondere Beachtung geschenkt werden.

777

Wird aber der (jeweilige) Kontext, in den die inkrimi-nierten Äußerungen gestellt worden sind, hinreichend beachtet, so erweisen sich die vom Landgericht unter-sagten Äußerungen, soweit die Verurteilung nicht auf einem Anerkenntnis der Beklagten beruht, jedoch als zu-lässig; insbesondere kann - entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 11. September 1995 (Bl. 1108 ff. d. A.) weiterhin vertretenen Auffassung - nicht von einer (un-zulässigen) Schmähkritik durch die Beklagten ausgegan-gen werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, daß in den inkriminierten Aussagen, soweit sie eine nega-tive Wertaussage über den Kläger enthalten, auch keine "verdeckten" Behauptungen gesehen werden können. Da es sich, wie dargelegt, bei den Schriften der Beklagten um Beiträge der Wissenschaft und Forschung handelt, ist im Hinblick auf den durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährten Schutz der Meinungs(Forschungs)freiheit bei der Annahme solcher "verdeckten" Aussagen Zurückhaltung geboten. Insoweit verweist der Senat vor allem auf BGH, NJW 1987, 1398 ("Kampfanzug unter der Robe"), der hierzu folgendes ausführt:

780

"Bei der Annahme solcher 'verdeckter' Aus-sagen ist besondere Zurückhaltung geboten, um die Spannungslage zwischen Ehrenschutz und Kritikerfreiheit nicht einseitig zu La-sten der letzteren zu verschieben. So darf der Tatrichter nicht schon den allgemeinen negativen Eindruck, der sich aus mehreren nachteiligen Einzelaussagen ergibt, für eine zusätzliche Äußerung mit eigenständigem 'ver-deckten' Tatsacheninhalt nehmen; er muß sich vielmehr an den Text und die durch ihn fest-gelegte Gedankenführung halten".

781

3.

782

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze des BHG, von denen abzuweichen kein Anlaß besteht, ergibt sich für die in dem Berufungsverfahren (noch) streitigen Klageansprüche des Klägers - zur besseren Übersicht in der Reihenfolge der (erstinstanzlichen) Klageanträge - folgendes:

783

* Antrag zu 1 (1)

784

Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht abgewie-sen, weil es sich um eine zulässige Meinungsäußerung der Beklagten handele (Urteil, Seite 77). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 929: "Von W. ist bekannt, daß er von H. H. seit gerau-mer Zeit gezielt mit verleumderischem Material über den V. versorgt wird").

785

Das Landgericht hat zutreffend entschieden.

786

Die inkriminierte Äußerung ist Teil der Ziff. 5.3 der Schrift "Richtigstellung und Analyse", Seite 22; dort heißt es im 1. Absatz:

789

"Für die äußerst diffamierenden Aussagen des Moderators werden nacheinander Pseudobelege produziert, die scheinbar unabhängig vonein-ander sind. Als erster nimmt Peter Wittemann von der Aktion Jugendschutz (AJS) zum V. Stellung. Von W. ist bekannt, daß er von H. H., Referent der Evangelischen Zentralstelle für Weltanschauungsfragen (EZW) seit geraumer Zeit gezielt mit verleumderischem Material über den V. versorgt wird. Dieses Materi-al wurde von einer kleinen linkssubversiven Gruppierung in Zürich, die sich bezeichnen-derweise 'Psychostroika' nennt, erstellt und an H. (sowie andere Stellen in Deutschland, die sich mit Weltanschauungsfragen befas-sen) gezielt verschickt. Die Verbreitung der in diesem Material enthaltenen Diffamie-rungen ist längstens durch zwei Instanzen in der Schweiz gerichtlich untersagt. Un-geachtet dieser Tatsache wird das Material weiterverbreitet. Über die Hintergründe und die zerstörerische Tätigkeit sowohl von 'Psy-chostroika' als auch von H. wird weiter unten ausführlich die Rede sein. W. selbst hat sich nie ein eigenes Bild vom V. gemacht, obwohl ihn dieser umfangreiche Literatur zur Verfü-gung stellte. W. fungiert gewissermaßen als Sprachrohr für 'Psychostroika' und H.. Für den Zuschauer allerdings liegt aufgrund von W.s Darstellung der Schluß nahe, daß sich ein Vertreter der 'AJS' zu Fragen des Jugend-schutzes und der Jugendgefährdung sachlich und kompetent äußert und daß darüber hinaus die Institution (AJS) gesamthaft hinter sei-nen verleumderischen Äußerungen stünde, ob-wohl sie ausschließlich auf gerichtlich ver-botenem Lügenwerk beruhen."

790

Wird die inkriminierte Äußerung, was geboten ist, in ihrem Gesamtbezug gesehen, in den sie gestellt ist, so handelt es sich um die (substanzarme) Bewertung von Vorgängen; dabei ist die beanstandete Äußerung der Beklagten gleichsam die Quintessenz dessen, was in der vorstehend wiedergegebenen Gesamtaussage dem Leser als Belege dafür geboten wird, daß "für die äußerst diffa-mierenden Aussagen" des Moderators "Pseudobelege pro-duziert (werden), die scheinbar unabhängig voneinander sind".

791

Die Beklagten haben in dem vorliegenden Rechtsstreit substantiiert vorgetragen (Bl. 504 d. A.), daß W. am 16. Oktober 1991 eingeräumt habe, den Kläger "gut" zu kennen "und von ihm auch Informationsmaterial über die Beklagten erhalten zu haben". Darüber hinaus ergibt sich aus der Schrift Nr. 61/1991, die Teil der Werk-mappe ("Sekten, religiöse Sondergemeinschaften, Weltan-schauungen") ist, daß der von dem Kläger verfaßte Text "in Zusammenarbeit mit der Zürcher Betroffeneninitiati-ve 'Psychostroika' ..." entstand. Durch Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Februar 1990 (Anlage B 31) war aber u.a. auch der Psychostroika die Behauptung und Verbreitung von den V. betreffenden Aussagen unter-sagt worden. Es ist auch unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden, wenn die Beklagten die Weitergabe von Material der "Psychostroika" als "gezielte" Versorgung "mit verleumderischem Material über den V." bezeichnen; darin liegt keine Schmähung des Klägers, da schon die Gesamtaussage deutlich macht, daß dem Leser hier ausreichend Tatsachen mitgeteilt werden, um ihm eine eigene kritische Beurteilung zu er-möglichen.

792

* Antrag zu 1 (2)

793

Das Landgericht hat diesen Antrag als unbegründet zu-rückgewiesen; hiergegen wendet sich der Kläger mit sei-ner Anschlußberufung. Er beantragt (Bl. 929 d. A.), den Beklagten folgende Äußerung zu untersagen:

796

"Sowohl die beklagte Zeitung als auch die 'Tagesthemen' folgten in Aufbau, Inhalt und Machart der gezielten Diffamierungsstrategie eines gewissen H.. Auch dessen gesammelte Verleumdungen, die er in Form einer Broschüre herausgegeben hat, sind bereits zweimal ge-richtlich untersagt."

797

Dieser inkriminierte Text findet sich auf Seite 34 der "Richtigstellung" unter der Überschrift "Welcher Quel-len bedienen sich Wickert und Rüther?". Die inkrimi-nierte Äußerung steht in unmittelbaren Zusammenhang mit den nachfolgenden Aussagen:

800

"Die abstrusen Konstrukte von H.s verbote-nem Machwerk bilden die Regieanweisungen und Füllmaterial für den gesamten 'Tagesthe-men'-Beitrag. H. findet allerdings in den 'Tagesthemen' keine ausdrückliche Erwähnung bzw. Nennung. Das liegt vermutlich daran, daß die Verbreitung seiner Broschüre bereits zweimal gerichtlich untersagt ist. Aufgrund seiner massiven Ehrverletzungen mußte er per-sönlich mehrfach verklagt werden."

801

Der Kläger meint (Bl. 941 d. A.), die "Behauptung" der Beklagten sei "zumindest durch ihre Unvollständigkeit unrichtig"; denn keines der Verfahren habe sich gegen ihn gerichtet. Das aber werde dem Leser anders darge-stellt.

802

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch nicht zu; einer "Klarstellung" durch die Beklag-ten bedarf es nicht:

803

Die Beklagten haben hier unwidersprochen vorgetragen (Bl. 505 d. A.), daß sich die inkriminierte Passage ("seine Broschüre") erkennbar auf die Werkmappe Nr. 61 bezieht. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung lagen aber Unterlassungstitel vor, die sich allerdings nicht un-mittelbar gegen den Kläger richteten (vgl. einstweilige Verfügung des Landesgerichts Wien vom 27.12.1991 - Anlage B 48; einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Unterrheintal, Kanton St. Gallen, vom 30. Dezember 1991, Anlage B 53; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. April 1992, Anlage B 52), die aber Äuße-rungen des Klägers betrafen, die Gegenstand der von ihm verfaßten Schrift sind. Auf diesen Zusammenhang wird in den Entscheidungen auch hingewiesen.

804

Die beanstandete Äußerung der Beklagten läßt nicht den Schluß zu, dem Kläger sei die Verbreitung "seiner" Bro-schüre gerichtlich untersagt worden. Das Schwergewicht der Aussage liegt vielmehr in dem - äußerungrechtlich nicht zu beanstandenden - Vorwurf der Beklagten, man habe den Kläger in der ARD-Sendung "vermutlich" nur deshalb nicht namentlich genannt, weil die Verbreitung "seiner" Broschüre gerichtlich untersagt worden sei. Das ist eine unter dem Blickwinkel des Art. 5 Abs. 3 GG zulässige Bewertung, die der Kläger hinnehmen muß.

805

* Antrag zu 1 (3)

806

ist infolge eines Anerkenntnisses erledigt.

807

* Antrag zu 1 (4)

808

Den Unterlassungsantrag zu 1 (4) hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung. Sie ist nicht begründet; das Landgericht hat zutreffend entschieden.

809

Die inkriminierte Äußerung kann wiederum nur in dem Kontext gesehen werden, in den sie gestellt ist; inso-weit heißt es Seite 34 der "Richtigstellung":

812

In dem gefilmten Ausschnitt der Pressemittei-lung stellt H. sich selbst in unglaublicher Verdrehung der Tatsachen als Opfer einer Kampagne des V. gegen ihn dar. Er versucht, dieser Realitätsverkehrung mit einem Flug-blatt, in dem der V. über H. s Vernichtungs-feldzug und den diesbezüglichen Hintergrund informiert, den Anschein von Wahrheit zu ver-leihen. H. verschweigt in der Pressemittelung wohlweislich, daß der V. durch dessen Vorge-hen gezwungen war, dieses Flugblatt herauszu-geben. Der Verteilung war vorausgegangen, daß H. auf dem Jugendschutztag am 8.10.1991 in Karlsruhe als einer der Hauptreferenten seine Redezeit dazu mißbraucht hatte, in bewußt und gezielt verleumderischer Weise den V. in der Öffentlichkeit (vor ca. 2.500 Zuhörern) schwerstens zu diffamieren. Allein dadurch, daß er ihn im Zusammenhang mit dem Tagungs-thema ("Heilslehren, Psychokulte, Jugendsek-ten") brachte, brandmarkte er einen seriösen wissenschaftlichen Verein als Sekte. Sowohl durch die verleumderischen Inhalte, als auch durch die Art und Weise des Vortrags hetz-te er die Tagungsteilnehmer gegen die auf der Veranstaltung anwesenden Mitglieder des V. auf. Dies führte so weit, daß in den anschließenden Arbeitsgruppen V.-Mitglieder kein Gehör mehr fanden, teilweise sogar aus-geschlossen wurden. Ihre schriftlichen Ver-lautbarungen wurden zerrissen ..."

813

Der Schwerpunkt der inkriminierten Äußerung ("Der Ver-teilung ... schwerstens zu diffamieren") liegt wiederum in einer kritischen Bewertung von Vorgängen, die dem Leser mitgeteilt werden und aus denen die Beklagten ihr negatives Werturteil ableiten. Die Aussage der Be-klagten stellt keine Schmähkritik dar, weil sie - auch für den Leser erkennbar - auf die Bekämpfung der von dem Kläger vertretenen Ansicht über den V. ausgerichtet ist.

814

* Antrag zu 1 (5)

815

Den Unterlassungsantrag zu 1 (5) hat das Landgericht zurückgewiesen; das nimmt der Kläger so hin.

816

* Antrag zu 1 (6)

817

Dieser Antrag ist infolge Anerkenntnisses der Beklagten erledigt.

818

* Antrag zu 1 (7)

819

Diesen Antrag hat das Landgericht als unbegründet zu-rückgewiesen; dies nimmt der Kläger so hin.

820

* Antrag zu 1 (8)

821

Das Landgericht hat diesen Unterlassungsantrag als unbegründet zurückgewiesen; dies ist Gegenstand der An-schlußberufung (Bl. 930 d. A.).

822

Die inkriminierte Äußerung ist Teil eines größeren Textabschnitts (vgl. "Richtigstellung" Seite 35), der Gegenstand der Klageanträge zu 1 (5), (6), (7) und (8) ist. Der Antrag zu 1 (6) ist von den Beklagten aner-kannt worden und außer Streit; im Rahmen der Erörterun-gen zu dem vorliegenden Klageantrag zu 1 (8) haben die Parteien vor dem Landgericht übereinstimmend erklärt (vgl. Bl. 737 d. A.), daß "die Verbreitung der besagten Broschüre in Teilbereichen durch eine einstweilige Ver-fügung verboten" worden sei. Dieses Verbot sei inzwi-schen durch Beschluß derselben Instanz aufgehoben wor-den. Dieser Beschluß wiederum sei "angefochten" worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat darüber hinaus erklärt, "daß angesichts der veränderten Sachla-ge dieser Satz nicht wiederholt werde. Ursprünglich sei die Behauptung richtig gewesen."

823

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ange-nommen, daß eine Wiederholungsgefahr für den Klagean-trag 1 (8) Satz 2 nicht bestehe (Urteil, Seite 91), es sich im übrigen bei der inkriminierten Äußerung um eine (zulässige) Meinungsäußerung handele. Dem ist beizu-treten.

824

Die Beklagten haben in ihrer Klageerwiderung Seite 271 ff (Bl. 557 ff. d. A.) im einzelnen dargelegt, worauf sich ihre Aussage ("Um den gegen ihn in Deutschland anhängigen Gerichtsprozeß zu unterlaufen, ließ H. ...") stützt. Diese Darstellung ist von dem Kläger nicht substantiiert widerlegt worden. Eine unrichtige Tatsa-chenbehauptung ist von dem Kläger daher auch nicht hin-reichend dargetan. Hinzu kommt, daß das Schwergewicht der inkriminierten Aussage, worauf ersichtlich auch die Anschlußberufung (Bl. 938 ff. d. A.) abstellt, in einer Bewertung liegt ("Die inzwischen verbotene Broschüre gibt im Titel vor, über den V. sachlich zu informieren. In Tat und Wahrheit verbreitet H. mit dieser Hetz-schrift ausschließlich das erlogene Material einiger Aktivisten der linksextremen Szene"). Diese ist indes nicht unzulässig, insbesondere keine Schmähkritik: Die Äußerung ist (auch) für den Leser erkennbar nicht auf eine "persönliche Kränkung des Klägers" ausgerichtet, sondern stellt eine im Rahmen einer öffentlichen Aus-einandersetzung der Parteien über die "richtige" Ein-schätzung des V. zulässige (negative) Kritik an der wi-ssenschaftlichen Arbeit des Klägers dar.

825

* Antrag zu 1 (9)

826

In erster Instanz hat die Prozeßbevollmächtigte des Klägers zu diesem Antrag klargestellt (Bl. 737 d. A.), daß sich der Unterlassungsantrag ("Es muß festgehalten werden: Die Broschüre wurde weder im Autrag noch mit Kenntnis der Bischofskonferenzen bzw. evangelischen Kirchen veröffentlicht") nur "auf die evangelische Kirche beziehe". Hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, "daß nicht mehr behauptet weden solle, daß er nicht im Auftrag der evangelischen Kirche handele und daß insoweit der Klageanspruch anerkannt werde" (Bl. 738 d. A.). Hierüber verhält sich das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts im Urteilstenor zu 1 (9); den weitergehenden Unterlassungsantrag hat das Landgericht abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 930 d. A.).

827

Die Anschlußberufung ist nicht begründet.

828

Die mit dem Anschlußberufungsantrag angegriffene Äu-ßerung betrifft in ihrem Satz 1 ("Da H. jedoch seine Informanten aus der linksextremen Züricher Subkultur schlecht als seriöse Zeugen für seine Verleumdungen anführen kann, braucht er einen vertrauenswürdigen Garanten") eine zulässige Meinungsäußerung, die keine Schmähkritik beinhaltet. Dies gilt auch für den nach-folgenden Satz ("In der Schrift macht H. eine Unzahl schwerst ehr- und persönlichkeitsverletzender Aussagen über den V. und andere im EV. verbundene Schwesterver-eine").

829

Soweit der Kläger schließlich mit seinem Anschlußberu-fungsantrag zu 1 (9) die nachfolgende Äußerung angreift

832

"Das Landesgericht Wien hat nun in einer Ent-scheidung vom 30.12.1991 die Verbreitung von 26 (von 28 eingeklagten) Passagen der erwähn-ten Schrift untersagt. Das Bezirksgericht von Unterrheintal, Kanton St. Gallen, hat mit Verfügung vom 31.12.1991 den Vertreibern der Broschüre verboten, diese 'in irgendeiner Art selbst oder unter Mithilfe von Dritten zu vertreiben'."

833

erweist sich die Anschlußberufung ebenfalls als nicht begründet; es ist äußerungsrechtlich nicht zu beanstan-den, wenn die Beklagten, wie der Kläger meint, einen Hinweis auf das "bloß summarische einstweilige Verfü-gungsverfahren" unterlassen haben. Die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Wien vom 27.12.1991 (Anla-ge B 48) war ebenso ein gerichliches Verbot, dem - bis zu seiner Aufhebung - uneingeschränkt Folge zu leisten war, wie die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Unterrheintal (Kanton St. Gallen) vom 30. Dezember 1991 (Anlage B 53) und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. April 1992 (Anlage B 52). Mit der inkriminierten Äußerung haben die Beklagten nicht er-klärt, der Kläger selbst sei "Partei" dieser einstwei-ligen Verfügungsverfahren gewesen; insoweit bedarf es deshalb auch keiner Klarstellung.

834

Im übrigen ist es zwar zutreffend, daß die Entscheidung des Landegerichts Wien zwischenzeitlich aufgehoben wor-den ist. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung war die in-kriminierte Aussage jedoch zutreffend. Im Hinblick auf die von den Parteien im Verhandlungstermin vom 22. Fe-bruar 1994 vor dem Landgericht Bonn abgegebenen Erklä-rungen (Bl. 730 d. A.) kann, worauf bereits zu dem An-schlußberufungsantrag zu 1 (8) hingewiesen worden ist, eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft nicht ange-nommen werden. Die beiden inkriminierten Schriften der Beklagten sind seit Beginn dieses Prozesses nicht mehr vertrieben worden. Es kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagten in Zukunft "unverändert" über den Stand des Wiener Verfahrens berichten werden, solange dieses noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

835

* Antrag zu 1 (10)

836

Den Unterlassungsantrag zu 1 (10) hat das Landgericht abgewiesen; er ist Gegenstand der Anschlußberufung des Klägers (Bl. 931 d. A.). Die inkriminierte Äußerung

839

"Das jedenfalls ist das Ziel H.s, der hinter-hältiges, verlogenes und ehrverletzendes Vor-gehen meint, wenn er von 'öffentlicher Kri-tik' spricht. Allein zu diesem Zweck nutzt er den Zugang seiner Dienststelle zu den Massen-medien hemmungslos aus"

840

ist eine zulässige Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1, 3 GG). Die Äußerung ist nicht durch eine persönliche Dif-famierung des Klägers geprägt, sondern zulässiges ne-gatives Werturteil im Rahmen der öffentlichen Auseinan-dersetzung über den V..

841

* Antrag zu 1 (11)

842

Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht als un-begründet zurückgewiesen, was der Kläger hinnimmt.

843

* Antrag zu 1 (12)

844

Dieser Klageantrag ist durch das Anerkenntnis der Be-klagten in der Sache erledigt.

845

* Antrag zu 1 (13)

846

Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen; er ist Gegenstand der An-schlußberufung des Klägers (Bl. 931 d. A.).

