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Oberlandesgericht Köln·15 U 117/01·04.03.2002

Verkehrsunfall Kind vs. LKW: 50/50-Haftung und Schmerzensgeld 225.000 DM + Rente

ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Unfall zwischen einem rechtsabbiegenden LKW und einer 11-jährigen Radfahrerin verlangte die Klägerin höheres Schmerzensgeld, die Beklagten vollständige Klageabweisung. Das OLG bejahte ein Verschulden des LKW-Fahrers wegen unklarer Verkehrslage und gesteigerter Sorgfaltspflichten gegenüber Kindern (§ 3 Abs. 2a StVO), nahm aber ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 10 StVO an. Die Haftungsquote von 50 % sowie Schmerzensgeld (225.000 DM) und Rente (250 DM/Monat) wurden bestätigt. Vorprozessuale Zahlungen „zur freien Verrechnung“ wurden mangels Anerkennung dem Schmerzensgeld nicht angerechnet.

Ausgang: Beide Berufungen zurückgewiesen; Klageerweiterung (höheres Schmerzensgeld/Rente) abgewiesen, erstinstanzliche Verurteilung im Übrigen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei erkennbar kindlichen Verkehrsteilnehmern setzt § 3 Abs. 2a StVO ein äußerstes Maß an Sorgfalt voraus; der Vertrauensgrundsatz gilt nur eingeschränkt und tritt bei konkreten Anzeichen einer unklaren Verkehrslage zurück.

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Bestehen Zweifel, ob es sich um eine Person unter 14 Jahren handelt, hat der Kraftfahrzeugführer die gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 3 Abs. 2a StVO so lange zu erfüllen, bis er die Kindereigenschaft ausschließen kann.

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Eine Fahrradfurt neben einem Fußgängerüberweg kann bei Kindern eine Fehlvorstellung über Vorrang- bzw. Vorfahrtsrechte begünstigen und damit eine unklare Verkehrssituation begründen, die erhöhte Bremsbereitschaft und Beobachtungspflichten auslöst.

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Wer vom Radweg auf die Fahrbahn einfährt, muss nach § 10 StVO jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen; ein grob verkehrswidriges Einfahren begründet ein erhebliches Mitverschulden auch bei einem 11-jährigen Kind.

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Leistet der Haftpflichtversicherer Zahlungen „zur freien Verrechnung“, während er die Haftung dem Grunde nach bestreitet, sind diese regelmäßig als Abschlagszahlungen auf materielle Schäden zu behandeln und nicht auf Schmerzensgeld anzurechnen (§ 366 BGB analog).

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2a StVO§ 10 StVO§ 9 StVO§ 26 StVO§ 823, 847, 840 BGB§ 3 Nr. 1 PfIVG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 0 14/00

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 17.05.2001 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 29 0 14/00 - werden zurückgewiesen und die im Berufungsrechtszug erweiterte Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 28 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.00Q- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in dieser Höhe Scherheit leisten. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse oder deutschen Großbank zu leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Mit der Klage macht die am 21.10.1986 geborene Klägerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.11.1997 an der Kreuzung A Straße/ B Straße in C-D ereignete.

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Die Klägerin befuhr am Unfalltag gegen 15.08 Uhr mit einem Fahrrad den Radweg entlang der B Straße in Fahrtrichtung E. Der Beklagte zu 1) fuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten 26- Tonnen-LKW der Marke F auf der A Straße in Richtung G und wollte nach rechts über den Rechtsabbiegerstreifen in die vorfahrtberechtigte B Straße einbiegen. Etwa in der Mitte der Rechtsabbiegespur befindet sich ein Fußgängerüberweg (Zeichen 293- Zebrastreifen) mit anschließender Fahrradfurt, der durch eine rechts neben der Fahrbahn angebrachte gelbe Blinkanlage besonders gekennzeichnet ist. Am Ende des Rechtsabbiegerstreifens ist die Vorfahrt durch das Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt achten) geregelt. Der Beklagte zu 1) nahm die aus seiner Sicht rechts auf dem Fahrradweg entgegenkommende Klägerin wahr. Im Vertrauen darauf, dass die Klägerin weiter dem Radweg entlang der A Straße folgen werde, wandte er den Blick von ihr ab und fuhr mit mäßiger Geschwindigkeit weiter. Die Klägerin bog jedoch im Bereich des Überweges nach rechts auf den Rechtsabbiegestreifen der A Straße ein. Dabei stieß sie mit dem Vorderrad gegen den äußeren rechten Reifen der zweiten Achse des LKW. Das Fahrrad der Klägerin wurde von den beiden Rädern der zweiten und dritten Achse des LKW überrollt und die Klägerin auf die Fahrbahn geschleudert. Nach der Erstversorgung am Unfallort wurde die schwer verletzte Klägerin mit dem Rettungswagen in das Klinikum H gebracht, wo sie bis zum 22.12.1997 stationär behandelt wurde.

