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Oberlandesgericht Köln·15 U 170/95·05.05.1997

Produktionsvertrag Fernsehserie: kein Vertragsschluss und keine c.i.c.-Haftung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Filmproduktionsgesellschaft verlangte Schadensersatz, weil ein Sender einen angeblich mündlich geschlossenen Produktionsvertrag über eine TV‑Serie nicht erfüllt habe. Das OLG verneinte einen wirksamen Vertragsschluss, da der verhandelnde Abteilungsleiter weder bevollmächtigt war noch aufgrund Duldungs-/Anscheinsvollmacht als abschlussermächtigt erschien und zudem Verwaltungsratszustimmung erforderlich war. Auch eine Haftung aus culpa in contrahendo scheiterte, weil kein berechtigtes Vertrauen auf einen sicheren Vertragsschluss bestand und der Abbruch durch das Scheitern wesentlicher Projektvoraussetzungen (insb. Moderations-/Konzeptfrage) triftig begründet war. Aufwendungen aus einem früh abgeschlossenen US‑Produktionsvertrag seien daher nicht ersatzfähig; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; weder Produktionsvertrag noch c.i.c.-Anspruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umstand, dass ein Abteilungsleiter in Vertragsverhandlungen auftritt, begründet für sich genommen weder Abschlussvollmacht noch ein berechtigtes Vertrauen auf einen wirksamen Vertragsschluss.

2

Eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Geschäftspartner nach den Umständen davon ausgehen darf, der Handelnde sei zur verbindlichen Vertragsbindung befugt; Hinweise auf erforderliche interne Zustimmung und Schriftform schließen dies regelmäßig aus.

3

Erfordert ein Vertrag aufgrund organisatorischer Zuständigkeits- und Budgetgrenzen die Zustimmung eines Gremiums, darf der Vertragspartner vor Erteilung dieser Zustimmung grundsätzlich nicht von einem sicheren Vertragsschluss ausgehen.

4

Eine Haftung aus culpa in contrahendo kommt nur in Betracht, wenn der Verhandlungspartner zurechenbar ein berechtigtes Vertrauen auf den sicheren Vertragsschluss erweckt und die Verhandlungen anschließend ohne triftigen Grund abbricht.

5

Ersatzfähig im Rahmen der culpa in contrahendo sind nur solche Aufwendungen, die gerade aufgrund eines berechtigten Vertrauens auf den sicheren Vertragsschluss getätigt werden; wer trotz erkennbar offener wesentlicher Voraussetzungen Verpflichtungen gegenüber Dritten eingeht, trägt dieses Risiko grundsätzlich selbst.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 162 BGB§ 286 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17 0 183/95

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. November 1995 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 0 183/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000 DM, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft mit Sitz in M.; sie nimmt den Beklagten (im folgenden auch: W.) auf Zahlung von insgesamt 1.495.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 7. April 1995 in Anspruch, weil dieser einen - nach Ansicht der Klägerin - zustande gekommenen Produktionsvertrag (über eine Fernsehserie mit dem Arbeits-titel "Die Ufo-Tagebücher") nicht erfüllt habe; im einzelnen liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zugrunde:

3

Im Oktober 1994 kam es in M. zwischen dem Zeugen B., dem vormaligen Leiter der Abteilung Fernsehunter- haltung des W., und dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn K. D., zu einem Gespräch über eine Beteiligung des W. an dem Projekt "Die Ufo-Tagebücher"; am 25. November 1994 sei es dann, so trägt die Klägerin vor, in K. zu einer "abschließenden Besprechung" gekommen, in der u.a. folgendes "vereinbart" worden sei:

5

* Juli/August 1995 Ausstrahlungsbeginn der Serie

7

* Vertragspreis 230.000 DM pro Folge

9

* Produktion von 13 Folgen mit jeweils 18 bis 20

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Minuten sendefertigem Material

13

* Übertragung der deutschsprachigen Fernsehrechte

15

auf die Dauer von 10 Jahren ab Erstsendung gegen

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Zahlung des Vertragspreises

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* Titel der Serie: "Die Ufo-Tagebücher"

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* Zahlung von 50 % der vertraglich festgelegten

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Gesamtsumme (13 X 230.000 DM = 2.990.000 DM) bei

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schriftlicher Vertragsausfertigung

27

* jeweils weitere 25 % des Gesamtpreises bei Dreh-

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ende und bei Ablieferung des Materials

30

Gleichzeitig sei vereinbart worden, die noch fehlenden "dreh- und kalkulierfähigen Drehbücher erstellen zu lassen" (Bl. 4 d.A.).

31

Nach diesem Gespräch vom 25. November 1994 übermittelte die Klägerin dem Beklagten ("Herrn B.") unter dem 28. November 1994 ein Schreiben ("Telefax Message"), das folgenden Wortlaut hat (Bl. 18):

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"Sehr geehrter Herr B.,

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für den netten Empfang bei Ihnen möchte ich mich

34

nochmals bedanken.

35

Wie besprochen, habe ich sofort den Auftrag für

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die restlichen Drehbücher erteilt. Anliegend

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Kopie meines Schreibens an unsere Produktion zu

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Ihrer Information.

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Den Anruf von W. International erwarte ich - wie

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von Ihnen angekündigt - diese Woche.

42

Ich habe mir auch Gedanken gemacht über den

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zweiten Schritt bei der Produktion betreffend

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Studio und Herrn K. und hoffe, daß ich

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Ihnen in Kürze einen ausbaufähigen Vorschlag

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unterbreiten kann.

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Mit freundlichen Grüßen

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K. D."

50

Der Telefax-Mitteilung vom 28. November 1994 war das in englischer Sprache abgefaßte Schreiben der Klägerin an die S. INTERNATIONAL PICTURES Inc., W. V. City, beigefügt (Bl. 19 d.A.).

51

In der Folgezeit kam es nach Behauptung der Klägerin zu mehreren Telefongesprächen zwischen der Klägerin (Herrn D.) und den Mitarbeitern des Beklagten (B. und P.); in mindestens drei Telefonaten habe dabei der Geschäfts-führer der Klägerin - vom Ort der Produktion in den USA aus - mit dem Zeugen B. gesprochen. Dieser habe ihm jeweils ausdrücklich versichert, "daß die Dreharbeiten unbedingt fortgesetzt werden sollen". Die Zustimmung und Genehmigung des Verwaltungsrats sei lediglich Formsache (Bl. 9 d.A.).

52

Entgegen diesen "Zusagen" sei es dann jedoch aus Gründen, die der Beklagte zu vertreten habe, nicht zum Abschluß eines (schriftlichen) Produktionsvertrages gekommen; zwar sei am 9./10. Februar 1995 ein Produktionsvorbereitungs-vertrag (Bl. 23 ff. d.A.) abgeschlossen worden, durch den der Beklagte von der Klägerin 13 Drehbücher zum Gesamtpreis von 156.000 DM übernommen habe. Die Behandlung des eigent-lichen Produktionsvertrages im zuständigen Verwaltungsrat habe aber nicht (mehr) stattgefunden. So sei das Projekt in der Mitte Januar 1995 abgehaltenen Verwaltungsratssitzung auf die Februar-Sitzung vertagt worden; eine Vorlage in der Februar-Sitzung vom 17. Februar 1995 sei nicht erfolgt, obwohl die Klägerin zuvor noch aufgefordert worden sei, sich über ihre frühere Produktionsarbeit zu äußern (vgl. Schreiben des Beklagten vom 16. Februar 1995, Bl. 27, sowie Antwortschreiben der Klägerin vom 20. Februar 1995, Bl. 28 d.A., nebst Produzentenselbstdarstellung der Klägerin vom 16. Februar 1995, Bl. 29 d.A.).

53

Nachdem sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. März 1995 (Bl. 33 d.A.) zunächst an Herrn B. gewandt hatte, erinnerten die inzwischen eingeschalteten Rechtsanwälte Rückel und Partner mit Schreiben vom 22. März 1995 (Bl. 34 ff.) sowie vom 4. April 1995 (Bl. 40 ff.) den Beklagten an die nach Ansicht der Klägerin eingegangenen Ver-pflichtungen. Dem widersprach der Beklagte mit Schreiben vom 11. April 1995 (Bl. 43 ff. d.A.) wie folgt:

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"Sehr geehrte Damen und Herren,

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sämtliche Produktionsvorbereitungen sind bereits

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durch die aufgrund des Produktionsvorbereitungs-

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vertrages vom 9./10. Februar 1995 geleistete

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Zahlung in Höhe von 156.000 DM abgegolten. Darüber

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hinaus besteht kein Anspruch auf Abschluß eines

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bisher nicht zustande gekommenen Produktions-

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vertrages für die oben genannte Serie 'Die Ufo-

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Tagebücher'. Es war von Anfang an klar, daß ein

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solcher Vertrag der Schriftform bedarf und nur

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nach Zustimmung durch den Fernsehdirektor und den

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Verwaltungsrat des W. durch unsere Honorar- und

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Lizenzabteilung geschlossen werden könne. Diese

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Zustimmungen sind nicht erfolgt.

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Es ist nicht richtig, daß Herr B. eine anders

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lautende Erklärung abgegeben hat. Zur Abgabe einer

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solchen Erklärung wäre er zudem nicht befugt. Wir

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verweisen bzgl. der genannten Vorbehalte ins-

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besondere auf unser Schreiben vom 13.12.1994. Herr

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B. hat Herrn D. außerdem ausdrücklich darauf

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hingewiesen, daß der W. an einer Produktion nur

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interessiert sei, wenn Herr H. K. als

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Moderator gewonnen werden könne. Leider hat Herr

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K. zwischenzeitig erklärt, daß er an einer

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Moderation nicht interessiert sei.

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Wie eine erste Rücksprache mit unserer Rechts-

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abteilung ergeben hat, sind im übrigen auch keine

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Ansprüche aus culpa in contrahendo gerechtfertigt.

111

Darüber hinaus läßt sich für uns in keiner Weise

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nachvollziehen, wie sich die von Ihnen geltend

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gemachten Beträge begründen.

117

Wir bitten Sie, sich in Zukunft direkt an unser

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Justitiariat zu wenden.

121

Mit freundlichen Grüßen

123

H, G.

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(FS-Unterhaltung)"

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Die Klägerin hat die AuffasS.g vertreten, sie sei von dem Beklagten mit der Produktion der Fernsehserie mündlich beauftragt worden; es sei nämlich gängige Praxis des Beklagten, schriftliche Vertragsausfertigungen über (bereits) mündlich getroffene Vereinbarungen dann zu erstellen, wenn der eigentliche Vertrag "erfüllt" sei.

126

Im übrigen habe der Zeuge B. im Hinblick auf die im W. abgesprochenen Sendetermine den im Januar 1995 in den USA vorgesehenen Drehbeginn befürwortet und auf dessen Einhaltung gedrängt; deshalb sei auch in Absprache mit Herrn B. die Produktion in den USA im Januar 1995 aufgenommen worden.

127

Aufgrund der mit S. INTERNATIONAL PICTURES eingegangenen Verpflichtungen (Vertrag vom 10. Januar 1995, Bl. 104 ff. d.A.; deutsche Übersetzung, Bl. 109 ff. d.A.) habe sie - die Klägerin - bisher 1.830.500 DM (richtig: 1.827.100 DM) aufgewandt (Bl. 95 ff. d.A.).

128

Die Klägerin hat beantragt,

129

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.495.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 7. April 1995 zu zahlen, Zug um Zug gegen Aushändigung einer Erfüllungsbürgschaft über 1.495.000 DM.

130

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

131

Er ist den Behauptungen und Rechtsansichten der Klägerin entgegengetreten.

132

Ein wirksamer Produktionsvertrag sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen; der Klägerin sei von Anbeginn bekannt gewesen, daß ein Produktionsvertrag nur mit Zustimmung des Fernsehdirektors und des Verwaltungsrats des W. geschlossen werden könne. Eine Zustimmung sei indes nicht erteilt worden. Da die Klägerin wiederholt durch die Herren B. und P. auf die Notwendigkeit der Zustimmung durch den Verwaltungsrat hingewiesen worden sei, stünden der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Dies gelte um so mehr, als der Klägerin bekannt gewesen sei, daß die Beteiligung des W. an den Produktionskosten wesentlich von einem Engagement des Herrn H. K. (als Moderator) abhängig gewesen sei. Herr K. habe aber eine Beteiligung an dem Projekt abgelehnt, so daß eine wesentliche Voraussetzung für eine Beteiligung des W. an dem Projekt entfallen sei.

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Der Drehbeginn in den USA, auf den der Beklagte keinen Einfluß genommen habe, sei ausschließlich auf die Bedürf-nisse des amerikanischen Produzenten abgestimmt gewesen.

134

Durch Urteil vom 10. November 1995 (Bl. 155 ff. d.A.), auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen dargelegt, daß der Klägerin ein vertraglicher (Erfüllungs)Anspruch gegen den Beklagten nicht zustehe; am 25. November 1994 sei nämlich ein (wirksamer) Produktionsvertrag nicht zustande gekommen. Der Zeuge B. habe zum Abschluß eines solchen Vertrages keine Vollmacht besessen, und der Verwaltungsrat habe auch in der Folgezeit dem Projekt nicht zugestimmt. Von einer Anscheins- und/oder Duldungsvollmacht des Herrn B., die sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, könne hier nicht ausgegangen werden. Der Beklagte hafte der Klägerin aber auch nicht nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo). Der Beklagte habe hier kein berechtigtes Vertrauen der Klägerin auf das Zustandekommen eines Produktionsvertrages enttäuscht. Insoweit reiche es nicht aus, wenn Herr B. "die Klägerin dahin beeinflußt (habe), mit den Dreharbeiten im Januar 1995 zu beginnen"; denn entscheidend sei hier, daß Herr P. im Schreiben vom 13.12.1994 (Bl. 20 d.A.) klar zum Ausdruck gebracht habe, "daß Fernsehdirektor und Verwaltungsrat zustimmen müßten und erst nach der Entscheidung des Verwaltungsrats eine Vertragsausfertigung erfolgen könne" (Urteil, Seite 11). Zudem habe die Klägerin "die entscheidende Investition" mit dem Abschluß des Co-Produktionsvertrages mit der Fa. S. INTERNATIONAL PICTURES Inc. getätigt. Dieser Vertrag sei trotz des Schreibens des Beklagten vom 13.12.1994 (bereits) am 10. Januar 1995 geschlossen worden, was zeige, daß die Klägerin "bereit war, auf eigenes Risiko zu handeln und nicht noch drei Tage warten wollte" (Urteil, Seite 12).

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen Berufung. Sie wiederholt und ergänzt ihren erstinstanz-lichen Sachvortrag.

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Sie vertritt die Ansicht, mit dem Beklagten sei ein (wirksamer) Produktionsvertrag zustande gekommen, da mit dem Zeugen B. ein "exponierter Vertreter einer selb-ständigen Organisationseinheit in Erscheinung getreten" sei (Bl. 199 d.A.); mit ihm seien am 25. November 1994 die Verhandlungen abgeschlossen worden. Alle wesentlichen Punkte, "vom Ausstrahlungsbeginn der Serie über den Vertragspreis pro Folge und die Übertragung der Rechte bis hin zu den Zahlungsmodalitäten (seien) festgelegt" worden. Zugleich habe sie - die Klägerin - den Auftrag erhalten, die fehlenden Drehbücher erstellen zu lassen. Diese seien im Januar 1995 geliefert worden, und der Produktionsvorbereitungsvertrag sei - den Gepflogenheiten des Beklagten entsprechend - "erst" am 10. Februar 1995 ausgefertigt worden. Telefonisch sei ihr, so trägt die Klägerin weiter vor, nach dem 28. November 1994 mehrfach "signalisiert" worden, sie möge im Hinblick auf den geplanten Sendetermin im Juli 1995 "mit dem Projekt zügig voranschreiten". Dementsprechend seien die Dreharbeiten im Januar 1995 mit dem amerikanischen Produzenten begonnen worden. Über den Fortgang der Dreharbeiten sei der Beklagte mehrfach informiert worden, und Herr B. habe ausdrück-lich gebeten ("aufgefordert"), die Dreharbeiten unbedingt fortzusetzen; die Zustimmung des Verwaltungsrats in der Februar-Sitzung sei "eine reine Formalie" (Bl. 200 d.A.). Gleichwohl habe der Beklagte das Projekt grundlos scheitern lassen; hierfür spreche im übrigen das Schreiben P. vom 7. März 1995 an Herrn B., in dem von "Zusagen beim Produzenten A." die Rede sei, aus denen man "mit geringstem Schaden herauskommen" wolle (vgl. Bl. 32 d.A.). Insgesamt lasse das Verhalten der Vertretungsberechtigten des Beklagten den Schluß zu, daß nicht nur eine Duldungs-vollmacht des Herrn B. vorliege, sondern diesem eine "Vertretungsbefugnis" eingeräumt worden sei (Bl. 205 d.A.).

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In jedem Falle, so trägt die Klägerin vor, hafte der Beklagte aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo (Bl. 207 ff. d.A.); der Beklagte habe nicht nur durch die für ihn Handelnden ein Vertrauen auf das Zustandekommen eines Produktionsvertrages bei der Klägerin erweckt; er habe vielmehr auch anschließend den Vertragsschluß ohne triftigen Grund verweigert. Der Abbruch der Vertrags-verhandlungen und die Verweigerung der Durchführung der Produktion sei aus "völlig sachfremden Motiven" erfolgt (Bl. 214 d.A.).

138

Die Klägerin beantragt,

139

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.495.000 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 7. April 1994 zu zahlen; hilfsweise bittet sie um Vollstreckungs-schutz.

140

Der Beklagte beantragt,

141

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

142

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Behauptungen und Rechtsansichten der Klägerin entgegen. Es sei nicht zutreffend, wenn die Klägerin von einem "Vertragsabschluß" am 25. November 1994 ausgehe. Die Klägerin sei auch nicht aufgefordert worden, "mit einer Produktion fortzufahren"; von den "behaupteten Investitionen" der Klägerin sei ihm - dem Beklagten - nichts bekannt gewesen (Bl. 231 d.A.). Herr B. habe schließlich niemals gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, "die für Februar unstreitig anstehende Verwaltungsratssitzung sei Formsache" (Bl. 232 d.A.).

143

Die Übernahme der Produktion sei schließlich auch nicht ohne triftigen Grund abgelehnt worden; der Klägerin sei hinreichend bekannt gewesen, "daß der Beklagte die fragwürdigen Aussagen der "Ufo-Tagebücher" ohnehin nur würde senden können, wenn sie durch eine ironierende Präsentation relativiert würden" (Bl. 234 d.A.). Das sei nicht sichergestellt gewesen, was der Klägerin auch bewußt gewesen sei. Aus diesem Grunde habe sich die Klägerin erkennbar selbst um H. K. bemüht, wie sich aus ihrem Schreiben vom 16. Januar 1995 (3. Absatz) ergebe.

144

Wegen der gesamten weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

145

Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweis-beschlusses vom 18. Juni 1996 (Bl. 266 ff. d.A.). Hinsicht-lich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 1996 (Bl. 302 ff. d.A.) verwiesen.

146

Die von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

148

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.

149

Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zu. Zwischen den Parteien ist ein (wirksamer) Produktionsvertrag nicht zustande gekommen, und der Beklagte haftet nach dem zweit-instanzlichen Beweisergebnis auch nicht für den geltend gemachten Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der Haftung aus culpa in contrahendo.

150

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

151

1.

152

Der Klägerin stehen vertragliche (Erfüllungs)Ansprüche gegen den Beklagten aus einem sog. Produktionsvertrag nicht zu; ein solcher Vertrag ist entgegen der Annahme der Klägerin mit dem Beklagten nicht wirksam zustande gekommen. Dies hat das Landgericht bereits zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann.

153

Das zweitinstanzliche Beweisergebnis läßt insoweit keine der Klägerin günstigere Beurteilung zu:

154

Aufgrund des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, daß der Zeuge B. nicht als bevollmächtigt angesehen werden konnte, den Beklagten bei dem Abschluß des in Aussicht genommenen Produktionsvertrages wirksam zu vertreten. Eine ausdrück-liche oder konkludente Bevollmächtigung durch den Beklagten lag nicht vor; von ihr konnte der Geschäftsführer der Klägerin in dem Gespräch vom 25. November 1994 auch nicht ausgehen. Der Umstand allein, daß der Zeuge B. dem Geschäftsführer der Klägerin gegenüber als "Leiter" der Abteilung Fernsehunterhaltung des W. auftrat, berechtigte die Klägerin noch nicht anzunehmen, daß der Zeuge B. bereits berechtigt und bevollmächtigt sei, am 25. November 1994 den Produktionsvertrag "verbindlich" abzuschließen.

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Nach dem Beweisergebnis kam für den Beklagten ersichtlich nur eine Beteiligung an dem Projekt in Form einer sog. Co-Produktion in Betracht; der Beklagte wollte die Produktion nicht selbst übernehmen ("durchführen"), sondern sich (lediglich) an den Kosten der amerikanischen Produktion als Mitproduzent beteiligen. Zu diesem Zweck hat der Beklagte die Drehbücher, die Auskunft über das Projekt gaben, erworben.

156

Es lag in der Natur der Sache - und dies war der Klägerin, die nach eigenen Angaben "nicht das erste Mal mit der ARD" zusammenarbeitete (B., Bl. 337 d.A.), bekannt -, daß der Abschluß des Produktionsvertrages schon deshalb der Einschaltung des Verwaltungsrats bedurfte, weil die Beteiligung des W. mit ca. 3 Millionen DM erheblich über dem Limit lag, über das ohne Einschaltung dieses Gremiums entschieden werden konnte. Aus diesem Grunde konnte die Klägerin, auch wenn nach den Bekundungen des Zeugen B. die wesentlichen Rahmenbedingungen in dem Gespräch vom 25. November 1994 abgesprochen waren, nicht annehmen, daß allein diese Unterredung mit B. ausreichend sein werde, um von einem - mündlich - geschlossenen Produktionsvertrag auszugehen. Nicht nur die Kenntnis von den Usancen des Beklagten bei Abschluß eines Produktionsvertrages, sondern auch die Erklärungen des Zeugen B. ließen bei der Klägerin nicht die Erwartung zu, daß mit dem Gespräch vom 25. November 1994 die Sache für die Klägerin vertraglich "bereits gelaufen" sei.

157

Das zweitinstanzliche Beweisergebnis läßt daher auch nicht den von der Klägerin vertretenen Schluß zu, der Beklagte müsse sich hier aufgrund einer Duldungs- und/oder Anscheinsvollmacht so behandeln lassen, als sei der Vertrag bereits mit dem 25. November 1994 (mündlich) zustande gekommen. Der Umstand, daß mit dem Zeugen B. der Leiter der Abteilung Fernsehunterhaltung für den Beklagten tätig wurde, rechtfertigte eine solche Einschätzung der Klägerin nicht; denn als Filmproduktionsgesellschaft war und mußte ihr bekannt sein, daß der Beklagte als Anstalt des öffent-lichen Rechts rechtlich durch den Intendanten vertreten wurde und Verträge schriftlich abgefaßt werden mußten. Nichts anderes hatte ihr der Zeuge B. erklärt, und auch die zu den Akten gereichte Korrespondenz weist aus, daß die Klägerin nach dem Gespräch vom 25. November 1994 selbst noch davon ausgegangen ist, daß es einer schriftlichen

158

"Ausfertigung" des Produktionsvertrages bedürfe, die erst nach einer Verwaltungsratssitzung erfolgen konnte (Schreiben vom 16. Januar 1995, Bl. 21 d.A.). Daß die schriftliche "Ausfertigung" des Produktionsvertrages insoweit nur eine "Förmlichkeit" war, konnte die Klägerin aufgrund der ihr erteilten Auskünfte der Zeugen B. und P., insbesondere aber aufgrund des Schreibens vom 13.12. 1994 (Bl. 20 d.A.) nicht ansetzen.

159

2.

160

Der Beklagte muß sich hier auch nicht so behandeln lassen, als ob der Produktionsvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen wäre (§ 242 BGB); denn der Beklagte hat nach dem zweitinstanzlichen Beweisergebnis weder die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund "scheitern" lassen, noch hat er Voraussetzungen, die für den Abschluß des Produktionsvertrages wesentlich waren, treuwidrig vereitelt (§ 162 BGB).

161

Der Senat sieht es aufgrund des Beweisergebnisses als erwiesen an, daß der Beklagte von vornherein die US-Produktion nur in einer "abgeänderten" Form übernehmen wollte. Die amerikanische Fassung war nach der Bekundung des Zeugen B. zu "reißerisch". Aus diesem Grunde hat der Zeuge B. auch ein anderes Konzept entworfen (Bl. 101 f. d.A.), das dem "ARD-Image" gerechter werden sollte. Die Überlegungen des Zeugen B. sind der Klägerin mit Schreiben vom 9. November 1994 (Bl. 67 d.A.) übermittelt worden und darüber ist dann, wie das Schreiben der Klägerin vom 28. November 1994 (Bl. 18 d.A.) belegt, am 25. November 1994 in Köln zwischen dem Geschäftsführer D. und dem Zeugen B. verhandelt worden. Die glaubhaften Bekundungen

162

des Zeugen B. belegen, daß somit am 25. November 1994 noch keinesfalls feststand, wie das amerikanische Material letztendlich von dem Beklagten "verwendet" werden konnte. Eine wesentliche Überlegung, von der der Beklagte in der Folgezeit auch nicht mehr abgerückt ist, war, daß das amerikanische Produktionsmaterial im Rahmen einer Gameshow - mit Moderator und Publikum - verwendet werden sollte, wobei für diese Form der Darstellung H. K. als Moderator gewonnen werden sollte; gerade seine Verpflichtung war für den Beklagten wesentliche Voraussetzung dafür, sich mit dem Projekt in Form einer Co-Produktion zu beschäftigen.

163

Das hat die Klägerin erkannt und akzeptiert, wie bereits der Umstand belegt, daß sie sich vor allem nach dem Gespräch vom 25. November 1994 selbst um H. K. bemüht hat. Das bestätigen die Schreiben der Klägerin vom 28. November 1994 ("Ich habe mir auch Gedanken gemacht über den zweiten Schritt bei der Produktion betreffend Studio und Herrn K. und hoffe, daß ich Ihnen in Kürze einen ausbaufähigen Vorschlag unterbreiten kann", Bl. 18 d.A.) und vom 16. Januar 1995 (Bl. 21 d.A.: "Wie besprochen habe ich mit Herrn W.L. ein Gespräch geführt betreffend die deutsche Konzeption und Dreh mit Herrn K.. Er hat sich bereiterklärt - vorausgesetzt Ihr Einverständnis - zur Mitarbeit. Es wäre wichtig, daß Sie mir einen Termin durchgeben, wann und wo wir uns treffen können").

164

Stand somit nicht nur am 25. November 1994, sondern auch in der Folgezeit - insbesondere im Januar 1995 - noch nicht fest, welches Konzept von dem Beklagten übernommen (durchgeführt) werden konnte, war noch eine wesentliche Voraussetzung, die nach den Gesprächen für eine Beteiligung des W. erfüllt sein mußte, nicht gegeben, so daß der Hinweis der Zeugen B. und P., der Produktionsvertrag müsse noch "durch den Verwaltungsrat" ausreichend und für die Klägerin hinreichend verständlich war. Zudem war dies, wie die Bekundung des Zeugen B. deutlich macht, dem Geschäftsführer der Klägerin auch nicht "unbekannt".

165

Das Schreiben des Beklagten (P.) vom 13. Dezember 1994 (Bl. 20 d.A.) gab somit zur Überzeugung des Senats das Ergebnis der Besprechung vom 25. November 1994 zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen B. zutreffend wieder.

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Diese - mit der Klägerin abgesprochene - Linie hat der Beklagte ausweislich der zu den Akten gereichten Korrespondenz und nach den insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugen B., P., K. und P. auch in der Folgezeit nicht verlassen:

167

Es kann hier dahinstehen, aus welchen Gründen die Behandlung der Sache in der Verwaltungsratssitzung vom Januar (Mitte Januar) 1995 nicht erfolgt ist, sondern auf den 17. Februar 1995 vertagt wurde. Ob H. K. Mitte Januar 1995 - vor der Verwaltungsratssitzung - seine Beteiligung bereits zugesagt hatte, ist zweifelhaft; das Schreiben der Klägerin vom 16. Januar 1995 (Bl. 21 d.A.) spricht dafür. Indes kann aufgrund des Beweisergebnisses und des Schreibens vom 16. Januar 1995 nicht davon ausgegangen werden, daß dem Beklagten die Zusage von H. K. bereits bekannt war.

168

Ende Januar 1995 hat Herr K. dann aber, wie der Zeuge B. bestätigt (Bl. 342 d.A.), seine Zusage "zurückgezogen", und in der Folgezeit konnte auch ein anderer prominenter Moderator durch den Beklagten nicht gewonnen werden. Das wiederum hat den Zeugen K., den zuständigen Fernsehprogrammdirektor des W., veranlaßt, sich mit dem Projekt "selbst" zu beschäftigen; er hat nicht nur die Drehbücher gelesen, sondern auch veranlaßt, daß die Klägerin sich für die Februar-Sitzung am 17. Februar 1995 durch eine Produzentenselbstdarstellung (Bl. 29 ff. d.A.) dem Beklagten weiter bekannt machte. Der Zeuge K. sah dann in Folge des Rückzugs durch H. K. eine wesentliche Bedingung für die Beteiligung an dem Projekt "Ufo-Tagebücher" als nicht erfüllt an, so daß auf eine weitere Vorlage in dem Verwaltungsrat verzichtet wurde.

169

Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht damit aber zur Überzeugung des Senats fest (§ 286 ZPO), daß es dem Beklagten nicht gelungen ist, die von ihm ins Auge gefaßte Konzeption (Präsentation in ironisierender Form durch eine begleitende Moderation) zu verwirklichen. Das Beweisergebnis läßt entgegen der Klägerin demgegenüber nicht den Schluß zu, daß die Bedingung, unter der die Verwirklichung des Projekts aus Sicht des Beklagten überhaupt nur in Betracht kam, was der Klägerin bekannt war, von den Verantwortlichen des W. in treuwidriger Weise vereitelt worden ist (§ 162 BGB). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach Prüfung der Realisierungsmöglichkeiten des Konzepts den Abschluß des in Aussicht gestellten Produktionsvertrages abgelehnt hat.

170

Mit dem Landgericht geht der Senat daher im Ergebnis davon aus, daß der Klägerin vertragliche Erfüllungsansprüche gegen den Beklagten nicht zustehen.

171

3.

172

Es stellt sich daher (nur) die Frage, ob der Beklagte der Klägerin nach den Grundsätzen der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo) haftet; hierauf hat die Klägerin ihren Zahlungsanspruch (hilfsweise) gestützt und vorgetragen, der Beklagte habe jedenfalls bei ihr - der Klägerin - gewecktes Vertrauen schuldhaft enttäuscht.

