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Oberlandesgericht Köln·15 U 138/21·27.06.2022

Feststellung des Zustandekommens eines gerichtlichen Vergleichs über Honorar, Vorschuss und Kosten

ZivilrechtSchadensersatzrechtAnwaltsvergütungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln stellt fest, dass die Parteien den Vergleichsvorschlag der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2022 angenommen haben und somit ein Vergleich zustande gekommen ist. Vereinbart wurden u.a. ein pauschales Honorar von 1.000 EUR brutto, Rückzahlung eines Vorschusses (392,30 EUR), Ausgleich außergerichtlicher Kosten (258,17 EUR) sowie 500 EUR wegen verzögerter Datenauskunft. Die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Beklagte; der Verkündungstermin vom 14.7.2022 wird aufgehoben.

Ausgang: Feststellung des Zustandekommens eines gerichtlichen Vergleichs mit Regelung von Honorar, Vorschussrückzahlung, Kosten und Ausgleichszahlungen; Verkündungstermin aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag in der mündlichen Verhandlung wird wirksam, wenn die Parteien ihn in der Verhandlung oder durch eindeutige schriftliche Erklärung annehmen.

2

Ein gerichtlicher Vergleich kann einzelne Ansprüche verbindlich regeln, insbesondere Honorarvereinbarungen, Rückerstattungen von Vorschüssen, Ausgleich außergerichtlicher Kosten und Zahlungen wegen verzögerter Erfüllung von Auskunftsansprüchen.

3

Die Kostenverteilung kann durch Vereinbarung im Vergleich abschließend geregelt werden; eine darin getroffene Kostenübernahme ist für die Parteien bindend.

4

Ein Verkündungstermin kann aufgehoben werden, wenn durch den Vergleich die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen endgültig erledigt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15 O 372/20

Tenor

I.              Es wird festgestellt, dass die Parteien den gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.5.2022 durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung (Beklagter) sowie mit Schriftsatz vom 24.6.2022 (Klägerin) angenommen haben, so dass folgender Vergleich zustande gekommen ist:

1.              Die Parteien sind sich darüber einig, dass dem Beklagten für seine Leistungen im Zusammenhang mit der Vertretung der Klägerin bei der Abwicklung des Unfallschadens von August 2016 ein Honorar in Höhe von pauschal 1.000 Euro brutto zusteht.

2.              Der Beklagte zahlt an die Klägerin den vom dem Versicherer VHV erhaltenen Vorschuss in Höhe des überzahlten Betrages in Höhe von 392,30 Euro.

3.              Der Beklagte zahlt an die Klägerin zum Ausgleich der außergerichtlichen Kosten einen Betrag in Höhe von 258,17 Euro.

4.              Der Beklagte zahlt an die Klägerin für die verzögerte Erfüllung der Datenauskunftsansprüche einen Betrag in Höhe von 500 Euro.

5.              Die erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten einschließlich der Kosten des Vergleichs zahlt der Beklagte.

II.              Der Verkündungstermin am 14.7.2022 wird aufgehoben.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.