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Durch den Unfall erlitt die Klägerin ein schweres Schädelhirn- und Polytrauma mit akutem Epiduralhämatom rechts temporal, eine Felsenbeinfraktur, ein schweres Hirnödem, eine Lungenkontusion sowie eine dislozierte mediale Claviculafraktur links. Noch am Unfalltag erfolgte eine Hämatomexstirpation und beidseitige Knochendeckelentfernung mit erweiterter Duraplastik. Nach einem Aufwachversuch am 25.11.1997 wurde eine Frührehabilitation in der Klinik I in J in der Zeit vom 22.12.1997 bis 16.12.1998 durchgeführt. Es liegt nunmehr bei der Klägerin ein postapallisches Syndrom mit intermittierenden vegetativen Entgleisungen und spastischer Tetraparese vor. Die Klägerin ist blind und sprachlos. Sie wird in häuslicher Umgebung von ihrer Familie sowie von Fachkräften gepflegt. Außerhalb des Bettes kann sie sich nur im Rollstuhl aufhalten. Die Nahrungsaufnahme erfolgt durch eine liegende Magensonde. Alle alltäglichen Verrichtungen müssen durch Begleitpersonen ermöglicht werden. Eine Besserung ist nicht zu erwarten. Aus der vormals gesunden Gymnasiastin ist unfallbedingt ein geistig und körperlich schwer behinderter Mensch geworden.

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Mit Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.08.1998 — 701 Ds 226/98 = 140 Js 998/97 StA Köln- wurde der Beklagte zu 1) der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und unter Strafvorbehalt verwarnt.

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Die Beklagte zu 2) zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht in mehreren Teilbeträgen einen Vorschuss von insgesamt 250.000,- DM zur freien Verrechnung an die Klägerin.

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Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten für die Unfallfolgen in vollem Umfang einstandspflichtig seien, da der Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldet habe, indem er ihr Vorfahrtsrecht missachtet habe. Mit ihrer am 22.03.2000 vor dem Landgericht Köln- 29. Zivilkammer- erhobenen Klage hat die Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag von mindestens 450.000,- DM zuzüglich einer monatlichen Rente in Höhe von 500,- DM, beginnend mit dem 01. 12.1997, geltend gemacht. Im Hinblick auf ihre materiellen Schäden hat sie zugleich Teilklage erhoben und mit dieser Kostenerstattung für die Anschaffung und den Umbau eines rollstuhl- und behindertengerechten Fahrzeugs in Höhe von insgesamt 110.644,21 DM begehrt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.     die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

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2.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,- DM ab dem 01.12.1997, vierteljährlich im voraus jeweils zum 01.12., 01.03., 01.06. und 01.09. eines jeden Jahres zu zahlen,

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3.     die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 110.644,21 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben sich darauf berufen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen sei, und dazu behauptet, dass die Klägerin mit hoher Geschwindigkeit auf dem Fahrradweg gefahren sei, weshalb der Beklagte zu 1) nicht habe damit rechnen müssen, dass sie in den Rechtsabbiegefahrstreifen der A Straße einbiegen werde. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Absicht der Klägerin erkennbar geworden sei, habe der Unfall nicht mehr vermieden werden können. Außerdem haben sie die Ansprüche der Klägerin der Höhe nach bestritten und sich im übrigen auf ihre Vorschussleistungen berufen.

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Das Landgericht hat den Inhalt der Strafakten, insbesondere das darin enthaltene Gutachten des Sachverständigen K, zu Beweiszwecken verwertet.

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Mit Urteil vom 17.05.2001 hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 225.000,- DM nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie eine monatliche Rente in Höhe von 250,- DM ab dem 01.12.1997 zu zahlen. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen K, hat sich das Landgericht dabei auf den Standpunkt gestellt, dass der Beklagte zu 1) den aus § 3 Abs. 2 a StVO folgenden Sorgfaltsanforderungen schuldhaft nicht genügt habe, indem er darauf vertraute, dass die Klägerin auf dem rechts neben derA Straße verlaufenden Fahrradweg verbleiben werde, und deshalbdie Klägerin nicht weiter beobachtete und seine Geschwindigkeit nicht in einerWeise reduzierte, die ihm ein rechtzeitiges Anhalten erlaubt hätte. Die Kläge‑rin treffe jedoch ein ganz erhebliches Mitverschulden an dem Unfall, da sieunter Verstoß gegen § 10 StVO die Vorfahrt des LKW verletzt habe. Den bei‑derseitigen Verursachungs- und Verantwortungsanteil hat das Landgericht inAnsehung eines als Augenblicksversagen erachteten Verschuldens des Be‑klagten zu 1) und der auf den LKW entfallenden Betriebsgefahr auf jeweils 50% geschätzt und entsprechend die vom Grundsatz her für berechtigt gehaltenen Schmerzensgeldansprüche der Klägerin gekürzt. Die von der Be‑klagten zu 2) geleisteten Vorschusszahlungen hat das Landgericht hieraufnicht angerechnet, da die Beklagten eine Verschuldenshaftung stets von sichgewiesen hätten und solche Zahlungen deshalb lediglich als Leistungen aufdie materiellen Schadensersatzansprüche aufzufassen gewesen seien. Dieauf Kostenersatz für das Fahrzeug gerichtete Teilklage hat das Landgerichtmit der Begründung abgewiesen, dass zwar hinsichtlich der Anschaffungs‑ und Umrüstungskosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug ein Schadensersatzanspruch der Klägerin dem Grunde nach bestanden habe, dieser jedoch durch die Vorschusszahlungen der Beklagten zu 2) erloschen sei. Wegen aller Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils wird auf Bl. 133ff d.A. verwiesen.

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Gegen dieses Urteil haben beide Parteien jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel in prozessordnungsgemäßer Weise begründet.

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Die Klägerin möchte mit ihrer Berufung und ihrer mit Schriftsatz vom 15.11.2001 vorgenommenen Klageerhöhung die Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals von insgesamt mindestens 750.000,- DM sowie einer Schmerzensgeldrente von zumindest 1.500,- DM monatlich erreichen. Die Abweisung ihrer auf materiellen Schadensersatz gerichteten Teilklage nimmt die Klägerin hin. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass der Beklagte zu 1) für den Unfall allein verantwortlich sei, weil er nicht nur seinen Sorgfaltsanforderungen gemäß § 3 Abs. 2 a StVO nicht genügt, sondern sein Fahrverhalten auch nicht den Bestimmungen der §§ 9 und 26 StVO entsprochen habe. Die Klägerin bestreitet nun erstmals, dass der Beklagte zu 1) seine Absicht abzubiegen rechtzeitig deutlich gemacht und den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe. Außerdem habe sich der Beklagte zu 1) auch nicht möglichst weit rechts eingeordnet, sondern sei nach den Feststellungen des Sachverständigen K ziemlich weit links gefahren. Dadurch habe er es ihr, der Klägerin, erschwert, seine Absicht abzubiegen rechtzeitig wahrzunehmen. Da sich ein Fußgänger auf der Verkehrsinsel befunden habe, von dem der Beklagte zu 1) nicht habe erkennen können, ob dieser den Fußgängerüberweg überqueren wollte, habe für den Beklagten zu 1) doppelter Anlass bestanden, sein Fahrzeug so abzubremsen, dass jegliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gewesen wäre. Wenn der Beklagte zu 1) sie, wie unter den gegebenen Umständen geboten, beobachtet hätte, hätte er auch gesehen, dass sie anderen Verkehrsteilnehmern auf der gegenüberliegenden Straßenseite zugewunken und mit diesen Kontakt aufgenommen habe, so dass er erst recht nicht darauf habe vertrauen dürfen, dass sie weiter entlang der A Straße fahren werde. Zu Unrecht habe ihr das Landgericht auch, so führt die Klägerin weiter aus, ein erhebliches Mitverschulden angelastet. Da sie den von dem Beklagten zu 1) gelenkten LKW mit verlangsamter Fahrt auf den Zebrastreifen habe zukommen sehen, habe sie davon ausgehen müssen, dass der LKW vollständig anhalten werde, um ihr die Überfahrt zu ermöglichen. Fehl gehe auch die Annahme des Landgerichts, dass sie mit hoher Geschwindigkeit abgebogen sei. Dies sei angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen. Die Klägerin verweist dazu auf den auf der polizeilichen Unfallskizze unmittelbar hinter dem Zebrastreifen eingetragenen Signalmast. Wäre sie, so macht die Klägerin geltend, so schnell gefahren wie vom Landgericht angenommen, wäre sie entweder gegen diesen Mast gefahren oder hätte die Kurve so weit nehmen müssen, dass sie erst im Bereich des Zebrastreifens in den Straßenraum gefahren wäre. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Beklagte zu 1) zunächst abbremste und dann wieder beschleunigte; vielmehr habe sie davon ausgehen können, dass er anhalten und ihr den Vorrang geben werde. Der Umstand, dass sie den Fahrradweg in der Gegenrichtung benutzte, könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, da der Fahrradweg auf der anderen Straßenseite wegen Bauarbeiten nicht benutzbar gewesen sei.

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Zur Höhe ihres Schmerzensgeldanspruchs trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes fachorthopädisches Gutachten des Dr. med. L vom 13.08.2001 (Bl. 190ff d.A.) sowie einen neurologisch- psychiatrischen Befundbericht des behandelnden Neurologen Dr. M (Bl. 241ff d.A.) vor, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Als mittelbare Folge des erlittenen schweren Schädel- Hirn- Traumas mit Tetraspastik hätten sich bei ihr zwischenzeitlich rechtsseitig eine hohe Hüftluxation und eine ausgeprägte Rückgratverkrümmung herausgebildet. Hierdurch würden zunehmend ihre Sitz- und Liegefähigkeit beeinträchtigt und die Pflegebedingungen erschwert. Die Luxation führe darüber hinaus zu stark schmerzhaften Reizerscheinungen, die therapeutisch kaum zu beeinflussen seien. Nahezu ständig sei sie erheblichen Schmerzen ausgesetzt, die sie auch gemütsmäßig negativ beeinflussten und tagtäglich schmerzhaft an das Unfallereignis erinnerten. Schließlich meint die Klägerin, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden müsse, dass die Beklagten nicht einmal nach der erstinstanzlichen Verurteilung auf das Schmerzensgeld Zahlungen geleistet und damit die Regulierung unzumutbar in die Länge gezogen hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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unter teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung, mindestens jedoch 750.000,- DM, zu zahlen, sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von zumindest 1.500,- DM ab dem 01.12.1997, vierteljährlich im Voraus, jeweils zum 01.12., 01.03., 01.06. und 01.09. eines jeden Jahres zu zahlen,

