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Oberlandesgericht Köln·15 U 176/94·24.07.1995

Verkehrsunfall: Radfahrer ohne Licht – Mitverschulden 1/3, Schmerzensgeld 150.000 DM + Rente

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall beim Linksabbiegen Ersatz materieller Schäden sowie Schmerzensgeld und eine Schmerzensgeldrente. Streitig waren vor allem Erkennbarkeit bei Dämmerung, die Haftungsquote wegen fehlender Fahrradbeleuchtung und die Höhe des Schmerzensgeldes. Das OLG bejaht eine schuldhafte Vorfahrtverletzung des Linksabbiegers, erhöht aber wegen erheblicher Selbstgefährdung durch Fahren ohne Licht und unauffällige Kleidung die Mitverursachung des Radfahrers auf 1/3. Das Schmerzensgeldkapital wird auf 150.000 DM (zzgl. 400 DM monatlicher Rente) reduziert und Zinsen nur in gesetzlicher Höhe zugesprochen; weitergehend wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Mitverschulden auf 1/3 erhöht, Schmerzensgeldkapital und Zinsen reduziert, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Linksabbieger verletzt seine Wartepflicht schuldhaft, wenn er bei dämmerungsbedingten Sichtverhältnissen einen entgegenkommenden Radfahrer bei gebotener Aufmerksamkeit rechtzeitig hätte erkennen und sein Fahrverhalten darauf einstellen können.

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Fährt ein Radfahrer bei noch nicht eindeutig ausreichenden Lichtverhältnissen ohne eingeschaltete Beleuchtung und mit unauffälliger Bekleidung, kann dies wegen erheblicher Selbstgefährdung zu einem deutlich erhöhten Mitverschuldensanteil führen.

3

Die Gewichtung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge kann zu einer Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten des Kraftfahrers führen, wenn dem Linksabbieger eine gesteigerte Sorgfaltspflichtverletzung, dem Radfahrer aber ein gravierender Beleuchtungsverstoß zur Last fällt.

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Ein erstmals im Berufungsverfahren angebotener Zeugenbeweis kann nach § 528 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen sein, wenn seine Zulassung eine erhebliche Verzögerung durch umfangreiche Folgebeweisaufnahme erwarten lässt und das Unterlassen in erster Instanz auf grober Nachlässigkeit beruht.

5

Ein über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehender Zinsschaden ist nur ersatzfähig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass und wie tatsächlich eine zinsbringende Anlage der (Teil-)Leistungen erfolgt ist oder erfolgen sollte.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 StVO§ 528 Abs. 2 ZPO§ 527 ZPO§ 847 BGB§ 291 BGB§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird — unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels — das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 1994 — 14 0 177/93 — teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1. Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger

a)           ein Schmerzensgeld von DM 150.000,--

nebst 4% Zinsen seit dem 04. Juni 1993 abzüglich am 05. August 1994 gezahlter DM 50.000,00 abzüglich am 27. Januar 1995 gezahlter weiterer DM 100.000,00 und

b)           eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von DM 400,00, beginnend mit dem 01. Oktober 1992, zu zahlen.

2. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 2.210,00 nebst 4% Zinsen seit dem 04. Juni 1993 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 23. September 1992, Kreuzung L-straße/ I d S in G-B zu zwei Dritteln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind.

Die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2. ist beschränkt auf einen Kapitalbetrag von DM 500.000,00 oder einen Rentenbetrag von DM 30.000,00 jährlich für Personenschäden sowie auf DM 100.000,00 für Sachschäden.

4.  Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zukünftige immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 23. September 1992 unter Berücksichtigung eines diesen treffenden Mitschuldanteils von einem Drittel zu ersetzen.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu tragen :

der Kläger 31,3% der Gerichtskosten sowie von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. 36,5%, von denen des Beklagten zu 2. 48%;

die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner 68,7% der Gerichtskosten und 63,5% der außergerichtlichen Kosten des Klägers;

der Beklagte zu 2. jeweils als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1. und 3. 21,4% der Gerichtskosten und 19% der außergerichtlichen Kosten des Klägers;

im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden wie folgt verteilt:

Der Kläger trägt 47% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. sowie 44% der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.. Den Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldnern 53% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.

Gesamtschuldnerisch mit den Beklagten zu 1. und 3. hat der Beklagte zu 2. für 20% der Gerichtskosten und 18% der außergerichtlichen Kosten des Klägers einzustehen. Eine Kostenerstattung erfolgt im übrigen nicht.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstrekkung durch Sicherheitsleistung — für die Beklagten zu 1. und 3. in Höhe von DM 65.000,-- für den Beklagten zu 2. in Höhe von DM 13.000,-- — abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Der Kläger seinerseits darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar im Prozeßrechtsverhältnis zu den Beklagten zu 1. und 3. in Höhe von DM 21.000,-- gegenüber dem Beklagten zu 2. durch eine solche von DM 7.500,--, sofern nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen.

Tatbestand

2

Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfallereignis geltend. Dem liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Der am 00.00.0000 geborene Kläger, der seinerzeit aktiv Radsportbetrieb, befuhr am Morgen des 23.09.1992 kurz vor 7.00 Uhr mit seinem Mountain-Bike die L-straße in G-B aus Richtung S kommend in Richtung Innenstadt, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Die Beleuchtungseinrichtung für das Mountain-Bike war nicht aufgesteckt und eingeschaltet, vielmehr führte der Kläger sie in seinem Rucksack mit sich.

4

Zur selben Zeit, als er die für ihn in diesem Bereich abschüssig verlaufende Fahrbahn der L-straße mit einerGeschwindigkeit von 30 bis 40 km/h hinabfuhr, näherte sich aus der Gegenrichtung der Beklagte zu 1. mit dem von ihm geführten, auf den Beklagten zu 2. zugelassenen und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversicherten Kleinlaster der Marke F-I. Er beabsichtigte, in die aus seiner Sicht von links einmündende Straße "I d S" abzubiegen, hatte deshalb ungefähr 30 m vor der Einmündung die linke Blinkleuchte betätigt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Während er bereits im Abbiegen begriffen war, bemerkte er bei einem Blick durch das rechte Seitenfenster, daß ihm etwas entgegenkam. Er gab daraufhin Gas, um die L-straße freizumachen.

5

Tatsächlich entgegengekommen war ihm der Kläger, der alsdann im Zuge eines von ihm eingeleiteten starken Bremsvorganges nach vorne über den Lenker stürzte und gegen die rechte Bordwand des Kleinlasters prallte. Dieser Unfall ereignete sich um ca. 6.55 Uhr.

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Der Beklagte zu 1., der nicht diesen Aufprall, sondern lediglich ein Verrutschen der Ladung bemerkt haben will, fuhr, ohne anzuhalten, weiter. Er konnte erst mittels einer aufwen digen Ermittlungsaktion der Polizei als Unfallbeteiligter festgestellt werden.

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Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 09.07.1993 ist er wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsunfallflucht zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen verurteilt worden. Wegen der im übrigen angeordneten Maßnahmen sowie der dort getroffenen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Strafurteil (Beiakte 150 Js 1053/92 StA Köln Bl. 149-151) Bezug genommen.

8

Der Kläger erlitt unfallbedingt einen Berstungsbruch des 9. Brustwirbels mit den Folgen einer vollständigen Lähmung beider Beine, der Blase und des Mastdarms, ferner eine Rippenfraktur rechts sowie ein Schädelhirntrauma 1.Grades, desweiteren eine Gelenkfortsatzfraktur des 8. und eine Querfortsatzfraktur des 10. Brustwirbelkörpers. Er hat sich seit dem Unfalltag bis zum 22.01.1993 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden, während der er sich zwei operativen Eingriffen unterziehen mußte. Seine Unfallfolgen sind Dauerfolgen; sie bedingen eine MdE von 100%. Ausweislich des Arztberichtes vom 22.01.1993, der wegen aller Einzelheiten ebenso in Bezug genommen wird wie der neurourologische Bericht vom 14.12.1994 (Bl. 262-273 GA), besteht aus ergotherapeutischer Sicht vollständige Selbständigkeit. Krankengymnastischerseits besteht ebenfalls Selbständigkeit bezüglich des Drehens, Aufsetzens und Übersetzens vom Rollstuhl zu anderen Sitz- oder Liegegelegenheiten. Autofahren mit einem behindertengerecht umgebauten Fahrzeug ist möglich.

9

Der Kläger hat mit dem Bestehen der Abschlußprüfung am 03.02.1994 seine Ausbildung zum Energieelektroniker erfolgreich beendet. Wegen seiner Behinderung kann er in diesem erlernten Beruf nicht arbeiten. Seit dem 04.02.1994 bis zum 31.07.1994 hat ihn sein Lehrbetrieb als Montierer beschäftigt gehabt; im Anschluß daran ist er arbeitslos geworden.

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Die zu 3. beklagte Versicherung hat am 05.08.1994 DM 50.000,00 und - was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt worden ist - nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 27.01.1995 weitere DM 100.000,00 an den Kläger gezahlt. Die vorprozessual erbetene Bestätigung ihrer Einstandspflicht war seinerzeit nicht abgegeben worden.

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Der Kläger hat behauptet, im Unfallzeitpunkt sei es bereits so hell gewesen, daß die Fahrzeugbeleuchtung nicht mehr habe eingeschaltet werden müssen. Auch die übrigen Verkehrsteilnehmer seien ohne Licht gefahren. Der Beklagte zu 1. sei unbeteiligten Zeugen schon vor dem Unfallgeschehen durch seine besonders zügige Fahrweise aufgefallen. Er müsse den Zusammenstoß bemerkt haben.

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Der Kläger hat den ihm unfallbedingt entstandenen Sachschaden auf DM 20.577,77 beziffert; wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Ausführungen unter Ziff. III. der Klageschrift (Bl. 10-13 GA) verwiesen.

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Bezüglich seines immateriellen Schadens hat er behauptet, es sei zu befürchten, daß sich das Krankheitsbild künftig verschlimmern werde. Mit dem Eintritt weiterer Komplikationen sei zu rechnen.

14

Unter Hinweis auf ihm entgangene Zinsen bei einer festverzinslichen Anlage der von den Beklagten geschuldeten Zahlungen

15

hat der Kläger beantragt,

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1.       die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch DM 200.000,00, nebst 7% Zinsen seit dem 24.01.1992 abzüglich am 05.08.1994 gezahlter DM 50.000,00 zu zahlen;

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2.       die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen,

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an ihn eine angemessene inflationsanzupassende monatliche Schmerzensgeldrente, zahlbar ab 01.10.1992, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch DM 600,00, zu zahlen;

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3.       die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. zu verurteilen, weitere DM 20.577,77 nebst 7% Zinsen seit dem 04.06.1993 an ihn zu zahlen;

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4.       festzustellen, daß die Beklagten zu 1., zu 2. und zu 3. verpflichtet seien, ihm sämtliche weitere materielle Schäden aus dem Unfall vom 23.09.1992, Kreuzung L-straße/I d S in G-B, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aufVersicherungsträger übergegangen sind;

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5.       festzustellen, daß die Beklagten zu 1. und 3. verpflichtet seien, ihm sämtliche weitere immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 23.09.1992, Kreuzung L-straße/I d S in G‑B, zu ersetzen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben behauptet, zur Unfallzeit sei es noch dunkel gewesen. Wie sich aus dem - seinem Inhalt nach unstreitigen - amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes vom 07.12.1992 (Bl. 41/ 42 GA) ergebe, habe sich am Morgen des Unfalltages gegen 6.55 Uhr gerade erst der Übergang von der nautischen zur bürgerlichen Dämmerung vollzogen. Der Beklagte zu 1. habe vor Einleitung seines Abbiegemanövers zunächst im Einmündungsbereich auf der L-straße angehalten gehabt, um zwei ihm mit eingeschalteten Scheinwerfern entgegenkommende Kraftfahrzeuge passieren zu lassen. Danach - so haben sie gemeint - habe er aufgrunddessen, daß kein weiteres Fahrzeug mit Licht zu sehen gewesen sei, die Auffassung gewinnen dürfen, daß er gefahrlos nach links abbiegen könne. Sie haben in Abrede gestellt, daß der Beklagte zu 1. den Anstoß des Klägers bemerkt habe.

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Schließlich sind sie den Vorstellungen des Klägers von der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes entgegengetreten, haben eine hypothetische Festgeldanlage bestritten und auf geltende Haftungshöchstgrenzen hingewiesen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 29.09. 1993 (Bl. 81 GA), ergänzt durch die Beschlüsse vom 19.10./ 12.11.1993 und 18.02.1994 (Bl. 94, 107, 127 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 26.01./13.04./10.08.1994 (Bl. 113 ff., 132 ff., 153 f. GA) verwiesen.

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Durch Urteil vom 19.10.1994 (Bl. 162 ff. GA), das wegen aller Einzelheiten in Bezug genommen wird, hat die Kammer die Beklagten zu 1. und 3. zur Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals von DM 200.000,00 nebst 6,5% Zinsen seit dem 04.06.1993 abzüglich gezahlter DM 50.000,00 zuzüglich einer monatlichen Rente von DM 600,00, zahlbar ab dem 01.10.1992, verurteilt und ihre Ersatzpflicht für dem Kläger zukünftig entstehende immaterielle Schäden zu 80% festgestellt; die Beklagten zu 1. bis 3. sind verurteilt worden, den materiellen Schaden des Klägers durch Zahlung von DM 2.652,00 (nebst Zinsen) auszugleichen, ferner ist - unter Berücksichtigung einer Haftungsbeschränkung des Beklagten zu 2. und des Übergangs von Ansprüchen auf Versicherungsträger - ihre Verpflichtung zum Ersatz von 80% des Zukunftsschadens ausgesprochen worden.

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Im übrigen ist auf Klageabweisung erkannt.

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Das Landgericht hat seine Entscheidung, soweit sie zu Gunsten des Klägers ergangen ist, im wesentlichen wie folgt begründet: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer überzeugt davon, daß der Beklagte zu 1. bei gehöriger Aufmerksamkeit den Kläger rechtzeitig hätte gesehen haben müssen. Zu Lasten des Klägers sei allerdings eine Mithaftungsquote von 20% in Ansatz zu bringen, weil er seinerseits gegen § 17 Abs. 1 StVO verstoßen und insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen habe.

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Auch unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens erschienen die ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge angemessen, zum einen wegen der vom Kläger in jugendlichem Alter erlittenen schweren und irreparablen körperlichen Behinderungen, zum anderen unter dem Blickwinkel der Genugtuungsfunktion, in deren Rahmen die Verkehrsunfallflucht des Beklagten zu 1. und das zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3. ins Gewicht fielen. Angesichts der Gefahr zukünftiger, derzeit nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher immaterieller Beeinträchtigungen habe auch dem diesbezüglichen Feststellungsbegehren quotal entsprochen werden müssen.

31

Die auf Ersatz entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schadens gerichteten Anträge seien im Hinblick auf bereits erhaltene Leistungen der Berufsgenossenschaft und unter Einbeziehung des eigenen Mitverursachungsanteils des Klägers im zuerkannten Umfang begründet.

32

Gegen dieses ihnen am 22.11.1994 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 21.12.1994 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 21.02.1995 mit einem an diesem Tage bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

33

Die Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag nur noch in eingeschränktem Umfang weiterverfolgen, erstreben im Rechts-mittelverfahren die Heraufsetzung der Mithaftungsquote des Klägers auf 50% sowie die Reduzierung der vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge.

34

Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages führen sie ergänzend aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich die positive Feststellung einer schuldhaft begangenen Vorfahrtverletzung durch den Beklagten zu 1. nicht treffen, gegen ihn spreche lediglich ein Anscheinsbeweis, was nur zur Annahme ganz leichter Fahrlässigkeit berechtige. Dazu behaupten sie, erst beim Eintreffen der Polizei am Unfallort ca. 10 Minuten nach dem eigentlichen Unfallgeschehen habe der Beginn der (sogen. bürgerlichen) Dämmerung gerade eingesetzt (Beweis: Zeugnis M und D). Im Augenblick des Zusammenstoßes hingegen sei es noch dunkel gewesen (Beweis: Einholung eines Lichtgutachtens), so daß von einer Erkennbarkeit des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Selbst die Straßenbeleuchtung sei noch eingeschaltet gewesen (Beweis: Auskunft der Stadt G-B).

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Der Verstoß des Klägers gegen die Beleuchtungsvorschrift - so meinen die Beklagten - sei als grob fahrlässig zu qualifizieren, weil er sich durch den willentlichen Verzicht auf die Benutzung der aufsteckbaren Lampe bewußt einer naheliegenden Selbstgefährdung ausgesetzt habe, mit der insbesondere während der Dämmerung mit ihren diffusen Lichtverhältnissen zu rechnen sei. Dies gelte umso mehr, als - wie die Beklagten behaupten - der Kläger mit extrem hoher Geschwindigkeit bei offensichtlich unzureichender Beobachtung des übrigen Verkehrsgeschehens gefahren sei.

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Die Beklagten sind der Ansicht, daß die unfallbedingt eingetretenen Verletzungsfolgen in Ansehung der erzielten guten Rehabilitationsergebnisse allenfalls einen - unquotierten - Schmerzensgeldkapitalbetrag von DM 150.000,00 neben der Zuerkennung einer monatlichen Rente von DM 300,00 bis DM 400,00 rechtfertigen dürften, wobei beide Beträge wegen des Mitverschuldens des Klägers eine angemessene Minderung erfahren müßten. Den - bestrittenen - Zinsschaden halten sie für nicht substantiiert dargetan.

37

Die Beklagten beantragen,

38

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit

39

1.

40

die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verurteilt worden sind,

41

a)

42

an den Kläger ein höheres Schmerzensgeld zu zahlen als DM 100.000,00 nebst 4% Zinsen seit dem 04.06.1993

43

abzüglich am 05.08.1994 gezahlter DM 50.000,00,

44

b)

45

an den Kläger eine höhere monatliche Schmerzensgeldrente als DM 235,00 zu zahlen, zahlbar ab dem 01.10.1992,

46

2.

47

die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an den Kläger mehr als

48

DM 1.657,50 nebst 4% Zinsen seit dem 04.06.1993 zu zahlen,

49

3.

50

festgestellt wird, daß die Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall vom 23.09.1992 Kreuzung L-straße/I d S in G-B zu mehr als 50% zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Versicherungsträger übergegangen sind,

51

4.

52

festgestellt wird, daß die Beklagten zu 1. und 3. verpflichtet sind, dem Kläger zukünftige immaterielle Schäden aus dem Unfall vom 23.09.1992 zu mehr als 50% zu ersetzen,

53

wobei die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2. beschränkt ist auf insgesamt einen Kapitalbetrag von DM 500.000,00 oder einen Rentenbetrag von DM 30.000,00 jährlich für Personenschäden sowie auf DM 100.000,00 für Sachschäden;

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vorsorglich:

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den Beklagten zu gestatten, zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.

56

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

58

Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Sachvortrages nebst Beweisanerbieten verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil. Er vertritt die Auffassung, aufgrund des Berichtes des Wetteramtes E in Verbindung mit den Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen unterliege es keinem Zweifel, daß er für den Beklagten zu 1. rechtzeitig erkennbar gewesen sei. So habe ein Zeuge ihn unmittelbar nach dem Unfall schon aus ca. 200 m Entfernung auf dem Boden liegen sehen, obwohl er - der Kläger - keine helle Kleidung getragen habe. Demzufolge hätte erst recht der Beklagte zu 1., während er im Einmündungsbereich angehalten habe, um entgegenkommende PKW vorbeifahren zu lassen, ihn wahrgenommen haben müssen, weil er bei Einleitung des Abbiegevorganges - unter Zugrundelegung einer eigenen Ausgangsgeschwindigkeit von 36 km/h - allenfalls noch ca. 20 m von dem Kleinlaster entfernt gewesen sein könne.

59

Der Kläger behauptet, aufgerichtet auf seinem Fahrrad gesessen und das Umfeld aufmerksam beobachtet zu haben. Auch das für ihn unerwartete plötzliche Anfahren des Beklagten zu 1. habe er bemerkt und daraufhin äußerst heftig gebremst, bevor es dann dennoch zu dem Unfall gekommen sei.

60

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden sowie auf den Inhalt der informatorisch beigezogenen Akte 150 Js 1053/92 StA Köln, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die an sich statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist eingereichte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache hat sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, während sie im übrigen der Zurückweisung unterliegt. Diese Entscheidung stützt sich auf die nachfolgenden Erwägungen:

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Die Beklagten stellen ihre Einstandspflicht für den vom Kläger unfallbedingt erlittenen materiellen und immateriellen Schaden insoweit, als die einzelnen von ihnen dafür haftbar gemacht werden, dem Grunde nach nicht mehr in Frage. Ihre Angriffe richten sich in erster Linie gegen die vom Landgericht vorgenommene Gewichtung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile. Damit haben sie im Ergebnis teilweise Erfolg.

