Kundenzeitschrift: Bildnis auf Titel zulässig, Produktanzeige mit Titelabbildung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Unterlassung, weil sein Foto auf Titel und Innenseite einer kostenlos in Supermärkten verteilten Kundenzeitschrift sowie in einer Zeitungsanzeige genutzt wurde. Das OLG Köln hielt die Veröffentlichung in der Kundenzeitschrift für zulässig, da sie (auch) redaktionellen Informations- und Unterhaltungszwecken diene und nicht als Werbeverwendung erscheine (§§ 22, 23 KUG). Unzulässig sei dagegen die verkleinerte Wiedergabe der Titelseite in einer Produktwerbeanzeige, weil dadurch der Eindruck entstehe, der Kläger werbe für die beworbenen Waren (§ 23 Abs. 2 KUG). Unterlassung wurde insoweit nur gegen den Marktinhaber (Beklagten zu 3) zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Unterlassung nur gegen Beklagten zu 3) wegen Produktwerbeanzeige; im Übrigen Klageabweisung (insb. Titel/Innenteil der Kundenzeitschrift zulässig).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einwilligung zur Veröffentlichung eines Bildnisses im Zusammenhang mit redaktioneller Berichterstattung deckt keine Verwendung zu Werbezwecken.
Die Veröffentlichung von Bildnissen in einer Kundenzeitschrift kann als redaktionelle Nutzung zulässig sein, wenn sie erkennbar dem Informations- und Unterhaltungsinteresse dient und den Abgebildeten nicht als Werbeträger für Produkte oder das Unternehmen herausstellt.
Allein der Umstand, dass ein Druckerzeugnis auch Werbezwecken dient und wirtschaftliche Interessen des Herausgebers fördert, begründet keine werbemäßige Bildnisverwendung im Sinne der §§ 22, 23 KUG.
Die Wiedergabe eines Titelbildes mit einer prominenten Person in einer Produktwerbeanzeige ist als werbemäßige Bildnisverwendung unzulässig, wenn sie beim Verkehr den Eindruck erweckt, die Person werbe für die beworbenen Produkte.
Für eine Unterlassungsverpflichtung wegen einer konkreten Werbemaßnahme ist grundsätzlich nur derjenige verantwortlich, der die Schaltung veranlasst hat; ohne Mitwirkung oder Erstbegehungsgefahr haftet der reine Zeitschriftenherausgeber nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 28 O 40/92
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 3) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Juni 1992 - 28 O 40/92 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Den Beklagten zu 3) wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld in Einzelfall bis zu 500.000,00 DM, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), untersagt, Bildnisse, insbesondere Fotografien, des Klägers wie nachstehend wiedergegeben ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden, wie folgt, verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 87 %, der Beklagte zu 3) zu 13 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 60 %, im übrigen der Beklagte zu 3) selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagten zu 1) und 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.000,-- DM, durch den Beklagten zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Beklagte zu 3) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, Bildnisse des Klägers in einer Kunden-zeitschrift zu verwenden.
Der Beklagte zu 1) verlegt die Kundenzeitschrift "C.", deren Chefredakteur der Beklagte zu 2) ist. Der Beklagte zu 3) ist Alleininhaber der bundes-weit vertretenen S.-Märkte, von denen sich minde-stens einer auch in Köln befindet. In diesen Märk-ten wird die "C." als Hauszeitschrift der S.-Märk-te kostenlos verteilt. Die Auflage der monatlich erscheinenden Zeitschrift liegt bei 2,45 Millionen Exemplaren.
In der Ausgabe 1991 der "C." ist der Kläger zusammen mit der Fernsehansagerin D. B. auf der Titelseite abgebildet, außerdem findet sich im Innenteil der Zeitschrift ein kurzer Artikel, dem ein weiteres Bild des Klägers vorangestellt ist. Dabei handelt es sich um mit Zustimmung des Kläge-rs und von Frau B. bei einem Fototermin anläßlich einer Veranstaltung in Duisburg von dem Fotografen W. erstellte Bilder. Ein Entgelt wurde nicht ge-zahlt. Hierbei war allen Beteiligten klar, daß die bei diesem Termin erstellten Fotos an Bildagentu-ren, Bilderdienste und Bildarchive weitergeleitet würden, wo sie dann zum Abdruck im Zusammenhang mit redaktioneller Bildberichterstattung verwendet werden sollten.
Weitere Vereinbarungen wurden weder beim Fototer-min noch in der Folgezeit weder mit dem Fotografen noch mit den Beklagten getroffen.
Der Beklagte zu 3) schaltete in nahezu sämtlichen bundesdeutschen Tageszeitungen, u. a. im Kölner Stadt-Anzeiger vom 02.12.1991 die im Tenor wieder-gegebende Anzeige.
Der Kläger hat unter dem 13.01.1992 beim Land-gericht Köln wegen der Veröffentlichung seiner Bildnisse eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Er hat mit Schreiben vom 15.01.1992 die Beklagten zu 1) und 2) zur Abgabe der Abschlußerklärung auf-gefordert. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben durch ihre Anwälte mitteilen lassen, daß sie nicht zur Abgabe einer Abschlußerklärung bereit seien.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Verbreitung seiner Bildnisse in der "C." durch die Beklagten rechtswidrig erfolgt sei. Er hat hierzu vorgetragen, daß die Veröffentlichung ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Zwar sei ihm klar gewesen, daß der Fotograf, wie üblich, versuchen würde, die Fotos bei Zeitschriften unterzubringen, von Wer-bung sei aber nie die Rede gewesen.
Bei der Verwendung der Fotos durch die Beklagten handele es sich nämlich nicht um die Verwendung in einer Publikumszeitschrift, sondern um die rein werbemäßige Verwendung in einer Kundenzeitschrift. Diese Veröffentlichung diene aber nicht den schutzwürdigen Interessen und dem Informationsbe-dürfnis der Allgemeinheit, wie sie von § 22 KUG geschützt würden, sondern allein oder zumindest überwiegend den eigennützigen gewerblichen Inter-essen der Beklagten. Dies ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung des Inhaltes der C.. Bei der Ein-spiegelung des Titelbildes von C. in der S.-Anzei-ge handele es sich nicht um eine Werbung für die Kundenzeitschrift, sondern um die Werbung für Dut-zende von S.produkten mit dem Titelbild, also mit dem Bild des Klägers.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten bei Vermeidung eines vom Ge-richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 500.000,00 DM, Ord-nungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),
zu untersagen,
Bildnisse, insbesondere Fotografien, des Klä-gers ohne dessen Zustimmung zu Werbezwecken zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, zu verbreiten und/oder verbrei-ten zu lassen, insbesondere durch Verteilung der "C." mit solchen Bildnissen in den S.-Märkten.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die Auffassung vertreten, daß die Ver-öffentlichung der Bildnisse durch § 23 Abs. 1 KUG gedeckt sei. Die Zustimmung des Klägers umfasse außerdem auch die Verbreitung in der C..
Zwar handele es sich hierbei um eine Kundenzeit-schrift. Aber auch derartige Zeitschriften könnten und würden die Informationsbedürfnisse der Allge-meinheit befriedigen. Dabei würde allein der hohe Anteil an Werbung diesen Charakter nicht verändern - auch Publikumszeitschriften wiesen zum Teil ei-nen Werbeanteil von 50 % auf - und nicht alle be-worbenen Produkte würden in Märkten des Beklagten zu 3) vertrieben. Ein sogenannter Werbenebenef-fekt, der im übrigen auch bei den Publikumszeit-schriften vorhanden sei, ändere nichts daran, daß die Veröffentlichung der Bilder dem redaktionellen Teil der Zeitschrift zuzuordnen sei.
Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Ju-ni 1992 - 28 O 40/92 - sind die Beklagten an-tragsgemäß verurteilt worden. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 22 KUG zu. Der Kläger habe nämlich weder seine Zustimmung zu der vorliegenden Veröffentlichung ihres Bildes er-teilt, noch liege eine Ausnahme von der Regel des § 22 S. 1 KUG vor, da § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wegen § 23 Abs. 2 KUG vorliegend keine Anwendung finde. Bei einer Gesamtwürdigung der Aufmachung und des Inhaltes der C. stehe der werbliche Charakter dieser Kundenzeitschrift und daraus folgend der werbliche Charakter der Verwendung des Bildnisses des Klägers so im Vordergrund, daß die vorliegende Verwendung des Bildes nicht mehr als "redaktio-nelle Nutzung" angesehen werden könne. Folglich umfasse die Zustimmung des Klägers auch nicht die konkrete Art der Nutzung durch die Beklagten. Eine Befugnis der Beklagten zur Verwendung des Bild-nisses in der konkreten Art und Weise könne auch nicht aus § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG hergeleitet werden, da durch diese Verwendung berechtigte Interesse des Klägers verletzt würden (§ 23 Abs. 2 KUG). Die in Rede stehende konkrete Verwendung der Bildnisse stehe in engem und beabsichtigtem Zusammenhang mit einer werblichen Nutzung, während die Nutzung im Zusammenhang mit einem schutzwürdigen Interesse der Allgemeinheit an Information fast vollständig zurücktrete. Das Interesse des Klägers, selbst über die werbliche Verwendung zu entscheiden, habe daher im konkreten Fall den Vorrang.
Gegen dieses ihnen am 29.06.1992 zugestellte Ur-teil haben die Beklagten mit am 28.07.1992 einge-gangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit am 15.10.1992 eingegangenem Schriftsatz be-gründet haben.
Die Beklagten wiederholen und vertiefen zunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Auffassung, eine werbemäßige Verwendung des Bildes liege nicht vor, die Abbildung sei vielmehr dem redaktionellen Teil, nämlich dem informierenden und unterhaltenden Teil der als Kundenzeitschrift zu qualifizierenden Zeitschrift zuzuordnen. Kein Leser komme auf den Gedanken, daß der Kläger Wer-bung für Produkte der S.-Märkte oder für das Un-ternehmen mache oder gar hierfür bezahlt werde.
Die Beklagten beantragen,
in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger wiederholt und vertieft gleichfalls sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Auffassung, daß es sich bei der Kundenzeitschrift nicht um eine unabhängige Zeitschrift, sondern um ein Werbemittel handele. Dies zeige sich auch daran, daß für Kundenzeitschriften das Gebot der Trennung von redaktionellem Teil und Anzeigenteil nicht gelte. Da die Zeitschrift als solche daher ein Werbemittel darstelle, sei es irrelevant, ob mit dem Bildnis des Klägers auf der Titelseite primär für die Kundenzeitschrift und sekundär für das Unternehmen und Sortiment des Beklagten zu 3) geworben werde, es bleibe jedenfalls eine Werbung für den Beklagten zu 3). Auch die "redaktionellen" Beiträge seien nicht nur unbedeutend, sondern ih-rem Inhalt nach auf das Unternehmen und Sortiment der S.-Märkte bezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegten und im übrigen zulässigen Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) haben in der Sache in vollem Umfang Erfolg, die Berufung des Beklagten zu 3) nur in dem erkannten Umfang.
I.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch wegen der Verwendung seines Bild-nisses auf der Titelseite und auf S. 26 der Zeitschrift "C." nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 S. 1 KUG zu. Die Verwendung des Bildnisses auf der Titelseite und im Innern der Zeitschrift ist vielmehr zum einen durch die Einwilligung des Klägers mit der Veröffentli-chung im Zusammenhang mit redaktioneller Bericht-erstattung gedeckt, zum anderen ist eine Veröf-fentlichung auch ohne diese Einwilligung gemäß §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, 23 Abs. 2 KUG vom Kläger hinzunehmen.
Zwar bezog sich die Einwilligung des Klägers mit der Veröffentlichung seiner Bildnisse nur auf eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit redak-tioneller Berichterstattung, nicht hingegen auf eine Verwendung seiner Bildnisse zu Werbezwecken. Eine Veröffentlichung zu Werbezwecken wäre auch nicht durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, da der Kläger zwar gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine relative Person der Zeitgeschichte ist, der werbemäßigen Verwendung seiner Bildes aber jeden-falls berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG entgegenstünden, sofern man nicht bereits § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine immanente Beschränkung auf eine Veröffentlichung zu Informationszwecken entnehmen will (vgl. zur rechtssystematischen Ein-ordnung BGH GRUR. 1979, 425, 426). Auch einer re-lativen oder absoluten Person der Zeitgeschich-te steht allein die Entscheidung darüber zu, ob sie ihr Bild als Anreiz für einen Waren-verkauf zur Verfügung stellen will oder nicht (BGH AfP 1992, S. 149 ff., BGHZ 20, 345 ff. (Paul Dahlke); BGH GRUR. 1972, 97 ff. (Liebestropfen); BGHZ 49, 289 ff. (Sammelbilder)).
Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß die Verwendung der Bildnisse des Klägers auf dem Titel und im Innern der Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3) unter Berücksichtigung des Charakters der Zeitschrift zumindest auch dem Informations- und Unterhaltungsinteresse der Öffentlichkeit dient. Allein die Tatsache, daß die Kundenzeitschrift als solche Werbezwecke verfolgt, genügt nicht, um die Verwendung der Bildnisse des Klägers als werbemä-ßige Verwendung und damit als berechtigten Inter-essen des Klägers zuwiderlaufend anzusehen.
Bei dem Druckerzeugnis des Beklagten zu 3) han-delt es sich um eine Kundenzeitschrift im Sinne der Definition des § 1 Abs. 2 e Zugabeverordnung. Hierunter fallen Zeitschriften belehrenden und unterhaltenden Inhalts, die unentgeltlich an den Verbraucher abgegeben werden, und die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dienen. Derartige Zeitschriften würden ohne die Vorschrift des § 1 Abs. 2 e Zugabeverordnung unter das Zu-gabeverbot fallen, weil in dem unterhaltenden und belehrenden Teil der Zeitschrift eine Zug-abe, nämlich eine Wertreklame läge. Zeitschrif-ten, die keinen belehrenden und unterhaltenden Teil, also keinen redaktionellen Teil enthalten, sondern reine Werbeschriften sind, fallen nicht unter diese Vorschrift, sie sind vielmehr von vornherein nicht als Zugabe zu werten (vgl. BGH GRUR. 1967, 665 ff.).
Auch die Zeitschrift des Beklagten zu 3) ist keine reine Werbeschrift, sie enthält vielmehr neben der Werbung auch unterhaltende und belehrende Teile wie Backrezepte (S. 4), Make-up Tips (S. 6), Kaffeerezepte (S. 8) etc. Daß diese Beiträge jedenfalls überwiegend einen Bezug zu von dem Beklagten zu 3) vertriebenen und/oder von dem Be-klagten zu 3) in der Zeitschrift selbst beworbenen Artikel (siehe Jacobs-Kaffee S. 9) haben, nimmt den Beiträgen nicht den redaktionellen Charakter. Die Voraussetzungen einer redaktionellen Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinne, die einen Verstoß gegen § 3 UWG darstellt, erfüllen diese Beiträ-ge sämtlich nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt auch das Verbot der redaktionellen Werbung für Kundenzeitschriften (vgl. Baumbach-He-fermehl, § 2 ZugabeVO, Rn. 90 m. w. N.). Auch dies zeigt, daß derartige Zeitschriften nicht aus-schließlich Werbung beinhalten, sondern in ihrem redaktionellen Teil Presseerzeugnisse sind, die dem Schutz des Art. 5 GG unterstehen. Zum redak-tionellen Teil der Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3) gehört auch der Beitrag über den Kläger und D. B. auf S. 26 der Zeitschrift. Dabei kann weder diesen noch den übrigen redaktionellen Beiträgen der Charakter als redaktioneller Beitrag deshalb abgesprochen werden, weil ihr Inhalt, worauf der Kläger hinweist, wenig substanzvoll und wenig anspruchsvoll ist. Die Qualifizierung einer Zeit-schrift oder eines Beitrags als Informationszwek-ken dienend oder unterhaltend ist von der Qualität und Niveau unabhängig. Eine Vielzahl von Zeit-schriften, die nicht als Kundenzeitschriften der Werbung von Kunden und Interessen des Verteilers dienen, bewegt sich im übrigen auf einem qualita-tiv nicht höheren Niveau.
Danach dient zwar die Zeitschrift des Beklag-ten zu 3) Werbezwecken, und zwar einerseits im Sinne einer Zugabe, nämlich der unentgeltlichen Zuwendung von Lesestoff, andererseits aber auch dadurch, daß der Verbraucher zum Erhalten dieses Lesestoffs die Läden des Beklagten zu 3) betreten muß und im übrigen beim Lesen der Zeitschrift auch die Werbung des Beklagten zu 3) zur Kenntnis nimmt. Allein dies kann aber eine werbemäßige Ver-wendung der Fotos des Klägers auf der Titelseite und auf S. 26 der Zeitschrift nicht begründen. Eine werbemäßige Verwendung läge vielmehr nur dann vor, wenn das Titelfoto und das Foto S. 26 der Zeitschrift entweder nicht dem redaktionellen, nämlich dem unterhaltenden oder belehrenden Teil der Zeitschrift, zuzuordnen wären, sondern der Kläger unmittelbar als Werbeträger für Einzel-produkte oder die Produktpalette der S.-Märkte herausgestellt würde, oder aber wenn die mittelbar durch die Abbildung des Klägers herbeigeführte Werbewirkung für die Zeitschrift selbst und hier-mit für die S.-Märkte als werbemäßige Verwendung der Abbildung des Klägers anzusehen wäre. Dies ist nicht der Fall.
Unmittelbar mit Einzelprodukten oder der Produkt-palette der S.-Märkte wird der Kläger weder durch die Abbildung auf der Titelseite noch durch das Foto bei dem auch auf ihn bezogenen Beitrag im Innern in Zusammenhang gebracht. Auf der Titelsei-te selbst sind Produkte der S.-Märkte nicht bewor-ben. Eine werbemäßige Verwendung des Bildes des Klägers auf der Titelseite ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, daß der Verbraucher aufgrund der Gestaltung des Titelbildes und der Zeitschrift meinen könnte, der Kläger werbe für die S.-Märkte als solche oder stehe mit seiner Persönlichkeit für die in dieser Zeitschrift beworbenen oder von dem Beklagten zu 3) allgemein vertriebenen Produkte. Ebenso wie die Gesamtauf-machung der Zeitschrift mit ihren unterhaltenden und belehrenden Teilen erweckt auch die Titelseite nicht den Eindruck einer reiner Werbezeitschrift, sondern den einer Kundenzeitschrift, von der der Verbraucher, der derartige Zeitschriften in viel-fältigen Bereichen gewöhnt ist, sich neben Werbung auch Lesestoff verspricht und gerade aus diesem Grunde derartige Kundenzeitschriften mitnimmt. Der Senat hat keine Zweifel, daß der Verbraucher, der auf dem Titelbild die Abbildung des Klägers als bekanntem Fernsehunterhalter zusammen mit D. B. sieht, dies dem dort angekündigten belehrenden oder unterhaltenden und damit redaktionellen Teil der Zeitschrift zuordnet und erwartet, in Inneren der Zeitschrift auch einen Beitrag über den Kläger und/oder D. B. vorzufinden. Die Abbildung des Klägers auf dem Titelbild der Zeitschrift soll er-sichtlich der Kläger nicht als Werbeträger für die S.-Märkte herausstellen, sondern die Attraktivität der Zeitschrift dadurch steigern, daß sie einer Unterhaltungsillustrierten angenähert wird, wie dies die auf dem Titelblatt hervorgehobenen Arti-kel und das dort genannte Weihnachtsgewinnspiel gleichfalls bewirken sollen.
