Einstweilige Verfügung wegen Kritik am Bundesrechnungshof aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Bundesrepublik begehrte im Eilverfahren Unterlassung, weil ein Pressezitat des Beklagten den Bundesrechnungshof herabwürdige. Streitpunkt war, ob „erweckte Eindrücke“ verdeckte Tatsachenbehauptungen oder (hinzunehmende) Meinungsäußerungen darstellen. Das OLG Köln gab der Berufung statt und hob die einstweilige Verfügung auf, weil ein Unterlassungsanspruch nicht besteht. Die unrichtige Aussage „ein einzelner Prüfer“ sei nicht ansehensschädigend, die Vorwürfe „Irreführung“ und „Kriminalisierung“ seien substanzarme Werturteile im Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.
Ausgang: Berufung erfolgreich; einstweilige Verfügung aufgehoben und Antrag auf Erlass zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsantrag, der auf das Verbot des „Erweckens eines Eindrucks“ zielt, genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn aus der konkreten beanstandeten Originaläußerung hinreichend klar erkennbar ist, welche verdeckte Aussage untersagt werden soll.
Auch eine objektiv unwahre Tatsachenbehauptung begründet nur dann einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn sie geeignet ist, den sozialen Achtungsanspruch der betroffenen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu beeinträchtigen.
Vermengen sich tatsächliche und wertende Elemente, ist eine Äußerung als Meinung einzuordnen, wenn sie insgesamt durch Stellungnahme und Bewertung geprägt ist und ohne greifbare tatsächliche Anknüpfungspunkte keine sinnvolle Beweisfrage formuliert werden kann.
Scharfe, polemische und überspitzte Kritik an behördlichem Handeln in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Debatte ist regelmäßig von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt und nur bei Vorliegen von Schmähkritik unzulässig.
Fernliegende Deutungsvarianten, die eine Rechtsverletzung erst herbeiführen würden, bleiben bei der Ermittlung des Aussagegehalts und der Beurteilung von Unterlassungsansprüchen außer Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 529/10
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 13.10.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 529/10 – abgeändert:
Die durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.08.2010 – 28 O 529/10 – erlassene einstweilige Verfügung wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags der Verfügungsklägerin vom 03.08.2010 i. d. F. des Schriftsatzes vom 08.08.2010 aufgehoben.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Gründe
Die das vorliegende Verfahren als Verfügungsklägerin (im Folgenden nur: Klägerin) aktiv betreibende Bundesrepublik Deutschland nimmt den Verfügungsbeklagten (im Folgenden nur: Beklagten), der u.a. Mitglied des Verwaltungsrats der C. ist und dessen turnusgemäßen Vorsitz innehat, wegen dessen u.a. in einem Presseartikel zitierter Äußerung, die das Ansehen des Bundesrechnungshofs herabwürdige, auf Unterlassung in Anspruch. Das Unterlassungspetitum zielt dabei nicht auf das Verbot der zitierten Äußerung selbst, sondern auf das Verbot darin als angeblich verdeckte Tatsachenbehauptungen enthaltener Aussagen bzw. durch die erwähnte Äußerung „erweckte Eindrücke“ ab. Die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten findet sich als – von ihm autorisiertes – Zitat in einem am 26.07.2010 unter dem Titel „200.000 Euro Gehalt müssen möglich sein“ sowie der weiteren Titelzeile „B.-Chef X. hat sich in eine Dauerfehde mit dem Bundesrechnungshof verbissen – er will mehr Handlungsfreiheit in Personalfragen ertrotzen“ in der Ausgabe 30/2010 des Magazins G. erschienenen Beitrag (Anlage ASt 3). Das nämliche Zitat war bereits am 24.07.2010 auf der Internetseite www.G..de unter dem Titel „C.-Verwaltungsrats-Chef D.: Vorwurf gegen C. schadet Ansehen des Bundesrechnungshofs“ (Anlage ASt 4) und unstreitig auch in vorherigen Presseagenturmeldungen veröffentlicht worden. Es bezieht sich auf den u.a. dem Bundestag zugeleiteten Bericht des Bundesrechnungshofs über das Ergebnis einer im ersten Quartal 2010 vorgenommenen Prüfung des bei der C. eingeführten und angewandten „Konzepts zur Gestaltung der Arbeits- und Bezahlungskonditionen für außertariflich beschäftigte Arbeitnehmer/innen der C. (oberste Führungskräfte und herausgehobene Fachfunktionen) sowie Beamtinnen und Beamte in entsprechenden Verwendungen (AT-Konzept)“. Die in den erwähnten Beiträgen jeweils zitierte Äußerung des Beklagten fiel im Rahmen eines mit einem G.-Redakteur geführten Gesprächs, welches sich zwar auf den erwähnten Prüfbericht des Bundesrechnungshofs bezog; der konkrete inhaltliche Bezugspunkt und Kontext der Äußerung des Beklagten sind allerdings zwischen den Parteien streitig.