847

Der Anschlußberufungsantrag lautet, den Beklagten fol-gende Äußerung zu untersagen:

850

"Diese massiv ehrverletzenden und haltlosen im Bild erkennbaren Fragmente aus dem Brief von Gross sind eine schlaglichtartige Wieder-holung der rufmörderischen Verleumdungen H. s"

851

Die Anschlußberufung ist nicht begründet, weil es sich bei der inkriminierten Passage um eine zulässige Bewer-tung der Beklagten handelt, die einen sachlichen Bezug im vorhergehenden Text (Seite 44) findet:

854

"Durch die Einblendung des Schriftstücks mit dem Briefkopf des Berufsverbandes Deutscher Psychologen und mit der Bezeichnung Präsidi-umsbeauftragter als Titel von Werner Gross soll der Zuschauer glauben, es handele sich um eine offizielle Verlautbarung des BDP. Über die tatsächliche Funktion von Werner Gross im Rahmen des BDP wird der Zuschau-er im Unklaren gelassen. Dieser intendierte Eindruck wird dadurch noch verfestigt, daß der Adressat des Schreibens zu keiner Zeit sichtbar wird. Der größte Teil des Textes bleibt verdeckt, die fragmentarische Darstel-lung soll dazu dienen, die im Kommentar auf-gestellten Behauptungen wahrhaftiger erschei-nen zu lassen. Dem Zuschauer ist es jedoch durch die filmische Technik fast unmöglich, das dargestellte Schriftstück zu lesen. Der sichtbare Ausschnitt enthält eine Reihe von Begriffen mit äußerst negativer Konnotation. Fragmente sind nur kurz sichtbar: '... Beden-ken gegen Vereinigungen wie den VPM ...','... Erkenntnisse mißbrauchen und zu einem kruden Weltbild zusammenbasteln, in dem Schwarz-(ma-lerei) ...', '... Verschwörungstheorien vor-herrschen ...', '... (gefähr)lich wird es, wenn es sich um elitär-autori(täre) ... Gruppen handelt, die sich um eine Führer(fi-gu(r)...', '... eigene Insidersprache entwik-keln, Gegner ... oder seelisch Kranke stem-peln"

855

* Antrag zu 1 (14)

856

Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht als un-begründet zurückgewiesen; das hat der Kläger so hinge-nommen.

857

* Antrag zu 1 (15)

858

Diesem Unterlassungsantrag hat das Landgericht entspre-chend dem Anerkenntnis der Beklagten entsprochen.

859

* Antrag zu 1 (16)

860

Diesen Unterlassungsantrag haben beide Parteien über-einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

861

* Antrag zu 1 (17)

862

Die Abweisung dieses Unterlassungsantrages durch das Landgericht hat der Kläger hingenommen.

863

* Antrag zu 1 (18)

864

Diesen Antrag hat das Landgericht als unbegründet zu-rückgewiesen; hiergegen wendet sich der Kläger mit sei-ner Anschlußberufung.

865

Der Anschlußberufungsantrag (Bl. 931 d. A.) lautet, den Beklagten zu untersagen, in bezug auf den Kläger zu äußern:

868

"Die von H. kolportierten Lügenkonstrukte über die seriöse psychologische/pädagogische Arbeit des VPM sind nichts anderes als propa-gandistisch aufbereitetes und juristisch ge-waschenes Material des linksextremen Spren-gels 'Psychostroika'."

869

Diese Äußerung knüpft an die Passage in "Richtigstel-lung", Seite 51/52 ("Um einem zu erwartenden Verbot seiner Diffamierungen zuvorzukommen, beeilte er sich, diese in Österreich zu publizieren ...") an, die sich mit den gerichtlichen Verboten durch das Landesgericht Wien und das Bezirksgericht Unterrheintal beschäftigt. In diesem Zusammenhang erfolgt der Hinweis auf die Verbindung des Klägers zu dem "linksextremen Sprengsel" Psychostroika, "der sich einzig zum Zwecke der Zerstö-rung des V. im Jahre 1989 in Zürich gegründet hat. Die weitere Verbreitung von über 60 ehrverletzenden Behaup-tungen dieser Gruppierung sind obergerichtlich auch den Schweizer Medien superprovisorisch untersagt. H. lei-stet unlautere Prozeßhilfe und mißachtet das geltende Recht" ("Richtigstellung, Seite 52, 2. Absatz).

870

Der Kontext, in den die inkriminierte Äußerung einge-bettet ist, belegt, daß es um eine kritische Bewertung seitens der Beklagten geht, die die Grenze zur Schmäh-kritik nicht überschreitet.

871

* Antrag zu 1 (19)

872

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagten zu 1) bis 3) verurteilt, es zu unterlassen, sich wie folgt über den Kläger zu äußern:

875

"Das Vorgehen H.s spiegelt ein wesentliches Prinzip der sogenannten 'Graswurzelstrategie' wider, zu der er sich anläßlich eines Vor-trags im Sommer 1991 an der Universität Zü-rich ausdrücklich bekannte"

876

Die inkriminierte Passage findet sich in der "Richtig-stellung" Seite 52 unter der Zwischenüberschrift "H. s Motive"; sie lautet im Gesamtzusammenhang wie folgt:

879

"Das Vorgehen H.s spiegelt ein wesentli-ches Prinzip der sogenannten 'Graswurzelstra-tegie' wider, zu der er sich anläßlich eines Vortrags im Sommer 1991 an der Universität Zürich ausdrücklich bekannte. Dabei handelt es sich um eine subversive Taktik, um die Gesellschaft und ihre Institutionen systema-tisch zu unterwandern sowie ihre Grundwerte schleichend auszuhöhlen. Hierzu gehört auch, daß der Staat bzw. - in linker Diktion - das "System" durch die Ausbreitung des Drogenpro-blems auf die Anklagebank gesetzt wird, in ihm sei das Leben ohne Drogen doch kaum mehr erträglich. Die erwünschte "revolutionäre" Bereitschaft, Normen und Werte zu mißachten, erhöht sich durch Drogenmißbrauch in höchstem Maße. Die Drogenfreunde und -mafiabosse pro-pagieren inzwischen mit Unterstützung unter-wanderter Medien eine angebliche Harmlosig-keit der Rauschgifte und suchen das drogen-feindliche Engagement des V. zu bekämpfen. H. sagte gegenüber einem Vater: 'Der V. stört in der Drogenfrage!'

882

Auf dem Hintergrund von H.s Graswurzelstrate-gie erstaunt es nicht, wenn H. in Publikatio-nen der EZW offene Feindschaft gegen die Tra-dition der Aufklärung propagiert. Hier zeigt sich seine Geistesverwandtschaft mit den neu-linken Philosophen der Frankfurter Schule Horkheimer und Adorno, denen er folgt: Der 'Wissenschaftsglaube' (H. 1991) sei die Ursa-che aller kulturellen und gesellschaftlichen Fehlentwicklungen unseres Jahrhunderts. Seine Auffassungen decken sich mit denen der alter-nativen Ökobewegung, die er zumindest Anfang der achtziger Jahre aktiv unterstützte."

883

Die Beklagten haben sich zur Rechtfertigung ihrer Äuße-rung auf den Vortrag des Klägers an der Universität Zü-rich - am 12. Juni 1991 - bezogen (vgl. Bl. 473 d. A.). In der zu den Akten gereichten Textniederschrift heißt es (vgl. Bl. 627 d. A.):

886

"Ich war schon immer für Graswooddemokra-tie (richtig: grassroot-democracy) sehr auf-geschlossen. Und ich kann nicht sehen, wie-so das ein sozusagen un- oder antischweize-risches Verfahren sein soll, wenn ich mich recht erinnere, haben die Schweizer auch ein gewisses Verfahren von Demokratie von unten".

887

Beide Parteien haben im Termin vom 22. Februar 1994 (Bl. 732 d. A.) zu diesem "Zitat" Erklärungen abge-geben:

888

So hat Rechtsanwalt Sch. (für die Beklagten) ausge-führt, daß es sich (im Satz 1) "nicht um ein Zitat handeln solle, sondern daß lediglich klargestellt habe werden sollen, daß der Kläger sich zu einer bestimmten Strategie inhaltlich bekenne, die mit 'Graswurzelstra-tegie' beschrieben worden sei."

889

Hierzu hat der Kläger persönlich erklärt:

892

"Ich habe mich anläßlich dieses Vortrages nicht etwa zur Graswurzelstrategie bekannt."

893

Und auf Vorhalt des Zitats:

896

"Es mag sein, daß ich dies inhaltlich so gesagt habe. An das genaue Zitat kann ich mich nicht erinnern. Ich kann aber auch nicht bestreiten, daß ich richtig zitiert worden bin."

897

Die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der im Urteilstenor des Landgerichts zu Ziff. 1 (19) wenden, ist begründet; der Ansicht des Landgerichts, der Kläger werde hier "indi-rekt falsch zitiert", und dadurch würden "Zitate des Klägers im Rahmen des Meinungskampfes als 'Waffe gegen sich selbst' mißbraucht" (Urteil, Seite 93), vermag der Senat nicht beizutreten:

898

Zwar ist es zutreffend, daß eine Persönlichkeitsver-letzung vor allem durch ein "falsches Zitat" begangen werden kann; denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den einzelnen auch davor, daß ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsan-spruch beeinträchtigen.

899

Indes findet der Persönlichkeitsschutz seinen Grund nur darin, daß mit dem Zitat nicht eine subjektive Meinung des Kritikers zur Diskussion gestellt wird, sondern eine objektive Tatsache über den Kritisierten behauptet wird; (nur) deshalb ist das Zitat, das als Beleg für eine Kritik verwendet wird, stets eine "besonders scharfe Waffe im Meinungskampf" (BVerfG, AfP 1993, 563, 564).

900

So liegen die Dinge hier jedoch nicht:

901

Durch die inkriminierte Äußerung haben die Beklagten den Kläger nicht "falsch zitiert", sondern sie haben eine Äußerung im Rahmen des Vortrags vor der Universi-tät Zürich, deren Richtigkeit der Kläger ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat, in äußerungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bewertet. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob sich der Kläger etwa - nach seiner eigenen Einschätzung - zur "Graswurzelstrategie" be-kennt oder nicht; denn seine (von ihm nicht bestritte-nen) Aussagen zur "Graswurzelstrategie" lassen die Be-wertung der Beklagten, er sei ein Anhänger dieser Theo-rie, zu. Diese Einschätzung der Beklagten mag abwegig oder sogar falsch sein; sie ist als Meinungsäußerung im Rahmen der öffentlich geführten Diskussion der Parteien um die richtigen "Standpunkte" indes keine Schmähkri-tik, sondern von dem Kläger so hinzunehmen.

902

* Anträge zu 1 (20), (21)

903

Die Anträge zu 1 (20) und (21) hat das Landgericht ab-gewiesen, was der Kläger hinnimmt.

904

* Antrag zu 2 (1)

905

Diesen Antrag hat das Landgericht abgewiesen, das nimmt der Kläger so hin.

906

* Antrag zu 2 (2)

907

Auch diesen Antrag hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen; hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 931/932 d. A.).

908

Die inkriminierte Passage lautet ("Eine Studie zu mo-dernen Formen der Inquisition", Seite 5):

911

"Seit nunmehr 2 Jahren führt er eine aus dem Untergrund lancierte und medienwirksam verstärkte Diffamierungskampagne gegen den V. und die anderen Mitgliedvereine des Europäi-schen Verbandes zur Förderung der psychologi-schen Menschenkenntnis (EV.). Für diese Kam-pagne, für die er keine Mittel scheut, auch nicht die unlautersten, stehen H. offensicht-lich die finanziellen Mittel und Möglichkei-ten der Evangelischen Kirche in Deutschland (E.) zur Verfügung."

