DSD-Pauschalentgelt: 3 DM je Einwohner trotz verfehlter Stellplatzdichte; Verzugszinsen 5,85 %
KI-Zusammenfassung
Eine kreisangehörige Stadt verlangte von der DSD das vereinbarte Pauschalentgelt nach § 5 Abs. 1 einer Abstimmungsvereinbarung zur VerpackV für 1995 (Rest: 73.446 DM). Streitpunkt war, ob die Zahlung von der tatsächlichen Erreichung der Ziel-Stellplatzdichte (1:500) abhängt bzw. ob wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder Nichterfüllung eine Kürzung auf 1 DM/EW zulässig ist. Das OLG bejahte den vollen Anspruch: Die Zielgröße löse die Pauschale aus, ohne dass das Entgelt an das Ob und Wann der Umsetzung gekoppelt sei; eine Vertragsanpassung scheide aus. Auf die Anschlußberufung erhöhte der Senat die Zinsen als ersatzfähigen Verzugsschaden auf 5,85 % ab 01.01.1996; die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; auf Anschlußberufung Zinsen auf 5,85 % erhöht, im Übrigen Klage zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertraglich vereinbarte „Zielgröße“ kann eine Zahlungspflicht auslösen, ohne dass die Vergütung von der tatsächlichen Zielerreichung oder einem Umsetzungszeitpunkt abhängig ist, wenn der Vertrag keine Sanktionen oder Fixierungen für den Zielverfehlungsfall vorsieht.
Für die Auslegung einer Vertragsklausel ist auch das nachvertragliche Verhalten der Parteien (insbesondere widerspruchslose Zahlungen) als Indiz für das übereinstimmend Gewollte zu berücksichtigen; bei feststellbarem Parteiwillen tritt eine etwaige Mehrdeutigkeit des Wortlauts zurück.
Eine Anpassung wegen Wegfalls/Änderung der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, wenn der Vertrag selbst Regelungen enthält, die das Risiko bestimmter Entwicklungen erfassen oder bewusst eine feste Vergütung für die Vertragslaufzeit vorsehen; das Kalkulationsrisiko trägt grundsätzlich jede Partei selbst.
Beruft sich eine Partei auf Wegfall der Geschäftsgrundlage, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für die maßgeblichen Umstände einschließlich fehlender vertraglicher Risikoregelung und Unzumutbarkeit der unveränderten Bindung.
Kreditkosten, die bei rechtzeitiger Zahlung vermieden worden wären, können als Verzugsschaden ersatzfähig sein, wenn der Gläubiger den zusätzlichen Finanzierungsbedarf und die daraus resultierende Zinsbelastung substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 0 302/96
Tenor
Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten - das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12. November 1998 - 29 0 302/96 - im Zinsausspruch dahingehend abgeändert, daß anstelle von 4 % Zinsen auf den ausgeurteilten Hauptsachebetrag 5,85 % Zinsen seit dem 01. Januar 1996 zu zahlen sind. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung darf auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand
Zwischen dem Kreis W. sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Städten - darunter die Klägerin - ist am 23.12.1992 eine "Vereinbarung zur Herbeiführung der Abstimmung nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung" (künftig: AV) mit der in diesem Vertrag als "D. S. De. GmbH" bezeichneten Beklagten und der Arbeitsgemeinschaft der Entsorger des Kreisgebietes geschlossen worden (Bl. 18 ff. GA). Diese AV, die wegen aller Einzelheiten in Bezug genommen wird, beinhaltet in ihrem § 5 u.a. die Entgeltregelung, auf die die Klägerin ihren Klageanspruch stützt. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
§ 5
(1)
Für die Schaffung bzw. Erweiterung sowie für die Sauberhaltung von Stellflächen für Container einschließlich möglicher Sondernutzungsgebühren oder Mieten zahlt die DSD an die entsorgungspflichtige Körperschaft ein Entgelt in Höhe von 3,-- DM pro Einwohner und Jahr für die Vertragslaufzeit, sofern als Zielgröße eine Stelldichte von 500 Einwohnern je Stellplatz und eine Belegung mit vier Containern je Stellplatz vor Ort vereinbart werden.
(2)
Die entsorgungspflichtige Körperschaft ist, soweit erforderlich, im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bei der Standortsuche für die zur Durchführung des Systems erforderlichen Sammelbehälter und bei der Erteilung der notwendigen Erlaubnisse und Genehmigungen behilflich. ...
§ 9 AV besagt auszugsweise folgendes:
§ 9
(1)
...
Die DSD zahlt für Abfallberatung und Öffentlichkeitsarbeit einen Pauschalbetrag von 1,50 DM pro Einwohner und Jahr für die ersten 18 Monate; dieser Betrag wird unabhängig von etwaigen Vorleistungen seitens der DSD ... gezahlt.
Dieser Aufwand wird auch danach durch die DSD vergütet werden; über die Höhe der Vergütung wird anhand des tatsächlichen Bedarfs neu verhandelt. ...
In § 10 Abs. 2 AV heißt es:
Werden zwischen der DSD und anderen Gebietskörperschaften ... Vereinbarungen getroffen, die für die Gebietskörperschaft günstiger sind, so kann die Gebietskörperschaft die Übernahme dieser Vertragsbestimmungen in diese Abstimmungsvereinbarung verlangen, sofern die dafür maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies gilt nicht für Leistungspreise (Tonnageentgelte, Aufwandspauschalen).
Ausweislich § 11 Abs. 4 AV war die Abstimmung für eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen, die sich automatisch verlängern können sollte.
Die der AV zugehörige Anlage 1 (Bl. 27 ff. GA) beinhaltet im 1. Teil eine "Allgemeine Systembeschreibung", die die in "Stufe 1 ab 01. Dezember 1992" zu erfassende Sammelmenge, System sowie Entleerungs- bzw. Sammelrhythmus nennt; am Schluß des jeweiligen Abschnitts für "Stufe 1" heißt es:
Beginn der Verdichtung des ...containernetzes
Ziel: ...1 Station je 500 E bis 31. Dezember 1993
Als 2. Teil schließt sich die "Systembeschreibung je Stadt/ Gemeinde" an. Ziffer 2.13 betrifft die Klägerin. Auch darin ist jeweils von einer "Stufe 1 - ab 01.12.1992" die Rede, für die u.a. vorgesehen ist:
Verdichtung des bestehenden Depotcontainernetzes ... in Richtung auf 500 Einwohner je Containerstandplatz
Im Stadtgebiet der Klägerin, in dem zum Jahreswechsel 1994/95 36.653 Einwohner gelebt haben sollen, waren ihren Angaben zufolge bis Ende 1993 37 Containerstandorte eingerichtet, bis Ende 1995 39 und bis Ende September 1998 insgesamt 43, woraus sie eine zuletzt erreichte Stellplatzdichte von ca. 1 : 860 errechnet hat. Das Pauschalentgelt von 3,00 DM pro Einwohner gemäß § 5 Abs. 1 AV ist seitens der Beklagten für die Jahre 1993 und 1994 entrichtet worden, für 1995 hat sie - nach vorangegangenen Mahnungen - lediglich eine Zahlung von 36.513,00 DM geleistet, was einer Pauschale von 1,00 DM pro Einwohner entsprechen soll. Die nach den Zahlenangaben der Klägerin noch offene Differenz von (36.653 EW x 3,00 DM/EW = 109.959,00 DM abzüglich gezahlter 36.513,00 DM =) 73.446,00 DM ist Gegenstand ihrer Klageforderung.
Sie hat behauptet, die weitere Verdichtung des Stellplatznetzes, die aus abfallwirtschaftlichen Gründen geboten sei, nur deswegen nicht stärker forciert zu haben, weil die Beklagte für 1994 viel zu spät und für 1995 schließlich nur noch einen Bruchteil des vereinbarten Entgelts gezahlt habe, das - wie die Erfahrung mittlerweile gezeigt habe - selbst in voller Höhe nicht annähernd kostendeckend sei; dazu wäre eine Pauschale von mindestens 4,00 DM pro Einwohner und Jahr erforderlich.
Sie - die Klägerin - nehme ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 73.446,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, im Jahre 1995 seien im Stadtgebiet der Klägerin lediglich 34 Containerstandorte vorhanden gewesen, was einer Stellplatzdichte von 1 : 1078 entspreche. Diese habe sich in der Praxis als völlig ausreichend erwiesen, um die von der Verpackungsverordnung in der Anlage geforderten Sammelmengen und -quoten zu erreichen, weshalb beide Parteien seit 1993 nicht mehr auf die Einrichtung zusätzlicher Stellplätze gedrungen hätten.