In dem angefochtenen Urteil, auf welches zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, hat das Landgericht die zuvor im Beschlussverfahren erlassene einstweilige Verfügung, deren Verbotstenor im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegeben ist, aufrechterhalten. Zur Begründung dieser Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Klägerin mit ihrem Verbotsantrag zur Unterlassung begehrten „Eindrücke“ der beanstandeten Äußerung des Beklagten als verdeckte Tatsachenbehauptungen innewohnten. Diese behaupteten Tatsachen seien als unwahr zu behandeln. Unabhängig von der Frage, ob den Beklagten die Beweislast für die Wahrheit der von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen treffe, habe jedenfalls die Klägerin deren Unwahrheit durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen der den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs seinerzeit verfassenden Herren I., L. und F. glaubhaft gemacht.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung macht der Beklagte – unter Wiederholung seiner erstinstanzlichen Standpunkte - geltend, dass die angefochtene Entscheidung an sowohl in prozessrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht begangenen Fehlern leide. Der Verbotstenor der mit dem angefochtenen Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot (Bl. 159 ff d. A.). Das Verbot, „einen Eindruck zu erwecken“ sei nicht hinreichend bestimmt und lege ihm – dem Beklagten – ein unabsehbares Vollstreckungsrisiko auf. Eine Äußerung mit mehreren Deutungsmöglichkeiten dürfe nicht verboten werden, wenn nur eine der denkbaren Deutungsvarianten verbotswürdig sei (Bl. 159 d. A.). Darüber hinaus stehe der Klägerin auch weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zur Seite. Letzteres gelte deshalb, weil eine baldige konkrete Wiederholung der redaktionellen Veröffentlichung, in deren Rahmen die streitgegenständliche Äußerung veröffentlicht worden sei, nicht drohe (Bl. 162 d. A.). Soweit das Landgericht einen Unterlassungsanspruch bejaht habe, beruhe das auf der unzutreffenden Einordnung der Äußerung als (unwahre) Tatsachenbehauptung (Bl. 149 ff d. A.). Bei richtiger Beurteilung müsse die zitierte Äußerung indessen als Kundgabe einer Meinung gewertet werden. Darauf weise bereits die grammatikalische Satzstruktur, konkret die konditionale Verknüpfung der beiden Halbsätze hin, die den Eindruck hervorrufe, dass es sich bei dem zweiten Teil („…,schadet er damit dem Ansehen des Bundesrechnungshofs“) um die bloße Schlussfolgerung der vorher formulierten Hypothesen („Wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshof seine richterliche Unabhängigkeit nutzt, um durch Halbwahrheiten das Parlament irrezuführen, und versucht, den erfolgreichsten Chef des C. ins Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen,…“) handele. Damit werde ein den Charakter der Äußerung insgesamt dominierendes, auf einer Schlussfolgerung beruhendes und als solches nicht beweisbares Werturteil zum Ausdruck gebracht, demgegenüber etwaige, in der Äußerung enthaltene Tatsachenelemente vollständig in den Hintergrund verdrängt würden. Aber auch die in der Äußerung selbst verwendeten Begriffe „Halbwahrheiten“ und „Irreführung“ stellten sich aus der Sicht des unvoreingenommenen Durchschnittslesers als auf einer subjektiven Würdigung beruhende bloße Werturteile dar. Insgesamt werde die Äußerung, auch soweit damit auf die Motivlage des kritisierten Prüferverhaltens bzw. eine „innere Tatsache“ abgestellt werde, durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt, sie sei daher als Meinungsäußerung zu würdigen (Bl. 152 d. A.). Mit den vorstehenden Aspekten habe sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil aber nicht hinreichend befasst. Zur Ermittlung des Aussagegehalts des Zitats hätte es den originalen Sinnzusammenhang, in dem die zitierte Äußerung gefallen sei, aufklären müssen. Es habe sich um eine ursprünglich nur auf einen bestimmten Sachverhalt, nämlich die „In-sich-Beurlaubungen“ bezogene Äußerung des Beklagten gehandelt, die in dem G.-Beitrag aus dem Sinnzusammenhang herausgelöst wiedergegeben worden sei. Er, der Beklagte, habe gegenüber dem G.-Redakteur erklärt, dass der Bundesrechnungshof von der C. sehr ausführlich über die Hintergründe dieser Vorgehensweise und die Übereinstimmung mit den gesetzgeberischen Zielsetzungen im C.-Dienstrechtsanpassungsgesetz unterrichtet worden sei. Gleichwohl habe der Bundesrechnunhgshof diese Erläuterungen in seinem Prüfbericht verschwiegen und damit gegenüber dem Bundestag einen völlig falschen Eindruck erweckt. Dies habe der Beklagte mit seiner zitierten Äußerung als Halbwahrheit bewertet, die das Parlament in die Irre geführt habe. Die Aufklärung des Ursprungskontextes der zitierten Äußerung hätte das Landgericht schon vor dem Erlass der Beschlussverfügung leisten müssen; soweit der Beklagte nicht vorher angehört worden sei, verletze das seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Bl. 157 d. A.). Überdies habe das Landgericht in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft auf jegliche Prüfung verzichtet, ob das Zitat den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG „tangiere“ (Bl. 152 d. A.). Ebenso wenig Berücksichtigung habe gefunden, dass der Bundesrechnungshof als Bundesbehörde nicht grundrechtsfähig sei und deshalb nur eingeschränkt zivilrechtlichen Ehrenschutz beanspruchen könne; als staatliche Institution müsse er sich öffentlicher Kontrolle und Kritik stellen (Bl. 154 f d. A.).
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen landgerichtlichen Urteils die einstweilige Verfügung vom 10.08.2010 aufzuheben und den ihr zugrundeliegenden, auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die aufrechterhaltene einstweilige Verfügung sowie der auf ihren Erlass gerichtete Antrag die nachfolgende Fassung erhalten:
Dem Verfügungsbeklagten wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise – für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n,
durch die Äußerung in Bezug auf den Bericht des Bundesrechnungshofs über das AT-Konzept der C. an das Parlament
„Wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshof seine richterliche Unabhängigkeit nutzt, um durch Halbwahrheiten das Parlament irrezuführen, und versucht, den erfolgreichsten Chef der C. ins Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen, schadet er damit dem Ansehen des Bundesrechnungshofs“
die Eindrücke zu erwecken,
a) der Bericht des Bundesrechnungshofs über das AT-Konzept der C. sei von einem einzelnen Prüfer verfasst worden;
b) ein Prüfer bzw. die Prüfer des Bundesrechnungshofs habe/hätten durch den Bericht über das AT-Konzept der C. und dessen Zuleitung an den Deutschen Bundestag das Parlament in die Irre geführt;
c) ein Prüfer bzw. die Prüfer des Bundesrechnungshofs hätte(n) bei der Erstellung des Berichts über das AT-Konzept der C. und dessen Zuleitung an den Deutschen Bundestag in der Absicht gehandelt, den Chef der C. in das Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen;
hilfsweise,
a) der Bericht des Bundesrechnungshofs über das AT-Konzept der C. sei von einem einzelnen Prüfer verfasst worden
kumulativ mit den vorstehenden Äußerungen unter b) und c).
Die Klägerin stellt klar, dass Gegenstand ihres Unterlassungsbegehrens die zitierte Äußerung des Beklagten als solche unabhängig von dem konkreten Kontext der redaktionellen Berichterstattung, in dem sie wiedergegeben wurde, ist. Das gelte umso mehr, als der Beklagte selbst betont habe, auf die redaktionelle Einkleidung des Zitats keinen Einfluss nehmen zu können. Maßgeblich sei, dass der Beklagte das Zitat gegenüber dem G. autorisiert habe. Soweit die zitierte Äußerung des Beklagten den Eindruck erwecke, der Bericht des Bundesrechnungshofs über das AT-Konzept sei durch einen einzelnen Prüfer verfasst worden, sei diese Behauptung nicht nur objektiv falsch, sondern auch mit einer schwerwiegenden Funktionsbeeinträchtigung des Bundesrechnungshofs verbunden. Die Äußerung stelle die kollegiale, auf gegenseitige Kontrolle angelegte Arbeitsweise des Bundesrechnungshofs in Abrede und zeichne bereits aus diesem Grunde ein Zerrbild von dessen Tätigkeit. zu berücksichtigen sei ferner, dass die Äußerung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den weiteren – tatsächlichen und schwerwiegenden – Vorwürfen erfolgt sei, durch diesen von einem einzelnen Prüfer verfassten Bericht sei das Parlament vorsätzlich getäuscht worden, wobei der fragliche Prüfer in der Absicht gehandelt habe, den Chef der C. zu kriminalisieren. Der Beklagte zeichne auf diese Weise das Bild eines einzelnen, seine richterliche Unabhängigkeit missbrauchenden Prüfers, der im Wege vorsätzlicher Täuschung Dritte kriminalisiere und damit dem Ansehen des Bundesrechnungshofs schade. Eine solche verzerrte und herabwürdigende Darstellung erwecke den Eindruck, es sei einer einzelnen Person möglich, die Entscheidung über die Berichterstattung an den Deutschen Bundestag an sich zu ziehen, um das Parlament böswillig zu täuschen, und stelle mit dem Kollegialprinzip eine zentrale Grundlage für eine glaubwürdige und objektive Berichterstattung des Bundesrechnungshofs in Frage. Auf diese Weise werde das Vertrauen der Öffentlichkeit und des Parlaments in die Funktionsfähigkeit und ordnungsgemäße Arbeitsweise des Bundesrechnungshofs, auf das er zur Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe unverzichtbar angewiesen sei, untergraben. Auch die mit den beiden unter lit. b) und lit. c) angegriffenen Aussagen seien als (unwahre) Tatsachenbehauptungen einzuordnen, mit denen dem Ansehen des Bundesrechnungshofs Schaden zugefügt werde. Selbst wenn aber sogar davon ausgehen wolle, dass Teile des streitgegenständlichen Zitats auch als Meinungsäußerung qualifiziert werden könnten, ändere das nichts daran, dass der Würdigung des Unterlassungsbegehrens nach den Grundsätzen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „Stasi-Streit/N. T.“ (BVerfGE 114, 339 ff) ihren Ausdruck gefunden hätten, die Einordnung als Tatsachenbehauptung zu Grunde zu legen sei. Das Verständnis der inkriminierten Aussage als Tatsachenbehauptung könne nicht als fernliegend „abgetan“ werden.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. mit § 542 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die – zulässige – Berufung hat in der Sache Erfolg.
Das Landgericht hat die im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht bestätigt. Die Beschlussverfügung ist unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben, da der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen, im Rahmen redaktioneller Berichterstattung zitierten streitgegenständlichen Äußerung des Beklagten zusteht. Soweit dieser Äußerung eine – verdeckte – Tatsachenbehauptung zu entnehmen ist, kommt dieser weder für sich allein noch in kumulativer Verbindung mit den weiteren, unter lit. b) und c) beanstandeten Aussagen ein den Bundesrechnungshof diskriminierender Aussagegehalt zu. Soweit ihr mit den unter lit. b) und c) jeweils angegriffenen Aussagen ein die Wertgeltung des Bundesrechnungshofs beeinträchtigender Aussagewert beizumessen ist, handelt es sich um eine als Meinungsäußerung einzuordnende negative Kritik des Beklagten, welche die Klägerin bzw. der Bundesrechnungshof als ihre oberste Bundesbehörde (§ 1 BRHG) bei Abwägung einerseits der mit der Äußerung verbundenen Beeinträchtigung des Anspruchs auf soziale Achtung sowie andererseits des von dem Beklagten in Anspruch genommenen grundrechtlich geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung hinzunehmen hat.
Im Einzelnen:
1.
Mit seiner gegen die Bestimmtheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie des darauf beruhenden Verbotstenors der in dem angefochtenen Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung gerichteten Einwendung vermag der Beklagte sich allerdings im Ergebnis nicht durchzusetzen.
Das Verbot „einen Eindruck zu erwecken“ steht der Bestimmtheit des erstrebten und titulierten Verbots nicht entgegen. Es trifft zwar zu, dass eine Verurteilung klar erkennen lassen muss, welche Aussage der Schuldner unterlassen soll. Hieran ist das Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des auf das Erwirken einer Unterlassungsverurteilung gerichteten Antrags zu messen. Das mit dem Antrag, es zu unterlassen „…einen Eindruck zu erwecken…“ erstrebte Verbot soll dabei nicht eine von dem in Anspruch genommenen Gegner in dieser Form tatsächlich getroffene ausdrückliche Äußerung, sondern eine in dieser tatsächlichen Äußerung zugleich „zwischen den Zeilen“ enthaltene bzw. „verdeckt“ gemachte Äußerung des Gegners untersagen. Unter dem Aspekt des Bestimmtheitsgebots begegnet dies jedoch solange keinen Bedenken, wie der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, welche Teile der ursprünglichen Äußerung von dem Unterlassungsgebot erfasst sind. Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist der Unterlassungsschuldner – wie der Beklagte das einwendet – dem „Druck“ ausgesetzt, zur Vermeidung einer Vollstreckungsmaßnahme gem. § 890 ZPO auch unbedenkliche Äußerungen zu unterlassen (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1942 – Rdn. 18 f gemäß Juris-Ausdruck). Dem Unterlassungsschuldner muss daher erkennbar sein, in welchen konkreten Teilen einer von ihm tatsächlich gemachten und ggf. komplexen Äußerung die zu unterlassende verdeckte Aussage enthalten ist und die er daher künftig nicht wiederholen darf, wofür ggf. auch die Gründe der verbietenden Entscheidung herangezogen werden können. Diesen Anforderungen wird der Unterlassungsantrag und das auf ihm beruhende tenorierte Verbot im Streitfall insoweit gerecht, als die konkrete und als solche in den Pressebeiträgen zitierte Äußerung genannt ist, die der Beklagte tatsächlich gemacht hat und in der die als dadurch „erweckte Eindrücke“ untersagten Aussagen verdeckt enthalten sein sollen. Für den Beklagten ist damit deutlich, dass er eben diese konkrete, als Zitat publizierte gesamte Äußerung künftig nicht mehr wiederholen darf.
2.
