Berufung abgewiesen: Keine Haftung der Kranverleihfirma für ausgeliehenen Kranführer
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Baustellenunfall von der Haftpflichtversicherung der Kranvermietung und dem Kranführer. Strittig war, ob der ausgeliehene Kranführer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Verleihfirma ist oder ob Haftung nach StVG/PflVG greift. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: kein verkehrstechnischer Zusammenhang für StVG/PflVG; Kranführer weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe; mangelnde Darlegung eines Auswahlverschuldens.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage auf Schadensersatz als unbegründet abgewiesen; keine Haftung der Kranverleihfirma oder ihres Fahrers festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrags an einen Dritten entsandt, ist der entsendende Unternehmer nicht Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB; er schuldet lediglich die Verpflichtung, einen objektiv geeigneten Arbeitnehmer zu stellen.
Ein ausgeliehener Arbeitnehmer, der während des Einsatzes der Weisungsbefugnis des Entleihers unterliegt, ist nicht Verrichtungsgehilfe des Verleihers; eine Haftung des Verleihers nach § 831 BGB kommt nur in Betracht, wenn Weisungsabhängigkeit gegenüber dem Verleiher besteht.
Ein Kran, der auf einer Baustelle ausschließlich als Arbeitsgerät und nicht als Verkehrsmittel eingesetzt ist, begründet keinen verkehrstechnischen Zusammenhang für eine Haftung nach §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PflVG.
Ein Schadensersatzanspruch des Entleihers wegen Auswahlverschuldens des Verleihers setzt die substantiierten Darlegung konkreter Anhaltspunkte für mangelnde Eignung und ggf. Beibringung von Beweisen durch den Anspruchsteller voraus.
Leitsatz
Der "ausgeliehene" Arbeitnehmer ist weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers
AKB § 10; PflVG § 3; BGB § 278 Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Erfüllung eines von diesem mit einem Dritten geschlossenen kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages (hier als Kranführer) an dessen Baustelle entsandt, hat der Arbeitgeber seinem Vertragspartner lediglich dafür einzustehen, daß der von ihm "ausgeliehene" Arbeitnehmer für die vertraglich vorgesehene Tätigkeit vor Ort geeignet ist. Der "ausgeliehene" Arbeitnehmer ist bei der im Direktionsbereich des Dritten ausgeübten Tätigkeit weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfe seines Arbeitgebers.
15 U 20/98 29 O 264/96 LG Köln
Anlage zum Protokoll vom 25.08.1998 Verkündet am 25.08.1998 Krapp, JOSin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
O B E R L A N D E S G E R I C H T K Ö L N
I M N A M E N D E S V O L K E S
U R T E I L
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Ohlenhard und die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Diederichs und Scheffler
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. November 1997 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 29 O 264/96- wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte hat dem Kläger in ihrer Eigenschaft als Haftpflichtversicherer der Fa. A. Kranvermietung GmbH für die infolge des Unfalles vom 5. Juli 1994 erlittenen Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einzustehen.
Ein Anspruch gemäß den §§ 7 StVG, 3 Nr. 1 PflVG scheidet aus, weil sich der Unfall nicht "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" ereignet hat. Der Kran war auf der Baustelle nicht als Verkehrsmittel eingesetzt, sondern erfüllte zum Unfallzeitpunkt ausschließlich seinen Zweck als Arbeitsgerät. Damit fehlt es an dem für eine Haftung nach den §§ 7 StVG, 3 Nr.1 PflVG erforderlichen verkehrstechnischen Zusammenhang (vgl. dazu BGH NJW-RR 1988, 985; Geigel/Kunschert, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl. Kap. 25, Rdn. 34 u. 35 m.w.N.)
Die Tatsache, daß der Kran in der Unfallsituation als Kraftfahrzeug jedenfalls "in Gebrauch" war, würde gemäß § 10 Abs. 1 AKB zwar eine Einstandspflicht der Beklagten auch aufgrund sonstiger gesetzlicher Haftungsbestimmungen privatrechtlicher Natur begründen können. Dem Kläger stehen jedoch wegen seiner Personenschäden weder gegenüber der Versicherungsnehmerin der Beklagten noch gegenüber dem bei der Beklagten mitversicherten Kranführer Schadensersatzansprüche zu.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die A. Kranvermietung GmbH wegen sog. positiver Vertragsverletzung- der sich ohnehin nur auf den Ersatz materieller Schäden richten könnte- scheidet aus, da der Kranführer P., der den Unglückskran lenkte, nicht gemäß § 278 BGB als Erfüllungsgehilfe der Fa. A. Kranvermietungs GmbH tätig war. Die Entsendung des Kranführers an die Fa. H. D. Baustoffwerke GmbH ##blob##amp; Co KG, die Arbeitgeberin des Klägers, erfolgte, wie dem eigenen Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift zu entnehmen ist, aufgrund eines kombinierten Miet- und Dienstverschaffungsvertrages: Zur Erfüllung der von ihr auf der Baustelle in C. übernommenen Verpflichtung zur Fertigung, Lieferung und Montage von Betonfertigteilen hatte die Fa. D. Baustoffwerke GmbH ##blob##amp; Co KG für den Unfalltag den Kran mitsamt dem Kranführer auf Stundenbasis angemietet, um so das Abladen der Betonteile auf der Baustelle bewerkstelligen zu können. Damit schuldete die Fa. A. Kranvermietung GmbH der Arbeitgeberin des Klägers neben der Zurverfügungstellung des Krans lediglich die Gestellung eines für die Arbeitsleistung objektiv geeigneten Arbeitnehmers, nicht aber die Durchführung der Arbeitsleistung und auch keinen bestimmten Arbeitserfolg. Dies kennzeichnet das Rechtsverhältnis als einen Leiharbeitsvertrag, bei dem der entsendende Unternehmer nicht dafür einzustehen hat, daß der von ihm verliehene Arbeitnehmer die ihm an Ort und Stelle übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt (BGH VersR 1971, 569).
Ebensowenig war der ausgeliehene Kranführer bei seinem Einsatz auf der Baustelle Verrichtungsgehilfe der Firma A. Kranvermietung GmbH, so daß gegen diese auch kein Anspruch nach § 831 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Zu einer Verrichtung ist im Sinne dieser Vorschrift bestellt, wer von den Weisungen eines anderen abhängig ist, indem dieser auf die Tätigkeit der ausführenden Person unmittelbar Einfluß nehmen und sie jederzeit beschränken, nach Art und Umfang bestimmen oder untersagen kann (vgl. dazu statt vieler Palandt/Thomas, BGB, 56. Aufl. § 831 Rdn. 6 u.8). Eine solche Einflußnahme auf den Kranführer P. war auf der Baustelle ausschließlich der Fa. D. Baustoffwerke GmbH ##blob##amp; Co KG bzw. deren weisungsberechtigten Mitarbeitern möglich, so daß auch nur diese, nicht aber die Fa. A. Kranvermietung GmbH zum Unfallzeitpunkt haftungsrechtlich als Geschäftsherr des Kranführers in Betracht kommmt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OLG Düsseldorf VersR 79, 674 sowie VersR 96, 511).
Allerdings hat die Verleihfirma- wie oben bereits angeklungen ist- dem Entleiher für ein Auswahlverschulden im Hinblick auf die Eignung des entsandten Arbeitnehmers vertraglich einzustehen; dabei ist das Integritätsinteresse der mit dem Leiharbeitnehmer vertragsgemäß zusammenwirkenden eigenen Arbeitnehmer des Entleihers in den Schutzbereich der Sorgfaltspflichten ohne weiteres mit einbezogen. Die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Pflichtverletzung liegt bei dem Anspruchsteller (BGH VersR 71, 569). Mit seinem bloßen Bestreiten, daß sich die Fa. A. Kranvermietungs GmbH in gehöriger Form vergewissert habe, ob P. über die erforderliche Eignung und Erfahrung als Kranführer verfüge, genügt der Kläger seiner Beibringungslast jedoch ebensowenig wie mit der Darstellung, daß Erkundigungen bei den früheren Arbeitgebern von P. hätten eingeholt werden müssen. Immerhin hat die Beklagte - erstinstanzlich noch unbestritten- vorgetragen, daß der Kranführer P. seit dem 8. November 1979 im Besitz eines Befähigungsnachweises für Hebezugführer der Gruppe 5, wie er in der ehemaligen DDR für die Bedienung von Automobil- und Raupenkränen vorgeschrieben war, gewesen sei. Auch hat die Beklagte -vor dem Landgericht ebenfalls noch unwidersprochen- behauptet, daß P. seit 1993 bei der AKV Z. GmbH beanstandungsfrei gearbeitet habe, bei der turnusmäßig unterwiesen und in seiner Tätigkeit regelmäßig überwacht worden sei. Ergänzend dazu behauptet die Beklagte jetzt ferner, der Fa. A. Kranvermietung GmbH seien von P. Zeugnisse und Befähigungsnachweise vorgelegt worden, aus denen sich seine uneingeschränkte Eignung und Zuverlässigkeit ergeben habe, so daß von ihrer Warte aus betrachtet das Fehlverhalten von P. am 5. Juli 1994 als einmaliges Versagen erscheinen muß. Unter diesen Umständen hätte es dem Kläger oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, weshalb es an der grundsätzlichen Eignung des Kranführers für die ihm übertragene Aufgabe gefehlt habe, und er hätte dafür -ebenso wie für eine objektive Pflichtwidrigkeit der Fa. A. Kranvermietungs GmbH bei dessen Einstellung und Auswahl für den in Rede stehenden Einsatz- Beweis anbieten müssen. An all dem fehlt es.
Dem Kläger ist schließlich auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem bei der Beklagten mitversicherten Kranführer P. erwachsen, für den die Beklagte gemäß § 3 Nr. 1 PflVG einzustehen hätte. Eine eigene Haftung des Kranführers, dem vorsätzliches Handeln nicht zur Last gelegt wird, war gemäß den- zum Unfallzeitpunkt noch in Kraft gewesenen- §§ 637, 636 RVO ausgeschlossen. Sowohl der Kläger als auch P. waren zum Unfallzeitpunkt in den Betrieb des Arbeitgebers des Klägers eingegliedert. Unschädlich ist, daß dies nur vorübergehend der Fall war. Entscheidend kommt es allein darauf an, daß beide zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gemeinsam der Weisungsbefugnis der Fa. D. Baustoffwerke GmbH ##blob##amp; Co KG unterlagen und P. bei der Verursachung des Unfalles eine Tätigkeit ausübte, die deren Zwecken diente (vgl. dazu BGH BB 55, 32). Die Berufsgenossenschaft hat den Unfall auch als Arbeitsunfall anerkannt und dem Kläger wegen seiner Verletzungen Leistungen - zur Zeit noch in Form einer Rente - gewährt, so daß der Haftungsausschluß nach den §§ 637, 636 RVO zum Tragen kommt.
Die Berufung war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers: 45.261,37 DM
Ohlenhard Dr. Diederichs Scheffler
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