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Oberlandesgericht Köln·15 U 176/22·23.10.2022

Hinweisbeschluss: Berufung wegen Haftungsquote bei Fahrstreifenwechsel als unbegründet zurückzuweisen

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft gegen ein Urteil des LG Köln, mit dem ihre Forderung nach alleiniger Haftung der Beklagten abgewiesen wurde. Zentral ist die Haftungsverteilung bei einem Unfall nach einem Fahrstreifenwechsel unter §7 StVO und §17 StVG. Der Senat sieht die Berufung als offensichtlich unbegründet und beabsichtigt, sie nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, da die landgerichtliche 50:50-Quotelung angesichts der Umstände sachgerecht ist.

Ausgang: Berufung der Klägerin als offensichtlich unbegründet nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen (angezeigte Rückweisung)

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Fahrstreifenwechsel nach §7 Abs.5 StVO erfordert äußerste Sorgfalt; das von ihm ausgehende Gefährdungspotential wirkt fort, bis es sich nicht mehr auf den Unfall ausgewirkt hat, und ist bei der Haftungsabwägung umfassend zu berücksichtigen.

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Bei der Haftungsaufteilung nach §17 StVG ist eine hälftige Verantwortung des nachfolgenden Fahrers gerechtfertigt, wenn dieser wegen Unaufmerksamkeit eine Mitverursachung trägt, ohne dass ein grobes Verschulden oder sichere Feststellungen für einen höheren Anteil vorliegen.

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Reaktionen des Nachfolgenden (Abwehrbremsung, Gaswegnehmen) sind unmittelbar auf das weiterhin bestehende Gefährdungspotential des Fahrstreifenwechsels gerichtet; das Unterlassen solcher Reaktionen kann den Verursachungsanteil des Nachfolgenden begründen.

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Eine bloße Vermutung oder unsichere Feststellung, etwa einer nur geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung, genügt nicht, um den Haftungsanteil des Gegners ohne weitere sichere Feststellungen zu erhöhen.

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Das Berufungsgericht kann gemäß §522 Abs.2 ZPO die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn diese offensichtlich unbegründet ist und keine mündliche Verhandlung erforderlich erscheint.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 7 Abs. 5 StVO§ 17 StVG§ 1 StVO§ 224 Abs. 2 ZPO

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.8.2022 (27 O 156/20) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

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Nach einstimmiger Auffassung des Senats ist die Berufung der Klägerin offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht teilweise abgewiesen. Auch die Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 23.9.2022 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung der hier allein streitigen Haftungsquoten der Unfallbeteiligten nach § 17 StVG.

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1.              Die Klägerin kann die von ihr erstrebte alleinige Haftung der Beklagten für das streitgegenständliche Unfallgeschehen nicht darauf stützen, dass der Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. I. zwischen 3,3 und 4,3 Sekunden Zeit gehabt hätte, um auf den Fahrstreifenwechsel des Zeugen S. zu reagieren.

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Die Klägerin verkennt bei ihren Ausführungen, dass vorliegend zunächst von dem unstreitig erfolgten Fahrstreifenwechsel des Zeugen S. auszugehen ist. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, womit beim Fahrstreifenwechsel die Einhaltung äußerster Sorgfalt gefordert wird (vgl. Feskorn in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage, § 7 StVO, Rn. 37; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage, § 7 StVO Rn. 21). Der Zusammenhang zwischen einem diesen hohen Sorgfaltsanforderungen unterliegenden Fahrstreifenwechsel und einem nachfolgenden Unfall endet nicht schon mit dem Erreichen des neuen Fahrstreifens, sondern erst, wenn sich das Gefährdungspotential des Fahrstreifenwechsels nicht mehr auf den Unfall ausgewirkt hat. Dabei ist nicht nur die Dauer zu berücksichtigen, die sich das wechselnde Fahrzeug bereits auf dem neuen Fahrstreifen befunden hat, sondern es sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Auch wenn der Senat insoweit berücksichtigt, dass sich der Zeuge S. nach dem Fahrstreifenwechsel bereits wieder in Geradeausfahrt befunden haben dürfte, weil zwischen den beiden Fahrzeugen nach den Ausführungen des Sachverständigen ein nahezu längsparalleler Zusammenstoß stattgefunden hat, bedeutet dies noch nicht, dass sich das Gefährdungspotential des Fahrstreifenwechsels nicht auf den Unfall ausgewirkt hat.