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Allerdings können sie sich nicht mit der von ihnen vertretenen Auffassung durchsetzen, daß der Beklagte zu 1. nur für ein vermutetes, nicht hingegen für ein nachgewiesenes Verschulden hafte. Diese Einschätzung wird dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten und im angefochtenen Urteil vertretbar gewürdigten Beweisaufnahme nicht gerecht. Die protokolliertei Aussagen der Zeugen W (Bl. 153 f. GA), Be und P Fr, El K, Fwie auch N (alle Bl. 113 ff. GA), T und 0(Bl. 132-134 GA) rechtfertigen in einer Gesamtschau durchaus den vom Landgericht gezogenen Schluß, daß am Morgen des Unfalltages zwischen etwa 6.50 und 7.00 Uhr die Witterungs-, Sicht- und Lichtverhältnisse so beschaffen waren, daß der Beklagte zu 1. bei Aufbietung der zu fordernden Aufmerksamkeit und Sorgfalt den am fließenden Straßenverkehr teilnehmenden Kläger trotz der fehlenden Fahrradbeleuchtung rechtzeitig hätte erkannt haben können und müssen. Wenngleich die Lichtverhältnisse von den Zeugen unterschiedlich als "gut", "schon hell", "hell genug, um ohne Licht zu fahren" oder aber "als nicht mehr dunkel und noch nicht hell", als "Zwielicht" oder "dämmrig" beschrieben worden sind, hindert das eine derartige Schlußfolgerung nicht. Diese sich über eine gewisse Bandbreite erstreckenden Bezeichnungen erklären sich zwanglos daraus, daß sich Lichtverhältnisse für einen Laien nicht exakt anhand objektivierbarer Kriterien bestimmen lassen, so daß sich deren Beurteilung nach subjektiven Bewertungsmerkmalen vollzieht. Unter angemessener Berücksichtigung dieser im Subjektiven wurzelnden Wertungsunterschiede stimmen die Zeugenaussagen im Kerngehalt darin überein, daß die gegebenen Witterungs- und Lichtverhältnisse es einigen Kraftfahrern vertretbar erscheinen ließ, schon ohne Fahrzeugbeleuchtung zu fahren, während andere die Scheinwerfer noch eingeschaltet gelassen hatten, um selbst besser gesehen zu werden.

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Mit diesem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme läßt sich die Auskunft des Deutschen Wetterdienstes (Bl. 41/42 GA) ohne weiteres vereinbaren. Sie besagt, daß im ungünstigsten Fall die Helligkeit, die der bürgerlichen Dämmerung entspricht, gegen 6.55 Uhr an jenem 23.09.1992 gerade begonnen habe. Als "bürgerliche Dämmerung" bezeichne man die Zeitspanne, während der man in freiem Gelände ohne künstliche Beleuchtung normale Druckschrift lesen könne und binnen deren das Erkennen von Farben und Einzelheiten naher Objekte schon bzw. noch möglich sei. Diese sachkundige Stellungnahme untermauert die nach dem Ergebnis der Zeugenbefragung zu treffende Feststellung, daß der auf seinem Mountain-Bike entgegenkommende Kläger trotz fehlender Beleuchtungseinrichtung für den zum Linksabbiegen ansetzenden Beklagten zu 1. rechtzeitig genug erkennbar war, um sein Fahrverhalten darauf einrichten zu können. Auch wenn sich mangels gesicherter Erkenntnisse über die Ausgangsgeschwindigkeit des herannahenden Radfahrers nicht verläßlich die genaue Entfernung zu dem Kleinlaster bei der Einleitung von dessen Abbiegevorgang errechnen läßt, so kann doch jedenfalls davon ausgegangen werden, daß der Kläger für den Beklagten zu 1. ein "nahes Objekt" im Sinne der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes dargestellt hat. Anderenfalls hätte es unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger in Reaktion auf das Anfahren des Kleinlasters durch eine Notbremsung seine Fahrgeschwindigkeit drastisch verringert, der Beklagte zu 1. hingegen Gas gegeben hat, um die L-straße freizumachen, nicht dennoch zu dem Zusammenstoß noch in der für die Fahrtrichtung des Klägers bestimmten Fahrbahnhälfte mit den dadurch hervorgerufenen gravierenden Verletzungen des Radfahrers kommen können.

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In Würdigung all dieser Umstände steht eine von dem Beklagten zu 1. schuldhaft begangene Vorfahrtverletzung auch zur Überzeugung des Senates fest.

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Um dieses ihnen ungünstige Ergebnis der Beweiserhebung zu entkräften, bieten die Beklagten erstmals im Berufungsrechtszug weiteren Beweis an durch Zeugnis der beiden Polizeibeamten, die ca. 10 Minuten nach dem Unfallgeschehen vor Ort eingetroffen sind und die bekunden können sollen, daß es erst, zu eben diesem Zeitpunkt gerade zu dämmern begonnen habe. Ihre Vernehmung indessen hat zu unterbleiben; denn dieser Beweisantritt ist als verspätet gemäß § 528 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Verzögert nämlich wird der Rechtsstreit auch dann, wenn im Falle der Zulassung verspätet vorgebrachter Angriffsoder Verteidigungsmittel weiterer Prozeßstoff, insbesondere Folgebeweise, berücksichtigt werden müßte und dadurch die Erledigung hinausgezögert würde (vgl. BGHZ 83, 310, 311 f.; 86, 198, 201 ff.; Rimmelspacher in Münchener Kommentar, ZPO § 527 Rdz. 23). Deswegen verbietet sich die Zurückweisung als verspätet hier nicht etwa im Hinblick darauf, daß die beiden Polizeibeamten zum Verhandlungstermin hätten geladen und dann vernommen werden können. Damit nämlich wäre - angenommen, daß sie die Richtigkeit der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bestätigt hätten - die Beweisaufnahme nicht abgeschlossen gewesen. Vielmehr hätte sich daran eine das Verfahren verzögernde Wiederholung nahezu der gesamten erstinstanzlichen Beweisaufnahme anschließen müssen; der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung ausdrücklich sieben der vom Landgericht bereits vernommenen Zeugen neuerlich als solche benannt (Bl. 256 GA). Diese Verzögerung ist durch dem Gericht zumutbare Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen. Der bereits am 07.03.1995 auf den 13.06.1995, 9.30 Uhr, bestimmte Verhandlungstermin, dem ab 10.00 Uhr die Verhandlung weiterer Sachen nachfolgte, hat nicht noch nach Eingang der Berufungserwiderung am 18.04.1995 in einen Beweisaufnahmetermin mit fast zehn oder sogar mehr zu vernehmenden Zeugen umgewandelt werden können.

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Die unterbliebene Benennung der beiden Polizeibeamten als Zeugen schon in erster Instanz ist auch auf grobe Nachlässigkeit der Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte zu 1., gegen den sich das Strafverfahren gerichtet hatte, konnte bereits seinerzeit Einsicht in die Beiakte nehmen, aus der sich die Namen der betreffenden Polizeibeamten ergaben. Daraus, daß sich die Beklagten in ihrer Klageerwiderung durchgängig auf die Strafakte zu Beweiszwecken bezogen haben, muß gefolgert werden, daß ihnen deren Inhalt tatsächlich auch bekannt war. Umstände, aufgrund deren sie gleichwohl gehindert gewesen wären, die Zeugen schon in erster Instanz namhaft zu machen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gerade unter Berücksichtigung dessen, daß die Parteien während des ersten Rechtszuges mehrfach Beweisanerbieten nachgeschoben haben, deswegen drei Ergänzungsbeweisbeschlüsse ergangen sind und das Landgericht über einen Zeitraum von fast 7 Monaten drei Beweisaufnahmetermine abgehalten hat, läßt sich das Versäumnis der Beklagten, diese Beweismittel schon damals in den Rechtsstreit einzuführen, nicht anders als durch grobe Vernachlässigung der Prozeßförderungspflicht erklären.

69

Den weiteren Beweisanerbieten — Einholung eines Lichtgutachtens sowie einer amtlichen Auskunft der Stadt G — braucht schon deswegen nicht nachgegangen zu werden, weil sie zur Beweisführung untauglich sind.

70

Feststellungen, die ein Sachverständiger am 23.09.1995 an der Unfallstelle zu den dann herrschenden äußeren Bedingungen wie Witterung, Bewölkung, Licht-7 und Sichtverhältnisse treffen könnte, sind nicht geeignet, Aufschluß darüber zu geben, wie die dementsprechenden Bedingungen am Unfalltag waren, weil sich diese nicht an einem bestimmten Kalendertag eines beliebigen Jahres festmachen lassen.

71

Ebensowenig verspricht die Beantwortung der Frage, zu welcher Uhrzeit die Stadt G die Straßenbeleuchtung ausschaltet, brauchbare Erkenntnisse dazu, wie die Licht— und Sichtverhältnisse am 23.09.1992 um 6.55 Uhr konkret beschaffen waren.

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Nach alledem hat es bei dem schon vom Landgericht gewonnenen Beweisergebnis zu verbleiben, daß dem Beklagten zu 1. eine schuldhafte Verletzung seiner Wartepflicht als Linksabbieger anzulasten ist.

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Hingegen ist der Berufung ein teilweiser Erfolg nicht zu versagen, soweit sie sich gegen die Bemessung der Mithaftungsquote des Klägers wendet, der seinerseits durch das Fahren mit dem unbeleuchteten Mountain-Bike den Verkehrsunfall mitverursacht und -verschuldet hat.

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Bei der vorzunehmenden Gewichtung der von der einen oder anderen Partei zu verantwortenden Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist auf der Seite der Beklagten in die Waagschale zu werfen, daß der Beklagte zu I. ein generell gefahrenträchtiges Linksabbiegemanöver vollzogen hat, das ihn zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte anhalten müssen, woran er es indessen hat fehlen lassen. Dadurch ist die ohnehin hoch anzusetzende Betriebsgefahr des Kleinlasters zusätzlich erhöht worden.

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In gewissem Umfang wirkt sich entlastend für den Beklagten zu 1. aus, daß der Kläger in zweiter Instanz unstreitig gestellt hat, jener habe zunächst angehalten gehabt, um ihm entgegenkommende PKW passieren zu lassen. Diese müssen sich demnach in gleicher Fahrtrichtung wie der Kläger bewegt haben, so daß die Sicht auf ihn durch die vorausfahrenden PKW jedenfalls zeitweilig behindert gewesen ist, was auch der Kläger im Bewußtsein der Tatsache, daß er ohne Licht fuhr, hätte bedacht haben müssen, als er sich mit unverminderter Geschwindigkeit dem zum Linksabbiegen bereitstehenden Kleinlaster annäherte.

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Auf seiten des Klägers kann zudem nicht unberücksichtigt bleiben, daß er - wie in der Berufungserwiderung eingeräumt - bei seiner durch den Unfall beendeten Fahrt keine helle Kleidung getragen hat. Seine Erkennbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer wurde dadurch nicht erleichtert, ebensowenig wie durch seine rasante Fahrweise, bei der er sich mit einer zugestandenen Geschwindigkeit von 30-40 km/h fortbewegt hat.

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Diese tatsächlichen Gegebenheiten gilt es vor dem Hintergrund zu würdigen, daß es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls noch nicht so hell war, daß alle Fahrzeugführer die Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen schon für verzichtbar gehalten hätten. Gleichwohl hat der Kläger es unterlassen, die nach seiner eigenen Darstellung unschwer aufsteckbare Lampe an dem Mountain-Bike zu befestigen und sie zu gebrauchen. Grundsätzlich aber ist schon beim gerinsten Zweifel, ob das eigene Fahrzeug frühzeitig wahrgenommen werden kann, die Beleuchtung einzuschalten (so auch OLG Hamm VRS 62, 214, 216 m.w.N.). Solche Zweifel hätten sich dem Kläger bei gewissenhafter Prüfung aufdrängen müssen. Er durfte nicht verkennen, daß er als Zweiradfahrer ohnehin, hier zusätzlich verstärkt durch die sehr hohe Fahrgeschwindigkeit und seine unauffällige Bekleidung, in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt war, übersehen zu werden. Obwohl er diesbezügliche Überlegungen angestellt haben will, ist seine Entscheidung gegen die Benutzung der Beleuchtungseinrichtung gefallen. Er hat sich dadurch einer erheblichen Selbstgefährdung ausgesetzt, die er entweder bewußt in Kauf genommen oder deren Erkenntnis er sich zumindest leichtfertig verschlossen hat. In Anbetracht dessen, daß diese beträchtliche Selbstgefährdung sich alsdann in dem Unfallereignis realisiert hat, ist sein Mitverursachungsbeitrag durch die vom Landgericht festgesetzte Quote von 20% unterbewertet. Andererseits kann er aber auch nicht - entgegen der Rechtsansicht der Berufung – dem Fehlverhalten des Beklagten zu 1. gleichgeachtet werden, der unter Verletzung der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Linksabbiegers das Vorrecht des Klägers mißachtet hat. Dem Senat erscheint vielmehr eine Gewichtung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Beklagten verursachungs- und schuldangemessen.

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Soweit die Berufung im übrigen eine Herabsetzung der ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge erstrebt, hat sie gleichfalls teilweise Erfolg.

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Art und Ausmaß der unfallbedingt erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und körperlichen Behinderungen sind in den mit der Berufungserwiderung überreichten Arztberichten vom 22.01.1993 und 14.12.1994 (Bl. 262-273 GA) dokumentiert. Deren Inhalt, dem die Beklagten nicht entgegengetreten sind, kann als unstreitig gelten.

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Auch die Berufung verkennt nicht, daß das Unfallgeschehen für den Kläger tragische und weitreichende Folgen gehabt hat. Ihnen kann durch die von den Beklagten zu 1. und 3. hingenommene Verurteilung zur Zahlung eines Kapitalbetrages von DM 100.000,00 zuzüglich einer monatlichen Rente von DM 235,00 nicht ausreichend Rechnung getragen werden. Vielmehr kommen hier nur im oberen Grenzbereich der in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder liegende Ausgangsbeträge in Betracht.

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Dies gebietet vor allem die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes, in deren Rahmen neben den vielfältigen Primärverletzungen schwerster Art, den dadurch bedingten Krankenhausaufenthalten mit zwei komplizierten operativen Eingriffen, den damit wiederum verbundenen Schmerzen und Leiden ganz gravierend die einschneidenden Dauerfolgen in Gestalt einer lebenslangen Behinderung des Klägers ins Gewicht fallen.

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Nach ärztlicher Prognose wird er zeitlebens an den Rollstuhl gefesselt bleiben und von daher ständig auf Hilfeleistung und Unterstützung durch Dritte angewiesen sein. Unwidersprochen kann er in seinem erlernten Beruf nicht arbeiten. Sportliche Aktivitäten, wie er sie früher ausgeübt hat, sind ihm verwehrt, wodurch ihm zugleich die Aufnahme und Pflege sozialer Kontakte erschwert wird. Eine massive Minderung der Lebensqualität bringt zudem die irreversible Lähmung von Blase und Mastdarm mit sich, die dem Kläger die nachhaltige Beeinträchtigung elementarer Körperfunktionen immer wieder aufs Neue bewußt macht und die die latente Gefahr zusätzlicher Komplikationen und gesundheitlicher Probleme stets in sich birgt.

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Das Unfallereignis vom 23.09.1992 hat - wie aus den vorstehend aufgeführten Umständen deutlich wird - die Lebensplanung des damals 19 Jahre alten Klägers von einem Tag auf den anderen umgeworfen. Er wird es neu ordnen und sich geänderte Ziele setzen müssen. Daß er - anscheinend - sein Schicksal angenommen und in seiner Rehabilitation gute Fortschritte gemacht hat, darf ihm nicht finanziell zum Nachteil gereichen.

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Bei der Schmerzensgeldbemessung ist im Gegenteil zu berücksichtigen, daß die Beklagte zu 3. trotz der außergewöhnlich schweren Unfallfolgen nahezu zwei Jahre lang weder ihre Einstandspflicht anerkannt noch irgendeine Zahlung geleistet hat. Für eine solche Verweigerungshaltung bestand nach der Sachund Rechtslage kein begründeter Anlaß.

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Schon seit der Aussage des Beklagten zu 1. gegenüber der Polizei am 25.09.1992 (BA Bl. 29-30) konnte die Beteiligung des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeuges an dem Unfallgeschehen vom 23.09.1992 kaum mehr ernstlich zweifelhaft sein. Im Oktober 1992 lag das Ergebnis der kriminaltechnischen Begutachtung von Teilen des Mountain-Bikes und des fraglichen Klein-LKW vor (BA Bl.57-59). Die Ermittlungsergebnisse reichten der Staatsanwaltschaft aus, um am 05. Dezember 1992 Anklage gegen den Beklagten zu 1. zu erheben (BA Bl. 101-103). Selbst noch nach dessen strafgerichtlicher Verurteilung im Juli 1993 ist in dem damals schon anhängigen

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Zivilrechtsstreit der Antrag auf Klageabweisung uneingeschränkt weiterverfolgt worden. Erst im August 1994 schließlich hat die Beklagte zu 3. eine erste - ersichtlich unauskömmliche - Zahlung von DM 50.000,00 erbracht.

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Dieses überaus zögerliche Regulierungsverhalten muß schmerzensgelderhöhend zu Buche schlagen.

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Der Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion tritt im Blick auf die dem Beklagten zu 1. vorgeworfene Verkehrsunfallflucht hingegen zurück, weil er wegen dieses Deliktes eine gerichtliche Bestrafung erfahren hat (vgl. Kolb in Geigel, Der Haftpflichtprozeß 20.Auf1. Kap. 7 Rdz. 35; Palandt/Thomas, BGB 54.Aufl. § 847 Rdz. 4, jew. m.w.N.).

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Bei der Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldes darf letztlich aber auch die dem Kläger anzulastende erhebliche Selbstgefährdung nicht außer Ansatz gelassen werden.

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In Gesamtbetrachtung dieser Bemessungskriterien erschien

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es dem Senat sachgerecht, auf Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldkapitalbetrages von DM 150.000,00 zu erkennen, auf den die zwischenzeitlich erbrachten Leistungen anzurechnen sind. Daneben verlangen die weitreichenden dauerhaften Behinderungen des Klägers nach der Zubilligung einer monatlichen Rente. In Anbetracht der Intensität, mit der der Kläger das Ausmaß seiner körperlichen Beeinträchtigungen täglich neu erfahren muß, wird der von Beklagtenseite zugestandene Betrag von 235,00 der Sachlage nicht gerecht. Unter Berücksichtigung dessen, daß schon im Jahre 1990 Schmerzensgeldrenten von monatlich DM 400,00 bei in etwa vergleichbar schwerwiegenden Unfallfolgen ausgeurteilt worden sind (vgl. die Nachweise in Hacks, Schmerzensgeldbeträge 16. Aufl. Nr. 1317, 1318), kann angesichts der fortschreitenden Inflation auch im Falle des Klägers trotz des ihn treffenden Mitverschuldens ein Rentenbetrag in eben dieser Höhe als angemessen und nicht übersetzt angesehen werden, zumal im Blick auf das jugendliche Alter, in dem er seine körperliche Unversehrtheit eingebüßt hat, und die Vielzahl von Jahren, die er voraussichtlich diese Behinderungen hinzunehmen haben wird.

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Soweit es um den Ersatz materiellen Schadens geht, lassen die Beklagten den vom Landgericht ermittelten Ausgangsbetrag - das waren DM 3.315,00 - gegen sich gelten. Zwei Drittel davon, für die sie einzustehen haben, machen DM 2.210,00 aus; in diesem Umfang erweist sich der landgerichtliche Urteilsausspruch als bestandskräftig.

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Daß der Kläger zu Recht Feststellung wegen eventueller zukünftiger — materieller und immaterieller — Schäden begehrt, stellen die Beklagten nicht mehr in Frage. Ihnen geht es alleine noch um die Abänderung der Mithaftungsquote. Den vorangegangenen Darlegungen zufolge war die Verpflichtung der Beklagten zu 1. bis 3. zum Ersatz von 2/3 des dem Kläger künftig entstehenden materiellen Schadens mit den schon im angefochtenen Urteil berücksichtigten Einschränkungen festzustellen.

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In den Ausspruch des immateriellen Zukunftsvorbehalts war der den Kläger treffende Mitschuldanteil von 1/3 aufzunehmen.

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Soweit das Landgericht 6,5% Zinsen auf die Hauptforderungen zugesprochen hat, war eine Ermäßigung auf 4Z geboten, §§ 291, 288 Abs.1 S.1 BGB. Ein weitergehender Zinsschaden nämlich ist nicht substantiiert dargetan. Der Kläger hat lediglich eine Bankbescheinigung vorgelegt, die besagt, daß im Falle einer bestimmten Art von Geldanlage 6,5% Zinsen zu erzielen gewesen wären (Bl. 99 GA). Dieses Vorbringen genügt den Substantiierungsanforderungen jedenfalls jetzt nicht mehr, nachdem der Kläger Zahlungen von insgesamt DM 150.000,00 erhalten hat, über deren Verwendung er keine Angaben macht. Die Beklagten bestreiten, daß eine Anlage zu den genannten Konditionen möglich war und tatsächlich geschehen ist (Bl. 246 GA). Obwohl sie ausdrücklich auf diesbezüglich fehlenden Vortrag der Gegenseite hingewiesen haben, ist der Kläger ergänzende Ausführungen zu diesem Punkt schuldig geblieben. In Ermangelung nachprüfbarer Angaben dazu, daß und wie

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empfangene Geldleistungen zinsbringend angelegt worden sind, ist auch dem Rückschluß die Grundlage entzogen, daß mit früheren Zahlungen — sofern erfolgt — in entsprechender Weise verfahren worden wäre. Der Kläger hat daher nicht mehr als Zinsen in gesetzlicher Höhe zu beanspruchen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

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Die Anordnungen bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

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Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:

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bis zur mündlichen Verhandlung am 13.06.1995 DM 275.449,50 (vgl. Beschluß vom 23.03.1995, Bl. 251 GA);

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seither DM 175.449,50

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Wert der Beschwer:

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für den Kläger sowie die Beklagten zu 1. und 3. über DM 60.000,00; für den Beklagten zu 2. DM 42.556,92