173

Das Landgericht hat, worauf im einzelnen verwiesen werden kann, Ansprüche aus culpa in contrahendo ebenfalls verneint; dem tritt der Senat nach dem Ergebnis der zweit-instanzlichen Beweisaufnahme bei:

174

Die Klägerin nimmt im Ausgangspunkt unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH zutreffend an, daß eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß dann in Betracht kommen kann, wenn ein Verhandlungspartner bei der Gegenseite zurechenbar das aus deren Sicht berechtigte Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, sodann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht (vgl. BGH, WM 1962, 936, 937 = BB 1962, 816 unter II 1; WM 1967, 1010, 1011 = NJW 1967, 2199; WM 1972, 772; NJW 1975, 1774 = BB 1975, 1128 unter I 3; BGH, NJW-RR 1988, 988; NJW-RR 1989, 627 = ZIP 1989, 514, 515; BGH, NJW 1996, 1884 = BB 1996, 1238; siehe ferner Weber, Haftung für in Aussicht gestellten Vertragsabschluß, AcP 192 (1992), S. 390 ff.).

175

Schon an dieser Voraussetzung fehlt es, wie die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben hat: In Anbetracht der mit der Klägerin besprochenen "geänderten" Konzeptübernahme durch den Beklagten (Präsentation in ironisierender Form durch einen Moderator) mußte die Klägerin damit rechnen, daß das Projekt an dieser Voraus-setzung scheitern konnte; selbst wenn daher zugunsten der Klägerin unterstellt würde, daß der Beklagte - etwa durch den Zeugen B. - das Vertrauen bei der Klägerin erweckt hat, der Produktionsvertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, so hat der Beklagte die Vertragsverhandlungen nicht ohne einen triftigen Grund abgebrochen, wie bereits ausgeführt worden ist. Der Umstand, daß die Klägerin - wie sie meint: im Vertrauen auf den erwarteten Vertragsschluß - Aufwendungen gemacht hatte, von denen der Beklagte in Kenntnis gesetzt worden war, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. dazu auch BGH, WM 1972, 772).

176

Darüber hinaus scheiden hier aber Ersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß noch aus einem weiteren Grund aus:

177

Die Aufwendungen, die die Klägerin in Erwartung des Vertragsschlusses gemacht hat, basieren auf dem von ihr abgeschlossenen Produktionsvertrag mit der amerikanischen Gesellschaft S. INTERNATIONAL PICTURES Inc. Dieser Vertrag datiert vom 10. Januar 1995 (Bl. 104 ff. d.A.). Die Klageforderung betrifft den Ersatz von Zahlungen, die aufgrund dieses Vertrages an S. INTERNATIONAL PICTURES Inc. gezahlt worden sind.

178

Den Ersatz dieser Aufwendungen könnte die Klägerin jedoch nur dann aus dem Gesichtspunkt der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluß ersetzt verlangen, wenn die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses - 10. Januar 1995 - bereits darauf vertrauen durfte, daß der Vertrag mit Sicherheit zustande kommen werde. Das ist, wie dargelegt, nicht der Fall; im Gegenteil steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin den Vertrag vom 10. Januar 1995 abgeschlossen hat, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Erklärungen der Zeugen B. und P. hinreichend bewußt sein mußte, daß wesentliche Voraussetzungen für eine Beteiligung des W. an der amerikanischen Produktion noch nicht erfüllt waren; selbst wenn die rechtlichen Fragen (u.a. Preis, Lizenzgebiet und Lizenzzeit), wie die Bekundungen des Zeugen P. ergeben, weitgehend abgeklärt waren, war nach wie vor offen, ob und in welcher Form der Beklagte das Ufo-Projekt verwirklichen konnte. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, zumindest die Januar-Sitzung des Verwaltungsrats abzuwarten, bevor sie sich selbst vertraglich gegenüber S. INTERNATIONAL PICTURES Inc. verpflichtete. Keineswegs rechtfertigten die ihr bis zum 10. Januar 1995 bekannt gewordenen Äußerungen der Zeugen B. und P. bereits das Vertrauen, der Vertrag werde "mit Sicherheit" abgeschlossen. Ob die Klägerin ein solches Vertrauen nach dem 10. Januar 1995 haben durfte, kann dahinstehen; denn der Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen umfaßt nur solche Aufwendungen, die der Verhandlungspartner gerade aufgrund der berechtigten Annahme tätigt, der Vertrag werde mit Sicherheit geschlossen werden. Diese Voraussetzungen liegen für die aufgrund der hier geltend gemachten Aufwendungen, die ihren Rechtsgrund ausschließlich in dem Vertrag vom 10. Januar 1995 haben, nach dem Beweisergebnis nicht vor.

179

4.

180

Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

181

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

182

Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer der Klägerin: 1.495.000 DM