Sofern § 5 Abs. 1 AV überhaupt tatbestandsmäßig erfüllt sei, was sie im Blick auf dessen Wortlaut verneine, so müsse - so hat sie gemeint - jedenfalls eine Anpassung des Vertragspreises wegen der ursprünglichen Fehlvorstellungen der Parteien über den zur Bewältigung der Aufgaben nötigen Aufwand vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang hat sie behauptet, die Abstimmungsvereinbarungen seien bundesweit den zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnissen angepaßt worden, mit allen anderen beteiligten Kommunen habe sie sich auf ein Entgelt von 1,00 DM pro Einwohner und Jahr seit dem 01.01.1995 geeinigt.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 12.11.1998 der Klage bis auf die 4 % übersteigende Zinsforderung stattgegeben und diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Klägerin habe nach den getroffenen Vereinbarungen Anspruch auf die Zahlung von 3,00 DM pro Einwohner/Jahr, was rechnerisch den Betrag der Klageforderung ausmache. Das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wie auch der Grundsatz von Treu und Glauben stünden nicht entgegen. Die Beklagte habe sich in Kenntnis dessen, daß eine bestimmte Stellplatzdichte noch nicht erreicht gewesen sei, auf die Entgeltvereinbarung eingelassen, ohne konkrete zeitliche Regelungen für die Verwirklichung der Zielvorgaben zu treffen. Daß die Klägerin auf keinen Fall eine weitere Verdichtung vornehmen wolle, habe die Beklagte nicht unter Beweis gestellt; für die von jener behauptete Inanspruchnahme von Bankkredit hingegen fehle es an einem prozessual beachtlichen Beweisantritt der Klägerin.
Ergänzend wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, das der Beklagten am 17.11.1998 zugestellt worden ist. Dagegen richtet sich ihre am 17.12.1998 bei dem Oberlandesgericht eingegangene Berufung, die sie - nach Fristverlängerungen bis zum 18.03.1999 - mit einem am 16.03.1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Die Beklagte, die auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, hält an ihrer Rechtsauffassung fest, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs gemäß § 5 Abs. 1 AV nicht erfüllt seien. Die in Ziffer 2.13 der Anlage 1 zur AV gewählte Formulierung "in Richtung auf", die dem Text der "Allgemeinen Systembeschreibung" im 1. Teil vorgehe, rechtfertige nicht die Annahme, daß eine Stellplatzdichte als "Zielgröße" verbindlich zwischen den Parteien vereinbart worden sei.
Selbst im Falle abweichender Beurteilung aber stehe der Klägerin jedenfalls kein Anspruch in der eingeklagten Höhe zu, weil die Geschäftsgrundlage der - unterstellt: wirksam - getroffenen Entgeltabsprache weggefallen sei. Dann nämlich habe mit der Vereinbarung einer Verdichtung von 1 : 500 als "Zielgröße" die Klägerin nach dem Wortlaut der "Allgemeinen Systembeschreibung" die Verpflichtung übernommen, bis zum 31.12.1993 für alle Wertstoffarten eine Sammelstation je 500 Einwohner zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich - so behauptet sie - seien die Erfassungsquoten bereits mit einer halb so hohen Stellplatzdichte zu erreichen, was damals für beide Seiten nicht vorhersehbar gewesen sei, weshalb nunmehr aber keine Partei mehr ein Interesse an einer Vergrößerung der Zahl der Sammelplätze habe. Es sei - so führt die Beklagte weiter aus - mit Treu und Glauben unvereinbar, der Klägerin für Schaffung bzw. Erweiterung sowie Sauberhaltung von nur 50 % der projek-tierten Standorte auf die Dauer von 10 Jahren das Entgelt zuzubilligen, das ihr bei zeitgerechter Erfüllung ihrer Vertragspflicht hätte zustehen sollen.
Zu einem vergleichbaren Ergebnis gelange man - so wendet die Beklagte hilfsweise ein - über die Heranziehung von § 325 i.V.m. § 323 BGB; wegen Nichterfüllung mindestens der Hälfte der sie treffenden vertraglichen Hauptpflicht im Verlauf des Jahres 1995 habe sie in diesem Umfang ihren Anspruch auf die Gegenleistung verloren.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zuzulassen.
Sie legt zudem Anschlußberufung ein mit dem Antrag,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 73.446,00 DM nebst 5,85 § Zinsen seit dem 01.01.1996 zu zahlen.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortag; sie tritt - unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, soweit ihr günstig - den gegnerischen Rechtsausführungen entgegen.
Sie macht geltend, die Zahlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 AV sei ausschließlich von der Vereinbarung einer bestimmten Stellplatzdichte als "Zielgröße" abhängig gemacht worden und habe ohne Rücksicht darauf, wann das Vorhaben in die Tat umgesetzt sein würde, während der gesamten Vertragslaufzeit bestehen sollen.
Sie weist darauf hin, daß sich aus den von der Beklagten als B 3 und B 4 überreichten Anlagen zur Berufungsbegründung (Bl. 148-151 GA), auf die verwiesen wird, entnehmen lasse, daß schon vor Abschluß der AV die Problematik der eventuellen Nichterreichung der angestrebten Stellplatzdichte bekannt gewesen sei; gleichwohl habe man die Entgeltvereinbarung in der Form des § 5 Abs. 1 AV getroffen. Sie behauptet, an der ursprünglich gemeinsamen Zielvorstellung stets festgehalten und sich - anders als die Beklagte - um deren Verwirklichung beständig und insoweit erfolgreich bemüht zu haben, als derzeit eine Verdichtung von 1 : 748 erreicht sei.
Im übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen zur Inanspruchnahme von Bankkredit, der mit 5,85 % jährlich zu verzinsen sei.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Sie hält einen 4 % übersteigenden Verzugsschaden der Klägerin angesichts zu beachtender Zinsbindungsfristen für nicht schlüssig dargetan.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. Die zu Informationszwecken beigezogene Akte 29 0 51/96 LG Köln = 15 U 145/98 OLG Köln ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen; auch auf deren Inhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist - ebenso wie die (unselbständige) Anschlußberufung der Klägerin - zulässig. In der Sache hat nur das Rechtsmittel der Klägerin Erfolg, während dasjenige der Beklagten der Zurückweisung unterliegt.
Im Ergebnis zu Recht nämlich hat das Landgericht dem Klageantrag - bis auf einen Teil des Zinsbegehrens - entsprochen. Diese Entscheidung hält den dagegen geführten Angriffen der Berufung stand.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hält auch der Senat die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der in § 5 Abs. 1 AV geregelten Entgeltzahlungspflicht der Beklagten für gegeben. Diese ist nach dem Wortlaut der Vertragsklausel davon abhängig gemacht, daß "als Zielgröße" eine Stelldichte von 500 Einwohnern je Stellplatz und eine Belegung mit 4 Containern je Stellplatz vor Ort "vereinbart" werde. Diesem Erfordernis ist durch die Anlage 1 zur AV Genüge getan. Sowohl in deren 1. Teil, die "Allgemeine Systembeschreibung" als auch in die speziell das Verhältnis der Prozeßparteien betreffende Ziffer 2.13 sind diese "Zielvorgaben" - wenn auch etwas unterschiedlich formuliert - übernommen worden. Ob eine dieser Regelungen Geltungsvorrang vor der anderen verdient, braucht nicht vertieft erörtert zu werden, weil sie in keinem inneren Wertungswiderspruch stehen. Entgegen dem von der Berufung verfochtenen Sprachverständnis drückt das Wort "Ziel" nicht etwas qualitativ anderes - rechtlich Höherwertiges - aus als die Formulierung "in Richtung auf". Sowohl durch diese wie durch jene Wortwahl wird umschrieben, daß die Umsetzung eines bestimmten Konzeptes angestrebt werde, ohne daß der Verwirklichung dieses Vorhabens aber schon klar umrissene Konturen im Hinblick auf Ort und Zeit gegeben waren und für den Fall des Scheiterns der Bemühungen um eine Realisierung der übereinstimmenden Vorstellung irgendeiner der Beteiligten von Sanktionen bedroht sein sollte. Eben das bezeichnet - und genügt für - die einvernehmliche Festschreibung einer "Zielgröße", wodurch die Entgeltzahlungspflicht der Beklagten im Sinne des § 5 Abs. 1 AV ausgelöst werden sollte.
Nur mit diesem Begriffsverständnis läßt sich zwanglos die Tatsache in Einklang bringen, daß die Beklagte die nach Maßgabe dieser Vertragsklausel berechnete Pauschale für die Jahre 1993 und 1994 an die Klägerin zur Anweisung gebracht hat, ohne die sachliche Berechtigung dieser Forderungen in Zweifel zu ziehen. Hätte sie von vornherein dem § 5 Abs. 1 AV die Interpretation zuteil werden lassen, die sie ihm jetzt zu geben versucht, hätte es die Wahrung ihrer eigenen Interessen geboten, schon damals die Ansprüche der Klägerin zurückzuweisen, da die Jahre 1993 und 1994 unter der Geltung keiner anderen "Zielgrößen"-Vereinbarung gestanden haben als derjenigen, die für die Folgezeit in Kraft war und es noch ist. Der widerspruchslose Ausgleich der für die beiden ersten Vertragsjahre verlangten Bereitstellungs- und Unterhaltungspauschale läßt - zumal eine anderslautende Erklärung der Beklagten fehlt - verständigerweise nur darauf schließen, daß in der Vergangenheit auch sie die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AV als erfüllt angesehen, ihre Definition der "Zielgrößen"-Vereinbarung sich also offenbar von derjenigen der Klägerin nicht unterschieden hat. Folglich wäre, auch wenn man eine Mehrdeutigkeit des Klauselinhaltes annähme, wegen des Vorrangs des von den Vertragsschließenden übereinstimmend Gemeinten und Gewollten für eine Auslegung nicht einmal mehr Raum.
Das nach der - urkundlich belegten (Bl. 167 f. GA) - Einwohnerzahl der Klägerin zum Stichtag 31.12.1994 ermittelte Pauschaljahresentgelt für 1995 im Gesamtbetrag von 109.959,00 DM wird von der Beklagten in vollem Umfang geschuldet; eine Anpassung des Vertragspreises hat sie nicht zu beanspruchen.
Die von ihr bemühten Regeln über den Wegfall oder die Änderung der Geschäftsgrundlage greifen nur ein, wenn die bei Abschluß des Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem späteren Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaute, sich im Nachhinein als fehlsam erwiesen haben (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB 58. Aufl. § 242 Rdz. 113 und die dort. Nachw.). Enthält bereits der Vertrag nach seinem - gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden - Inhalt Regeln für Fehlen, Wegfall oder Veränderung bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß § 242 BGB aus (BGHZ 90, 69, 74; Palandt/Heinrichs a.a.O. Rdz. 116, jew. m.w.Nachw.). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die Geschäftsgrundlage weggefallen ist, daß die Parteien eine Änderung nicht in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen haben und daß den gegebenen Umständen nach die Leistungserbringung für ihn unzumutbar ist, trägt der Schuldner (Baumgärtel/ Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1 2. Aufl. § 242 Rdz. 17).
In Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Entgeltanpassungsverlangen der Beklagten als ungerechtfertigt.
Soweit sie ihre Vorstellung ins Feld führt, dergemäß sie nicht mehr Containerstellplätze habe bedienen wollen, als dies zwecks Erfüllung der Sammelquote erforderlich gewesen sei, ist - von der Fragwürdigkeit dieser Vorstellung als einer beachtlichen "Geschäftsgrundlage" abgesehen - diese Argumentation nicht geeignet, ihre Herabsetzungsforderung zu tragen, weil eine "Zielverfehlung", die sie als ihren eigenen Vertragsinteressen förderlich erachtet, keinen Anlaß gibt, sie auf Kosten anderer Beteiligter aus wirksam begründeten Vertragspflichten zu entlassen.
Um zu einer der Beklagtten günstigeren Beurteilung gelangen zu können, müßten sich dem Prozeßvorbringen hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, daß die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die angestrebte Stellplatzdichte sei für ein Funktionieren des Systems unabdingbar erforderlich, diese Zielvorgabe werde kurzfristig umgesetzt, wovon der Anspruch der Klägerin auf die festgeschriebene Pauschale abhängig sei, und daß sich diese beiderseitige Vorstellung aufgrund von seinerzeit nicht bedachten Umständen als irrig erwiesen hat, wofür der Vertrag keine Regelung vorsieht. Ein derartiger Sachverhalt indes ist nicht schlüssig dargetan.
In § 5 Abs. 1 AV ist die Zahlung der Pauschale nicht vom Ob und Wann der Herstellung eines bestimmten Verdichtungsgrades abhängig gemacht. Bei Abschluß dieser Vereinbarung war unstreitig den Beteiligten bekannt und bewußt, daß zu jenem Zeitpunkt die Stellplatzdichte im Stadtgebiet der Klägerin noch weit von der Zielvorgabe von 1 : 500 entfernt war. Selbst wenn das in der "Allgemeinen Systembeschreibung" aufgeführte Planziel der Stufe 1 bis Ende 1993 erreicht worden wäre, hätte die Beklagte zumindest für die Dauer diesen Jahres die volle Pauschale zu zahlen gehabt, was sie selbst - wie oben schon erwähnt - auch nicht anders gesehen hat. Zudem ist von ihr das Entgelt für 1994 ungekürzt entrichtet worden, obwohl nach Ablauf jenes Jahres feststand, daß die Zielsetzung bis dahin nicht - auch nicht annähernd - realisiert worden war. Dieses Verhalten der Beklagten liefert nicht nur - wie bereits abgehandelt - ein Indiz für ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien vom Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 AV, sondern auch für eine gleichlautende Interpretation der in der "Allgemeinen Systembeschreibung" enthaltenen "Ziel"-Vorgabe im Sinne einer Absichtserklärung, die von keinem auf die Übernahme von Haftungsfolgen o.ä. gerichteten Rechtsbindungswillen getragen war. Mit ihren im Prozeß unternommenen Anstrengungen, der "Allgemeinen Systembeschreibung" den Charakter einer die Klägerin bindenden Verpflichtungserklärung beizulegen, setzt sich die Beklagte in einen - unaufgelösten - Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten, in dem ein anderes Verständnis zum Ausdruck kommt.
Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, daß und wieso sich mit Ablauf des Jahres 1994 an der Rechtsnatur des Entgelts im Sinne des § 5 Abs. 1 AV als einer zielorientierten, aber nicht in eine Wechselbezüglichkeit zu der konkret erreichten Stellplatzdichte gesetzten Aufwandspauschale etwas geändert haben sollte.
Dem Anpassungsverlangen der Beklagten wegen vermeintlichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist entgegenzuhalten, daß der Vertrag selbst Regelungen über die Ausgestaltung des aufzubauenden Wertstofferfassungssystems in Befolgung der abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen der entsorgungspflichtigen Körperschaft enthält (§ 4 AV) und auch die Zielgröße der Stellplatzdichte zum Bestandteil der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen erhoben worden ist, weswegen diesbezüglich die fraglichen Grundsätze keine abändernde Wirkung entfalten können.
Zu berücksichtigen ist auch, daß § 5 Abs. 1 AV ausdrücklich die Geltung der darin geregelten Zahlungsverpflichtung für die Dauer der Vertragslaufzeit vorsieht. Demgegenüber ist in § 9 Abs. 1 AV eine zeitlich befristete Vergütungsregelung festgeschrieben und bestimmt, daß anschließend die Höhe neu nach Maßgabe des tatsächlichen Bedarfs verhandelt werde. Daraus wird deutlich, daß die Parteien die Möglichkeit einer zeitlichen Befristung, um noch unbekannten Umständen unter Auswertung dann vorliegender Erkenntnisse Rechnung tragen zu können, durchaus bedacht haben.
Deswegen muß es der Beklagten verwehrt bleiben, einseitig Vorteile daraus zu ziehen, daß - wie sie geltend macht - mit Abschluß der AV "N." betreten worden sei, so daß sie über keine verläßlichen Kalkulationsgrundlagen verfügt habe. Mit solcherlei Unsicherheitsfaktoren hatten die übrigen Vertragsbeteiligten gleichermaßen umzugehen. So reklamiert auch die Klägerin eine Benachteiligung für sich, weil sie der Festlegung einer Aufwandspauschale zugestimmt habe, die - wie inzwischen die Erfahrung gelehrt habe - mitnichten kostendeckend sei. Dieses sich aus der Rechnung mit noch unbekannten Größen ergebende Risiko hätte durch eine Befristung etwa - wie im Rahmen des § 9 Abs. 1 AV geschehen - eingegrenzt werden können, wovon man bei der Fassung des § 5 Abs. 1 AV indes abgesehen hat. Diese Willensentschließung der Parteien bringt es mit sich, daß jede von ihnen für die ihr nachteiligen Folgen eines Kalkulationsirrtums selbst einzustehen hat, es sei denn, im Vertrag wäre dies abweichend geregelt.
In diesem Zusammenhang ist auf § 10 Abs. 2 AV hinzuweisen, in dem sich die Kommune das Recht auf ein einseitiges Anpassungsverlangen ausbedungen hat, von dem Leistungspreise aber erklärtermaßen ausgenommen sind. Darin offenbart sich einerseits ein vorhandenes Problembewußtsein, was Risikobegrenzung anbetrifft, andererseits aber auch eine gewisse Risikobereitschaft, soweit es um die Akzeptanz vertraglich festgeschriebener Leistungsentgelte geht.
Dies wiederum ist dem Argument der Beklagten entgegenzuhalten, die Klägerin dürfe sich einer Preisanpassung nicht verweigern, weil sich - was bestritten ist - andere Gebietskörperschaften damit einverstanden erklärt hätten. Insoweit hat - argumentum a maiore ad minus - zu gelten, daß, wenn schon die Kommune ein ihr im Grundsatz zugestandenes Anpassungsrecht hinsichtlich der Vertragspreise nicht ausüben darf, eine solche Befugnis erst recht der Beklagten versagt bleiben muß, der nicht einmal im allgemeinen ein derartiges Recht vertraglich vorbehalten worden ist.
Desweiteren ist anzumerken, daß sich aus den mit der Berufungsbegründung zu den Akten gereichten Anfragen des interfraktionellen Arbeitskreises einerseits, des Umweltamtes der Klägerin andererseits nichts für die Richtigkeit des von der Beklagten eingenommenen Rechtsstandpunktes gewinnen läßt, belegen sie doch gerade das - auch zur Kenntnis der Beklagten gelangte - Problembewußtsein in bezug auf die Bemessungsgrundlage für die hier streitige Aufwandspauschale schon im zeitlichen Vorfeld der Vertragsunterzeichnung. Danach bleibt kein Raum für die Annahme, seinerzeit sei die Möglichkeit gar nicht bedacht worden, daß die Herstellung der projektierten Stellplatzdichte der Kommune vielleicht nicht möglich oder von ihr eventuell nicht mehr gewünscht sein werde.
Nach alledem können die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegend keine Berücksichtigung finden.
Die Berufung auf §§ 325, 323 BGB verhilft der Rechtsverteidigung der Beklagten ebensowenig zum Erfolg. Es fehlt schon - wie in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt - an einer bindenden vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Schaffung einer festgelegten Anzahl von Containerstellplätzen binnen einer von ihr einzuhaltenden Frist. Mangels Begründung einer dementsprechenden Pflichtenbindung überhaupt erübrigt sich eine Befassung mit der Frage, ob sie denn, wenn sie eingegangen worden wäre, die Qualität einer vertraglichen Hauptleistungspflicht im Verhältnis zu der Beklagten hätte, deren Interesse erklärtermaßen dahin geht, nur so viele Stellplätze wie unbedingt nötig, aber eben so wenig wie möglich bedienen zu müssen. Schließlich scheitert die Bejahung des Merkmals der Unmöglichkeit daran, daß die durch keinerlei Fixtermine befristete - angeblich geschuldete - Leistungserbringung nachholbar ist.
Während der Berufung der Beklagten aus den vorstehend dargelegten Gründen kein Erfolg beschieden sein kann, ist auf die Anschlußberufung der Klägerin der Zinsausspruch des angefochtenen Urteils antragsgemäß zu erhöhen. Der Senat sieht es in Würdigung auch ihres - der Beklagten bekannten - Vorbringens in dem Parallelrechtsstreit 29 0 51/96 LG Köln = 15 U 145/98 OLG Köln und der dort als Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 10.05.1999 überreichten Urkunden (BA Bl. 287 ff.) in Anbetracht der daraus ersichtlichen Schuldenstände und Kreditaufnahmen als hinreichend substantiiert dargetan an, daß bei rechtzeitiger Zahlung seitens der Beklagten der Finanzierungsbedarf entsprechend niedriger angesetzt und der Aufwand für Kreditmittel in diesem Ausmaß eingespart worden wäre. Dies stellt sich als Verzugsschaden dar, den die Klägerin gemäß §§ 284 Abs. 2 S. 1, 286 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen kann, so daß ihrem Rechtsmittelbegehren stattzugeben war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer für die Beklagte:
73.446,00 DM