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sowie

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung der Klägerin einschließlich der erweiterten Klage zurückzuweisen,

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auf ihre eigene Berufung die Klage unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung insgesamt abzuweisen,

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ihnen im Falle einer von ihnen zu stellenden Sicherheitsleistung zu gestatten, diese auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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Sie halten die vom Landgericht an die Sorgfaltspflichten des Beklagten zu 1) gestellten Anforderungen für überspannt und rügen, dass das Landgericht zum Teil von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sei, indem es sich maßgeblich auf die Feststellungen des in dem Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens gestützt habe. Die Fahrweise des Beklagten zu 1) sei, so machen die Beklagten erneut geltend, verkehrsgerecht gewesen. Dazu greifen die Beklagten ihre erstinstanzliche Unfallschilderung wieder auf und behaupten, dass die Klägerin völlig unvermittelt und ohne ein Handzeichen zu geben auf die Fahrbahn gefahren sei, weil sie an der Ampel der G Straße ihre Freundin gesehen habe. Mit einem solchen Verhalten habe der Beklagte zu 1) nicht rechnen können, insbesondere habe für ihn keine unklare Verkehrssituation bestanden, nachdem die Klägerin durch ihre schnelle und zielstrebige Fahrt auf dem Fahrradweg den Eindruck erweckt habe, dass sie ihren Weg in Richtung E fortsetzen werde. Die Klägerin habe ein Damenfahrrad mit 26- Zoll- Bereifung und 21 Gängen gefahren und auch in ihrem Erscheinungsbild nicht einem jungen Kind entsprochen. Da sie zudem keinerlei unsicheres oder sonst wie auf eine Gefährdungssituation hindeutendes kindliches Verhalten gezeigt habe, habe der Beklagte zu 1) darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin nicht unter Missachtung seiner Vorfahrt plötzlich in seine Fahrbahn hineinfahren werde. Eine ständige Beobachtung der Klägerin sei zudem deshalb nur schwerlich möglich gewesen, weil der Beklagte zu 1) auch noch auf die auf der linksseitigen Fußgängerinsel befindlichen Personen und den sich auf der B Straße von links nähernden Verkehr habe achten müssen.

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Die Schmerzensgeldforderung der Klägerin halten die Beklagten auch der Höhe nach für erheblich übersetzt und bestreiten das Vorbringen der Klägerin zur zwischenzeitlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mit Nichtwissen. Schließlich meinen sie, dass zumindest ihre vorprozessual geleisteten Zahlungen auf die Schmerzensgeldforderung der Klägerin angerechnet werden müssten.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen der Parteien sind zwar jeweils zulässig. In der Sache bleibt jedoch den beiderseitigen Rechtsmitteln ebenso wie der von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerhöhung der Erfolg versagt.

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Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den §§ 823, 847, 840 BGB, 3 Nr. 1 PfIVG verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeldkapital von 225.000,- DM sowie eine monatliche Rente von 250,- DM, beginnend mit dem 01.12.1997, zu zahlen. Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des beiderseitigen Berufungsvorbringens die Auffassung des Landgerichts, dass der Beklagte zu 1) schuldhaft gegen seine in der gegebenen Verkehrssituation aus § 3 Abs. 2 a StVO folgenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat und dass andererseits die Klägerin ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, weil sie vorwerfbar die sich für sie aus § 10 StVO ergebenden Anforderungen missachtet hat. Die Abwägung des Landgerichts, dass die beiderseitigen Verursachungsanteile zu einer hälftigen Kürzung der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche führen müssten, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Höhe des der Klägerin in Form von Kapital und Rente zuerkannten Schmerzensgeldes sowie schließlich auch für die Auffassung des Landgerichts, dass die vorprozessual von Seiten der Beklagten geleisteten Zahlungen hierauf nicht anzurechnen seien. Einer Beweisaufnahme des Senats zum Unfallhergang bedurfte es nicht, da das in dem Strafverfahren unmittelbar nach dem Unfall eingeholte Gutachten des Sachverständigen K vom Landgericht verfahrensfehlerfrei urkundlich verwertet worden ist und sein Inhalt auch für das Berufungsverfahren eine erschöpfende und überzeugende Erkenntnisgrundlage bildet. Ebenso wenig ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche Entwicklung der bei der Klägerin unfallbedingt entstandenen gesundheitlichen Schäden angezeigt.

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1)              Zutreffend hat das Landgericht erkannt, dass der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hat, weil für ihn eine unklare Verkehrssituation bestand und der Beklagte zu 1) den aus dieser Situation folgenden besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 3 Abs. 2a StVO nicht genügt hat. Nach dieser Bestimmung müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies verlangt von dem Fahrzeugführer das Äußerste an Sorgfalt (BGH NJW 1997, 2756, 2757). Allerdings gilt auch Kindern gegenüber der Vertrauensgrundsatz, wenn auch in eingeschränktem Umfang mit der Maßgabe, dass mit nicht verkehrsgerechten Verhaltensweisen älterer Kinder wie hier der elfjährigen Klägerin nur bei konkreten Umständen gerechnet zu werden braucht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie sich befinden, Auffälligkeiten zeigt, die für eine mögliche Gefährdung sprechen (BGH aaO m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht , 36. Auflage, § 1 StVO Rdn. 24 m.w.N.).

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Solche Umstände lagen hier - für den Beklagten zu 1) bei gehöriger Sorgfalt erkennbar- vor. Zunächst einmal war die erst kurz vor dem Unfall 11 Jahre alt gewordene Klägerin ohne weiteres als Kind, d.h. als Person unter 14 Jahren, zu erkennen. Die Beklagten behaupten nicht, dass die Klägerin erwachsen gewirkt habe. Sie wenden lediglich ein, dass sie nicht wie ein „junges Kind" ausgesehen habe, was zutreffend sein mag, aber nicht dagegen spricht, dass die Klägerin einen altersentsprechenden Eindruck vermittelt hat. Alle in dem Ermittlungsverfahren zeitnah zum Unfall vernommenen, mit der Klägerin auch nicht etwa vorher bekannten Augenzeugen haben die Klägerin übereinstimmend als „Mädchen" und „Kind" bezeichnet (Bl. 48, 53, 55, 57 der Strafakten, nachfolgend BA). Auch der Beklagte zu 1) hat bei seiner Vernehmung durch den Strafrichter von dem „Mädchen" gesprochen (Bl. 149 R BA). Von daher besteht auch nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass ihn ihre äußere Erscheinung, wie insbesondere ihre Kleidung und die Größe ihres Fahrrades —nach den Feststellungen des Sachverständigen K ein Damenrad mit 26 Zoll- Bereifung (Bl. 69 BA)- darüber hinweggetäuscht haben könnten, dass es sich bei der Klägerin um ein altersgerecht entwickeltes Kind handelte. Sofern der Beklagte zu 1) hierüber im Zweifel gewesen sein sollte, würde ihn dies im übrigen nicht entlasten; in Zweifelsfällen muss der Kraftfahrzeugführer die aus § 3 Abs. 2 a StVO folgenden Verpflichtungen nämlich so lange erfüllen, bis er ausschließen kann, dass es sich um eine Person unter 14 Jahren handelt (Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 23. Auflage, Rdz. 120 a.E.).

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Folglich hätte sich der Beklagte auf ein nicht verkehrsgerechtes Verhalten der Klägerin einstellen müssen, da vorliegend eine unklare Verkehrssituation gegeben war, in der sich auch noch ein 11jähriges Kind zu unbedachten Reaktionen verleiten lassen kann. Zwar unterlag die Klägerin ihrerseits den Sorgaltsanforderungen des § 10 StVO, da sie zwecks Erreichens der Verkehrsinsel an der Kreuzung zur B Straße die Rechtsabbiegespur der A Straße überqueren und zu diesem Zweck den bis dahin von ihr befahrenen Radweg entlang der A Straße verlassen musste. Vorrang- nicht Vorfahrt- vor dem Beklagten zu 1) hätte sie gemäß § 26 StVO nur gehabt, wenn sie als Fußgängerin den Zebrastreifen in für den Beklagten zu 1) erkennbarer Absicht hätte benutzen wollen (Hentschel aaO § 26 StVO Rdn. 8 m.w.N.). Wenn auch Kenntnis dieser Regeln bei einem 11jährigen Kind zumindest in Grundzügen vorausgesetzt werden kann, so bestand hier jedoch die Besonderheit, dass über die A Straße neben dem Zebrastreifen eine Fahrradfurt verlief. Das Vorhandensein einer solchen Furt kann bei verkehrsungewandten Personen und insbesondere bei Kindern die fehlerhafte Vorstellung erzeugen, sie hätten Vorfahrt (BGH NJW 1997, 2756, 2757 für ein zehnjähriges Kind). Dies lag hier nach Auffassung des Senats auch deshalb besonders nahe, weil vor dem Zebrastreifen eine gelbe Blinkanlage installiert war, die zwar nur Warnfunktion hatte (OLG Köln VRS 53,308, 309), bei einem Kind jedoch angesichts der örtlichen Verhältnisse den fälschlichen Eindruck noch verstärken konnte, dass der fließende Verkehr gegenüber Benutzern des Überwegs wartepflichtig sei. Ohnehin vermittelt die Kreuzung wegen der verschiedenen Haupt- und Nebenfahrspuren nach den von der Unfallstelle angefertigten Lichtbildern (Bl. 32- 37 BA sowie Bl. 100-106 BA) einen komplizierten Eindruck, der es für den Beklagten zu 1) angeraten erscheinen fassen musste, auch mit fehlerhaften und unangepassten Verhaltensweisen anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Für den Beklagten zu 1) bestand damit eine unklare Verkehrssituation, in der er nicht darauf vertrauen konnte, dass die Klägerin auf dem rechts neben der Abbiegespur befindlichen Fahrradweg verbleiben werde. Von daher wäre von dem Beklagten zu 1) zu verlangen gewesen, dass er die Klägerin weiterhin beobachtete und seine von dem Sachverständigen K auf 34 km/h geschätzte Geschwindigkeit (Bl. 78 BA) während des Befahrens des Rechtsabbiegestreifens so verminderte, dass er noch rechtzeitig an dem Überweg hätte abbremsen können; nach den nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen K wäre dies bei einer Geschwindigkeit von ca. 27,3 bis 28 km/h der Fall gewesen (Bl. 75/76 BA). An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin sich zügig bzw. nach den Beschreibungen der in dem Strafverfahren vernommemen Zeugen „flott" auf dem Fahrradweg fortbewegte und möglicherweise hierdurch den Anschein erweckte, sie wolle weiter an der A Straße entlang fahren, wie es auch der in dem Strafverfahren polizeilich vernommene Zeuge N vermutet hat, der sich zum Unfallzeitpunkt auf der zwischen der Rechtsabbiegespur und der B Straße befindlichen Verkehrsinsel befand und die Klägerin beim Herannahen beobachtete (Bl. 54 BA). Da an der Unfallstelle nun einmal durch das Vorhandensein der Fahrradfurt ein Fahrtrichtungswechsel möglich war und sich dieser angesichts der örtlichen Verhältnisse problemlos auch bei 15 bis 20 km/h vollziehen ließ, wie die von dem Sachverständigen K beschriebenen Versuche ergeben haben (Bl. 74 BA), hätte der Beklagte zu 1) eine solche Möglichkeit in seine Überlegungen einbeziehen und die Klägerin weiter im Auge behalten müssen, anstatt sich bereits vor Erreichen des Überweges — nach den Berechnungen des Sachverständigen K ca. 2 Sek: vor der Kollision (Bl. 77 BA)- der Beobachtung des von links kommenden vorfahrtberechtigten Verkehrs auf der B Straße zuzuwenden. Ob der Beklagte zu 1) dann auch bereits dadurch gewarnt gewesen wäre, dass er die Aufnahme von Blickkontakten zwischen der Klägerin und ihrer an der G Straße stehenden Freundin, der in dem Strafverfahren vernommenen Zeugin O (Bl. 151 BA), hätte bemerken können, kann angesichts des Umstandes, dass die Beklagten die von dieser und anderen Zeugen im Strafverfahren bekundete Kontaktaufnahme durch Zuruf oder auch Zuwinken bestreiten, dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls wäre der Unfall nach den einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen K auch ohne eine solche Vorwarnung vermeidbar gewesen, da die Klägerin etwa 2 Sekunden — nicht 6 Sekunden, wie das Landgericht dem Gutachten offenbar versehentlich entnommen hat- vor der Kollision mit dem Rechtsabbiegevorgang begann (Bl. 75 BA) und der LKW bei einer auf 27,3 bis 28 km/h reduzierten Geschwindigkeit danach noch rechtzeitig hätte zum Stehen gebracht werden können (Bl. 76 BA), wenn der Beklagte zu 1) die Klägerin weiterhin beobachtet hätte. Dies wäre ihm ungeachtet der von den Beklagten hervorgehobenen vielschichtigen Anforderungen an der Unfallstelle bei entsprechender Reduzierung der Geschwindigkeit auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen.

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Das von den Beklagten erstinstanzlich beigebrachte Privatgutachten des Dipl. — Ing. P (Bl. 80ff d.A.) ist nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen K zu erschüttern. Hinsichtlich der technischen Feststellungen und Schlussfolgerungen zur Kollisionsstelle, zur Kollisionsposition zwischen LKW und Fahrrad sowie zu den Kollisions- und Annäherungsgeschwindigkeiten stimmt der Privatgutachter ausdrücklich mit dem Sachverständigen K überein (Bl. 81 d.A.). Soweit er „aus technischer Sicht" Zweifel gegenüber der Vermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1) geäußert hat (Bl. 83/84 d.A.), betreffen diese der Sache nach ausschließlich eine Frage der dem Gericht vorbehaltenen rechtlichen Würdigung, nämlich die situationsbedingte Verpflichtung zu einer genaueren Beobachtung der Klägerin.

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Ob die Klägerin den Fahrradweg unerlaubt in entgegengesetzter Richtung benutzte, bedurfte keiner Klärung. Allenfalls würde dieser Umstand einen zusätzlichen Gesichtspunkt dafür liefern, dass sich der Beklagte zu 1) einer unklaren Verkehrssituation und damit erhöhten Sorgfaltsanforderungen gegenübersah. Dahingestellt bleiben kann ferner die erstmals im Berufungsverfahren von der Klägerin problematisierte Frage, ob der Beklagte zu 1) den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat. Ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten zu 1) in dieser Richtung wäre jedenfalls nicht unfallursächlich geworden, da die Klägerin zu ihrem Fahrtrichtungswechsel erst ansetzte, als sich der Beklagte zu 1) bereits seit längerem auf der Rechtsabbiegerspur befand, wie sich aus der Verlaufsskizze des Sachverständigen K Bl. 81 BA ergibt. Eine kausale Beziehung zu dem Unfallgeschehen ist schließlich auch nicht ersichtlich, soweit die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1) sei zu weit links gefahren, so dass das Unfallgeschehen auch insoweit keiner weiteren Aufklärung bedurfte.

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2)              Zu Recht auch hat das Landgericht gemeint, dass sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen muss. Wer wie die Klägerin von einem Fahrradweg auf die Fahrbahn einer öffentlichen Straße einfährt, hat sich gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (Hentschel aaO, § 10 StVO Rdn. 6 m.w.N.). Von einer 11jährigen Gymnasiastin kann erwartet werden, dass sie sich darüber im Klaren ist, als Fahrradfahrerin an Verkehrsübergängen auf den fließenden Verkehr Obacht geben zu müssen und die Fahrbahn nicht unvermittelt befahren zu dürfen. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei der Unfallstelle um eine großräumige, belebte Kreuzung mit verschiedenen Fahrspuren handelte, deren Überquerung nur abschnittsweise erfolgen konnte, musste die Klägerin hier, für sie erkennbar, ein besonders hohes Maß an Umsicht aufbieten. Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht genügt, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich aus kindlicher Unbedachtheit, einer plötzlichen Eingebung folgend, auf die Fahrbahn fuhr, nachdem sie auf der anderen Straßenseite ihre Freundin bemerkt hatte. Es kann ferner offen bleiben, mit welcher genauen Geschwindigkeit die Klägerin auf die Straße einfuhr und ob sie zuvor ein Zeichen gegeben hatte. All dies hat keinen Einfluss auf die Einschätzung, dass sich die Klägerin grob verkehrswidrig verhalten hat. Den Feststellungen des Sachverständigen K, wonach die Klägerin einen relativ hohen Gang eingelegt hatte (Bl. 14 GA), ist zu entnehmen, dass die Klägerin jedenfalls zügig, mit ca. 15 km/h, gefahren sein muss, wie es auch zum Teil von den Augenzeugen geschildert worden ist. Der an der abgesenkten Bordsteinkante stehende Mast war, wie die bereits erwähnten eigenen Fahrversuche des Sachverständigen K zeigen, hierfür kein Hinderungsgrund (Bl. 74 BA). Dass die Klägerin sehr knapp vor dem LKW zu dem Versuch angesetzt hatte, die Fahrbahn zu überqueren, hat das Landgericht zutreffend auch dem Umstand entnommen, dass sie gegen den Reifen seiner zweiten Achse gefahren ist. Soweit die Klägerin behauptet hat, dass ihr durch das Abbremsen des Beklagten zu 1) der Eindruck vermittelt worden sei, dieser werde vor dem Zebrastreifen anhalten, um ihr Vortritt zu lassen, erscheint dies angesichts der Berechnungen des Sachverständigen K anhand der Auswertung der Tachoscheibe ausgeschlossen: Danach ist der LKW von etwa 31 km/h bis zu einer Entfernung von 2,4 Metern zur Kollisionsstelle auf 34 km/h beschleunigt und erst danach auf einer Strecke von 16 Metern zunächst leicht abgebremst worden, um dann, nachdem der Beklagte zu 1) den Sturz der Klägerin im Seitenspiegel bemerkt hatte, nach einer Vollbremsung zum Stehen zu gelangen (Bl. 78 BA). Da der LKW zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin nach rechts abbog, noch 18,4 m von der Kollisionsstelle entfernt war (Bl. 76 BA), kann der Abbremsvorgang nicht vor dem Abbiegen der Klägerin begonnen worden sein und folglich auch nicht zu der vermeintlichen Fehleinschätzung der Klägerin geführt haben, zumal der Beklagte zu 1) bis zu diesem Zeitpunkt sein Fahrzeug nach den Feststellungen des Sachverständigen K noch (leicht) beschleunigte.

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3)                     Unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile erachtet auch der Senat eine Haftungsquote von 50% als angemessen. Diese Quote wird dem Umstand gerecht, dass einem überwiegenden Verschulden der Klägerin ein nur leichtes Verschulden des Beklagten zu 1) gegenübersteht, zu dem allerdings die hohe Betriebsgefahr des LKW hinzutritt.

