Berufung gegen Abweisung der Schmerzensgeldklage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hat Berufung gegen die Abweisung ihrer auf erhöhtes Schmerzensgeld gerichteten Klage eingelegt. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich erfolglos und weist sie zurück. Das Landgericht habe Dauer der Behandlung, verbleibende Beeinträchtigung und Freizeitbeschränkungen angemessen berücksichtigt; verzögerte Diagnostik rechtfertigt keine Erhöhung. Die Klägerin trägt die Berufungskosten.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Schmerzensgeldklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine ausführliche Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist entbehrlich, wenn der Beschluss nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar ist.
Bei der Bemessung von Schmerzensgeld sind Dauer der medizinischen Behandlung, die verbleibende Beeinträchtigung und Einschränkungen bei Freizeitaktivitäten maßgebliche Kriterien; eine verzögerte Diagnostik begründet nicht automatisch einen höheren Betrag.
Vorprozessuale Angebote oder Erklärungen der Gegenseite begründen kein verbindliches Indiz für eine höhere gerichtliche Schmerzensgeldbemessung, sofern das sachverständige Ergebnis und die verbleibende Beeinträchtigung eine andere Bewertung rechtfertigen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 16 O 448/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.6.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 448/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.
II.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die Hinweise in dem Beschluss vom 4.9.2014 verwiesen. Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.9.2014 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin hält der Senat daran fest, dass das Landgericht die auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat.
Die tatsächliche Dauer der medizinischen Behandlung der unfallbedingten Verletzungen der Klägerin wurde vom Landgericht bei der Schmerzensgeldbemessung angemessen und ausreichend berücksichtigt. Eine Erhöhung ist nach Auffassung des Senats auch nicht im Hinblick auf die Verzögerung bei der Stellung einer (zutreffenden) Diagnose gerechtfertigt. Dies gilt auch für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin. Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob – wie die Klägerin meint – für die Vergangenheit anstelle der in dem Gutachten von Prof. Dr. F festgestellten Prozentsätze (50 % vom 16.12.2010 bis zum 26.2.2011 und 30 % vom 27.2.2011 bis zum 16.5.2011) die in dem Arztbericht des E-Krankenhauses vom 3.7.2011 genannten Werte (100 % vom 16.12.2010 bis zum 15.4.2011 und 50 % vom 16.4.2011 bis zum 7.6.2011) in Ansatz zu bringen sind. Ausschlaggebend ist vielmehr in erster Linie die verbleibende Beeinträchtigung, die nach den Feststellungen von Prof. Dr. F bei 10 % liegt. Hierzu hat Herr Prof. Dr. T vom E-Krankenhaus keine – abweichenden – Feststellungen getroffen.
Schließlich erscheint ein Schmerzensgeldbetrag von 7.000,00 € auch unter Berücksichtigung der weiteren Einwendungen der Klägerin weiterhin als angemessen und ausreichend. Allein die verzögerte Diagnostik rechtfertigt es nicht, den Fall der Klägerin mit anderen Sachverhalten gleichzustellen, in denen es langwierige und/oder komplizierte Heilungsverläufe gab. Die Einschränkungen der Klägerin bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten wurden – wie bereits in dem Hinweisbeschluss ausgeführt – ebenfalls hinreichend berücksichtigt. Das vorprozessuale Angebot höherer Beträge durch die Beklagte zu 3) erfolgte naheliegend auch zur Abgeltung des Zukunftsschadens und zur Vermeidung eines Rechtsstreits. Insofern spricht dieser Umstand abgesehen davon, dass sich hieraus kein Präjudiz für die gerichtliche Schmerzensgeldbemessung ergibt, nicht zwangsläufig für die Annahme der Klägerin, dass auch aus Sicht der Beklagten ein über 7.000,00 € hinausgehender Betrag gerechtfertigt sei. Auf das Verständnis des vorprozessualen Schreibens der Klägerin vom 6.9.2013 kommt es hierfür nicht entscheidend an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO (i.V.m. § 522 Abs. 3 ZPO).
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 €