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Oberlandesgericht Köln·15 U 155/18·27.05.2019

Tatbestandsberichtigung: OLG Köln berichtetigt Wegstrecke, übriger Antrag abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtTatbestandsberichtigungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat hat dem Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben und den Tatbestand dahin berichtigt, dass das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen auch die behauptete Wegstrecke von ca. 200 m umfasst. Die weitergehenden Berichtigungsbegehren wurden zurückgewiesen, weil es an einem hinreichend konkreten Antrag fehlte oder die beanstandeten Passagen lediglich die Rechtsauffassung der Beklagten wiedergeben. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Berichtigungsantrag teilweise stattgegeben: Wegstreckenangabe im Tatbestand berichtigt, übrige Berichtigungsgesuche zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsantrag nach § 320 ZPO ist zu berücksichtigen, wenn der Tatbestand des Urteils formale Zuordnungen von Parteivorbringen (z. B. ein Bestreiten mit Nichtwissen) nicht hinreichend wiedergibt und eine klarstellende Berichtigung erforderlich ist.

2

Anträge gemäß § 320 Abs. 1 ZPO verlangen eine konkrete Bezeichnung der behaupteten Unrichtigkeiten, Auslassungen oder Widersprüche; allgemeine oder unbestimmte Klarstellungen genügen nicht.

3

Eine Tatbestandsberichtigung kommt nicht in Betracht, soweit die beanstandeten Formulierungen keine tatsächlichen Fehldarstellungen enthalten, sondern die Darstellung der prozessualen Rechtsauffassung einer Partei wiedergeben.

4

Das Bestreiten mit „Nichtwissen“ kann prozessual nicht immer pauschal für alle näheren Umstände genügen; insoweit kann die Wirksamkeit eines solchen Bestreitens von der Erforderlichkeit konkreten Vortrags abhängen.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 5 S. 3 StVO§ 525 Abs. 1 ZPO§ 320 Abs. 3 ZPO§ 320 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 378/17

Tenor

1. Der Tatbestand des Urteils des Senats vom 28.03.2018 – 15 U 155/18 wird auf S. 10 dahingehend berichtigt, dass es statt der nachfolgenden Passage

„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg ca. 200 Meter in - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“

richtigerweise lauten muss wie folgt:

„Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - ca. 200 Meter in Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm.“

2. Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Gründe

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Der Tatbestandsberichtigungsantrag, über den mangels Antrages nach §§ 525 S. 1, 320 Abs. 3 ZPO nicht mündlich zu verhandeln war, hat Erfolg hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 2. Insofern bezieht sich, wie in der Antragsschrift ausgeführt, das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen auf S. 24 des Schriftsatzes vom 11.04.2018 (Bl. 100 d.A.) richtigerweise formal auch auf die Wegstrecke von angeblich 200m, was im Tatbestand des Urteils nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck kam. Die gegenteiligen Ausführungen des Klägervertreters auf S. 2 des Schriftsatzes vom 13.05.2019 tragen nicht; diese Deutungen lassen sich dem Schriftsatz vom 11.04.2019 so nicht entnehmen. Soweit die Klägerinnen a.a.O. (zutreffend) darauf verweisen, dass die Beklagte die genaueren Umstände der Bildnisgewinnung aber ohnehin nicht prozessual wirksam nur pauschal mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten könne, kommt es für die Fassung des Tatbestandes darauf nicht an. Ob ein Vortrag prozessual unerheblich ist, wäre eine in den Entscheidungsgründen zu thematisierende Rechtsfrage.

3

Der Berichtigungsantrag zu Ziff. 1 betreffend die Passagen auf S. 6 und 9 der angegriffenen Entscheidung bleibt hingegen ohne Erfolg, weil der Senat a.a.O. gar keine Sachaussage dazu getroffen hat, dass die (aktenkundigen) Interviewäußerungen der Klägerin zu 1) – die in der Tat als solche unstreitig sind – bestritten seien; es geht – wie die Gegenseite zutreffend erkannt hat – a.a.O. allein um die Darstellung der Rechtsauffassung der Beklagten.

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Die Ausführungen zu Ziff. 3 des Berichtigungsantrages enthalten daneben schon keinen ausreichenden Antrag i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO; ein solcher verlangt nämlich eine – hier fehlende - konkrete Bezeichnung der angeblichen Unrichtigkeiten,, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche (vgl. etwa Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 320 Rn. 8). In der Sache geht es allerdings in der Tat an den gerügten Stellen erneut um eine zusammenfassende Darstellung der Rechtsansichten ähnlich dem Vorgenannten. Soweit am Ende noch eine „Klarstellung“ begehrt wird, dass der Vortrag zur Anfertigung der Fotos (Auflauern vor der Haustür) mit Nichtwissen bestritten sei, genügt auch dies prozessual nicht den Anforderungen an einen Antrag i.S.d. § 320 Abs. 1 ZPO. Eine entsprechende Klarstellung ist aber auch in der Sache nicht geboten, weil der Senat auf S. 2 des Urteils im Übrigen auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen hat, die das entsprechende Bestreiten auf S. 4 (Bl. 179 R d.A.) darstellt. Der Senat hat auf S. 14 f. seines Urteils sachlich zudem aber auch ausgeführt, dass – im Einklang mit dem Landgericht, dass das Bestreiten der Beklagten als prozessual unzureichend angesehen hat  - jedenfalls von einer heimlichen Fotogewinnung (allerdings ohne weitere Belästigungen) auszugehen ist und dies bei der Abwägung entsprechend zu würdigen ist.

5

Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten.