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Oberlandesgericht Köln·15 U 22/93·05.07.1993

Äußerungsrecht: Berufung abgewiesen – 'Psycho‑Sekte' und 'Ideologie' zulässig

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrecht/ÄußerungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Unterlassung gegen Medienäußerungen, die ihn als 'Psycho‑Sekte' und mit zielgerichtetem Werben bei Jugendlichen darstellen. Zentral war, ob die Aussagen Tatsachenbehauptungen oder zulässige Werturteile sind und durch Art. 5 GG gedeckt werden. Das OLG bestätigt das landgerichtliche Urteil und weist die Berufung zurück, weil die beanstandeten Äußerungen einen wahren Tatsachenkern oder zulässige Bewertungen enthalten und im öffentlichen Diskurs geschützt sind.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Unterlassungsanträge abgewiesen, da Äußerungen wahr bzw. als zulässige Werturteile durch Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 5 GG schützt insbesondere im öffentlichen Meinungsstreit auch überspitzte und polemische Äußerungen; allgemeine Gesetze sind im Lichte der Meinungsfreiheit einschränkend auszulegen.

2

Bei der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist Zweck, Kontext und öffentlicher Bezug der Äußerung zu berücksichtigen; öffentlichen Beiträgen kommt ein weiter Schutz zu.

3

Eine Unterlassungsforderung nach allgemeinen deliktischen Ansprüchen (z.B. §§ 823, 1004 BGB) ist ausgeschlossen, wenn die angegriffene Äußerung einen wahren Tatsachenkern aufweist oder als zulässige Bewertung einzuordnen ist.

4

Übt eine Äußerung primär Herabsetzung ohne sachlichen Bezug, so verliert sie den Schutz der Meinungsfreiheit; der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist in solchen Fällen zu prüfen.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 1004 BGB§ Art. 5 GG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 446/92

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.01.1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 446/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

4

A.

6

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

8

I.

10

Vorauszuschicken ist, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. die Be-schlüsse des BVerfG vom 26. Juni 1991, NJW 1991, 95, 96, v. 9. Oktober 1991, NJW 1992, 1439 ff. und v. 9. Juni 1992, NJW 1993, 916 f.), der der Senat folgt, in äußerungsrechtlichen Streitigkei-ten der vorliegenden Art von folgenden Grundsätzen auszugehen ist: Art. 5 GG schützt die Meinungs-freiheit nicht nur im Interesse der Persönlich-keitsentfaltung des einzelnen, sondern auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstitutive Bedeutung hat. Im Licht dieser Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit müssen auch die "allgemeinen Gesetze" (wie die §§ 823, 1004 BGB) gesehen werden, die ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen und so in ihrer das Grundrecht der Meinungsfreiheit beschränkenden Wirkung selbst wieder einzuschränken sind. Der Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit ist auch bei der Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung Rechnung zu tragen, weil von dieser Einstufung bereits abhängt, inwieweit eine Äußerung vom Schutz der Meinungsfreiheit umfaßt wird. Das Ausmaß des Schutzes einer Meinungsäuße-rung wird wesentlich von ihrem Zweck mit bestimmt. Beiträge zur Auseindersetzung in einer die Öffent-lichkeit wesentlich berührenden Frage genießen stärkeren Schutz als Äußerungen, die lediglich zur Verfolgung privater Interessen dienen; bei erste-ren spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede. In diesem Rahmen darf jeder frei sagen, was er denk, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung "wertvoll" oder "wertlos", "richtig" oder "falsch", emotional oder rational ist. In der öf-fentlichen Auseinandersetzung müssen insbesondere auch überspitzt und polemisch gefaßte Äußerungen hingenommen werden, weil anderenfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungs-prozesses drohte. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseindersetzung in der Sache, son-dern die Herabsetzung des Gegners im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Be-troffenen zurückzustehen.

12

II.