Der Klägerin steht jedoch der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu.
a)
Sie ist zwar als solche grundsätzlich aktivlegitimiert bzw. sachbefugt, sich gegen Angriffe zu wenden, mit denen der Anspruch auf soziale Achtung ihrer Behörden – hier des Bundesrechnungshofs als oberster Bundesbehörde (§ 1 Satz 1 BRHG) – verletzt wird. Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben zwar weder eine „persönliche Ehre“ noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Indessen genießen sie, wie § 194 Abs. 3 S. 2 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über die §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i. V. mit den §§ 185 ff StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGHZ 176, 175 ff – Rdn. 28 gemäß Juris-Ausdruck). Ob die nach diesen Maßstäben im Grundsatz zu bejahende Sachlegitimation der klagenden Bundesrepublik auf die Fälle beschränkt ist, in denen die angegriffene konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (vgl. BGH, a.a.O., - Rdn. 29 gemäß Juris-Ausdruck m. w. Nachw.) bedarf dabei im Streitfall nicht der Entscheidung. Dem kommt hier deshalb keine Entscheidungsrelevanz zu, weil jedenfalls schon die materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs selbst nicht vorliegen.
b)
Die angegriffenen – verdeckten – Aussagen begründen keine, den Bundesrechnungshof in seinem Anspruch auf soziale Achtung herabsetzende, von dem Beklagten nach Maßgabe von § 1004 BGB zu unterlassende Rechtsverletzung.
Die zu beurteilenden Aussagen sind – soweit sie den sozialen Achtungsanspruch des Bundesrechnungshofs überhaupt verletzen - als von diesem hinzunehmende kritische Meinungsäußerung des Beklagten einzuordnen.
Anhand welcher Kriterien die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungskundgabe zu vollziehen und darüber hinaus zu ermitteln ist, ob eine Äußerung als zugleich mit einer anderen ausdrücklichen Äußerung gefallenen „verdeckte“ Aussage gemacht worden ist, hat das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (dort S. 7 f) bereits zutreffend dargestellt, auf welches daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit zunächst verwiesen wird.
aa)
Was die mit dem Unterlassungsantrag unter lit. a) angegriffene Aussage
„der Bericht des Bundesrechnungshofs über das AT-Konzept der C. ist von einem einzelnen Prüfer verfasst worden“
angeht, so war diese der tatsächlich gefallenen zitierten Äußerung des Beklagten „Wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshof seine richterliche Unabhängigkeit nutzt, um durch Halbwahrheiten das Parlament irrezuführen, und versucht, den erfolgreichsten Chef der C. ins Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen, schadet er damit dem Ansehen des Bunderechnungshofs“ zunächst nur dann zu entnehmen, wenn man die zitierte Äußerung des Beklagten im Kontext der Presse-Berichterstattung über den von dem Bundesrechnungshof verfassten Prüfbericht über das „Konzept zur Gestaltung des Arbeits-und Bezahlungskonditionen für außertariflich beschäftigte Arbeitnehmer/innen der C. (oberste Führungskräfte und herausgehobene Fachfunktionen) sowie Beamtinnen und Beamte in entsprechenden Verwendungen (AT-Konzept)“ wahrnimmt. Denn bei isolierter Betrachtung lässt die zitierte Aussage des Beklagten einen Bezug zu dem AT-Konzept bzw. dem Umstand, dass der Bundesrechnungshof hierzu einen Bericht verfasst hat, überhaupt nicht erkennen. Dieser Zusammenhang erschließt sich allerdings nunmehr aus der überarbeiteten Fassung des Unterlassungsantrags, mit dem die Klägerin klargestellt hat, dass sie die Äußerung des Beklagten auch unabhängig von ihrer konkreten redaktionellen Einbettung in die G.-Berichterstattung zur Unterlassung begehrt, soweit der Beklagte die Äußerung gerade in Bezug auf den dem Bundestag zugeleiteten Prüfbericht des Bundesrechnungshofs zu dem AT-Konzept der C. macht.
Mit diesem Bezug lässt sich der zitierten Äußerung des Beklagten in der Tat die Aussage entnehmen, dass ein einzelner Prüfer („Wenn ein einzelner Prüfer im Bundesrechnungshofs seine richterliche Unabhängigkeit nutzt….“) den Bericht des Bundesrechnungshofs über das AT-Konzept der C. verfasst habe. Dass es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung handelt, kann, da es sich um die Mitteilung eines konkreten, als solchen ohne weiteres nachprüfbaren Fakts handelt, ebenso wenig einem Zweifel unterliegen, wie der Umstand, dass dies eine objektiv unrichtige Behauptung ist, weil der Prüfbericht unstreitig von drei Prüfern verfasst bzw. von diesen als verantwortliche Verfasser unterzeichnet wurde.
Allein auf die Unwahrheit der Behauptung lässt sich indessen das Verbot nicht stützen. Erforderlich ist vielmehr, dass sie sich abträglich auf das Ansehen des Bundesrechnungshofs als Behörde auszuwirken geeignet ist. Eben dies ist hier jedoch nicht zu erkennen. Der Umstand, dass der Bericht nur von einer Person, statt von dem Dreiergremium verfasst worden sein soll, ist nicht geeignet, den sozialen Achtungsanspruch des Bundesrechnungshofs als Behörde zu beeinträchtigen bzw. herabzuwürdigen. Bei der von der Klägerin gesehenen Konnotation, dass das Verfassen des Berichts durch einen einzelnen Prüfer Ausfluss mangelnder behördeninterner Kontrolle oder grundsätzlich angelegter struktureller behördeninterner Defizite sei, handelt es sich um eine fernliegende Deutung der streitgegenständlichen Äußerung des Beklagten, die deren Aussagegehalt überstrapaziert. Soweit von einem „einzelnen Prüfer“ die Rede ist, geht es vielmehr aus der Sicht des durchschnittlichen Rezipienten darum, dass ein im Vergleich zur Größe der Gesamtbehörde geringer bzw. „vereinzelter“ Teil der dort tätigen Prüfer seine richterliche Unabhängigkeit zu dem mit der Äußerung im Übrigen kritisierten Verhalten nutze. Dass dieser Teil bzw. „einzelne Prüfer“ gerade wegen behördeninterner Mängel des Bundesrechnungshofs das Kollegialitätsprinzip zu unterlaufen in der Lage gewesen sei, klingt auch nicht ansatzweise in der Äußerung an. Deren Aussagewert wird vielmehr gerade durch die Mitteilung bestimmt, dass ein einzelner Prüfer dem Ansehen des Bundesrechnungshofs auf die im Übrigen beanstande Weise, nämlich durch Irreführung des Parlaments und „Kriminalisierung“ des Chefs der C. schade, nicht aber dadurch, dass gerade ein einzelner Prüfer des Bunderechnungshofs zu eben einem solchen Verhalten in der Lage war. Ein irgendwie in Bezug auf den Bundesrechnungshof sich auswirkender negativer Aussagegehalt lässt sich der Mitteilung, dass ein einzelner seiner Prüfer die kritisierten Maßnahmen der Irreführung und der Kriminalisierung unternommen habe, nicht entnehmen. Ist danach aber die hier beurteilte – verdeckte – Tatsachenbehauptung, dass der Bericht des Bunderechnungshofs über das AT-Konzept der C. von einem einzelnen Prüfer verfasst worden sei, für sich genommen nicht geeignet, sich abträglich auf die soziale Wertgeltung bzw. den Achtungsanspruch des Bunderechnungshofs als Behörde auszuwirken, scheitert hieran das auf das Verbot ihrer Wiederholung gerichtete Petitum. Eine abweichende Würdigung ergibt sich dabei auch nicht aus den von der Klägerin angeführten Grundsätzen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie u.a in der „N. T.“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Würdigung von Unterlassungsbegehren heranzuziehen sind. Denn auch danach haben fernliegende Auslegungsvarianten einer Äußerung, bei denen erst eine Rechtsverletzung des Betroffenen bewirkt würde, außer Betracht zu bleiben.
Nichts anderes ergibt sich bei Würdigung der Aussage im kumulativen Zusammenhang mit den beiden weiteren, in der zitierten Äußerung enthaltenen, unter lit. b) und lit. c) des Unterlassungsantrags angegriffenen Aussagen, wie die Klägerin dies mit ihrem nunmehr formulierten Hilfsantrag geltend macht. Da die Klägerin diese Aussagen aus den in den nachfolgenden Abschnitten noch aufzuzeigenden Gründen als von dem Beklagten im Rahmen der öffentlich ausgetragenen Diskussion um die Anwendung des AT-Konzepts der C. und des hierzu erstellten Prüfberichts des Bundesrechnungshofs geäußerte kritische Meinungen hinzunehmen hat, sind sie nicht geeignet, der für sich genommen nicht verbotswürdigen Tatsachenbehauptung, der Prüfbericht sei von einem einzelnen Prüfer verfasst worden, einen äußerungsrechtlich unzulässigen und daher zu verbietenden Aussagegehalt zu verleihen.
bb)
Was die unter lit. b) des Unterlassungsantrags angegriffene Aussage („Eindruck“) angeht,
„ein Prüfer bzw. die Prüfer des Bundesrechnungshofs habe/hätten durch den Bericht über das AT-Konzept der C. und dessen Zuleitung an den Deutschen Bundestag das Parlament in die Irre geführt“,
so ist diese insgesamt als Meinungsäußerung einzuordnen, die die Klägerin als eine an dem Bundesrechnungshof bzw. dessen Prüfer zum Ausdruck gebrachte negative Kritik im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung sowohl über die Ergebnisse des zu dem AT-Konzept der Bundesagentur erstellten Prüfberichts als auch diesen selbst hinnehmen muss.
Die Abgrenzung zwischen Werturteilen bzw. Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann im Einzelfall schwierig sein, was vor allem deshalb gilt, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt (BVerfGE 90, 1 ff – Rdn. 58 gemäß Juris-Ausdruck; BVerfGE 85, 1 ff – „kritische Bayer-Aktionäre“ – Rdn. 46 gemäß Juris-Ausdruck – jeweils m. w. Nachw.). So liegt der Fall hier.
Der in der beanstandeten Aussage im hier betroffenen Teil erhobene Vorwurf der „Irreführung“ durch „Halbwahrheiten“ enthält zwar tatsächliche Elemente. Er bringt per se den Akt der Würdigung eines tatsächlichen Geschehens zum Ausdruck, nämlich des Hervorrufens einer Fehlvorstellung dadurch, dass ein Sachverhalt nicht vollständig, sondern nur zu einem Teil offenbart bzw. mitgeteilt wird. Indessen ist sowohl dem Begriff der „Irreführung“ als auch dem der „Halbwahrheiten“ die durch den Äußernden vorgenommene subjektive Bewertung eines Sachverhalts immanent. Versteht man den Begriff der „Irreführung“ in seiner Bedeutung als juristischer Fachterminus liegt das schon deshalb auf der Hand, weil rechtliche Beurteilungen in aller Regel, nur die persönliche Rechtsauffassung des Äußernden zum Ausdruck bringen, die als Meinung grundsätzlich dem Schutz der Äußerungsfreiheit unterfällt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichtserstattung, 5. Aufl., 4. Kap. Rdn. I61). Das gilt aber auch dann, wenn man den Begriff der Irreführung außerhalb seiner fachlich-juristischen Verwendung als Element der Alltagssprache würdigt, in deren Rahmen er ebenso gebraucht wird. In den sprachlichen Begriffen der „Irreführung“ und der „Halbwahrheiten“ vermengen sich gleichermaßen Aspekte der subjektiven Bewertung mit denen eines zugrundeliegenden – begrifflich bewerteten – objektiven Geschehens. Je nach dem konkreten Zusammenhang, in dem die Begriffe verwendet werden, können sie sich dabei entweder als Ausdruck eines persönlichen Werturteils, einer zu einem bestimmten Geschehen zum Ausdruck gebrachten subjektiven Meinung darstellen oder aber als bloße zusammenfassende Übermittlung eines tatsächlichen Geschehens. Nichts anderes gilt, soweit – wie die Klägerin das auch im gegebenen Zusammenhang beanstandet – mit dem Vorwurf der Irreführung durch Halbwahrheiten der Vorwurf einer vorsätzlichen Täuschung verbunden sein soll. Ob sich der Vorwurf einer in diesem Sinne bewussten Vorgehensweise des Betroffenen aus der Sicht der Angesprochenen als Mitteilung eines tatsächlichen Geschehens, als Behauptung einer inneren Tatsache, oder aber als subjektive Bewertung seiner Vorgehensweise versteht, kann ebenfalls je nach dem Mitteilungszusammenhang unterschiedlich zu beurteilen sein. Da die Klägerin die zitierte Äußerung des Beklagten und die damit erweckten Eindrücke indes losgelöst von einem bestimmten konkreten Zusammenhang, in dem sie gefallen oder präsentiert worden ist, zur Unterlassung begehrt, kann diese bei alldem nur aus sich selbst heraus beurteilt werden. Angesichts der Pauschalität und wegen des fehlenden konkret-greifbaren Tatsachengehalts, auf den sich der Vorwurf einer vorsätzlichen Irreführung durch Halbwahrheiten bezieht, tritt aber der Aspekt der Stellungnahme und des Meinens derart stark in den Vordergrund, dass er den Charakter der Aussage insgesamt prägt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2001, 411 – „Kollusion“- Rdn. 6 f gemäß Juris-Ausdruck; BVerfGE 61, a.a.O., -„Wahlkampf“ – Rdn. 18 gemäß Juris-Ausdruck; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5 Aufl., 4. Kap., Rdn. 53 – jew. m. w. Nachw.). Über den Umstand hinaus, dass durch einen von einem „einzelnen“ Prüfer verfassten Prüfbericht zu dem AT-Konzept (…“in Bezug auf den Bericht des Bundesrechnungshofs über das AT-Konzept…“) eine Irreführung des Parlaments durch Halbwahrheiten hervorgerufen worden sei, werden keinerlei konkrete Anhaltspunkte mitgeteilt, auf welche Weise dies geschehen sein soll bzw. welche „Wahrheiten“ unterschlagen worden sein sollen, und in welcher Hinsicht das Parlament fehlgeleitet worden sei. Die Äußerung entbehrt insoweit jeglicher Substanz. Wollte man sie mit den Mitteln des Zivilprozesses der Beweisführung unterziehen, so ließe sich bereits eine Beweisfrage mangels beweisbarer substanzieller Tatsachengrundlage nicht formulieren und liefe daher jegliche Beweisaufnahme auf eine bloße Ausforschung hinaus. Vor diesem Hintergrund prägt aber das subjektive bewertende Element der verwendeten Begriffe den Charakter der in Rede stehenden Aussage und gibt ihr insgesamt die Bedeutung eines Werturteils, mit dem der dem Bundestag zugleitete Prüfbericht des Bundesrechnungshofs zu dem AT-Konzept der Bundesagentur negativ kritisiert und als Halbwahrheiten enthaltendes Werk qualifiziert wird, mit dem das Parlament in die Irre geführt werde.
