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Oberlandesgericht Köln·15 U 167/93·09.05.1994

Warnliste „unseriöser Geldanlagen“: Verbraucherverein darf kritisch bewerten

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen verlangten Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen ihrer Nennung in einer „Liste der unseriösen Geldanlageangebote“ eines Verbrauchervereins. Streitpunkt war, ob darin unwahre Tatsachen (insb. Bezug zur polizeilichen „Checkliste“) behauptet oder zulässige Meinungen geäußert wurden. Das OLG Köln wies die Berufung zurück: Die Aussagen seien als Werturteile zu verstehen und enthielten keinen beweisbaren Tatsachenkern, der § 824 BGB auslöst. Ein rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb liege nach Abwägung mit Art. 5 GG nicht vor; zudem fehle teils Wiederholungsgefahr.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; keine Unterlassungs-, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterlassungsansprüche setzen Wiederholungsgefahr voraus; diese fehlt, wenn konkrete beanstandete Äußerungen nicht wiederholt werden und eine erneute Verbreitung der konkreten Verletzungsform nicht droht.

2

§ 824 BGB greift nur bei der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen; wertende Einordnungen („unseriös“, „negativ aufgefallen“) sind grundsätzlich keine Tatsachenbehauptungen, wenn sie keinen nachprüfbaren Tatsachenkern enthalten.

3

Bei mehrdeutigen Äußerungen scheidet ein Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB aus, wenn die beanstandete Deutung nicht zwingend ist und die Äußerung objektiv auch anders verstanden werden kann.

4

Ob eine gewerbeschädigende Kritik einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, ist aufgrund einer Güter- und Pflichtenabwägung unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit zu beurteilen.

5

Eine scharfe, aber sachbezogene Verbraucherwarnung überschreitet die Grenze zur Schmähkritik nicht, wenn sie erkennbar der öffentlichen Aufklärung dient und auf als zuverlässig erachteten Informationsquellen beruht.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 824 BGB§ 823 BGB§ 1004 BGB§ Art. 5 GG§ 193 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 16/93

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 21. Juli 1993 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 16/93 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

4

Die Klägerinnen zu 1) und 2) sind Unternehmen, de-ren Gegenstand der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Vermögensanlagen, insbesondere von Immobilien, börsennotierten und nicht börsennot-ierten Beteiligungen und Anleihen sowie Geldmarkt-anlagen ist. Sie bieten interessierten Anlegern verschiedene Formen der Beteiligung an. Das glei-che galt auch für die frühere Klägerin zu 2), die L. AG, die ihr Vermögen als Ganzes auf die Kläge-rin zu 1) übertragen hat. Die Verschmelzung ist am 15.09.1993 im Handelsregister eingetragen worden. Die Klägerin zu 1) führt den Rechtsstreit für die frühere Klägerin zu 2) fort.

6

Die Klägerin zu 3) befaßt sich u.a. mit der Vor-nahme von Bankgeschäften und der Vermittlung von Anlagegeschäften. Ihre Aktien sind 1990 von der Klägerin zu 1) übernommen worden.

8

Sämtliche Klägerinnen führen den Firmenzusatz "D. G. G.". Dies galt auch für die frühere Klägerin zu 2).

10

Die Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, des-sen Zweck nach § 2 ihrer Satzung die Förderung der Verbraucherinteressen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über allgemeine Marktfragen und die individuelle Beratung der Verbraucher ist.

12

Seit 1990 gibt die Beklagte in Zusammenarbeit mit der Firma D.F.-Informationszentrum GmbH in O. in Pressemitteilungen Warnungen vor angeblich unse-riösen Geldanlagenangeboten heraus.

14

Unter dem 08.12.1992 veröffentlichte die Beklagte eine "Liste der unseriösen Geldanlageangebote" wie nachstehend auszugsweise wiedergegeben:

26

Die Liste vom 08.12.1992 wird seit der Herausgabe einer aktualisierten "Liste der unseriösen Geld-anlageangebote" vom 14.01.1993 von der Beklagten nicht mehr verwendet. In dieser sowie in weite-ren Listen vom 18.02.1993 (Bl. 104 ff. AH II) und 18.03.1993 (Bl. 89 ff. d.A.) sind die Klägerinnen sowie die frühere Klägerin zu 2) weiterhin aufge-führt; ein Hinweis auf die "Checkliste für Geldan-leger" des 9. Kriminalkommissariats Düsseldorf ist in diesen Listen nicht enthalten.

28

Mit der vorliegenden Klage nehmen die Klägerinnen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in An-spruch.

30

Die Klägerinnen haben im wesentlichen vorgetra-gen, der Leser der "Liste der unseriösen Geldan-lageangebote" vom 08.12.1992 müsse diese dahin verstehen, daß in bezug auf sie mehrere, wenn nicht gar alle in der "Checkliste für Geldanleger" des 9. Kriminalkommissariats Düsseldorf genannten Kriterien zuträfen. Das sei in bezug auf keines der genannten Prüfkriterien der Fall. Mit der Veröffentlichung des Auszugs aus dem "..." werde die - unzutreffende - Behauptung aufgestellt, die L. AG hätte ein Gewinnversprechen abgegeben. Damit würden unwahre Tatsachenbehauptungen über die Klä-gerinnen verbreitet, die erheblich geschäftsschä-digend seien.

32

Die Klägerinnen haben beantragt,

35

I.

38

Die Beklagte zu verurteilen,

41

1.

44

es künftig zu unterlassen, die Behauptun-gen, daß

47

a) sie unseriöse Geldanlageangebote ver-

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treiben, und/oder

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b) sie bei Verwendung des Prüfrasters der

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"Checkliste für Geldanleger" des 9. Kri- minalkommissariats Düsseldorf mit ihren

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Angeboten besonders negativ auffallen,

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wie nachstehend wiedergegeben aufzu-

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stellen und/oder zu verbreiten:

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2.

110

ihnen Auskunft darüber zu erteilen, an wel-che Personen die Schrift "Liste der unse-riösen Geldanlageangebote" vom 08.12.1992 vertrieben worden ist;

113

II.

116

für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gemäß Ziff. 1. ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungs-haft, oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten anzudrohen;

119

III.

122

festzustellen, daß die Beklagte verpflich-tet sei, ihnen alle Schäden zu erset-zen, die ihnen durch die Verbreitung der in Ziff. I 1. wiedergegebenen Behauptungen entstanden sind und noch entstehen werden.

124

Die Beklagte hat beantragt,

127

die Klage abzuweisen.

129

Sie hat behauptet, zwei der in der "Checkliste" angeführten Kriterien träfen auf die Klägerinnen und die frühere Klägerin zu 2) zu: Sie machten Ge-winnversprechen über 10 %, ferner seien seit Mit-te 1990 keine Treuhänder mehr eingesetzt worden.

131

Im übrigen hat die Beklagte die Ansicht vertreten, bei den inkriminierten Textpassagen handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen.

133

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 21.07.1993 (Bl. 106 ff. d.A.), auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch aus § 824 BGB scheide aus, weil es sich bei den angegriffenen Äußerungen nicht um Tatsa-chenbehauptungen, sondern um Werturteile handele. Ein Anspruch wegen Eingriffs in den eingerichte-ten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823, 1004 BGB sei nicht begründet, weil die Werturteile durch die sich aus Art. 5 GG ergebende Meinungs-äußerungsfreiheit geschützt seien. Die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten, da die Kri-tik nicht ohne sachlichen Bezug geäußert worden sei. Auf die Klägerinnen und die frühere Klägerin zu 2) träfen mehrere Fragen des von der Beklagten selbst zum Prüfungsmaßstab gemachten Fragenkata-logs der "Checkliste für Geldanleger" des 9. Kri-minalkommissariats Düsseldorf zu: Die Klägerinnen sowie die frühere Klägerin zu 2) stellten in ihrer Werbung Renditen von mehr als 10 % in Aussicht. Außerdem sei kein Treuhänder für sie tätig. Dar-über hinaus hätten die Klägerinnen zu 1) und 2) prospektwidrige Investitionen von 20 Millionen DM in die Klägerin zu 3) vorgenommen. Auch dieser Um-stand berechtige zu Zweifeln an der Seriosität der Anlagefirmen.

135

Gegen das ihnen am 23.08.1993 zugestellte Urteil haben die frühere Klägerin zu 1) (jetzt ebenfalls Klägerin zu 1) sowie die früheren Klägerinnen zu 3) und 4) (jetzt Klägerinnen zu 2) und 3) mit am 22.09.1993 bei Gericht eingegangenem Schrift-satz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 22.11.1993 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz be-gründet haben.

137

Die Klägerinnen wiederholen und ergänzen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie behaupten, die Beklagte sei bei der Herausgabe der "Liste der unseriösen Geldanlageangebote" vom 08.12.1992 von Herrn G., dem seinerzeitigen Herausgeber des "..." "gesteuert" worden.

139

Ferner behaupten sie, die Beklagte habe die in der "Checkliste für Geldanleger" genannten Kriterien zur Grundlage ihrer Beurteilung gemacht und damit den Eindruck erweckt, daß die in der "Liste der unseriösen Geldanlageangebote" genannten Unterneh-men sich krimineller Handlungsweisen bedienten. Diese Liste enthalte die Aussage: "Die namentlich genannten Unternehmen erfüllen die Kriterien der Checkliste des 9. Kriminalkommissariats Düssel-dorf, wie dem "..." zu entnehmen ist".

141

Der Inhalt der vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf herausgegebenen "Checkli-ste für Geldanleger" sei in der Liste der Beklag-ten - was zwischen den Parteien unstreitig ist - nicht wortgetreu wiedergegeben; vielmehr habe die Beklagte die in der "Checkliste" genannten Krite-rien nach Gutdünken modifiziert. Das Landgericht habe zu Unrecht zwei der Kriterien aus der "Check-liste" als erfüllt angesehen. Der Vorwurf der prospektwidrigen Verwendung von Anlegegeldern sei nicht begründet und habe im übrigen vom Landge-richt nicht herangezogen werden dürfen, weil es sich nicht um ein in der "Checkliste" aufgeführtes Kriterium handele.

143

Das Landgericht habe nicht sämtliche Klägerinnen namentlich auf die "Liste der unseriösen Geldanla-geangebote" vom 08.12.1992 setzen dürfen.

145

Die "Liste" vermittelte den Eindruck eines Test-berichts, so daß die für die Veranstaltung von Tests und die Veröffentlichung von Testergebnissen geforderten besonders hohen Sorgfaltspflichten er-füllt sein müßten, was indes nicht der Fall sei.

147

Die Darstellung der Beklagten stelle eine unqua-lifizierte und pauschale Herabwürdigung der Kläge-rinnen dar.

149

Damit habe die Beklagte den Klägerinnen weitrei-chende Schäden zugefügt, deren genaues Ausmaß sich erst feststellen lasse, wenn Auskunft darüber er-teilt worden sei, an welche Personen die Liste vom 08.12.1992 verbreitet worden sei.

151

Die Klägerinnen beantragen,

154

in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte entsprechend den in erster In-stanz gestellten Anträgen zu verurteilen.

156

Die Beklagte beantragt,

159

die Berufung zurückzuweisen.

161

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Behauptungen und Rechtsansichten der Klägerin-nen entgegen. Darüber hinaus meint sie, daß es an der konkreten Wiederholungsgefahr fehle.

163

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

167

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Er-folg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abge-wiesen. Den Klägerinnen stehen die von ihnen gel-tend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

169

I. Unterlassungsklage

171

1.

173

Unterlassungsansprüche der früheren Klägerin zu 2), der L. AG, sind bereits deshalb nicht begründet, weil eine Wiederholungsgefahr jeden-falls insoweit nicht hinreichend dargetan ist. Es besteht kein Anlaß anzunehmen, daß die Beklagte in Zukunft die inkriminierten Äußerungen im Bezug auf ein nicht mehr existentes Unternehmen aufstellen und/oder verbreiten wird, nachdem die frühere Klä-gerin zu 2) mit der Eintragung der Verschmelzung mit der Klägerin zu 1) in das Handelsregister er-loschen ist.

175

Auch im übrigen bestehen erhebliche Zweifel, ob die für das Vorliegen der geltend gemachten Unter-lassungsansprüche erforderliche Wiederholungsge-fahr gegeben ist.

177

Die Beklagte hat die von den Klägerinnen angegrif-fenen Textpassagen in den Listen "der unseriösen Geldanlageangebote", die sie zeitlich nach der streitgegenständlichen Liste herausgegeben hat, nicht wiederholt. Dies gilt bereits für die am 14.01.1993 ebenso wie die am 18.02.1993 und 18.03.1993 herausgegebenen Listen.

179

Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß die Beklagte, die zur Verbraucherinformation in kurzen Zeitabständen jeweils aktualisierte Listen ver-öffentlicht, die Liste mit Stand vom 08.12.1992 erneut verbreiten wird. Die Klägerinnen haben auch selbst nicht dargetan, daß die konkrete Gefahr drohe, die Beklagte werde die inkriminierten Text-passagen erneut in eine zukünftig von ihr heraus-gegebene "Liste der unseriösen Geldanlageangebote" aufnehmen. Unerheblich ist, daß die Beklagte in ihren weiteren Listen die Klägerinnen wiederum na-mentlich benannt hat, denn die von diesen geltend gemachten Unterlassungsansprüchen richten sich ausschließlich gegen die konkrete Verletzungsform in der Liste vom 08.12.1992 und nicht gegen weite-re Listen, in denen die streitgegenständlichen Äu-ßerungen nicht enthalten sind (vgl. Bl. 88 d.A.).

181

2.

183

Unabhängig vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr sind die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aber auch deshalb nicht begründet, weil die Kläge-rinnen durch die inkriminierten Äußerungen in ih-ren schutzwürdigen Belangen nicht rechtswidrig be-einträchtigt werden.

185

a)

187

Als Handelsunternehmen genießen die Klägerinnen vor allem den Schutz des § 824 BGB, der die wirt-schaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor un-mittelbaren Beeinträchtigungen schützt, die durch Verbreitung unwahrer Behauptungen über sie herbei-geführt werden (vgl. BGH NJW 1992, 1312). Unrich-tige Informationen sind - auch unter dem Blick-winkel der Meinungsfreiheit - kein schutzwürdiges Gut, da sie der verfassungsrechtlich vorausgesetz-ten Aufgabe zutreffender Meinungsbildung nicht dienen können (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440). Deshalb werden unwahre Mitteilungen grundsätzlich weder durch Art. 5 GG noch durch die §§ 824, 193 StGB gedeckt, es sei denn, der Berichterstat-tung liegt eine hinreichend sorgfältige Recherche zugrunde (vgl. BGH NJW 1985, 1621, 1623).

189

§ 824 BGB begründet im vorliegenden Fall für die Klägerinnen jedoch keine Ansprüche, weil es sich bei den inkriminierten Äußerungen nicht um Tatsa-chenbehauptungen handelt.

191

Die Ansicht der Klägerinnen, die "Liste der unse-riösen Geldanlageangebote" vom 08.12.1992 enthalte die Aussage, die dort namentlich genannten Unter-nehmen erfüllten die Kriterien der "Checkliste für Geldanleger" des 9. Kriminalkommissariats Düssel-dorf, wie dem "..." zu entnehmen sei, sie würden deshalb kriminelle Praktiken verfolgen, ist ange-sichts der Gesamtaussage der "Liste der unseriö-sen Geldanlageangebote" vom 08.12.1992 nicht zu-treffend.

193

Die Klägerinnen geben den Äußerungen der Beklagten einen Sinn, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht haben. Jedenfalls ist die von den Klägerin-nen vorgenommene Deutung nicht die einzig mögli-che. Denn der Text kann zumindest auch so verstan-den werden, daß die Beklagte sich bei der Auswahl der Unternehmen, die sie in die Liste aufgenommen hat, auf die "Auswertung zehntausender Anfragen der letzten Jahre" und/oder Veröffentlichungen im "..." gestützt hat. Dies geht aus dem letzten Absatz auf Seite 1 der Liste hervor. Durch den unmittelbar nachfolgenden ersten Satz auf Seite 2 der Liste wird erläutert, daß bei der Auswahl der "nachfolgend aufgeführten Firmen" das "Prüfraster der "Checkliste für Geldanleger" des 9. Kriminal-kommissariats Düsseldorf angewandt" worden ist. Sodann werden "wesentliche Kriterien" für die Be-urteilung der Seriosität eines Kapitalanlagen-An-gebots im einzelnen dargestellt. Die sich an-schließende "Überschrift" über der Auflistung von Firmen ("folgende Firmen sind mit ihren Angeboten besonders negativ aufgefallen:") besagt nichts darüber, in welcher Weise diese Firmen besonders negativ aufgefallen sind. Hierbei kann es sich um das Ergebnis der Auswertung zehntausender Anfragen der letzten Jahre und/oder der Veröffentlichungen im "..." und/oder der Anwendung des Prüfrasters der "Checkliste für Geldanleger" handeln. Die Auf-listung der "wesentlichen Kriterien für die Beur-teilung der Seriosität eines Kapitalanlagen-Ange-bots" läßt offen, ob diese - vollständig - mit den in der "Checkliste für Geldanleger" enthaltenen Prüfpunkten übereinstimmen. Daher kommt es nicht darauf an, daß der Inhalt der vom Landeskriminal-amt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf herausgege-benen "Checkliste für Geldanleger" in der Liste der Beklagten nicht wortgetreu wiedergegeben wor-den ist.

195

Da die Erklärungen der Beklagten nicht die Aussage enthalten, die Klägerinnen seien bei Anwendung des Prüfrasters der "Checkliste für Geldanleger" besonders negativ aufgefallen, liegt eine entspre-chende Tatsachenbehauptung, die einem Beweis zu-gänglich sein könnte, oder ein Werturteil ("beson-ders negativ aufgefallen"), das eine Tatsachenbe-hauptung ("die Klägerinnen erfüllen Kriterien aus dem Prüfraster der "Checkliste für Geldanleger") enthält, bereits aus diesem Grunde nicht vor.

197

Erst recht enthalten die Äußerungen nicht den Vor-wurf krimineller Handlungen in bezug auf die Klä-gerinnen. Der Hinweis auf die Anwendung des Prü-frasters der "Checkliste für Geldanleger" besagt selbst für den Fall, daß die in der Checkliste genannten Kriterien auf ein Unternehmen zutreffen, nicht, daß dieses sich krimineller Handlungsweisen bedient hat. Eine derartige Auslegung ist mit dem Wortlaut der Äußerungen der Beklagten nicht mehr zu vereinbaren.

199

Die Erklärung der Beklagten, die Klägerinnen seien "mit ihren Angeboten besonders negativ aufgefal-len" ist damit als kritische Meinungsäußerung zu werten, die nicht nach § 824 BGB untersagt werden kann.

201

Gleiches gilt für die Einordnung der Klägerinnen unter der Überschrift "unseriöse Geldangebote". Die Feststellung des Landgerichts, daß es sich in-soweit um ein Werturteil handelt, ist mit der Be-rufung auch nicht angegriffen worden.

203

b)

205

Unterlassungsansprüche der Klägerinnen sind schließlich auch nicht nach § 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeüb-ten Gewerbebetrieb begründet, da ein unzulässiger Eingriff nicht vorliegt.

207

Die Frage nach der Unzulässigkeit von Eingriffen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-trieb kann nur aufgrund einer Güter- und Pflich-tenabwägung beantwortet werden. Der Gewerbebetrieb muß sich einer Kritik seiner Leistung stellen. Daher ist eine gewerbeschädigende Kritik - jeden-falls außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen wie hier - nicht schon grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH NJW 1976, 620, 621). Grundsätzlich streitet auch für die Äußerung über die Bewertung von Waren und Leistungen die Vermutung für die Zulässigkeit der "freien Rede", wenn es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt.

209

Die Beklagte hat mit ihren Äußerungen in bezug auf die Klägerinnen nach Form und Inhalt den Boden sachlich gerechtfertigter und angemessener Kritik nicht verlassen.

211

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen richten sich die Anforderungen an die Zulässigkeit der Äußerungen nicht nach den Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für Warentests aufgestellt hat (vgl. hierzu BGH NJW 1976, 620, 622).

213

Zwar soll die "Liste der unseriösen Geldanlage-angebote" ebenso wie eine Testpublikation der Verbraucheraufklärung dienen. Die Beklagte nimmt jedoch ersichtlich nicht für sich in Anspruch, die Leistungen der Klägerinnen aus eigener Sachkunde beurteilen zu können. Sie hat deshalb klarge-stellt, daß sie sich bei der Zusammenstellung der "Liste" auf die Auswertung von Anfragen und die Veröffentlichungen im "..." gestützt hat. Damit ist zugleich erkennbar geworden, daß die Anwendung des Prüfrasters der "Checkliste für Geldanleger" nicht eine eigene Leistungsuntersuchung durch die Beklagte darstellt. Entsprechend hat sie in der Zusammenstellung der "unseriösen Geldanlageangebo-te" "Produktangebot/Werbung" der Anbieter aufge-führt und dazu den "..." zitiert.

215

Die Veröffentlichung im "..." Nr. 50/91 rechtfer-tigt die Beurteilung der Klägerinnen als "unseri-ös". Danach handelte es sich um eine äußerst risi-koreiche Geldanlage, denn den Anlegern werden "si-chere Renditen und damit eine gesicherte Alters-versorgung versprochen", obwohl sie "- ohne es zu wissen - mit einem erheblichen Anteil ihres inve-stierten Geldes Teilnehmer einer gigantischen Ak-tienspekulation" sind, die für sie wahrscheinlich "mit hohen Verlusten enden wird".

217

Die Meinungsäußerung konnte auch aus den vom Landgericht genannten Gründen, denen sich der Se-nat anschließt, auf sämtliche Klägerinnen bezogen werden.

219

Die Beklagte durfte ihre Bewertung ohne weitere Prüfung auf den "..." als zuverlässige und hinrei-chende Erkenntnisquelle stützen, nachdem nach ei-nem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 22.08.1991 - 27 O 483/91 - (Bl. 48 ff. AH II) der "..." "in den beteiligten Verkehrskreisen als seriösen Information über Kapitalanlagen gilt" und nachdem die Beklagte sich vor Veröffentlichung der "Liste" vom 08.12.1992 beim Herausgeber des "..." vergewissert hat, ob die zitierte Information noch zutreffe.

221

Damit ist zugleich die Grenze zur Schmähkritik weder in bezug auf die Äußerung, die Klägerinnen vertrieben "unseriöse Geldanlageangebote" noch in bezug auf die Äußerung, die Klägerinnen seien "mit ihren Angeboten besonders negativ aufgefallen" überschritten. Denn auch scharfe und übersteiger-te Ausdrücke sind durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt, sofern sie einen sachlichen Bezug haben (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 f.). Hier steht die Auseinandersetzung in der Sache im Vorder-grund, da die Beklagte mit der Herausgabe der "Li-ste der unseriösen Geldanlageangebote" erkennbar das Ziel verfolgt, den Verbraucher über unseriöse Geldanlageangebote warnend aufzuklären.

223

II.

225

Waren die inkriminierten Äußerungen der Beklagten nicht rechtswidrig, so ist ein Schadensersatzan-spruch der Klägerinnen ebensowenig begründet wie ein Anspruch auf Auskunftserteilung zur Vorberei-tung einer Schadensersatzklage.

227

III.

229

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

231

Streitwert und Beschwer der Klägerinnen: 500.000,00 DM.

233

Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil ebenfalls auf 500.000,00 DM festgesetzt.