912

Diese Äußerung ist Teil der "Einleitung", die eine zu-sammenfassende Bewertung dessen enthält, was Gegenstand der "Studie" ist. Damit erweisen sich die negativen Wertaussagen über den Kläger aber auch nicht als "verdeckte Behauptungen" mit eigenständigem Tatsachen-inhalt. Eine unzulässige Schmähkritik liegt nicht vor, weil es dem Beklagten zu 1) - auch für den Leser er-kennbar - um eine Auseinandersetzung in der Sache geht ("Die vorliegende Schrift dokumentiert ein Stück Zeit-geschichte"), eine Diffamierung der Person steht nicht im Vordergrund.

913

* Anträge zu 2 (3), (4), (5) u. (6)

914

Die Unterlassungsanträge zu 2 (3), (4), (5) und (6) hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen. Das hat der Kläger hingenommen.

915

* Antrag zu 2 (7)

916

Den Unterlassungsantrag zu 2 (7) hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen; mit der Anschlußberu-fung wird nur noch der 1. Satz der inkriminierten Äuße-rung ("Die Graswurzelstrategie als der zweiten Anschau-ung, zu der H. sich bekennt, hat die Zerstörung der bewährten Werteorientierung unserer Gesellschaft über 'basisorganisierte'Bürgerinitiativen zum Ziel") ange-griffen.

917

Die Anschlußberufung des Klägers ist nicht begründet; das Landgericht hat den geltend gemachten Unterlas-sungsanspruch zu Recht zurückgewiesen. Die inkriminier-te Äußerung ist in dem Abschnitt 3 ("Die politische Zielsetzung von H.") enthalten und sie basiert auf der (vom Kläger nicht bestrittenen) Bemerkung zur "grass-root-democracy". Es ist äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte zu 1) den Kläger als Anhänger ("sich bekennt") dieser "Graswurzelstrategie" bezeichnet; insoweit wird ergänzend auf die Ausführun-gen zum Klageantrag 1 (19) verwiesen.

918

* Antrag zu 2 (8)

919

Den Unterlassungsantrag hat das Landgericht als unbe-gründet begründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 932 d. A.).

920

Die Anschlußberufung ist nicht begründet, es ist bereits zu den Anträgen 1 (19) und 2 (7) dargelegt wor-den, daß die Bezeichnung des Klägers als "Graswurzel-stratege" äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Hierauf wird verwiesen.

921

* Anträge zu 2 (9), (10), (11)

922

Das Landgericht hat diese Unterlassungsanträge als un-begründet zurückgewiesen; dies nimmt der Kläger so hin.

923

* Antrag zu 2 (12)

924

Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen; hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 932 d. A.).

925

Die inkriminierte Äußerung ("Studie", Seite 8: "An anderer Stelle bedauert der Graswurzelstratege H. das Schwinden des revolutionären Impulses in den vergange-nen zwanzig Jahren") ist, wie bereits dargelegt worden ist, eine zulässige Bewertung des Beklagten zu 1), die eine Schmähkritik nicht beinhaltet; die Anschluß-berufung des Klägers ist daher insoweit auch nicht be-gründet.

926

* Anträge zu 2 (13) u. (14)

927

Diese Unterlassungsanträge hat das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen; dies nimmt der Kläger so hin.

928

* Antrag zu 2 (15)

929

Der Beklagte zu 1) hatte diesen Unterlassungsantrag teilweise anerkannt (vgl. Bl. 762 d. A.): "... nicht mehr behauptet werden solle, daß das in dem Antrag 2 (15) aufgeführte Zitat von Herrn H. in bezug auf den V. gemacht worden sei"). Mit seiner Berufung hat sich der Beklagte zu 1) gegen Satz 5 und 6 der inkriminierten Unterlassungsverfügung gewandt. Im Termin vom 8. August 1995 haben die Parteien den Antrag zu 2 (15) überein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies war hinsichtlich des anerkannten Teils des Unterlas-sungsantrages bei der Neufassung des Urteilstenors zu berücksichtigen.

930

* Antrag zu 2 (16)

931

Das Landgericht hat diesen Unterlassungantrag als unbe-gründet zurückgewiesen; hiergegen wendet sich der Klä-ger mit seiner Anschlußberufung.

932

Der Unterlassungsanspruch betrifft die auf Seite 9 der "Studie" enthaltene Aussage des Beklagten zu 1):

935

"Das schmutzige Vorgehen H.s ist in seiner Methode mit 'Geldwäscherei' zu vergleichen. Er läßt die vom V. eingeklagten 'Psychost-roika'-Materialien u.a. durch oben genann-te Institutionen weiter verbreiten. Dadurch, daß dieselbe Information dann einen anderen Briefkopf trägt, ist der ursprüngliche Absen-der nicht mehr zu erkennen. Die jeweiligen Empfänger erhalten auf diese Weise den Ein-druck, sie hätten ernstzunehmendes Material bekommen. Der damit erzielte Multiplikations-effekt nach dem Schneeballsystem verfehlt seine Wirkung selten."

936

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch nicht zu; das Landgericht ist zutreffend von ei-ner zulässigen Meinungsäußerung ausgegangen. Eine "ver-deckte" Behauptung liegt nicht vor.

937

* Antrag zu 2 (17)

938

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, es zu unterlassen, in bezug auf den Kläger folgendes zu äußern:

941

"Er nutzt für seine Strategie wissenschaft-liche Erkenntnisse, die schon Goebbels für seine propagandistischen Feldzüge mißbraucht hat, um eine ekelhafte, faschistische Diffa-mierungskampagne gegen den V., seine fachli-che Leiterin, Frau Dr. A. B.-K. und seine Teilnehmer zu entfachen... In seinem Kampf gegen den V., der jedes Maß an menschlich Zu-lässigem schon lange überschritten hat, nimmt er ganz bewußt menschliche Opfer in Kauf."

942

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg; dem Kläger steht ein Unterlassungsan-spruch gegen den Beklagten zu 1) nicht zu:

943

Das Landgericht nimmt (Urteil, Seite 102) an, Satz 1 der inkriminierten Äußerung ("Er benutzt ...") stelle eine unzulässige Schmähkritik dar; denn die Äußerung ziele allein auf eine Herabsetzung der Person des Klägers. Es sei aber besonders ehrverletzend, "als 'Nazi' bezeichnet oder mit sonstigen Repräsentanten des Nationalsozialismus verbal in Verbindung gebracht (zu werden)". Das BVerfG habe zwar, so legt das Landgericht weiter dar, die Bezeichnung als "Nazi" für zulässig gehalten (NJW 1992, 2013), hier stehe jedoch fest, daß die Äußerung des Beklagten zu 1) "vorwiegend auf eine Schmähung" abziele; ein Sachbezug sei aus der Äußerung selbst nicht feststellbar.

944

Dem kann im Ergebnis nicht beigetreten werden:

945

Bei der Beurteilung der vom Landgericht untersagten Äu-ßerung ist entscheidend auf den Wortlaut der Erklärung sowie den Gesamtgehalt der Aussage abzustellen. Deshalb darf vor allem der Kontext, in den die Äußerung ge-stellt worden ist, nicht außer Betracht bleiben.

946

Unmittelbar vor der inkriminierten Passage heißt es (Seite 9 unten/Seite 10 oben der "Studie") wie folgt:

949

"Der Eindruck, der V. sei eine totalitäre Sekte und sehr gefährlich, soll sich überall festsetzen und damit jegliche Stellungnahme des V. zu Sachfragen ihre Glaubwürdigkeit verlieren.

952

Es wird suggeriert, daß alltägliche Dinge wie früh aufstehen, rechtzeitig zu Bett gehen, Bad putzen, einen Löffel in ein Marmeladen-glas stecken, Abmachungen in seinen Terminka-lender schreiben, sich zu freuen, wenn man Freunde trifft etc. etc. charakteristische Merkmale einer Sekte seien. So werden Selbst-verständlichkeiten und alltägliche Kleinig-keiten zum Ausdruck von Zwangshaftigkeit und Unfreiwilligkeit im Rahmen einer totalitären Organisation umgedeutet.

955

H. muß solche alltäglichen Verhaltensweisen, wie man sie in der breiten Bevölkerung vor-findet, mit abstrusen Wertungen belegen, da es keine Tatsache gibt, die seinen Konstrukt stützen könnten. Würde H.s absurder Sektenbe-griff breite Geltung erlangen, so müßte jeder normale Bundesbürger, der nicht gerade ein Asozialendasein sondern ein dem Common sen-se einer demokratischen Gesellschaft entspre-chendes Leben führt, Gefahr laufen, als Sek-tierer stigmatisiert zu werden."

956

Wenn der Beklagte zu 1) sodann im Anschluß an diese Aussagen auf die "wissenschaftlichen Erkenntnisse" zu sprechen kommt, deren sich der Kläger ("für seine Stra-tegie") bedient ("benutzt"), um auf diese Weise eine "ekelhafte, faschistische Diffamierungskampagne gegen den V. ... zu entfachen", so ist der von dem Kläger in-soweit beanstandete Vergleich mit den Methoden "Go-ebbels" eine Bewertung, die vor allem unter dem Aspekt des Art. 5 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden ist. Zu Recht hat der Beklagte zu 1) insoweit darauf hingewiesen, daß der "Methodenvergleich", mag er auch abwegig oder grob falsch sein, schon deshalb äußerungsrechtlich nicht unzulässig sein kann, weil mit ihm - für den Leser erkennbar - eine "Gegenposition" verdeutlicht werden soll, die der V. gegenüber dem vom Kläger in seiner Veröffentlichung "Verein zur Förderung der Psycholo-gischen Menschenkenntnis (V./IPM/GFPM)" eingenommenen Standpunkt vertritt. Den notwendigen Sachbezug der Äußerung, den das Landgericht vermißt, der sich aber nicht notwendig aus der Äußerung selbst erschließen muß, haben die Beklagten in erster Instanz ausführlich dargelegt (Bl. 487 ff. d. A.); darüber hinaus ergibt sich der "Sachbezug" jedoch bereits hinreichend aus dem unmittelbaren Kontext, in den die inkriminierte Äuße-rung gestellt ist, und die sich mit der "politischen Zielsetzung von H." beschäftigt.

957

Soweit das Landgericht schließlich den Beklagten zu 1) verurteilt, in bezug auf den Kläger die nachfolgende Äußerung zu unterlassen, erweist sich die Berufung des Beklagten zu 1) ebenfalls als begründet.

960

"In seinem Kampf gegen den V., der jedes Maß an menschlich Zulässigem schon lange über-schritten hat, nimmt er ganz bewußt menschli-che Opfer in Kauf."

