Berufung: Eilbedürftigkeit durch Fristverlängerung aufgehoben (Selbstwiderlegung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger führt die Berufung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter und begründet sie am letzten Tag einer einmonatigen Fristverlängerung. Das OLG sieht hierin regelmäßig das Entfallen der für Eilverfahren erforderlichen Dringlichkeit (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit). Mangels Aussicht auf Erfolg und fehlender grundsätzlicher Bedeutung beabsichtigt der Senat, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen und gibt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Rücknahme aus Kostengründen.
Ausgang: Berufung wegen offensichtlicher Erfolgslosigkeit und fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt zurückzuweisen; Parteien zur Stellungnahme und Rücknahme aus Kostengründen aufgefordert.
Abstrakte Rechtssätze
Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit kann durch prozessuales Verhalten der antragstellenden Partei entfallen (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit).
Die Ausnutzung einer gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat und deren vollständige Ausschöpfung sprechen regelmäßig gegen weiterhin bestehende Dringlichkeit, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
Wer ein Eilverfahren nicht mit Nachdruck betreibt, dokumentiert in der Regel, dass die begehrte Regelung für ihn nicht mehr dringend ist; dies kann die Grundlage für die Versagung vorläufiger Rechtsschutzmaßnahmen bilden.
Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts nicht erforderlich ist; der Senat kann hiervon ohne mündliche Verhandlung Gebrauch machen.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 2 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 679/11
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, bis zum 18.2.2012 nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Rubrum
Gründe
Nachdem das Landgericht die zunächst im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Beklagten aufgehoben und den Antrag auf Erlass zurückgewiesen hat, verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Wege der Berufung weiter. Die Berufung wurde nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat am letzten Tag der verlängerten Frist begründet.
Angesichts dieses Zeitablaufs sieht der Senat nicht (mehr) die für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung vorausgesetzte Dringlichkeit. Es ist anerkannt, dass eine zunächst bestehende Eilbedürftigkeit durch prozessuales Verhalten der antragenden Partei entfallen kann, sog. "Selbstwiderlegung der Dringlichkeit". Dies wird u. a. dann angenommen, wenn die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert und voll ausgeschöpft wird (KG MDR 2009, 888; Schuschke-Walker, Rn. 93 vor § 935; § 935 Rn. 18; Thomas-Putzo, § 940 Rn. 5; Götting-Schertz-Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 55 Rn. 65; jew. m.w.N.).
Der Senat hält diese Auffassung für zutreffend, weil - sofern keine außergewöhnlichen Umstände, die vorliegend nicht ersichtlich sind, vorliegen - derjenige, der ein Eilverfahren nicht mit Nachdruck betreibt, in der Regel dadurch dokumentiert, dass die begehrte Regelung für ihn in Wahrheit doch nicht so dringlich ist.