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Oberlandesgericht Köln·15 U 16/14·19.05.2014

Unfallersatzmiete: Erstattungsfähigkeit der Haftungsbefreiung ohne Selbstbeteiligung

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Autovermieterin verlangte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach neun Verkehrsunfällen gegen die Haftpflichtversicherung. In der Berufung war nur noch streitig, ob Kosten für eine Haftungsreduzierung auf „Null“ erstattungsfähig und vertraglich vereinbart waren. Das OLG bejahte die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit als unfallbedingte Nebenkosten und hielt den Vortrag anhand von Verträgen/Rechnungen für ausreichend. Ersatzfähig seien jedoch nur die tatsächlich vereinbarten 10 €/Tag; die Berufung hatte daher nur teilweise Erfolg.

Ausgang: Berufung nur teilweise erfolgreich; Haftungsreduzierung nur in Höhe der vereinbarten 10 €/Tag zugesprochen, im Übrigen Klageabweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Schätzung des Normaltarifs für Unfallersatzmietwagen nach § 287 ZPO kann rechtsfehlerfrei anhand des arithmetischen Mittels aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Marktpreiserhebung erfolgen.

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Kosten einer Haftungsreduzierung (Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung) sind als unfallbedingte Nebenkosten grundsätzlich ersatzfähig, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist.

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Die Erstattungsfähigkeit von Kosten für Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das beschädigte Fahrzeug in gleicher Weise versichert war, sofern keine außergewöhnlichen Umstände entgegenstehen.

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Aus abgetretenem Recht kann der Mietwagenunternehmer für eine Haftungsbefreiung nur den Betrag verlangen, der mit dem Geschädigten tatsächlich vereinbart wurde.

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Ein substantiiertes Vorbringen zur Vereinbarung einer Haftungsreduzierung kann durch Bezugnahme auf vorgelegte Mietverträge und Rechnungen erbracht werden, wenn sich die Vereinbarung hieraus konkret ergibt.

Zitiert von (12)

11 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG§ 249 ff. BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB§ 287 ZPO§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 9 O 144/13

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.12.2013 (9 O 144/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 2.574,53 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 528,41 € seit dem 5.7.2012, aus 231,51 € seit dem 9.6.2012, aus 214,41 € seit dem 31.1.2012, aus 177,43 € seit dem 9.6.2012, aus 363,63 € seit dem 27.3.2012, aus 690,40 € seit dem 15.6.2012, aus 11,18 € seit dem 2.6.2012, aus 222,89 € seit dem 10.8.2012 und aus 134,67 € seit dem 8.8.2012 zu zahlen.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 36 %, der Klägerin zu 64 % auferlegt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Rubrum

1

I.

2

Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen.

3

Die Klägerin betreibt eine Autovermietung, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, welches auch im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung tätig ist.

4

Die Klägerin stellte in den Jahren 2011 bis 2012 in 9 Fällen Kunden Mietwagen zur Verfügung, nachdem deren Fahrzeuge durch bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeuge beschädigt worden waren. Die Geschädigten traten in jedem Fall die ihnen gegenüber der Beklagten zustehenden Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an die Klägerin ab.

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Mit der Klage macht die Klägerin nunmehr aus abgetretenem Recht offenstehende restliche Ansprüche auf Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung der Unfallgegner geltend. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die aus den Verkehrsunfällen resultierenden Schäden ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten um die Höhe der anzusetzenden Mietwagenkosten, wobei in zweiter Instanz lediglich noch die Berechtigung der von der Klägerin verlangten Beträge für die Haftungsbefreiung Gegenstand des Rechstreits ist.

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Die Klägerin hat in erster Instanz die restliche Bezahlung von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 7.194,86 € verlangt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten der Schwacke-

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Automietpreisspiegel für das jeweilige PLZ-Gebiet des Geschädigten durch Kombination von Wochen-, 3-Tages- und Tages-Preisen zugrunde zu legen sei. Weiter erstattungsfähig seien die aus den Rechnungen ersichtlichen Nebenleistungen wie Zustellung, Winterreifen, Zweitfahrer, Navigationsgerät und andere. In allen Fällen hätten die Geschädigten eine Haftungsbefreiung ohne Selbstbehalt gewählt; in den Fällen 1-4 sowie 6 und 7 seien auch die verunfallten Fahrzeuge vollkaskoversichert gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Klagevortrags wird auf die Mietverträge, die Rechnungen und Abtretungserklärungen zu den verschiedenen Mietvorgängen und die schriftsätzlichen Erläuterungen der Klägerin verwiesen.

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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und unter Berufung auf anderweitige Studien sowie Angebote aus dem Internet die Auffassung vertreten, dass die Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste überhöht seien und daher nicht zugrunde gelegt werden könnten.

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Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.830,11€ stattgegeben. Es hat dabei die Schadensschätzung durch Berechnung des arithmetischen Mittels der Mietwagenkosten gemäß Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Senates vorgenommen. Zusätzlich hat das Landgericht Beträge für Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, Ersatzfahrer, Navigationsgerät sowie Winterreifen als erstattungsfähig angesehen. Einen 20%igen Aufschlag wegen unfallbedingter Mehrkosten sowie zusätzliche Beträge für eine Haftungsreduzierung hat das Landgericht hingegen abgelehnt, da eine entsprechende Vereinbarung in keinem Fall dargetan sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts sowie der für die einzelnen Schadensfälle zugesprochenen Beträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

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Mit der Berufung greift die Klägerin das erstinstanzliche Urteil lediglich insoweit an, als in allen Fällen Beträge für die Reduzierung der Selbstbeteiligung auf Null fehlerhaft nicht als Schaden anerkannt worden seien. Das Landgericht habe zwar vom Grundsatz her eine Haftungsbefreiung, die über die in den gelisteten Preisen der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Studie bereits eingerechneten Kosten für eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von 500 € hinausgeht, als erstattungsfähig angesehen. Fehlerhaft sei das Landgericht jedoch davon ausgegangen, dass in den vorliegenden neun Fällen eine solche Vereinbarung nicht getroffen sei. Tatsächlich sei in allen neun Fällen eine Haftungsbefreiung vereinbart worden und auch abgerechnet worden. Das Landgericht habe dementsprechend zu Unrecht einen Gesamtbetrag von 1.525,47 € abgewiesen, der nunmehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sein solle. Hinsichtlich der auf die einzelnen Schadensfälle bezogenen Einzelbeträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Aufstellung in der Berufungsbegründung Bl. 240 der Akten sowie auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Aachen vom 13.12.2013, Az. 9 O 144/13 wie folgt abzuändern:

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Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 3.355,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 672,53 € seit dem 5.7.2012, aus 303,57 € seit dem 9.6.2012, aus 277,93 € seit dem 31.1.2012, aus 245,27 € seit dem 9.6.2012, aus 462,89 € seit dem 27.3.2012, aus 809,30 € seit dem 15.6.2012, aus 91,82 € seit dem 2.6.2012, aus 322,15 € seit dem 10.8.2012 und aus 170,12 € seit dem 8.8.2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe Beträge für eine Haftungsfreistellung zu Recht nicht zugesprochen, da insoweit erstinstanzlich ein substantiierter Sachvortrag fehle. Die Vorlage von Verträgen und Rechnungen sowie allgemeine Ausführungen ersetzten einen präzisen Sachvortrag nicht. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kunden der Klägerin eine Haftungsreduzierung überhaupt erfragt hätten und dass ihnen insoweit Wahlmöglichkeiten bei der Vertragsgestaltung eröffnet worden seien. Die Beklagte bestreitet weiterhin die Angemessenheit und Erforderlichkeit der für die Haftungsbefreiung geltend gemachten Kosten. Schließlich sei bei den Kunden, deren eigenes Fahrzeug nicht mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt versichert sei, ein Abzug i.H.v. 50 % im Wege des Vorteilsausgleiches zu berücksichtigen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur zum Teil, in Höhe von 744,42 € Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Denn der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 2.574,53 € (statt erstinstanzlich zugesprochener 1.830,11 €) aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG sowie §§ 249 ff. BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB zu.

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1. Das Landgericht hat im Grundsatz zutreffend –und auch von der Berufung nicht angegriffen – die Schätzgrundlage für die Ermittlung der Schadenshöhe angegeben.

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Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (vgl. Urteile des Senates vom 30.07.2013, u.a. Az. 15 U 212/12 (abrufbar bei juris), 15 U 186/12, 15 U 175/11 und 15 U 161/12) erfolgt die Schätzung der Normaltarife für die Anmietung von Ersatzfahrzeugen gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste ergebenden Tarife.

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Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs im Einzelnen nicht vorgegeben. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann, wobei er die generelle Eignung beider Tabellenwerke zur Schadensschätzung betont (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) und auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen nicht als rechtsfehlerhaft erachtet hat (vgl. BGH NJW-RR 2010, 1251 ff.). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben genannten Urteile des Senates Bezug genommen.

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2. Im Rahmen der Ermittlung der Schadenshöhe sind weiter die angefallenen Nebenkosten zu berücksichtigen. Zu diesen zählen auch, wie die Berufung zu Recht einwendet, die Kosten für eine Haftungsreduzierung auf Null.

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Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war, wenn der Geschädigte während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, NJW 2006, 360 ff.; NJW 2005, Seite 1041 ff.). Dies ist nach in früheren Entscheidungen des Senates vertretener Auffassung nicht nur anzunehmen, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich höherwertiges Fahrzeug angemietet wird, sondern generell, es sei denn, es lägen - hier nicht ersichtliche - außergewöhnliche Umstände vor. Das Risiko der erneuten Verwicklung in einen insbesondere allein oder jedenfalls mitverschuldeten Schadensfall mit dem angemieteten Ersatzwagen ist grundsätzlich als erheblich und ebenfalls unfallbedingt anzusehen (Urteile des Senates vom 18.03.2008, 15 U 145/07, und vom 10.07.2012, 15 U 204/11, und vom 01.08.2013 - 15 U 9/12).

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Die Klägerin hat auch, entgegen der Auffassung des Landgerichtes und der Berufungsbeklagten, ausreichend substantiiert vorgetragen, dass in allen 9 Schadensfällen nicht nur eine bereits im Normaltarif enthaltene Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart wurde, sondern auch darüber hinausgehend eine Haftungsfreistellung (Haftungsreduzierung auf Null) Vertragsgegenstand war. Dies ergibt sich aus dem Klagevortrag unter Bezugnahme auf die vollständig eingereichten Vertragsurkunden und erstellten Rechnungen.

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Die Klägerin kann dabei aber nicht mehr verlangen, als sie mit den Geschädigten vereinbart hat. In allen hier vorliegenden 9 Fällen hat die Klägerin jedoch für die zusätzliche Haftungsbefreiung folgende Vereinbarung getroffen: „Sondervereinbarung: zzgl. 10,- €/Tag für die Haftungsbefreiung ohne Selbstbeteiligung im Schadenfall“. Diese Vereinbarung findet sich nicht nur aufgestempelt in der linken Hälfte des Vertragsformulars unter den Mietpreisen, sondern auch auf der rechten Hälfte des Formulars, wobei der Stempel dort in den 9 Verträgen an unterschiedlichen Stellen und in unterschiedlicher Leserichtung aufgebracht ist. In jedem Fall ist der Stempel aber, um besonders auf ihn hinzuweisen, durch einen handschriftlichen Pfeil gesondert gekennzeichnet, so dass davon auszugehen ist, dass in allen hier streitgegenständlichen Fällen diese Vereinbarung jeweils individuell getroffen wurde. Da somit den Geschädigten kein höherer Schaden als 10 €/Tag tatsächlich entstanden ist, kann auch die Klägerin aus abgetretenem Recht nicht mehr als diesen Betrag verlangen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 186/12).

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Im Einzelnen ergeben sich daher die folgenden, über die vom Landgericht angesetzten Beträge hinausgehenden Ansprüche:

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Mietzeit/TageKosten Haftungsbefreiung
Fall 112120,00 €
Fall 2660,00 €
Fall 3440,00 €
Fall 4864,80 €(abzgl. 19 %Mwst.)
Fall 514140,00 €
Fall 614118,44 €(abzgl. 81,07 % der Mwst.)
Fall 7990,00 €
Fall 814140,00 €
Fall 9550,00 €
823,24 €
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Im Fall 7 hatte die Beklagte bereits 730,25 € gezahlt, gegenüber vom Landgericht für angemessen gehaltener 651,43 €, die um 90 € zu erhöhen sind. Damit ergibt sich im Fall 7 noch ein zu zahlender Betrag von 11,18 € (651,43 € + 90 € - 730,25 €), so dass sich insgesamt ein Erfolg der Berufung von 744,42 € errechnet.

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Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich gemäß §§ 286, 288 I BGB jeweils ab dem im Tenor genannten Datum auf die jeweils noch berechtigte Restforderung, da die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, die Beklagte sei in jedem Fall entsprechend zur Zahlung aufgefordert worden.

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III.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.525,47 € festgesetzt.

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Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.