Berufung: Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten hatten in der Berufung Erfolg; die Klägerin begehrte Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid und Herausgabe des Titels. Das OLG Köln verneint einen Anspruch aus § 826 BGB: Neben der objektiven Unrichtigkeit des Titels müssten Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit und zusätzliche besondere Umstände vorliegen. Solche Kenntnisse und die erforderlichen besonderen Umstände zur Annahme von Sittenwidrigkeit wurden nicht substantiiert dargetan oder bewiesen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und Herausgabe des Titels abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass der Vollstreckungstitel objektiv unrichtig ist, der Gläubiger hiervon Kenntnis hat und zusätzliche Umstände die Ausnutzung des Titels in hohem Maße unbillig erscheinen lassen.
Die objektive Unrichtigkeit eines Vollstreckungstitels allein genügt nicht; die klagende Partei muss die Kenntnis des Gläubigers substantiiert darlegen und beweisen.
Die formale Erwirkung eines Mahn‑ oder Vollstreckungsbescheids bzw. das Fehlen einer materiellen Prüfung begründet noch keine Sittenwidrigkeit der Vollstreckung; es sind zusätzliche gewichtige Umstände erforderlich.
Wenn Ausweisdaten im Rahmen der Kreditaufnahme bzw. Kontoeröffnung vorgelegen oder dokumentiert sind, begründet dies für den Gläubiger ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Zweifel an der Identität; die Klägerin hat zu erklären und zu beweisen, wie die Daten ohne Vorlage des Ausweises gelangen konnten.
Eine Mitverpflichtung (z. B. Schuldmitübernahme oder Bürgschaft einer Ehefrau) ist nicht allein wegen finanzieller Überforderung sittenwidrig; Unwirksamkeit setzt zusätzliche dem Gläubiger zurechenbare Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit und ein unerträgliches Missverhältnis voraus.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 O 210/95
Tenor
Auf die Berufung der Beklagen wird das am 20. Juni 1996 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 O 210/95 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 20.8.1992 - 6 B 125219/92 - und auf Herausgabe des Vollstreckungstitels nicht zu.
Der allein in Betracht kommende Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, daß der Vollstreckungstitel objektiv unrichtig ist, der Gläubiger dies auch weiß und weitere Umstände hinzutreten, die eine Ausnutzung des Titels in hohem Maße unbillig und geradezu unerträglich erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1996, 48, 49).
Unerheblich ist, ob entsprechend dem Vortrag der Klägerin deren Unterschrift auf den vom ihrem Ehemann und der Beklagten unter dem 8.6.1990 geschlossenen Kreditvertrag gefälscht ist und sie aus diesem Vertrag nicht mitverpflichtet worden ist. Sollte die Unterschrift nicht von der Klägerin stammen und sie von dem Vertrag erstmals im Frühjahr 1991 erfahren haben, so ist der Vollstreckungsbescheid vom 20.8.1992 unrichtig, weil der titulierte Anspruch aus dem Darlehensvertrag gegen die Klägerin dann nicht begründet ist.
Für die Anwendung des § 826 BGB, die auf besonders schwerwiegende Ausnahmefälle begrenzt ist, reicht aber die objektive Unrichtigkeit eines Vollstreckungstitels nicht aus. Hier fehlt es bereits an der weiteren Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift, nämlich der Kenntnis der Beklagten von der wahren Rechtslage. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat eine Kenntnis weder substantiiert dargetan noch bewiesen.
Als unstreitig ist anzunehmen, daß der Beklagten bei der Aufnahme der Urkunde über den Darlehensvertrag sowie bei der zeitgleich erfolgten Eröffnung eines Gemeinschaftskontos der Eheleute A. bei der Beklagten der Paß der Klägerin vorgelegen hat. Denn auf dem Kontoeröffnungsantrag sind Ausstellungsdaten, Paßnummern und ausstellende Behörden von 2 Pässen aufgeführt. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, daß die Klägerin in erster Instanz mit Nichtwissen bestreitet, ihr Paß habe bei der Kreditaufnahme vorgelegen. Sie hätte sich vielmehr dazu erklären müssen, wie die Daten aus ihrem Paß auf das Kontoeröffnungsformular gelangt sind, ohne daß der Paß vorgelegen hat und obwohl im Darlehensvertrag ausdrücklich eine Identitätsprüfung anhand des vorgelegten Ausweises vermerkt ist. Falls tatsächlich eine andere Frau mit dem Paß der Klägerin aufgetreten sein sollte, ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte die fehlende Identität festgestellt hat oder auch nur feststellen konnte.
Damit besteht auch nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Kenntnis der Beklagten von einer Unrichtigkeit des Titels.
Schließlich fehlt es an zusätzlichen besonderen Umständen, aufgrund derer es der Beklagten zugemutet werden muß, die ihr - nach Klagevortrag - unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben. Die Umstände, auf denen die materielle Unrichtigkeit des Titels beruht, genügen allein in aller Regel nicht, um zugleich auch die Sittenwidrigkeit der Vollstreckung zu begründen (BGH NJW 1987, 3256, 3257). Auch bei einem Vollstreckungsbescheid bedarf es zusätzlicher besonderer Umstände, um die Vollstreckung als sittenwidrig erscheinen zu lassen. Es genügt nicht allein der Umstand, daß der Vollstreckungsbescheid ohne gesetzliche Prüfung der materiellen Rechtslage erlassen worden ist (vgl. BGH a. a. O.).
Eine Sittenwidrigkeit der Vollstreckung käme in Betracht, falls eine Schuldmitübernahme durch die Klägerin gemäß § 138 BGB sittenwidrig wäre. Die Voraussetzungen hierfür sind aber nicht gegeben.
