Antrag auf Erhöhung des Beschwerdewerts zurückgewiesen – Abänderungsverbot des Iudex a quo
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte, das Urteil des Oberlandesgerichts vom 31.03.1998 dahingehend zu ergänzen, den Wert der Rechtsmittelbeschwer auf 135.000 DM festzusetzen; das Urteil hatte den Wert auf 15.000 DM bestimmt. Das Gericht wies den Antrag zurück, weil es einem Abänderungsverbot unterliegt. Eine Änderung des Beschwerdewerts obliegt grundsätzlich dem Revisionsgericht; eine Berichtigung/Ergänzung nach §§ 319, 321 ZPO kommt hier nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Urteils zur Festsetzung des Rechtsmittelwerts als unbegründet abgewiesen; Abänderung durch das OLG unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Der Wert der Beschwer ist vom Oberlandesgericht in seinem Urteil festzusetzen; dieser Urteilsteil ist grundsätzlich nicht durch den iudex a quo abänderbar.
Eine Heraufsetzung eines im Urteil mit zu geringem Wert angegebenen Beschwerdewerts obliegt dem Revisionsgericht und entfaltet gegenüber diesem keine Bindungswirkung.
Eine Berichtigung oder Ergänzung des Urteils hinsichtlich des Beschwerdewerts ist nur nach den Voraussetzungen der §§ 319, 321 ZPO möglich; fehlen diese, ist ein Abänderungsantrag zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts im Urteil dient der sofortigen Klarheit über die Statthaftigkeit der Revision und ist deshalb als selbständiger Urteilspunkt zu behandeln.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 0 107/97
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 9. April 1998, das Ur-teil durch Festsetzung des Rechtsmittelwertes auf 135.000.- DM zu ergänzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
In seinem am 31.03.1998 verkündeten Urteil, gegen das das Rechtsmittel der Revision bereits eingelegt ist, hat der Senat den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren und den Wert der Beschwer für den Kläger auf 15.000.- DM festgesetzt. Dem mit Schriftsatz vom 09.04.1998 gestellten Abänderungsverlangen des Klägers, das darauf abzielt, den Wert der Rechtsmittelbeschwer mit mehr als 60.000.- DM zu bemessen, kann nicht entsprochen werden, weil der Senat insoweit einem Abänderungsverbot unterliegt.
Gemäß § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Wert der Beschwer vom Oberlandesgericht in seinem Urteil festzusetzen. Dadurch soll erreicht werden, daß sofort Klarheit über die Statthaftigkeit der Revision besteht (Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 546 Rz. 36). Da diesbezüglich eine Berichtigung oder Ergänzung des Urteils allenfalls nach Maßgabe der §§ 319, 321 ZPO in Betracht kommt (vgl. nur Grunsky a.a.O.; Walchshöfer in MK, ZPO, § 546 Rz. 27), folgt die grundsätzliche Unabänderbarkeit dieses Urteilsbestandteils durch den iudex a quo, gleichgültig, ob der Ausspruch sich im Tenor oder in den Urteilsgründen findet. Die Entscheidung über die Heraufsetzung eines mit weniger als der Erwachsenheitssumme angegebenen Wertes der Beschwer ist vielmehr dem Revisionsgericht vorbehalten, für das eine solche Festsetzung keine Bindungswirkung entfaltet, arg. aus § 546 Abs. 2 S. 2 ZPO. Da eine der in §§ 319, 321 ZPO geregelten Fallgestaltungen hier nicht gegeben ist, kann der Senat dem Antrag des Klägers nicht entsprechen. Dieser war demzufolge zurückzuweisen.