961

In dieser Aussage liegt ebenfalls eine zulässige Bewer-tung, die der Beklagte zu 1) durch den nachfolgenden Text wie folgt zu belegen versucht ("Studie", Sei-te 10):

964

"Als selbsternannter linker Inquisitor der auch von Graswurzelstrategen unterwanderten Kirche nimmt er unter dem Schutz der Evange-lischen Kirche in Deutschland das menschliche Leid, das er hervorruft, skrupellos vorweg: Selbst im besten Fall ist aber eine Stabili-sierung der Gruppe ohne schmerzliche Umwäl-zungen nicht zu erwarten. Diese dürften in jedem Fall viel seelisches Leid und menschli-ches Elend bewirken; mit desorientierten Aus-steigern, geächteten Ausgestoßenen u.s.w. ist künftig vermehrt zu rechnen. Auch mit hefti-gen publizistischen, juristischen und persön-lichen Konflikten im Umfeld des V. muß noch für einige Zeit gerechnet werden! (Werkmappe Sekten, Seite 42)"

965

Und weiter:

968

"Selbst wenn es kirchlicherseits nicht ge-boten erscheinen mag, im Fall des V. 'dem Rad selbst in die Speichen zu fallen' (was sowieso nur durch Verstärkung der öffentli-chen Kritik sowie durch rechtliche Schritte geschehen könnte), so kann die Kirche doch nicht darauf verzichten, die 'Opfer unter dem Rad zu verbinden'."

969

Zielrichtung und Gedankenführung der Aussage belegen, daß es sich nicht um eine - wie das Landgericht meint - unwahre Tatsachenbehauptung handelt, sondern um eine von Art. 5 Abs. 1 und 3 GG gedeckte zulässige Wertung des Beklagten zu 1).

970

* Antrag zu 2 (18)

971

Diesen Antrag hat das Landgericht als unbegründet zu-rückgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, es möge den Kläger "als Mann der Kirche" zwar erheblich tref-fen, wenn ihm "Menschenverachtung" vorgeworfen werde; das müsse er aber hinnehmen (Vorrang der Meinungsfrei-heit).

972

Mit seinem Anschlußberufungsantrag (Bl. 933 d. A.) be-zieht der Kläger zwar den ersten Satz der inkriminier-ten Äußerung ("Die Haltung H.s und sein Vorgehen sind an Zynismus und Menschenverachtung kaum zu überbieten") in das angestrebte Unterlassungsgebot ein; in der Beru-fung sieht der Kläger jedoch erst in dem nachfolgenden Teil das Schwergewicht der Aussage, die zu unterlassen sei ("H. läßt keinen Zweifel daran, daß er gegen den V. einen Vernichtungskrieg eingeleitet hat und ihn bis zur letzten Konsequenz durchzusetzen gedenkt. In faschi-stischer Manier und mit grauenhaften Bildern hetzt er die Progromstimmung gegen den V. und seine Teilnehmer an"). Der Kläger meint (Bl. 949 d. A.), die Grenze zur Schmähkritik werde "eindeutig" überschritten; insoweit verweist er auf einen Kontext zu der Aussage "Goebbels" (Antrag zu 2 (17)). Es sei nicht hinnehmbar, von einem "Vernichtungskrieg" zu sprechen und davon, daß er - der Kläger - "in faschistischer Manier und mit grauenhaften Bildern die Progromstimmung gegen den V. (anheize)".

973

Dem vermag der Senat nicht beizutreten:

974

Die inkriminierte Äußerung kann nicht isoliert betracht werden, sondern sie steht in einem unmittelbaren Kon-text zu den Aussagen, auf die bereits im vorstehenden Antrag zu 2 (17) hingewiesen worden ist. Diese zusam-mengehörenden und deshalb auch in ihrem Gesamtgehalt zu würdigenden Aussagen belegen, daß der Beklagte zu 1) nach Wortwahl, sachlichem Gehalt und Zielrichtung sei-ner Darstellung die (eigene) "Gegenposition" deutlich machen und gleichzeitig die von dem Kläger vertretenen (und von dem Beklagten zu 1) angeführten) Thesen sämt-lich negativ bewerten will. Wenn dies in scharfer und überspitzter Form geschieht, so nimmt dies der inkrimi-nierten Äußerung noch nicht den Charakter eines - zu-lässigen - Werturteils; denn der dem Leser verdeutlich-te Sachbezug der Aussage steht der Annahme einer (unzu-lässigen) Schmähkritik hier entscheidend entgegen.

975

* Antrag zu 2 (19) und (20)

976

Diese Unterlassungsanträge hat das Landgericht als un-begründet zurückgewiesen; dies nimmt der Kläger hin.

977

* Antrag zu 2 (21) und (22)

978

Der Unterlassungsantrag zu 2 (21) ist in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt worden (Bl. 764 d. A.); den Antrag zu 2 (22) hat das Landgericht abge-wiesen, was der Kläger hinnimmt.

979

* Antrag zu 2 (23)

980

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, folgende Äußerung zu unterlassen:

983

"Seit etwa 2 Jahren hat er von linksextre-men und politisch-homosexuellen Kreisen in Zürich sogenannte Informationen über den V. zugespielt bekommen, die er seither fanatisch weiterverbreitet, ohne daß er sich bisher auch nur ein einziges Mal beim V. informiert hätte."

984

Das Landgericht sieht (Urteil, Seite 96) in der inkri-minierten Äußerung eine unwahre Tatsachenbehauptung, die zu unterlassen sei.

985

Dem vermag der Senat nicht beizutreten, so daß sich insoweit die Berufung des Beklagten zu 1) als begründet erweist:

986

Die Zusammenarbeit bzw. die Verbindung zwischen dem Kläger und Dago O., der - wie die zu den Akten gereich-te Anlage B 66 ("z & h" - zart und heftig - Forum beider Hochschwulen) ausweist - als Homosexueller in Zürich lebt, ist als unstreitig anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO); so hat der Kläger u.a. in seinem Beitrag Nr. 61/1991 ("Verein zur Förderung der psychologischen Men-schenkenntnis (V./IPM/GFPM)", Seite 4) ausdrücklich auf die Zusammenarbeit mit der Zürcher Betroffeneninitiati-ve "Psychostroika", der auch Dago O. angehört, hinge-wiesen. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) substan-tiiert dargelegt, daß es am 12. Juni 1991 im Restaurant "Palmhof" in Zürich zu einer Besprechung zwischen dem Kläger und Dago O. gekommen ist, über die sich die von dem Beklagten zu 1) zu den Akten gereichte Anlage B 82 (Niederschrift des Gesprächs) verhält.

987

Ist aber nach dem beiderseitigen Sachvortrag der Par-teien von der Richtigkeit der Kernaussage der inkrimi-nierten Äußerung auszugehen, so ist die mit der Aussage verbundene Bewertung der Vorgänge durch den Beklagten zu 1) äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden.

988

Dies gilt auch für den 2. Teil der inkriminierten Äuße-rung ("ohne daß er sich nur ein einziges Mal beim V. informiert hätte").

989

Diese Äußerung betrifft - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht die Frage eines sog. Gesprächs-angebots durch den Kläger, sondern den Umstand, daß der Kläger "bei" dem Beklagten zu 1) selbst - also gleichsam "vor Ort" - kein Informationsgespräch gesucht bzw. mit ihm geführt hat. Der substantiierten Darstel-lung des Beklagten zu 1), daß es "vor Ort" zu keinem Gespräch zwischen den Parteien gekommen ist - wobei dahinstehen kann, worauf dies beruht -, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Damit stellt sich aber die in-kriminierte Äußerung in ihrer Kernaussage, wie sie der unbefangene Leser verstehen muß, nicht als eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, so daß etwa eine Richtigstel-lung (für die Zukunft) von dem Kläger nicht verlangt werden kann.

990

* Antrag zu 2 (24)

991

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, folgende Äußerung zu unterlassen:

994

"H. bezieht sein Material über den V. fast ausschließlich aus den linksextremen und po-litisch-homosexuellen Kreisen in Zürich... Wert und Gehalt dieses Materials wurde von ihm nie überprüft, was auch nicht in seinem Ansinnen stand."

995

Auch hierin sieht das Landgericht eine unwahre Tatsa-chenbehauptung. Gegen die Verurteilung wendet sich der Beklagte zu 1) mit seiner Berufung, während der Kläger mit seiner Anschlußberufung die weitergehende Verurtei-lung des Beklagten zu 1) erstrebt; er beantragt (Bl. 933 d. A.), dem Beklagten zu 1) auch folgende Äußerung zu untersagen:

998

"Oder gibt er es sogar in Auftrag? ... Im Ge-genteil: Er gab 'Psychostroika' Anweisungen, wie sie strategisch gegen den V. vorzugehen hätten."

999

Die Berufung des Beklagten zu 1) erweist sich als be-gründet, während die Anschlußberufung des Klägers unbe-gründet ist:

1000

Der Beklagte zu 1) ist entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht zur Unterlassung der ihm untersagten Äußerung verpflichtet, weil es sich insoweit (nur) um eine (zulässige) Bewertung und Einschätzung des Beklagten zu 1) handelt ("fast aus-schließlich"). Diese Einschätzung des Beklagten zu 1) mag "falsch" sein; sie basiert jedoch erkennbar auf dem von dem Kläger in seiner Schrift Nr. 61/1991, Seite 4 gebrachten Quellennachweis, der die Zürcher Betroffe-neninitiative ausdrücklich nennt. Von einer unrichtigen Tatsachenbehauptung kann angesichts der Gesamtaussage deshalb nicht ausgegangen werden.

1001

Dem Kläger steht auch der mit der Anschlußberufung gel-tend gemachte weitergehende Unterlassunganspruch nicht zu, die rhetorische Frage des Beklagten zu 1) ("Oder gibt er es sogar in Auftrag?") stellt keine "verdeckte" Behauptung mit einem eigenen tatsächlichen Aussagege-halt dar, sondern sie ist - auch für den Leser erkenn-bar - auf eine negative Bewertung der Tätigkeit des Klägers ausgerichtet. Soweit der Kläger schließlich die Unterlassung der nachfolgenden Äußerung begehrt

1004

"Im Gegenteil: Er gab 'Psychostroika' Anwei-sungen, wie sie strategisch gegen den V. vor-zugehen hätten."

1005

erweist sich die Anschlußberufung ebenfalls als nicht begründet; auch insoweit handelt es sich, wie im nach-folgenden zu Antrag 2 (25) dargelegt, um eine zulässige Bewertung des Gesprächs im Restaurant "Palmhof" in Zürich. Die Richtigkeit der Gesprächsniederschrift (An-lage B 82) ist von dem Kläger nicht substantiiert be-stritten worden.

1006

* Antrag zu 2 (25)

1007

Das Landgericht (Urteil, Seite 85) hat diesen Unterlas-sungsantrag abgewiesen, weil es sich um eine zulässige Meinungsäußerung handele. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 933 d. A.: "Bei diesem Treffen - und offensichtlich auch an weiteren Zusammenkünften - wurden die nächsten strategischen Schritte in der Hetzkampagne gegen den V. abgespro-chen").

1008

Die Anschlußberufung des Klägers ist nicht begründet; das Landgericht hat zutreffend entschieden.

1009

Die inkriminierte Äußerung kann wiederum nur zutreffend beurteilt werden, wenn der Gesamtbezug beachtet wird. Die Äußerung ist Teil der Position 3.2 ("H. und der Zürcher Linksextremismus"); auf Seite 17 der "Studie" heißt es hierzu:

1012

"Nach seinem Vortrag an der Universität Zü-rich vom 12. Juni 1991 traf H. S., O., S. S., I. R. (alle von 'Psychostroika'), Fl., Mitglied des Schweizer Arbeitskreises gegen destruktive Kulte (SADK) und U. E., ein füh-render Anwalt der linken Szene Zürichs. Bei diesem Treffen - und offensichtlich auch an weiteren Zusammenkünften - wurden die näch-sten strategischen Schritte in der Hetzkam-pagne gegen den V. abgesprochen. H. forder-te O. auf, neue soziologische Kriterien zu schaffen, weil die religiösen Kriterien nach seiner (H.s) linksextremen Auffassung den von ihm gewollten Sektenbegriff nicht abdecken. O. faßte den Plan, mit diesen Kriterien eine 'optimale Sekte' zu kreieren. Hier wird deut-lich, wie H. die wissenschaftlichen Begriffe und die Wissenschaft überhaupt mißbraucht und künstliche Termini schafft, die allein dazu dienen, mit politischer Demagogie den erklär-ten Gegner zu zerstören"

1013

Diesen Ausführungen kann der Leser nach Wortwahl, sach-lichem Gehalt und Zweckrichtung unschwer entnehmen, daß es sich um eine bewertende Einschätzung des Beklagten zu 1) handelt, die ihren Hintergrund in der "Anweisung" des Klägers an O. hat, er solle "die soziologischen Kriterien für eine Sekte optimieren", denn die Sekten "passen alle nicht ganz hinein" (so die Niederschrift des Gespächs vom 12. Juni 1991 im Restaurant "Palmhof" in Zürich, Anlage B 82). Diese (negative) Bewertung durch den Beklagten zu 1) ist von Art. 5 Abs. 1 und 3 GG gedeckt und sie stellt auch keine Schmähung des Klä-gers dar, weil sie Teil der öffentlich und kontrovers geführten Diskussion um den "Sekten"-Begriff ist.

1014

* Antrag zu 2 (26)

1015

Diesen Unterlassungantrag hat das Landgericht als unbe-gründet zurückgewiesen; hiergegen wendet sich der Klä-ger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 933 d. A.), der in der nachfolgenden Passage eine unzulässige Schmähkritik sieht:

1018

"Dabei schreckt er auch nicht davor zurück, übelste Verleumdungen und schwerst ehrverlet-zende Aussagen unhinterfragt und unüberprüft zu kolportieren sowie weitere selbst in die Welt zu setzen, um seinen ideologischen Geg-ner zu vernichten."

1019

Die Anschlußberufung ist nicht begründet, auch in dieser Äußerung vermag der Senat keine unzulässige Schmähkritik zu sehen, weil sie nicht ausschließlich auf eine Kränkung des Klägers ausgerichtet ist, sondern - in scharfer Sprache - ein negatives Werturteil über die wissenschaftlichen Leistungen des Klägers dar-stellt.

1020

* Antrag zu 2 (27)

1021

Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht abgewie-sen, dies nimmt der Kläger hin.

1022

* Antrag zu 2 (28)

1023

Diesen Unterlassungsantrag hat das Landgericht abgewie-sen; der ursprüngliche Antrag des Klägers war weiter gefaßt (Urteil, Seite 39). Mit seiner Anschlußberufung verfolgt der Kläger die Unterlassung in bezug auf Satz 1 der inkriminierten Äußerung ("Studie", Seite 19) wie folgt weiter:

1026

"Seine ganze Argumentation beruht auf einem anonymen Bericht eines ehemaligen Mitgliedes der ZFSL, den er als Realität verkauft, ohne ihn wissenschaftlich zu überprüfen."

1027

Die Anschlußberufung ist nicht begründet; das Land-gericht ist zu Recht von einer Meinungsäußerung aus-gegangen (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG). Es geht nach der Zwischenüberschrift 4.1 um "H.s Darstellungsweise der naturwissenschaftlichen Methode". Der Zweck der Ausfüh-rungen liegt schon von der Sache her eindeutig in einer Bewertung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers durch den Beklagten zu 1); dies folgt auch aus den sich unmittelbar anschließenden Bemerkungen:

1030

"Indem er richtige Aussagen aus der Human-ethologie mit persönlichen diffamierenden Meinungen vermischt, verleiht er, für den Laien nicht erkennbar, letzteren einen Wahr-heitsgehalt, und zeigt so, daß er nicht an einer wissenschaftlichen Untersuchung des Sektenphänomens interessiert ist, sondern daran, die ZFSL als totalitäre Sekte zu dif-famieren, obwohl sie nicht das geringste mit einer Sekte zu tun hat."

1031

Die inkriminierte Aussage findet im übrigen ihren sach-lichen Bezug in dem Vortrag des Klägers ("Zur Verführ-barkeit von Gruppen - Anmerkungen aus humanethologi-scher Sicht", Anlage B 30), indem er sich u.a. auch auf einen Bericht ("Interview") einer ehemaligen "Anhänge-rin" der ZS bezieht.

1032

* Anträge zu 2 (29), (30), (31), (32), (33)

1033

Das Landgericht hat diese Unterlassungsanträge als un-begründet zurückgewiesen; dies nimmt der Kläger hin.

1034

* Antrag zu 2 (34)

1035

Diesen Antrag hat das Landgericht aufgrund des Aner-kenntnisses des Beklagten zu 1) zugesprochen.

1036

* Anträge zu 2 (35), (36), (37), (38), (39), (40), (41), (42)

1037

Diese Unterlassungsanträge sind von dem Landgericht als unbegründet zurückgewiesen worden; dies nimmt der Klä-ger so hin.

1038

* Antrag zu 2 (43)

1039

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) verurteilt, folgende Äußerung zu unterlassen:

1042

"Neben der erwähnten Daseins- und Existenz-analyse bringt H. in dieser scheinbar belie-bigen Aufzählung 'ganzheitlicher' Schulen auch die Logotherapie von Victor E. Frankl mit Sekten in Verbindung, H. nennt die gesam-ten wissenschaftlichen Ansätze in einem Atem-zug mit Baghwan."

1043

Die Berufung des Beklagten zu 1) hat in der Sache Er-folg; es handelt sich um eine zulässige Bewertung, die von dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist. Die Aussage kann, worauf bereits wiederholt hingewiesen worden ist, nur in dem Gesamtzusammenhang gesehen wer-den, in den sie gestellt ist:

1044

Der Eingangssatz ("Studie", Seite 31, 2. Absatz) lautet wie folgt:

1047

"Darüber hinaus disqualifiziert sich H. ein-mal mehr als selbsternannter Gutachter für psychologische Schulen, wenn er den Logothe-rapeuten 'Logopäden' nennt (1990 a, Seite 137)."

1048

Im unmittelbaren Anschluß an die inkriminierte Passage heißt es wie folgt:

1051

"Hier zeigt sich in aller Klarheit, daß H. kein Interesse an einer differenzierten, sachlichen und inhaltlichen Auseinanderset-zung mit all diesen sehr unterschiedlichen wissenschaftlichen, psychologischen und reli-giösen Auffassungen hat. Sie werden alle über H.s dogmatischen Kamm geschoren."

1052

Diese Ausführungen belegen nach ihrem Gesamtgehalt, daß es dem Beklagten zu 1) auf eine kritische Bewertung der wissenschaftlichen Aussagen des Klägers ankommt; dabei bedient sich der Beklagte zu 1) - entgegen der Ansicht des Landgerichts (Urteil, Seite 93) - auch nicht ("in-direkt") eines falschen "Zitats", denn die Bewertung des Beklagten zu 1) findet ihren sachlichen Anknüp-fungspunkt erkennbar in dem Beitrag des Klägers über "Gefühle - sich und andere verstehen"; dort erwähnt (Seite 136 = Bl. 226 d. A.) der Kläger Viktor E. Frankl und Baghwan. Die Kritik des Beklagten zu 1), die hieran ansetzt, beklagt diese Verknüpfung ("in Verbindung bringen") als unwissenschaftlich ("in einem Atemzug mit Baghwan").

1053

Der Vorwurf, der Kläger gehe bei seiner wissenschaftli-chen Betrachtung unredlich vor, ist als negatives Wert-urteil im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 und 3 GG vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der Sinn der inkri-minierten Äußerung liegt darin, eine Gegenposition zum Kläger zu beziehen, die andere überzeugen soll.

1054

* Anträge zu 2 (44), (45), (46), (47), (48), (49)

1055

Diese Unterlassungsanträge hat das Landgericht abgewie-sen, was der Kläger hinnimmt.

1056

* Antrag zu 2 (50)

1057

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag der in er-ster Instanz noch weiter gefaßt war (Urteil, Seite 44), als unbegründet zurückgewiesen. Mit seiner Anschlußbe-rufung (Bl. 934 d. A.) wendet sich der Kläger nunmehr nur noch gegen die nachfolgende Äußerung,

1060

"Er beschränkt sich darauf, anonyme, par-teiische Quellen zu benutzen"

1061

in der der Kläger eine unwahre Tatsachenbehauptung sieht (Bl. 953/954 d. A.).

1062

Die Anschlußberufung des Klägers ist nicht begründet. Wird der notwendige Gesamtbezug gesehen, in den die in-kriminierte Äußerung eingebettet ist, so unterliegt es keinem Zweifel, daß es sich insoweit wiederum um eine negative Bewertung des Beklagten zu 1) handelt. Die Ge-samtaussage lautet ("Studie, Seite 36):

1065

"Seine Methoden der Erkenntnisgewinnung be-züglich des V. sind ebenso unwissenschaftlich und ungenau, wie man es nach seinen bisheri-gen Veröffentlichungen über Psychotherapie erwarten durfte. Eine Analyse des Manuskripts zu H.s Vortrag 'Verführbarkeit von Gruppen', den er im Rahmen einer Ringvorlesung gehal-ten hatte, kommt zu demselben Urteil. H. verunglimpfte bei dieser Gelegenheit den V. als 'totalitäre'Sekte. Die von ihm benutzten Quellen müssen als dubios eingestuft werden. Er beschränkt sich darauf, anonyme, par-teiische Quellen zu benutzen, und verletzt so auf das Gröbste die wissenschaftliche Sorg-faltspflicht. Solche Quellen mögen zwar das wissenschaftliche Interesse wecken, aber sie können niemals die Datenbasis einer seriösen Untersuchung sein. Die zahlreichen Veröffent-lichungen des V. werden von H. nicht einmal erwähnt. Auch hält er es nicht für nötig, einen der regelmäßig durchgeführten Kongres-se des V. zu besuchen, wie es jeder Wissen-schaftler tun würde, wenn er tatsächlich an der Wahrheit unvoreingenommen interessiert wäre. Da er also die sachlich angemessene Auseinandersetzung meidet, ja fürchtet wie der Teufel das Weihwasser, muß ihm jede wis-senschaftliche Ernsthaftigkeit und Redlich-keit abgesprochen werden."

1066

Durch den Hinweis des Beklagten zu 1) auf den bereits im Antrag zu 2 (28) angesprochenen Vortrag des Klägers ("Zur Verführbarkeit von Gruppen"), indem - aus Sicht des Beklagten zu 1) - "anonyme" und "parteiische" Quel-len benutzt werden, soll dem Leser vor Augen geführt werden, daß von einer wissenschaftlichen "Ernsthaftig-keit und Redlichkeit" des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Das ist aber ein negatives Werturteil, das der Kläger im Rahmen der kontrovers geführten Dis-kussion der Parteien um die zutreffende Beurteilung des V. hinnehmen muß.

1067

* Antrag zu 2 (51)

1068

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1) zur Unterlas-sung folgender Äußerung verurteilt:

1071

"Einziger Materiallieferant zu diesem, von ihm 'Wissenschaftliche Studie' genannten Schmähpapier, ist der beklagte Verein 'Psy-chostroika', der eigens dazu gegründet wurde, den V. zu zerstören... H. weiß, daß die Ver-breitung der in diesem Material enthaltenen Behauptungen seit 1 1/2 Jahren durch 2 In-stanzen gerichtlich verboten ist."

1072

Das Landgericht sieht in diesen Ausführungen eine un-wahre Tatsachenbehauptung (Urteil, Seite 96).

1073

Hiergegen wendet sich der Beklagte zu 1) mit seiner Be-rufung.

1074

Die Berufung ist begründet:

1075

Der Beklagte zu 1) hat sich hinsichtlich des 1. Satzes der Unterlassungsverfügung ("Einziger Materiallieferant ...") auf die bei den Akten befindlichen Unterlagen, vor allem aber auf die Werkmappe Nr. 61 (Anlage B 18) bezogen, aus der sich (Seite 4) die Zusammenarbeit mit der Betroffeneninitiative "Psychostroika" ergibt. Der dem Leser deutlich gemachte Bezug der Aussage läßt die-se ("einziger Materiallieferant") nicht als (unwahre) Tatsachenbehauptung erscheinen, sondern bedeutet eine in der Sache überzogene, aber zulässige Bewertung der vom Kläger benutzten Quellen.

1076

Die im 2. Teil der Unterlassungsverfügung enthaltene Aussage kann dem Beklagten zu 1) ebenfalls nicht untersagt werden; der Beklagte zu 1) hat sich insoweit zutreffend auf die Anlagen B 31 (einstweilige Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Februar 1990), B 57 (Schreiben der Rechtsanwälte Prof. Dr. Wilhelm N. und Partner vom 2. Mai 1990) sowie B 79 (Klageschrift der Rechtsanwälte Prof. N. und Partner vom 10. Dezember 1990) bezogen, die die inkriminierte Aussage stützen; durch den als Anlage BF 14 (= Bl. 1066 ff. d. A.) zu den Akten gereichten Textvergleich zwischen den Aussa-gen der Werkmappe Nr. 61 (Anlage B 18) und den der Psy-chostroika untersagten Passagen (Anlage B 31) wird hin-reichend belegt, daß eine inhaltliche "Übereinstimmung" besteht, die die von dem Beklagten zu 1) gezogenen Schlüsse zuläßt.

1077

Die Anschlußberufung des Klägers ist nicht begründet:

1078

Der Kläger erstrebt (Bl. 934 d. A.) die Untersagung folgender Äußerung:

1081

"Wie schon im Abschnitt über die politische Zielsetzung H.s genau dargestellt wurde, ist H. nach eigenen Aussagen ein ehemaliger 68-er und Vertreter der vulgär-anarchistischen 'Graswurzeltheorie' mit engem Kontakt zu linksextremen Kreisen."

1082

Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Bewer-tung des "politischen" Standorts des Klägers um ein vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedecktes Werturteil des Beklagten zu 1), das die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet.

1083

* Antrag zu 2 (52)

1084

Diesen Antrag haben die Parteien im Termin vom 8. Au-gust 1995 (Bl. 1103, 1105 d. A.) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

1085

* Antrag zu 2 (53)

1086

Das Landgericht hat den Unterlassungsantrag als unbe-gründet zurückgewiesen; hiergegen wendet sich der Klä-ger mit seiner Anschlußberufung.

1087

Der Unterlassungsantrag (Bl. 934 d. A.) betrifft die nachfolgenden Ausführungen ("Studie", Seite 37):

1090

"Seine hinterhältige Vorgehensweise zeigt sich an folgendem Beispiel: Ein langjähri-ges V.-Mitglied, Vizedirektor eines großen Schweizer Unternehmens, nahm einen Berliner Vortrag H.s, in dem der V. auf das Übelste diffamiert wurde, zum Anlaß, sich beim Kir-chenamt der Evangelischen Kirche in Deutsch-land über diese Unverschämtheit zu beschwe-ren. Gleichzeitig ersuchte er Vertreter der evangelischen Kirche, zum Verhalten H. s Stellung zu nehmen. Der Autor verwies in seinem Brief desweiteren auf die unwissen-schaftlichen und fahrlässigen Quellen des Vortrages, die H. vom oben genannten Verein 'Psychostroika' erhalten hat. Ebenso wurde der Hauptaktivist dieser Gruppierung charak-terisiert, ohne daß sein Name genannt wurde. Dieses Schreiben wurde, vermutlich entspre-chend den Gepflogenheiten auf dem Dienstweg an H. weitergeleitet. Wenig später wurde interessanterweise von D. O. in Zürich (!) auf dieses persönliche Schreiben an den Vor-gesetzten von H. in infamerweise Bezug genom-men. In einem Brief an den Arbeitgeber (!) des V.-Mitglieds versuchte O., dieses und den V. zu diskreditieren. H. verdreht so eine ge-gen ihn gerichtete, berechtigte Beschwerde in ihr Gegenteil, indem er seinen Gesinnungsge-nossen O. eine weitere zerstörerische Attacke gegen den V. reiten läßt."

1091

Der Kläger hat durch Unterstreichung seines Antrages herausgestellt, worin er den unzulässigen Teil der in-kriminierten Aussage sieht:

1094

"seine hinterhältige Vorgehensweise zeigt sich an folgendem Beispiel:"

1095

Und

1098

"H. verdreht so eine gegen ihn gerichtete, berechtigte Beschwerde in ihr Gegenteil, in-dem er seinen Gesinnungsgenossen O. eine wei-tere zerstörerische Attacke gegen den V. rei-ten läßt."

1099

Das Landgericht hat zutreffend entschieden:

1100

Die inkriminierte Äußerung ist eine vom Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 und 3 GG gedeckte Meinungsäußerung, durch die ein dem Leser unterbreiteter Sachverhalt kritisch bewertet wird. Der Sachbezug macht deutich, daß der Beklagte zu 1) die "Vorgehensweise" des Klägers deshalb als "hinterhältig" bezeichnet, weil sie erkennbar ohne Wissen des Absenders des Beschwerdebriefs erfolgt ist. Das ist aber eine zuässige Bewertung eines Vorgangs und keine Schmähkritik; dies gilt auch für die weitere Aus-sage, der Kläger "verdrehe" die berechtigte Beschwerde in ihr "Gegenteil" indem er O. eine weitere zerstöreri-sche "Attacke" gegen den V. reiten lasse. Durch diese Ausführungen wird von dem Beklagten zu 1) lediglich ne-gativ bewertet, daß die offensichtliche Weitergabe der Informationen durch den Kläger die "Attacke" gegen den V. durch O. erst "ausgelöst" hat.

1101

* Antrag zu 2 (54)

1102

Das Landgericht hat dem geltend gemachten Unterlas-sungsanspruch teilweise entsprochen, und zwar wie folgt:

1105

"... Nach H.s eigenen Worten stört der V. in der Drogenfrage. Damit kann er nur die Stellungnahme des V. gegen die Freigabe und mögliche staatliche Verteilung von Rauschgift meinen."

1106

Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 1) ist begründet; der Annahme des Landgerichts, es handele sich hier um ein falsches "Zitat" des Beklagten zu 1), kann im Ausgangspunkt bereits nicht beigetreten werden. Indes kommt es auf den Aussagegehalt der inkriminierten Äußerung im einzelnen aber auch schon deshalb nicht an, weil es im Hinblick auf die von dem Beklagten zu 1) zu dem Unterlassungsantrag zu 1 (19) abgegebene Erklärung an einer hinreichenden Wiederholungsgefahr für die Zu-kunft mangelt.

1107

Mit dem Unterlassungsantrag zu 1 (19) wurde zunächst u.a. das Verbot folgender Äußerung begehrt:

1110

"H. sagte gegenüber einem Vater: 'Der V. stört in der Drogenfrage'"

1111

Im Verhandlungstermin vom 22. Februar 1994 (Bl. 728,733 d. A.) haben die Beklagten (u.a.) zugesagt, diesem "letzten Satzteil 'H. sagte gegenüber einem Vater ...'" nicht mehr zu wiederholen bzw. zu veröffentlichen. Das von dem Landgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot betrifft aber in seiner Kernaussage diese von den Beklagten bereits zugesagte Unterlassungsverpflichtung. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gege-ben, daß der Beklagte zu 1) sich an diese auch von ihm zu dem Antrag 1 (19) abgegebene Unterlassungsverpflich-tung zukünftig nicht mehr halten will.

1112

Der 2. Teil der vom Landgericht untersagten Aussage ("Damit kann er nur die Stellungnahme gegen die Frei-gabe und mögliche staatliche Verteilung von Rauschgift meinen") ist eine zulässige Bewertung.

1113

Soweit der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 935 d. A.) seinen erstinstanzlichen Unterlassunganspruch (teilweise) weiterverfolgt, betrifft dies die nachfol-gende Aussage:

1116

"Betrachtet man die bisher genannten Beispie-le, entsteht ein Bild der von H. vertretenen Graswurzelstrategie: Es werden beliebig Be-hauptungen aufgestellt und verbreitet, Tatsa-chen werden verdreht wiedergegeben, es werden Arbeitsverhältnissse gestört, Berufsverbote angestrebt und deren Durchsetzung aktiv un-terstützt."

1117

Durch den Hinweis auf die "bisher genannten Beispiele" wird die inkriminierte Äußerung für den Leser zu einer kritischen Bewertung des Autors, die der Kläger - auch soweit er mit der sog. Graswurzelstrategie in Zusammen-hang gebracht wird - hinnehmen muß.

1118

* Antrag zu 2 (55)

1119

Diesen Unterlassungsantrag haben die Parteien im Termin vom 8. August 1995 (Bl. 1103, 1105 d. A.) in der Haupt-sache übereinstimmend für erledigt erklärt.

1120

* Antrag zu 2 (56)

1121

Das Landgericht hat dem Beklagten zu 1) die nachfolgen-de Äußerung untersagt:

1124

"Nicht im geringsten scherte sich H. - auch in seiner Kampagne gegen Ammon - um gericht-liche Entscheidungen. Auch hier berief er sich auf offensichtlich unseriöse Zeitungsar-tikel, die gerichtlich korrigiert werden muß-ten."

1125

Die inkriminierte Äußerung ist Teil des Kapitels 6 ("Hintergrund und Taktik"; "Studie" Seite 36 ff.); auf Seite 38 heißt es insoweit:

1128

"H.s Attacke gegen alle tiefenpsychologischen Schulen erweist sich durchweg als diffamie-rende Polemik und gezielter Rufmord. Auch seine beispielslose Kampagne gegen den Psy-choanalytiker Ammon und die von ihm gegrün-dete Deutsche Akademie für Psychoanalyse (DAP) ist gekennzeichnet von extremer Stim-mungsmache in Bild und Wort. In keinem Wort bemüht sich der Laie H. um sachliche Kritik oder sachliche Untersuchung, sondern schürt auch hier eine hetzerische Stimmung. Allein der Titel seines Schmierartikels spricht Bände und nimmt die ganze folgende Diktion seines Machwerks schon vorweg: "Tut-Ench-Am-mon", Herrscher über Therapeuten und Patien-ten" (1989 b, S. 42 ff). Nicht im geringsten scherte sich H. - auch in seiner Kampagne gegen Ammon - um gerichtliche Entscheidungen. Auch hier berief er sich auf offensichtlich unseriöse Zeitungsartikel, die gerichtlich korrigiert werden mußten. (Burbiel, 1989, S. 81)."

1129

Die Berufung des Beklagten zu 1) ist begründet.

1130

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsan-spruch nicht zu.

1131

Das Landgericht sieht (Urteil, Seite 98) in den inkri-minierten Sätzen (4 und 5) eine unwahre Tatsachenbe-hauptung; denn im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Artikels über die Person des Dr. Ammon ("Tut-Ench-Ammon - der Herrscher über ...") hätten "Äußerungen des Klägers nicht 'gerichtlich korrigiert' werden" müssen; vielmehr seien "einige in diesem Artikel enthaltene Äußerungen des Klägers lediglich Anlaß eines Gegendar-stellungsrechtes" gewesen. Das habe aber nichts mit ei-ner gerichtlichen Untersagung zu tun.

1132

Dem vermag der Senat nicht beizutreten.

1133

Die Bedeutung, die das Landgericht dem inkriminierten Text beimißt, wird dem Gesamtaussagegehalt der Äußerung nicht gerecht; der Beklagte zu 1) hat nicht, worauf er zutreffend hinweist (Bl. 901 d. A.), erklärt, es sei in bezug auf den genannten Beitrag des Klägers zu ge-richtlichen Unterlassungsverboten gegenüber dem Kläger gekommen. Der Kerngehalt der Äußerung bringt vielmehr - und insoweit handelt es sich um ein zulässiges negati-ves Werturteil des Beklagten zu 1) - zum Ausdruck, daß sich der Kläger "unseriöser" Zeitungsartikel bediene ("sich darauf berufe"), die gerichtlich korrigiert worden seien ("werden mußten"). Dieser Teil der Aussage ist jedoch zutreffend, wie der Beklagte zu 1) unter Hinweis auf die Entscheidungen des LG München I vom 11. April 1980 (Anlage Bf 12 = AnlH Bl. 149 ff.) und des OLG München vom 3. November 1980 (Anlage Bf 13 = AnlH Bl. 164 ff.) hinreichend belegt hat.

1134

* Antrag zu 2 (57)

1135

Dieser Antrag ist von dem Beklagten zu 1) anerkannt und von dem Landgericht im Wege des Teilanerkenntnisurteils zugesprochen worden.

1136

* Antrag zu 2 (58) und (59)

1137

Diese Unterlassungsanträge hat das Landgericht zurück-gewiesen, was der Kläger hinnimmt.

1138

* Antrag zu 2 (60)

1139

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen; hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußbe-rufung, mit der er beantragt (Bl. 935 d. A.), dem Be-klagten zu 1) folgende Äußerung zu untersagen:

1142

"Bewußt emotionalisierend reißt er Zitate aus Briefen von Teilnehmern des V. aus ih-rem Zusammenhang, übergeht jeglichen Persön-lichkeitsschutz (Briefgeheimnis), um damit zu behaupten, daß 'innere Feinde angegriffen und abgewertet' werden würden."

1143

Die Anschlußberufung erweist sich nicht als begründet.

1144

Die Äußerung kann nur in dem Kontext gesehen werden, in den sie gestellt ist:

1147

"Auf der Tagung der Aktion Jugendschutz (AJS) Karlsruhe am 8. Oktober 1991, einer von der Fachöffentlichkeit in der Bundesrepublik sehr beachteten Konferenz, unterstellt H. dem V. strukturellen Totalitarismus, der keinen Kri-tiker zulasse. Bewußt emotionalisierend reißt er Zitate aus Briefen von Teilnehmern des V. aus ihrem Zusammenhang, übergeht jeglichen Persönlichkeitsschutz (Briefgeheimnis), um damit zu behaupten, daß 'innere Feinde ange-griffen und abgewertet' werden würden. H., der Kopien dieser Briefe besitzt und sie für seine Diffamierungen mißbraucht, zeigt, daß er mit 'Psychostroika' in Zürich zusammenar-beitet, mit dem gemeinsamen Ziel, den V. zu zerstören."

1148

Wortwahl und vor allem Zielrichtung der Äußerungen belegen, daß es sich um eine bewertende Kritik des Beklagten zu 1) an der Auswahl und Heranziehung von Briefen durch den Kläger handelt, die seine - von den Beklagten bekämpfte - These stützen sollen.

1149

Die inkriminierte Äußerung ist auch keine Schmähkritik; der sachliche Bezug ergibt sich aus dem an anderer Stelle erfolgten Hinweis auf die Werkmappe Nr. 61, die u.a. Briefe vom 13.03, 14.03. und 18.03.1990 erwähnt und zitiert, sowie (im vorliegenden Rechtsstreit) auf den Vortrag des Klägers vom 8. Oktober 1991 (Anlage B 55), der Auszüge aus verschiedenen Schreiben ("interner Briefwechsel") enthält.

1150

* Antrag zu 2 (61)

1151

Das Landgericht hat diesen Unterlassungsantrag als un-begründet zurückgewiesen, was der Kläger hinnimmt.

1152

* Antrag zu 2 (62)

1153

Das Landgericht hat den Antrag als unbegründet zurück-gewiesen; hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anschlußberufung (Bl. 935/936 d. A.). Der inkriminierte Text findet sich auf Seite 44 der "Studie" und ist Teil des (letzten) Kapitels 9 ("Fragen an den kritischen Leser"). Das Landgericht hat mit zutreffender Begrün-dung diesem "Fragenkatalog" den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG zugebilligt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist in den inkriminierten Äußerungen auch keine unzulässige Schmähkritik zu sehen, weil sie sich nicht nur gegen den Kläger als Person richten und ihn (vorsätzlich) kränken sollen, sondern ihren erkennbaren sachlichen Bezug in den in der "Studie" behandelten wi-derstreitenden Positionen haben.

1154

4.

1155

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt (Urteils-tenor zu 3), die Kosten der Veröffentlichung des Ur-teilstenors in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der Süddeutschen Zeitung sowie in der Hannoverschen Zeitung zu tragen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist begründet; ein solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

1156

Soweit die Beklagten nämlich die geltend gemachten Unterlassungsansprüche anerkannt haben, kann von einer schweren Persönlichkeitsverletzung, die eine solche Maßnahme erfordert, nicht gesprochen werden; insoweit fehlt es vor allem an einer andauernden Folge der zu unterlassenden Äußerungen, die nur durch eine Veröf-fentlichung des Urteilstenors beseitigt werden kann. Angesichts der länger zurückliegenden Veröffentlichun-gen (1991, 1992) käme eine solche Veröffentlichungsbe-fugnis - bezogen auf die anerkannten Unterlassungsan-sprüche - einem "Widerruf" der Äußerung gleich, den der Kläger von den Beklagten nicht verlangt hat. Und schließlich ist zu bedenken, daß der Adressatenkreis, der mit den genannten Zeitungen erreicht wird, ungleich größer wäre als derjenige, der die inkriminierten Äußerungen, deren Unterlassung die Beklagten für die Zukunft anerkannt haben, durch die beiden Schriften der Beklagten zur Kenntnis genommen hat.

1157

5.

1158

Die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) erweist sich schließlich als begründet, soweit sie durch das ange-fochtene Urteil zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zur Auskunft verurteilt worden sind.

1159

Die von den Beklagten anerkannten Unterlassungsansprü-che rechtfertigen allein noch kein Schmerzensgeld, weil diese von den Beklagten zu unterlassenden Äußerungen im Rahmen einer von beiden Seiten heftig geführten "Dis-kussion" über die richtige Beurteilung des V. gefallen sind. Sie stellen insgesamt gesehen keine schwere Per-sönlichkeitsverletzung dar, die ein Schmerzensgeld als unabweisbar erscheinen läßt.

1160

Der vom Landgericht zugesprochene Auskunftsanspruch ist ebenfalls nicht begründet, weil es zur Durchsetzung der (anerkannten) Unterlassungsansprüche keiner weiteren Auskunft durch die Beklagten zu 1) bis 3) bedarf.

1161

6.

1162

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92, 91 a ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf §§ 709, 713 ZPO. Soweit die Beklagten die geltend gemachten Unterlassungsansprüche anerkannt haben, waren ihnen die Kosten des Rechtsstreits aufzu-erlegen; dies gilt auch, soweit die Beklagten in erster und zweiter Instaz durch Klarstellungen oder Unterla-sungserklärungen bewirkt haben, daß (einzelne) Unter-lassungsanträge übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden sind.

1163

Streitwert für das Berufungsverfahren:

1164

I. im Verhältnis Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 3):

1165

9 x 1.500 DM (Unterlassungsanträge) = 13.500,-- DM Anträge zu 3 und 5 10.000,-- DM

1166

0,-- DM 0,-- DM

  1. 0,-- DM
  2. 0,-- DM
1167

II. im Verhältnis Kläger zu dem Beklagten zu 1) bis zum 8. August 1995:

1168

a) zusammen mit Bekl. zu 2) und 3) 33.500,-- DM b) Antrag zu 4 (Schmerzensgeld) 2.000,-- DM c) Unterlassungsanträge (23), davon 4 x 3.000,-- DM 12.000,-- DM 19 x 1.500,-- DM 28.500,-- DM

1169

76.000,-- DM

1170

danach: 68.500,-- DM.

1171

Insoweit werden die vorläufigen Wertfestsetzungen in den Senatsbeschlüssen vom 28. Februar 1995 (Bl. 921 d. A.) und 30. Mai 1995 (Bl. 1003 d. A.) abgeändert.