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4)                     Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld trägt seiner hier im Vordergrund stehenden Ausgleichsfunktion in angemessener Weise Rechnung. Auf der Basis einer vollen Haftung der Beklagten entspräche das zuerkannte Schmerzensgeldkapital einem Betrag von 450.000,- DM; die kapitaliserte Rente von 500,- DM monatlich macht zusätzlich rund 120.000,- DM aus (Kapitalisierungsfaktor 19,584 bei 5%iger Verzinsung, vgl. dazu Geigel/Schlegelmilch, aaO Anh. I). Diese von der Klägerin mit der Klage ursprünglich selbst geltend gemachten Beträge stehen in Einklang mit den in der Rechtsprechung bislang in vergleichbaren Fällen zuerkannten immateriellen Entschädigungsleistungen (vgl. die Nrn. 2396, 2397, 2398 bei Hacks/Ring/Böhm, ADAC- Schmerzensgeldbeträge, 19. Auflage), die auch vorliegend für die Schmerzensgeldbemessung einen geeigneten Maßstab bilden. Schmerzensgeldbeträge in dieser — bereits deutlich -herausgehobenen Größenordnung erfüllen nach Auffassung des Senats in ausreichendem Umfang ihren Zweck, dem Unfallgeschädigten über den Ausgleich materieller Schäden hinaus Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die ihm, soweit überhaupt möglich, sein schweres Schicksal tragen helfen sollen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wie auch im Interesse der Versichertengemeinschaft sieht sich der Senat durch die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des LG München vom 29.03.2001 (19 0 8647/00, abgedruckt in VersR 2001, 1124ff) nicht veranlasst, den durch gleichmäßige Übung in der Rechtsprechung geschaffenen Rahmen zu verlassen. Das LG München verkennt bei seiner Befürwortung einer erheblichen Anhebung von Schmerzensgeldbeträgen in Fällen schwerster Unfallverletzungen (im dort entschiedenen Fall 1.000.000,- DM), dass nicht lediglich Einzelfälle betroffen sind, die wegen ihrer Seltenheit keine messbaren Auswirkungen auf das Gesamtregulierungsaufkommen in der Versicherungswirtschaft entfalten. Vielmehr wird eine solche Anhebung eine abgestufte Erhöhung der in sonstigen Verletzungsfällen zu zahlenden Schmerzensgeldbeträge und damit eine Aufblähung des allgemeinen Schmerzensgeldgefüges nach sich ziehen, wodurch letztlich die Gemeinschaft aller Versicherten unzumutbar belastet würde (vgl. dazu BGH VersR 1976, 967, 968).

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Auch für die von der Klägerin wegen zwischenzeitlicher Gesundheitsverschlechterungen beanspruchte Erhöhung des Schmerzensgeldes ist kein Raum. Die in dem fachorthopädischen Privatgutachten (B. 190ff GA) beschriebenen Verschlechterungen waren bedauerlicherweise in den unfallbedingten Verletzungsfolgen von vornherein angelegt und sind damit von dem nach dem Grundleiden angemessen veranschlagten Schmerzensgeld mit-umfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt schließlich auch keine Sanktionierung für eine vermeintlich zögerliche Schadensregulierung in Betracht. Die Beklagten haben vorprozessual zur freien Verrechnung immerhin 250.000,- DM geleistet. Wenngleich diese Zahlungen- wie noch auszuführen sein wird- mit Rücksicht auf das Bestreiten der Beklagten zum Anspruchsgrund allein auf die materiellen Schadensersatzansprüche der Klägerin zu verrechnen sind, so haben sich die Beklagten damit jedenfalls gegenüber dem Leid der Klägerin nicht unbeeindruckt gezeigt, so dass nicht etwa die dem Schmerzensgeld innewohnende Genugtuungsfunktion nach einer Aufstockung der ausgeurteilten Beträge verlangt.

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5) Für die von den Beklagten hilfsweise verlangte Anrechnung ihrer vorprozessual geleisteten Zahlungen auf das Schmerzensgeld ist nach wie vor kein Raum. Da sie eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 1) und damit die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch stets bestritten haben, konnten die zur freien Verrechnung geleisteten Zahlungen von Seiten der Klägerin nur als Abschlagszahlungen auf materielle

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Schäden- von denen die Klägerin nur einen Teil gerichtlich geltend gemacht hat- aufgefasst werden (vgl. dazu Münchener Kommentar/Heinrichs, BGB 3. Auflage, § 366 Rdn. 10).

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

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Die übrigen Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (a.F.).

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Die Revision war nicht zuzulassen, da das vorliegende Urteil eine Einzelfallentscheidung betrifft und mit Rücksicht darauf, dass sich die Zumessung des Schmerzensgeldes im Rahmen der üblichen Spruchpraxis verhält, weder aus Rechtsfortbildungsgründen noch zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint, § 543 ZPO n.F..

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Wert des Berufungsverfahrens:

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bis 14.11.2001:

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493.000,- DM (vgl. den Senatsbeschluss vom 22.10.2001, Bl. 220 d.A.) ab 15.11.2001:

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879.000,- DM (vgl. den Senatsbeschluss vom 19.11.2001, Bl. 245 d.A.) = 449.425,56 €

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Beschwer der Parteien:  jeweils über 20.000,- €