Der Umstand allein, daß eine Ehefrau voraussichtlich die für ihren Ehemann übernommene Bürgschaft oder Schuldmitübernahme nicht erfüllen kann, macht diese noch nicht sittenwidrig. Die eingegangene Verpflichtung ist in der Regel erst dann unwirksam, wenn die Ehefrau durch zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt worden und so ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern entstanden ist (vgl. BGH NJW 1996, 2088, 2089). Solche besonderen Umstände lagen nicht vor.
Zwar mag für den Fall ihres Schuldbeitritts von einer ungewöhnlichen Belastung und finanziellen Überforderung der Klägerin ausgegangen werden. Bei einem Gesamtkreditbetrag von 46.000,00 DM waren Monatsraten von 1.357,48 DM zu zahlen. Die Klägerin hatte weder Einkommen noch nennenswertes eigenes Vermögen. Sie hatte ein fast ein Jahr altes Kind und war mit dem zweiten Kind schwanger. Weder vor noch in der Ehe war sie berufstätig gewesen und hatte in Deutschland keine Arbeitserlaubnis. Aufgrund der Angaben im Darlehensvertrag, daß die Klägerin Hausfrau sei und keine Arbeitserlaubnis habe, war auch für die Beklagte erkennbar, daß die Klägerin keine Leistungen auf das Darlehen würde erbringen können.
Es fehlen aber zusätzliche gewichtige Umstände, die eine Begründung der Verbindlichkeit als sittlich unerträglich erscheinen lassen würden.
Die Mitverpflichtung für eine Schuld von 46.000,00 DM ist bereits deswegen nicht so ungewöhnlich hoch, weil ein Betrag von 35.000,00 DM durch die Beklagte zur Ablösung eines im Januar 1990 von der Klägerin und ihrem Ehemann bei der K. aufgenommenen Darlehens an diese Gläubigerin überwiesen wurde. Die Klägerin bestreitet zwar ohne konkrete Angaben und ohne sich selbst um eine Aufklärung bei der K. bemüht zu haben, auch jenen Darlehensvertrag mitunterschrieben zu haben. Hierfür ist sie aber darlegungs- und beweispflichtig. Muß somit von ihrer Mitverpflichtung für den Altkredit ausgegangen werden, so entspricht die Mitverpflichtung gegenüber der Beklagten den eigenen berechtigten Interessen der Klägerin an der Rückführung ihrer Darlehensschulden. Gegenteiliges läßt sich auch nicht für den restlichen Betrag von 11.000,00 DM feststellen, der auf das ebenfalls am 8.6.1990 für beide Eheleute A. eingerichtete Konto überwiesen wurde. Für die Beklagte war jedenfalls nicht erkennbar, daß der Klägerin nicht unmittelbar eigene Vorteile aus diesem Betrag erwachsen würden. Ohne besondere Anhaltspunkte hatte sie keine Veranlassung anzunehmen, die Klägerin sei durch große Unerfahrenheit oder ein rechtlich oder sittlich zu mißbilligendes Vorgehen ihres Ehemannes veranlaßt worden, den Darlehensvertrag mitzuunterschreiben. Soweit sie behaupten will, von ihrem Ehemann dumm und unselbständig gehalten und zur Unterordnung gezwungen worden zu sein - und damit auch zur Unterschriftsleistung, so wäre dies jedenfalls für die Beklagte nicht erkennbar geworden. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich auch nichts dafür, daß die Beklagte die Mitunterzeichnerin des Kreditvertrages etwa überrumpelt oder deren Entschließungsfreiheit auf andere Weise unrechtmäßig beeinflußt hat.
Da ein Sittenverstoß nicht allein deshalb zustande kommt, weil die Rückzahlungsverpflichtungen und Zinsbelastungen die eigene Leistungsfähigkeit überschreiten, und da auch die Kredithöhe nicht ungewöhnlich hoch ist, kann von einer Sittenwidrigkeit einer Schuldmitübernahme nicht ausgegangen werden (vgl. insoweit auch OLG Düsseldorf WM 1995, 1530 ff. und OLG Koblenz NJW-RR 1995, 1260).
Ein zusätzlicher besonderer Umstand, der die Vollstreckung als sittenwidrig erscheinen läßt, liegt schließlich auch nicht darin, daß die Beklagte einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin erwirkt hat. Dies könnte nur dann zur Sittenwidrigkeit führen, wenn die Beklagte erkennen mußte, daß eine gerichtliche Schlüssigkeitsprüfung zu einer Ablehnung des Klagebegehrens geführt hätte (vgl. BGH NJW 1987, 2358). In Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachte Sittenwidrigkeit war dies aus den oben angeführten Gründen nicht der Fall. Gleiches gilt aber auch für die behauptete Unterschriftsfälschung, von der die Klägerin die Beklagte bereits im April 1991 informiert haben will. Eine Fälschung der Unterschrift der Klägerin hätte auch im Falle einer Schlüssigkeitsprüfung nicht zur Ablehnung des Antrags geführt. Im übrigen durfte die Beklagte darauf vertrauen, daß die Klägerin Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegen würde, wenn sie ihre Behauptung von der Unterschriftsfälschung aufrecht erhalten würde. Die Beklagte hatte keinen Anlaß zu der Annahme, die Klägerin werde den Titel rechtskräftig werden lassen, weil - wie sie behauptet - ihr Ehemann ihr verboten hat, die eingehende Post zu öffnen und zu lesen und sie deshalb von dem Mahnbescheid und dem Vollstreckungsbescheid nichts erfahren hat. Da somit die Beklagte keine Haftung für eine vom Ehemann der Klägerin veranlaßte Unterschriftsfälschung trifft, war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert und Beschwer der Klägerin: 39.614,17 DM