Eine werbemäßige Verwendung des Bildnisses des Klägers, die seinen berechtigten Interessen wider-spräche, kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, daß mittelbar durch die Abbildung des Klägers auf der Titelseite der Zeitschrift die Bereitschaft des Verbrauchers, die Zeitschrift mitzunehmen und hierbei die in der Zeitschrift ge-zeigte Werbung zur Kenntnis zu nehmen, gesteigert wird und dies sich letztlich auch im Verkaufser-gebnis der S.-Märkte niederschlagen soll und wird. Insoweit unterscheidet sich die Abbildung des Klägers auf dem Titelblatt der Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3) nicht wesentlich von der etwaigen Abbildung auf dem Titelblatt von käuflich zu erwerbenden Publikumszeitschriften. Auch diese steigern die Attraktivität ihrer Zeitschriften durch die Abbildungen attraktiver bzw. interes-santer Persönlichkeiten auf dem Titelbild. Auch bei diesen Zeitschriften, die teilweise in ganz erheblichen Umfang Werbung beinhalten und sich hieraus finanzieren, wird die Werbewirksamkeit der in ihnen enthaltenen Anzeigen durch die Attrak-tivität des Titelbilds deutlich gesteigert. Je größer die Attraktivität und Auflage der Zeit-schrift, desto interessanter ist die Zeitschrift für Inserenten. Allein die Förderung des Gewinns des Verwenders eines Bildnisses reicht nicht aus, um dessen Verwendung als werbemäßig oder sonst berechtigten Interessen des Abgebildeten zuwi-derlaufend anzusehen, ebensowenig das Interesse des Abgebildeten, selbst wirtschaftlich an der Verwendung seines Bildnisses beteiligt zu werden (vgl. BGH GRUR. 1979, 425, 426, 427). Das eigene wirtschaftliche Interesse des Beklagten zu 3) an der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers auf der Titelseite der Kundenzeitschrift mindert weder das Informationsinteresse der angesprochenen Leser noch nimmt es diesem die Schutzwürdigkeit. Ausreichend ist vielmehr, daß das Bild des Klägers auch als Informationsträger benutzt wird. Die Klä-gerin kann sich nach Auffassung des Senats durch die Verwendung seines Bildnisses auf der Titelsei-te der Kundenzeitschrift des Beklagten zu 3) je-denfalls nicht in erheblich stärkerem Maße kommer-zialisiert sehen, als dies bei einer Abbildung auf der Titelseite einer Unterhaltungsillustrierten der Fall wäre. In beiden Fällen ist das Interesse des die Zeitschrift Lesenden auf die Person des Klägers und D. B. als populäre Persönlichkeiten gerichtet, sie will er im Bild sehen und über sie will er Information und Unterhaltung haben. Ebensowenig wie der Verbraucher bei Publikumsillu-strierten, auf deren Titelblatt der Kläger abge-bildet wäre, an eine Verbindung des Klägers zu der Zeitschrift und ihrem Herausgeber oder dem son-stigen Inhalt der Zeitschrift denken würde, wird er eine derartige Verbindung zwischen dem Kläger und den S.-Märkten und deren Produkten herstellen. Dies gilt erst recht für die Abbildung des Klägers im Innern der Zeitschrift, die in Zusammenhang mit dem kurzen Artikel über den Kläger und D. B. steht und ersichtlich dem Informations- und Unterhal-tungsinteresse dient.
II.
Demgegenüber ist die Verwendung des Bildnisses des Klägers durch Abbildung der Titelseite der Zeit-schrift "C." in der im Tenor wiedergegebenen Wer-beanzeige des Beklagten zu 3) nicht von der Ein-willigung des Klägers gedeckt, der Verwendung des Bildnisses in dieser Weise stehen auch berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KUG entgegen.
In der konkreten Art der Abbildung der Titelseite der Zeitschrift "C." in der Werbeanzeige liegt ei-ne werbemäßige Verwendung des Bildnisses des Klä-gers. Zwar ist dem Beklagten zu 3) grundsätzlich unbenommen, für die Kundenzeitschrift als solche zu werben und hierbei auch das Titelbild der "C." wiederzugeben. Eine Werbung für die Zeitschrift "C." ist der Werbeanzeige jedoch nicht hinreichend zu entnehmen. Vielmehr erweckt die Abbildung der Zeitschrift der CHRIS-REVUE in der Anzeige den Eindruck, als werbe der Kläger für die dort ge-nannten Produkte. Das Titelbild der C. ist derart verkleinert wiedergegeben, daß die Aufschriften auf dem Titelbild der Zeitschrift im Vergleich zum Schriftbild des unmittelbar für die Produkte des Beklagten zu 3) werbenden Teils der Zeitschrift jedenfalls nicht ohne weiteres ins Auge fallen; dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsa-che, daß es sich bei dem dem Senat vorgelegten Exemplar der Anzeige um eine Ablichtung handelt und die Aufschriften im Original sicherlich eine bessere Lesbarkeit aufweisen. Daß es sich über-haupt um das Titelbild einer (Kunden-) Zeitschrift handelt, ist nicht hinreichend erkennbar, jeden-falls nicht für den Verbraucher, der nicht bereits weiß, daß es sich bei der Zeitschrift "C." um eine Kundenzeitschrift handelt. Damit entsteht für einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Se-nats zählen, der Eindruck, als werde mit dem Foto des Klägers und D. B. für die in der Anzeige be-worbenen Produkte Werbung betrieben.
Die Verwendung des Bildnisses des Klägers in die-ser Werbeanzeige ist auch vom Antrag des Klägers umfaßt. Der Kläger hat zwar als konkrete Form der begehrten Unterlassung die Verteilung der Zeit-schrift genannt, aus der schriftsätzlichen Begrün-dung erster und zweiter Instanz in Verbindung mit dem allgemein gehaltenen Teil des Unterlassungs-antrags ergibt sich jedoch, daß der Kläger auch Unterlassung der Verwendung des Bildnisses in der Werbeanzeige begehrt.
Unterlassung insoweit kann der Kläger allerdings nur vom Beklagten zu 3), nicht jedoch von dnm Be-klagten zu 1) und 2) verlangen.
Wie die Parteien im Termin vom 15.12.1992 be-stätigt haben, hat die Schaltung der hier in Rede stehenden Werbeanzeige der Beklagte zu 3) veranlaßt. Eine irgendwie geartete Mitwirkung der Beklagten zu 1) und 2) hieran hat der Kläger nicht dargelegt, vielmehr war der Beitrag der Beklagten zu 1) und 2) auf die Herausgabe der Zeitschrift "C." als solche beschränkt. Allein aus der von den Beklagten zu 1) und 2) geäußerten Rechtsauffas-sung, eine Werbung für die Zeitschrift müsse mög-lich sein, ergibt sich auch keine Erstbegehungsge-fahr für eine zukünftige Mitwirkung der Beklagten zu 1) und 2) an einer derartigen Werbung, die wie die konkret in Rede stehende Werbeanzeige in Wahr-heit gerade keine Werbung für die Zeitschrift als solche, sondern eine Werbung für die Produkte des Beklagten zu 3) darstellt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 75.000,00 DM (3 x 25.000,00 DM).
Wert der Beschwer für den Kläger: 65.000,-- DM
(2 x 25.000,-- DM + 25.000,-- DM - 10.000,-- DM (Beklagte zu 3));
für den Beklagten zu 3): 10.000,-- DM.