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Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist hier vielmehr vom Gegenteil auszugehen: Zwar hat dieser ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) während der ihm abzüglich einer Reaktionszeit verbleibenden Zeitspanne von 3,3 bis 4,4 Sekunden zwischen dem Eintauchen der Front des klägerischen Passat in seinen Fahrstreifen und der nachfolgenden Kollision keine Abwehrbremsung eingeleitet hat, sondern vielmehr mit ungebremster Geschwindigkeit von 44 bis 54 km/h auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Sowohl ein solches zur Vermeidung einer Kollision erforderliches Bremsmanöver als auch die vom Sachverständigen weiter angeführte mögliche Vermeidungsreaktion des Beklagten zu 1), den Fuß vom Gas zu nehmen, sind jedoch Reaktionen des nachfolgenden Verkehrs auf das Gefährdungspotential, welches (weiterhin) von dem Fahrstreifenwechsel des Zeugen S. ausging. Dieser hat den Fahrstreifenwechsel nach eigenem Vortrag aus dem Stillstand vor der roten Ampel für Linksabbieger vorgenommen, womit seine Geschwindigkeit zu Beginn des Fahrstreifenwechsels sehr gering war. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hat er unter Annahme eines „langsamen bis normalen Anfahrvorgangs“, was dem Vortrag der Klägerin sowie den Bekundungen des Zeugen S. („eher zögerlich beschleunigt“) entspricht, eine Zeitspanne von 1,7 bis 2,1 Sekunden gebraucht, bis sein Fahrzeug die Strecke von ca. 2,2 Meter zurückgelegt hatte, nach der dessen Front in den Fahrstreifen des Beklagten zu 1) eingedrungen war. Sodann hat der Zeuge S. auf der verbleibenden Strecke von ca. 28 Metern bis zur Kollision seine Geschwindigkeit nach den Feststellungen des Sachverständigen auf 27 bis 33 km/h steigern können, womit er für den mit 44 bis 54 km/h fahrenden Beklagten zu 2) eine Gefährdung im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO darstellte.

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2.              Soweit dem Beklagten zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Unaufmerksamkeit (§ 1 StVO) bei der Wahrnehmung des auf seine Spur einscherenden klägerischen Fahrzeugs zur Last gelegt werden kann, hat das Landgericht daraus in der angefochtenen Entscheidung im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zutreffend eine hälftige Verantwortung für das streitgegenständliche Unfallgeschehen abgeleitet. Denn im Hinblick auf den hohen Sorgfaltsmaßstab, der nach § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifenwechsler trifft, ist diese Unaufmerksamkeit – weitere Verkehrsverstöße des Beklagten zu 1) sind im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt worden – nicht als ein derart grobes Verschulden einzustufen, dass hier eine von der landgerichtlichen Tenorierung abweichende Haftungsquote anzusetzen wäre. Die in erster Instanz (Bl. 76 d.A.) geäußerter Vermutung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe vor der Kollision auf sein Handy geschaut und daher dem Straßenverkehr nicht die nötige Aufmerksamkeit geschenkt, hat sich in der Vernehmung des dazu benannten Zeugen S. nicht bestätigt und wird auch mit der Berufungsbegründung nicht mehr aufgegriffen. Die nach den Feststellungen des Sachverständigen möglicherweise – wenn man den oberen Bereich der Schätzung von 44 bis 54 km/h zugrunde legt – vorliegende geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung vermag einen höheren Haftungsanteil der Beklagten mangels entsprechender sicherer Feststellungen ebenfalls nicht zu begründen.

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3.              Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb der im Tenor bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung der Vorsitzenden oder deren Stellvertreters – verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen.