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Oberlandesgericht Köln·15 U 172/99·03.04.2000

Berufungen wegen Zurückweisung von Gegendarstellungsbegehren abgewiesen

Öffentliches RechtMedienrechtPresse- und RundfunkrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger wendet sich gegen die Zurückweisung seiner Gegendarstellungsbegehren. Das OLG Köln weist die Berufungen zurück und bestätigt, dass ein berechtigtes Interesse am Abdruck entfällt, wenn das Medium bereits eine zeitnahe Berichtigung bzw. gleichwertige Gegenäußerung veröffentlicht hat. Zudem genügt das beanspruchte Gegendarstellungsbegehren nicht den inhaltlichen Anforderungen des PresseG.

Ausgang: Berufungen des Verfügungsklägers gegen Zurückweisung seiner Gegendarstellungsbegehren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gegendarstellungsanspruch nach dem Landespressegesetz schützt die Individualsphäre und richtet sich gegen in periodischen Druckwerken aufgestellte Tatsachenbehauptungen.

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Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung entfällt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung fehlt; insbesondere wenn das Medium eine zeitnahe Berichtigung oder gleichwertige Gegenäußerung veröffentlicht hat, die den unzutreffenden Eindruck hinreichend ausräumt.

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Eine Gegendarstellung muss inhaltlich im gedanklichen Zusammenhang mit der beanstandeten Erstmitteilung stehen, darauf Bezug nehmen und eine eindeutige gegenläufige Tatsachenbehauptung enthalten; unbestimmte oder mehrdeutige Formulierungen genügen nicht.

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Bei der Prüfung, ob eine medienseitige Berichtigung den Gegendarstellungsanspruch ausschließt, sind Art der Abdruckform, Platzierung und redaktionelle Aufarbeitung zu beachten; eine wortwörtliche Übernahme der Stellungnahme neben dem Erstbericht kann den Anspruch entfallen lassen.

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Ein Anspruch auf Abdruck nur eines Teils des begehrten Gegendarstellungstextes besteht grundsätzlich nicht (Alles-oder-Nichts-Prinzip).

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 PresseG NW§ 11 Abs. 2 Satz 1 Lit. a PresseG NW§ 11 Abs. 2 Satz 1 Lit. a PresseG§ 11 PresseG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 427/99 (= 15 U 173/99

Tenor

Die Berufungen des Verfügungsklägers gegen die Urteile des Landgerichts Köln vom 27.10.1999 - 28 O 427/99 und 28 O 472/99 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger. Das Urteil ist rechtskräftig.

Entscheidungsgründe

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Die jetzt verbundenen Berufungen sind statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wurden sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

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In der Sache selbst haben sie jedoch keinen Erfolg.

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Zur Berufung im Verfahren 15 U 172/99 (28 O 427/99 Landgericht Köln)

  1. Zur Berufung im Verfahren 15 U 172/99 (28 O 427/99 Landgericht Köln)
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Das Landgericht hat das Gegendarstellungsverlangen des Verfügungsklägers mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

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Die hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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Der Gegendarstellungsanspruch ist ein Mittel zum Schutz des Einzelnen gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre (Bundesverfassungsgericht NJW 1983 Seite 1179 ff).

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Er richtet sich gegen eine in einem periodischen Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung. Die Gegendarstellung soll den Leser mit der davon abweichenden Darstellung des Betroffenen bekannt machen.

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Demgemäß verpflichtet § 11 Abs. 1 Landespressegesetz NW (PresseG) den verantwortliche Redakteur und den Verleger eines periodischen Druckwerkes, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist.

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Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Lit. a PresseG jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat.

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Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser letztgenannten Norm sind vorliegend erfüllt.

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Durch den Abdruck des Artikels "Aussagen gegen Aussagen" in dem K. Anzeiger vom 10.10.1999 ist das berechtigte Interesse des Klägers an der verlangten Gegendarstellung gegenüber dem am 7.9.1999 ebenfalls im K.-Anzeiger erschienenen Artikel "E. und Z. wollen sich gegenseitig verklagen" im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Lit. a PresseG entfallen.

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Sinn und Zweck des Gegendarstellungsanspruches ist es, einem unzutreffenden Eindruck beim Empfänger der Meldung entgegenzuwirken. Dieses wird aber in wesentlich stärkerem Maße durch eine alsbald nach dem Erstbericht veröffentlichte Richtigstellung oder einen Widerruf seitens des Mediums selbst erreicht (Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. Rdnr. 268).

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Eine eigene Berichtigung des Mediums schließt hierbei die Gegendarstellungsforderung dann aus, wenn die Ausräumung der Fehlvorstellung dadurch hinreichend sichergestellt ist (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdnr. 11.52).

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Diese Voraussetzungen sind durch den Artikel der Verfügungsbeklagten mit dem Titel "Aussagen gegen Aussagen" vom 10.09.1999 erfüllt. In diesem Artikel hat die Verfügungsbeklagte die von dem Verfügungskläger in dem vorliegenden Verfahren begehrte Gegendarstellung wörtlich übernommen. Auch befand sich dieser Artikel optisch auf der gleichen Seite wie der Ausgangsartikel vom 07.09.1999 (vgl. zum Ort der Platzierung auch Wenzel, a.a.O. Rdnr. 11.52).

