Feststellung des zustandegekommenen gerichtlichen Vergleichs mit Zahlungs- und Kostenregelung
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln stellt fest, dass die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag angenommen haben, sodass ein Vergleich zustande gekommen ist. Der Vergleich regelt Honorarforderungen, außergerichtliche Kosten sowie eine Zahlung für verzögerte Datenauskunft. Ferner trägt der Beklagte die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten; der Verkündungstermin wird aufgehoben.
Ausgang: Feststellung, dass der gerichtliche Vergleich zustande gekommen ist; Vereinbarte Zahlungen und Kostenregelung bestätigt; Verkündungstermin aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Vergleich kommt zustande, wenn beide Parteien den Vorschlag des Gerichts angenommen haben; die Annahme kann durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung oder durch nachfolgende schriftliche Zuschrift erfolgen, sofern der Zustimmungswille erkennbar ist.
Die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen und Kostenverteilungen sind für die Parteien verbindlich und können vom Gericht in einem Beschluss festgestellt werden.
Hat das Gericht die Einigung der Parteien festgestellt, kann es zugleich einen angesetzten Verkündungstermin aufheben; die Feststellung ersetzt die mündliche Verkündung hinsichtlich der Wirksamkeit des Vergleichs.
Ein gerichtlicher Vergleich kann abschließend sowohl Ansprüche auf Anwaltsvergütung und Ersatz außergerichtlicher Kosten als auch Ansprüche auf Ausgleich wegen verzögerter Erfüllung von Auskunftsverpflichtungen regeln.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15 O 355/20
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2022 durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung (Beklagter) sowie mit Schriftsatz vom 24.6.2022 (Klägerin) angenommen haben, so dass folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Beklagten für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Vertretung der Klägerin bei der Abwicklung des Unfallschadens von August 2016 ein Honorar in Höhe von 928,80 Euro zusteht.
2. Der Beklagte zahlt an die Klägerin zum Ausgleich der außergerichtlichen Kosten einen Betrag in Höhe von 258,17 Euro.
3. Der Beklagte zahlt an die Klägerin für die verzögerte Erfüllung der Datenauskunftsansprüche einen Betrag in Höhe von 500 Euro.
4. Die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Vergleichs zahlt der Beklagte.
II. Der Verkündungstermin am 14.7.2022 wird aufgehoben.
Rubrum
Die Entscheidungt hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.