Diese Kritik lässt sich zwar als überzogen und sogar ausfällig bewerten, da dem/den beteiligten Prüfer/n damit ein in hohem Maß unlauteres und rechtswidriges Verhalten unterstellt wird. Die Klägerin hat dies indessen hinzunehmen, weil der Beklagte sich auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) berufen kann, das sich auch bei Abwägung der berechtigten Belange des Bundesrechnungshofs an der Wahrung seines Anspruchs auf soziale Achtung durchsetzt. Scharfe und selbst überspitzte Formulierungen machen für sich genommen eine Meinungsäußerung noch nicht unzulässig. Gerade wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfGE 7, 198/212). Erst wenn bei einer Meinungsäußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfGE 85, 1 ff –„kritische Bayer-Aktionäre“ – Rdz. 48 gemäß Juris-Ausdruck m. w. Nachw.). Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin bzw. der Bundesrechnungshof als ihre oberste Bundesbehörde sich nach diesen Maßstäben ebenso wie eine natürliche Person auf den Schutz vor Schmähungen berufen kann, hat der Beklagte mit der hier zu beurteilenden Äußerung die Grenzen zu einer Schmähung nicht überschritten, sondern sich innerhalb des Rahmens einer – durchaus polemisch zu bezeichnenden – Kritik bewegt. Die Ergebnisse des Prüfberichts des Bunderechnungshofs zur Praxis der C. im Zusammenhang mit dem AT-Konzept fanden – wie dies aus den von dem Beklagten mit dem Anlagenkonvolut AG 1 (Bl. 82 ff d. A.) vorgelegten Presseartikeln hervorgeht - in den Medien weithin Beachtung. In diesem war auch der Bundesrechnungshof bzw. dessen Prüfbericht bereits in die öffentliche Auseinandersetzung einbezogen und Gegenstand medialer Berichterstattung. Sowohl der Beitrag in dem G.-Magazin als auch in der G.-Internetankündigung waren Bestandteil dieser öffentlich u.a. um die Ergebnisse des Bundesrechnungshof-Prüfberichts zu dem AT-Konzept der Bundesagentur geführten Debatte. Die streitbefangene zitierte Aussage des Beklagten und der darin erhobene Irreführungsvorwurf reihen sich in diese Auseinandersetzung und die in diesem Rahmen ebenfalls angesprochenen „Attacke“ (vgl. den Artikel in der SZ, Bl. 84 d. A.) gegen den „Chef“ der C., Herrn X., ein. Vor dem Hintergrund dieser öffentlichen Auseinandersetzung stellt sich aber die Kritik des Beklagten als noch sachlich veranlasster Beitrag dar, mit dem die über die Person des Bundesagentur-Chefs X. personalisierte Praxis des AT-Konzepts verteidigt bzw. der insoweit erstellte Prüfbericht des Bundesrechnungshofs, der Auslöser der insoweit öffentlich geführten Auseinandersetzung war, in scharfer Form kritisiert werden sollte. Diese subjektive Kritik muss der Bundesrechnungshof als öffentliche Behörde sich gefallen lassen. Unabhängig davon, dass er die Gelegenheit hatte und hat, sich öffentlich zu dieser Kritik zu äußern und Stellung zu nehmen (vgl. Anlage ASt 4), ist sie für ihn auch noch hinnehmbar, da eine Beeinträchtigung seiner wesentlichen Funktionen, wie sie sich aus § 1 S. 2 BRHG ergeben, angesichts des erkennbar subjektiven Charakters des erhobenen Irreführungsvorwurfs nicht zu befürchten steht.
cc)
Aus denselben Erwägungen scheitert schließlich auch der hinsichtlich der unter lit. c) angegriffenen Aussage
„ein Prüfer bzw. die Prüfer des Bundesrechnungshofs hätte(n) bei der Erstellung des Berichts über das AT-Konzept der C. und dessen Zuleitung an den Deutschen Bundestag in der Absicht gehandelt, den Chef der C. in das Zwielicht krimineller Machenschaften zu ziehen“
geltend gemachte Unterlassungsanspruch.
Angesichts der Substanzarmut des mit dieser Aussage erhobenen, nicht annähernd durch Übermittlung konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte unterfütterten Vorwurfs, der Prüfer des Bundesrechnungshofs habe in der Absicht gehandelt, den Chef der C. dem Verdacht einer strafrechtswidrigen Vorgehensweise auszusetzen, überwiegt auch hier der wertende Charakter der Aussage und ist diese insgesamt als Meinungsäußerung zu beurteilen.
Auch mit dieser Aussage hat der Beklagte die Grenze zur Schmähung nicht überschritten, sondern sich noch innerhalb der öffentlichen Auseinandersetzung um den Prüfbericht des Bundesrechnungshofs zu dem AT-Konzept der Bundesagentur sowie die Person ihres „Chefs“ X. bewegt, die der Bundesrechnungshof als scharfe und durchaus ausfällig zu nennende Kritik an seinem im Zusammenhang mit der Prüfung der Praxis des AT-Konzepts in der Bundesagentur entfalteten behördlichen Verhalten hinnehmen muss.
III.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Wert: 20.000,00 € (§ 45 Abs. 1 S. 2, 47 GKG).