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Eine gesonderte Gegendarstellung des Beklagten würde demgegenüber bei dem Leser der Zeitung zu keinem anderen Ergebnis führen. Dieses gilt auch deshalb, da die Verfügungsbeklagte die Stellungnahme des Verfügungsklägers in dem Bericht "Aussagen gegen Aussagen" redaktionell aufgearbeitet und damit gleichgewichtig neben die Darstellung der übrigen Betroffenen gestellt hat. Demgegenüber könnte einer gesonderten Gegendarstellung zumindest der Eindruck der "Einseitigkeit" anhaften, was viel schwächer wäre.

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Die Berufung im Verfahren 15 U 173/99 (28 O 472/99 Landgericht Köln)

  1. Die Berufung im Verfahren 15 U 173/99 (28 O 472/99 Landgericht Köln)
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Dem Verfügungskläger steht auch in Ansehung des Artikels "Aussagen gegen Aussagen" im K.-Anzeiger vom 10.09.1999 kein Anspruch auf Abdruck des von ihm begehrten Gegendarstellungstextes zu.

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Vielmehr genügt sein Gegendarstellungsbegehren bereits inhaltlich nicht den Anforderungen des § 11 PresseG.

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Aus der Rechtsnatur des Gegendarstellungsanspruches als Mittel zur Abwehr eines Angriffs des Presseorganes auf die Privatsphäre folgt, dass der Inhalt der Gegendarstellung mit den Behauptungen der beanstandeten Erstmitteilung gedanklich im Zusammenhang stehen, auf sie Bezug nehmen und eine gegenläufige Tatsachenbehauptung beinhalten muß (Wenzel, a.a.O. Rdnr. 11.33 und 11.94).

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Mit zutreffender Begründung hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass es hinsichtlich Ziffer 1 des beanspruchten Gegendarstellungsbegehrens an einer konkreten entgegengesetzten Tatsachenbehauptung des Verfügungsklägers fehlt.

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In dem Artikel "Aussagen gegen Aussagen" vom 10.09.1999 hat die Verfügungsbeklagte gemeldet, der Bürgermeister und der Beigeordnete hätten sich an eine Formulierung eines Grundstückseigentümers erinnert, wonach der Verfügungskläger dem Grundstücksinteressenten zugesichert habe, das Grundstück könne um eine in dem Artikel näher bezeichnete Fläche erweitert werden und er müsse nur einen entsprechenden Antrag stellen.

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Demgegenüber begehrt der Verfügungskläger den Abdruck einer Erklärung, wonach ihm eine schriftliche Erklärung dieses Grundstückseigentümers vorliege, wonach die ihm zugeschriebene Formulierung jeglicher wahrheitsgemäßer Grundlage entbehre.

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Dem Gegendarstellungsverlangen kann nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden, was der Verfügungskläger mit dieser Formulierung zum Ausdruck bringen will.

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Seine Formulierung lässt einerseits die Möglichkeit zu, er wolle behaupten, der Grundstückseigentümer habe die Erklärung überhaupt nicht gegenüber dem Bürgermeister und dem Beigeordneten abgegeben. Andererseits kann die beantragte Formulierung aber auch so verstanden werden, der Grundstückseigentümer wolle jetzt sagen, er habe die Erklärung zwar gegenüber dem Bürgermeister und dem Beigeordneten in der geschilderten Art und Weise abgegeben, diese sei jedoch inhaltlich falsch gewesen. Damit bleibt unklar, was eigentlich als unrichtig im Wege der Gegendarstellung korrigiert werden soll.

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Eine eindeutige Zuordnung, in welcher Art und Weise die Erklärung ausgelegt werden soll, wird im übrigen - was allerdings auch nicht ausreichend wäre - weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem Berufungsvorbringen des Verfügungsklägers deutlich.

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Soweit sich der Verfügungskläger gegen die weitere Formulierung in dem Artikel vom 10.09.1999 wendet, wonach er Grundstücke an Interessenten verkauft habe, könnten zwar Bedenken gegen die Ansicht des Landgerichtes bestehen, aus dem Zusammenhang werde deutlich, dass der Verfügungskläger nur im Auftrag der Weilerswister Wohnungsbaugesellschaft verhandelt habe. Denn dieser Umstand würde - wenn überhaupt - nur solchen Lesern offenbar, die auch den ersten Artikel gelesen haben.

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Dieses kann aber dahinstehen, da - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Verfügungskläger ein Anspruch auf Veröffentlichung nur eines Teiles seines Gegendarstellungsbegehrens nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip nicht zusteht (Wenzel, a.a.O., Rdnr. 11.196 m.w.N.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Streitwert: bis zur Verbindung am 09.03.2000 in beiden Verfahren je 30.000,00 DM, danach 60.000,00 DM für das gesamte, verbundene Verfahren.