14

Das Landgericht hat die Klage unter Berücksichti-gung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts im Ergebnis zu Recht abgewie-sen; dem Kläger stehen die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche nicht zu. 1)

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Die von den Anträgen zu 1 a), b) und c) sowie von dem Antrag zu 2 erfaßten Aussagen, die die Öffent-lichkeit wesentlich berührende Fragen betreffen, enthalten - wie das Landgericht richtig ausgeführt hat - durchweg einen wahren Tatsachenkern und dar-an anknüpfende Wertungen, die äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

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a)

20

Der Antrag zu 1 a) bezieht sich im Kern auf die Äußerung, der Kläger verusche in der Drogenfrage, über Lehrer Einfluß auf die Schüler zu gewinnen; diese Aussage ist - auch wenn man sie als Tatsa-chenbehauptung qualifiziert - wahr. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob ihre Wahrheit durch das in der Sendung vom 17.06.1992 dokumentierte Vorge-hen der Lehrer F. und S. allein belegt wird; denn daß die Behauptung wahr ist, ergibt sich unabhän-gig von den in der Sendung vom 17.06.1992 mitge-teilten Vorgängen bereits aus den eigenen Informa-tionen des Klägers, durch die dieser sich in der Öffentlichkeit darstellt; der Senat nimmt insoweit auf den Inhalt der Anzeige des Klägers im ... An-zeiger vom 08.05.1992 (Bl. 119 d.AnlH) Bezug.

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Gegen die Verwendung des Wortes "Ideologie" als Bezeichnung für die inhaltlichen Zielsetzungen des Klägers ist ebenfalls nichts einzuwenden, da der Begriff "Ideologie" entgegen der Ansicht des Klä-gers nicht in der in der Berufungsbegründung dar-gestellten Weise negativ "besetzt" ist, sondern im allgemeinen Sprachgebrauch wertneutral verwendet wird. b)

24

Soweit es um die Anträge zu 1 b) und 2 geht, ist - wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffen-der Begründung festgestellt hat - unbestreitbar, daß der Kläger im Ruf einer "Psycho-Sekte" steht. Bei den den weiteren Gegenstand der Anträge zu 1 b) und 2 bildenden Äußerungen handelt es sich um Wertungen, die den Beklagten auch ohne Rück-sicht auf die in der Sendung vom 17.06.1992 zur Sprache gebrachten Vorgänge schon im Hinblick auf die in der oben angeführten Zeitungsanzeige vom 08.05.1992 beschriebenen Aktivitäten des Klägers nicht untersagt werden können.

26

c)

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Der Antrag zu 1 c) betrifft die Aussage, daß der Kläger gezielt auf Jugendliche zugehe; diese Aussage ist wahr, wie - wenn nicht die in der Sendung vom 17.06.1992 wiedergegebenen Geschehnis-se, so doch jedenfalls - wiederum die Erklärungen des Klägers selbst in der Zeitungsanzeige vom 17.06.1992 beweisen. Die Bezeichnung des Klägers als "dubioser Verein" stellt eine zulässige Wer-tung dar. Der Antrag zu 1 c) ist danach auch in seiner hilfsweisen Fassung nicht gerechtfertigt.

30

2)

32

Hinsichtlich des Antrags zu 1 d) schließlich scheitert eine Verurteilung des Klägers bereits daran, daß nicht ersichtlich ist, daß die betref-fende Aussage eine Beeinträchtigung des Klägers bedeutet, dem es nach dem Inhalt der Anzeige vom 08.05.1992 in der Drogenfrage erklärtermaßen gerade auch um eine Schulung von Lehrern "Im Hin-blick auf eine adäquate und einfühlsame Erziehung, Orientierung und Begleitung des Kindes und Jugend-lichen", also darum geht, daß seine Vorstellungen von der Behandlung der Drogenproblematik in den Schulen verwirklicht werden.

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B.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

38

Gebührenstreitwert für die Berufung (gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 GKG): 50.000,00 DM.