Berufung zurückgewiesen: Reparatur statt Totalschaden und Erstattung von Mietwagenkosten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten legten Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Aachen ein, das dem Kläger Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls zusprach. Streitgegenstände waren die Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs und die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten. Das OLG hält die erstinstanzlichen Feststellungen für tragfähig: das Gutachten verdeutlicht keine Totalschadenbegründung und die Mietkosten liegen im Schwacke-Normaltarif. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Ausgang: Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; Kläger erhält Schadensersatz für Reparatur und Mietwagenkosten, Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte darf auf die Reparaturwürdigkeit eines Fahrzeugs vertrauen, wenn ein sachverständiges Gutachten ergibt, dass die Reparaturkosten die maßgebliche Prozentschwelle des Wiederbeschaffungswerts nicht überschreiten und keine erheblichen Gegengründe vorliegen.
Das vom Geschädigten nicht zu vertretende Risiko, dass sich eine Reparatur nachträglich als zeitaufwendiger oder teurer erweist (Werkstatt‑ und Prognoserisiko), trägt der Schädiger.
Bei der Schätzung des Wiederbeschaffungswertes ist die Annahme der Differenzbesteuerung gebrauchter Fahrzeuge zulässig, sofern keine Anhaltspunkte für gewerbliche Nutzung oder Sonderausstattung vorliegen.
Zur Erstattung höherer Mietwagenkosten ist der Schwacke‑Automietpreisspiegel ein geeigneter Anknüpfungspunkt für den Normaltarif; allgemeine Angriffe gegen diese Schätzgrundlage sind nur fallbezogen zu prüfen und das Gegenüberlegen eines wesentlich günstigeren Tarifs obliegt dem Schädiger.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 12 O 299/07
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.12.07 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 299/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf
19.901,69 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S.1 ZPO ).
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die mit Beschluss des Senats vom 11.03.08 mitgeteilten Gründe Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 07.04.08 gibt dem Senat auch nach erneutem Durchdenken keine Veranlassung zu anderer Sicht:
1. Der Kläger durfte von der Reparaturwürdigkeit des Fahrzeugs ausgehen und ist nicht nachträglich auf die Abrechnung auf Totalschadensbasis zu verweisen. Nach dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten ist die prozentuale Opfergrenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertres nicht überschritten. Dies wird im Gutachten ausdrücklich so festgestellt. Hinweise, dass dem Kläger dennoch sachverständigenseits von der Reparatur abgeraten wurde, finden sich nicht. Insbesondere waren auch bei Erteilung des Reparaturauftrags keine Folgekosten absehbar, die – worauf die Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 15.10.1991 (BGHZ 115, 364) abstellen; in die Abwägung einzubeziehen gewesen wären. Ausfallzeiten bei Reparatur und bei Wiederbeschaffung standen nicht in einem krassen Missverhältnis, vielmehr sind für die Reparatur 14-15 Tage angesetzt und für die Wiederbeschaffungsdauer 12-14 Tage. Dass sich die Reparatur nachträglich als wesentlich zeitaufwendiger erwies, geht zu Lasten des Schädigers. Denn dieser trägt das vom Geschädigten nicht verschuldete Werkstatt- und Prognoserisiko (BGH, Urteil vom 10.07.07 – IV ZR 258/06; BGHZ 115, 375).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prognose vom Sachverständigen C. auf falscher Erkenntnisgrundlage erstellt wurde. Weder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die beschriebene Reparatur in der vom Sachverständigen angesetzten Zeit grundsätzlich nicht ausführbar war, noch dass die Reparaturkosten grob falsch kalkuliert wurden. Ein gewisser Spielraum ist bei der Schätzung einzubeziehen. Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige bei der Kalkulation des Wiederbeschaffungswertes davon ausgegangen ist, dass Gebrauchtfahrzeuge wie der klägerische Geländewagen in der Regel differenzbesteuert gehandelt werden. Dies entspricht den Richtlinien des Bundesverbands der Kraftfahrzeugsachverständigen, handelt es sich vorliegend nicht um ein „Nutzfahrzeug“ oder ein „gewerblich genutztes Sonderfahrzeug“, das üblicherweise regelbesteuert wird. Wie das stets als Beispiel für ein gewerblich genutztes Sonderfahrzeug genannte „Taxi“ verdeutlicht, sind mit Sonderfahrzeugen nur solche Fahrzeuge gemeint, die auch eine Sonderausstattung, die sie für eine bestimmte Nutzung beschränken, aufweisen. Dies ist bei dem Geländerwagen des Klägers, der als Serienmodell lediglich zusätzlich mit einer Anhängerkupplung ausgestattet ist, nicht der Fall. Zudem ist der Geländewagen nicht dem Marktsegment zuzuordnen, in dem üblicherweise Fahrzeuge als Geschäftswagen verkauft oder verleast werden.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger der Beklagten zu 2) das von ihm eingeholte Gutachten als Grundlage seiner Reparaturentscheidung frühzeitig bekannt gegeben hat. Da die Beklagte zu 2) nicht widersprochen hat, kann sich der Kläger ihr gegenüber auf Vertrauensschutz berufen.
2. Die Mietwagenkosten sind auch der Höhe nach erstattungsfähig. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH zur Erstattungsfähigkeit eines „Unfallersatztarifs“ der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den „Normaltarif“ übersteigende Mietwagenkosten nur verlangen kann, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer „Normaltarif“ zugänglich war. Denn vorliegend ist der Abrechnung der Fa. T. vom 08.03.07 (Bl. 11 d.A.) schon nicht zu entnehmen, dass hier ein „Unfallersatztarif“ in Rechnung gestellt wurde. Wie der Kläger zudem durch Vorlage des Schwacke-Automietpreisspiegels (AMS) 2006 sowie der Schwacke-Nebenkostentabelle dargelegt hat, liegen die von der Fa. T. berechneten Kosten auch bei Berücksichtigung des günstigeren Wochentarifs innerhalb des Normaltarifs des AMS 2006. Nach der aktuellen Rechtssprechung des BGH und vieler Oberlandesgerichte stellt der sog. gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar (BGH NJW 2006, 2693 ff; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007 – 19 U 181/06). Dies gilt grundsätzlich auch für den aktuellen Mietpreisspiegel 2006, wie der BGH in seiner neusten Entscheidung vom 11.03.2008 (VI ZR 164/07) ausdrücklich feststellt. Allgemeinen Angriffen gegen diese Schätzgrundlage ist nur nachzugehen, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH, a.a.O.). Es hätte daher den Beklagten oblegen darzulegen, dass im relevanten Gebiet dem Kläger ein wesentlich günstigerer Tarif zur Verfügung gestanden hätte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.