Berichtigung der Kostenentscheidung (§ 319 ZPO) – Anpassung der Kostenquoten
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigte den Tenor seines Urteils gemäß § 319 ZPO und fügte fehlende Passagen zur Kostenverteilung ein. Konkret wurden die Anteile an den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten in erster und zweiter Instanz zwischen Klägern und Beklagter klargestellt. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt. Die Parteien nutzten die gewährte Stellungnahmemöglichkeit nicht.
Ausgang: Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO hinsichtlich der Kostenquoten in erster und zweiter Instanz vorgenommen; sonstige Kostenerstattung unterbleibt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Tenors vorliegt, die den erklärten Willen des Gerichts nicht korrekt wiedergibt.
Die Ergänzung oder Korrektur der Kostenfestsetzung im Urteilstenor gehört zu den berichtigungsfähigen Fehlern im Sinne des § 319 ZPO.
Wird den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Berichtigung gegeben und diese nicht wahrgenommen, kann das Gericht die Berichtigung vornehmen.
Die gerichtliche Entscheidung über die Verteilung von Gerichts- und außergerichtlichen Kosten kann gesondert für erstinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren festgelegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 267/17
Tenor
Der Tenor des Urteils des Senats vom 07.10.2021 - 15 U 221/20 - wird hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 ZPO in der Form korrigiert, dass die nachfolgen unterstrichenen Passagen dort (ohne Unterstreichung) einzufügen sind:
"2. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 21 % und der Kläger zu 2) zu 57 %. Die Gerichtkosten in erster Instanz trägt die Beklagte zu 22%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in erster Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in erster Instanz zu 21 %.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 25 % und der Kläger zu 2) zu 58 %. Die Gerichtskosten in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 17%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in zweiter Instanz zu 8 %.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt."
Gründe
Es wird auf das Schreiben vom 14.10.2021 (Bl. 657 d.A.) Bezug genommen. Von der dort gewährten Stellungnahmemöglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht.