Dinglicher Arrest im Forfaitierungsgeschäft wegen Nichtexistenz abgetretener Forderung
KI-Zusammenfassung
Die Arrestbeklagte wandte sich mit der Berufung gegen ein Arresturteil, das einen dinglichen Arrest in ihr gesamtes Vermögen anordnete. Streitpunkt war, ob die aus einem Forfaitierungsvertrag abgetretene Kaufpreisforderung tatsächlich entstanden ist und ob ein Arrestgrund vorliegt. Das OLG Köln bestätigte den Arrest, weil die Nichtexistenz der Forderung im Arrestverfahren glaubhaft gemacht war und die Beklagte keine tragfähigen Gegenbelege vorlegte. Ein Arrestgrund ergab sich zudem aus Vermögensverschiebungen und Unstimmigkeiten in Vermögensangaben, die eine Vereitelungsgefahr nahelegten.
Ausgang: Berufung gegen die Anordnung des dinglichen Arrestes als unbegründet zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Verkäufer einer abgetretenen Forderung haftet nach § 437 Abs. 1 BGB a.F. verschuldensunabhängig für den Bestand der Forderung; im Arrestverfahren genügt hierfür Glaubhaftmachung statt Vollbeweis.
Vertragliche Klauseln zur „Bestandshaftung“ und zur Obliegenheit, abgetretene Rechte auf eigene Kosten geltend zu machen, ändern die gesetzliche Beweislastverteilung für die Nichtexistenz der verkauften Forderung grundsätzlich nicht.
Eidesstattliche Versicherungen und Indiztatsachen sind zur Glaubhaftmachung geeignet, verlieren aber erheblich an Gewicht, wenn sie durch objektive Urkundenlage oder nachgewiesene Unrichtigkeiten erschüttert werden.
Ist der Rechtsmangel einer verkauften Forderung (Nichtexistenz) unbehebbar, bedarf es zur Geltendmachung von Schadensersatz nach § 325 BGB a.F. i.V.m. § 440 Abs. 1 BGB a.F. keiner Nachfristsetzung gemäß § 326 BGB a.F..
Ein Arrestgrund nach § 917 ZPO kann aus Vermögensdispositionen zugunsten naher Angehöriger und aus widersprüchlichen oder lückenhaften Vermögensangaben folgen, wenn dadurch eine Gläubigerbenachteiligung bzw. Vollstreckungsvereitelung naheliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 89 O 101/02
Tenor
Die Berufung der Arrestbeklagten gegen das am 31. 05. 2002 ver-kündete Arresturteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln- 89 O 101/02- wird zurückgewiesen. Die Arrestbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil wird mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Arrestbeklagten ist zulässig. In der Sache muss ihr jedoch der Erfolg versagt bleiben. Der mit dem angefochtenen Urteil angeordnete dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten (nachfolgend: "Beklagte") besteht auch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens zu Recht.
1) Der gemäß §§ 916 ZPO erforderliche Arrestanspruch der Arrestklägerin (nachfolgend: "Klägerin") folgt aus den §§ 437, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. .
a) Gemäß § 440 Abs. 1 BGB a.F. kann der Käufer eines Rechts- bzw. hier einer Forderung- nach den Vorschriften der §§ 320 bis 327 BGB a.F. Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer seine aus den §§ 433 ff BGB a.F. resultierenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Für den Bestand einer verkauften Forderung hat der Verkäufer dem Käufer verschuldensunabhängig gemäß § 437 Abs. 1 BGB a.F. einzustehen. Die Beweislast für die Nichtexistenz der Forderung liegt gemäß § 442 BGB a.F. bei dem Käufer (vgl. dazu Palandt/Putzo, BGB- Kommentar, 60. Auflage, § 437 Rdn. 5 sowie § 442 Rdn. 1), wobei in dem auf einstweilige Sicherung gerichteten Arrestverfahren anstelle des Vollbeweises die Glaubhaftmachung genügt, § 920 Abs. 2 ZPO. Aus den Ziffern 5.6 und 5.7 des zwischen den Parteien am 10.09./14.09. 2001 geschlossenen Forfaitierungsvertrages (Bl. 2 d. Anlagenheftes I, nachfolgend AH I) ergeben sich hinsichtlich der Beweislast keine Besonderheiten. Soweit in Ziffer 5.7 bestimmt ist, dass der Exporteur die Bestandshaftung für alle Forderungen übernimmt, stellt dies lediglich eine Wiederholung der gesetzlichen Regelung dar. Die dem Exporteur in Ziffer 5.6 des Forfaitierungsvertrages auferlegte Verpflichtung, alle abgetretenen Rechte auf eigene Kosten wahrzunehmen bzw. geltend zu machen, begründet eine Nebenverpflichtung, die an der gesetzlichen Beweislastverteilung nichts ändert.
Nach dem zwischen den Parteien am 10.09./14.09.2001 geschlossenen Forfaitierungsvertrag war die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die Kaufpreisforderung aus dem mit der in A.D. ansässigen Firma E. am 29.08.2001 geschlossenen Vertrag über die Lieferung von 10 "Universal Power Pack" Aggregaten zum Preis von 4.870.000 DM abzutreten. Es ist von der Klägerin glaubhaft gemacht, § 920 Abs. 2 ZPO, dass diese Forderung nicht existiert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der angeblichen Forderung gegen E. um eine allein durch Manipulationen von Seiten der Beklagten begründete Scheinforderung handelt oder ob die Gründe für die Nichtentstehung der Forderung in einem kollusiven Zusammenwirken der Beklagten mit Mitarbeitern von E. zu suchen sind.
Die Firma E. bestreitet den Abschluss des angeblichen Kaufvertrages mit der Begründung, dass es sich bei dem Bestellschreiben vom 29.08.2001 (Bl. 112 ff AH I) um eine Fälschung handele. Mit Schreiben vom 03.03.2002 (Bl. 139 AH I) hat E. der Beklagten erklärt, einen Auftrag mit der in diesem Bestellschreiben genannten Nummer E. nicht vergeben zu haben, und jegliche Verantwortung für diesen Auftrag- ebenso wie hinsichtlich einer weiteren, hier nicht interessierenden Order- von sich gewiesen. Den in diesem Schreiben geäußerten Fälschungsvorwurf hat E. mit Schreiben vom 10.03.2002 (Bl. 332ff d.A.) näher begründet und u.a. ausgeführt, dass das in dem Briefkopf des Bestellschreibens vom 29.08.2001 enthaltene Firmenlogo seit Januar 2001 in der Geschäftspost nicht mehr verwendet werde und die aus dem Telefax- Schreiben vom 01.09.2001 (Bl. 111 AH I)- mit dem u.a. der Zugang des Bestellschreibens vom 29.08.2001 vorab angekündigt war- ersichtliche Unterschrift des Herrn A.Z., des "C. P. Manager" von E., gefälscht sei.
In Anbetracht der Urkundenlage erscheint das Bestreiten durch E. plausibel. Tatsächlich verhält es sich so, dass sämtliche anderen bei den Akten befindlichen Schreiben der E. aus der Zeit ab März 2001 mit einem anderen Firmenlogo versehen sind. Auch lässt sich aus der für die Beklagte teils von ihrem Ehemann, teils von der Sekretärin mit E. in dem Zeitraum Januar bis März 2002 gewechselten, nunmehr von der Beklagten in Übersetzung vorgelegten Korrespondenz nachvollziehen, dass bei E. aufgrund nach und nach bekannt werdender Informationen ein Erkenntnisprozess vonstatten ging, der in der mit den beiden vorgenannten Schreiben mitgeteilten Aufdeckung einer Fälschung seinen Abschluss fand. Mit Fax- Schreiben vom 16.01.2002 (Bl. 222 d.A.) teilte der bei E. für den Einkauf zuständige Herr A.A.J. der Beklagten mit, Nachricht von dem Eintreffen einer Ladung erhalten zu haben, die "nach den beiliegenden Angaben für uns (E.) bestimmt" sei, und bat um die Zusendung der Originalversanddokumente. Nachdem die Sekretärin der Beklagten mit Telefax- Schreiben vom 17.01.2002 (Bl. 223 d.A.) sich über diese Anfrage überrascht gezeigt hatte, weil doch der Empfang der per Kurierdienst übersandten Originalversanddokumente von E. am 25.12.2001 quittiert worden sei, und mit diesem Schreiben eine Kopie des Seefrachtbriefes übersandt hatte, erwiderte E. durch Herrn A.J. mit Fax- Mitteilung vom 20.01.2002 (Bl. 224 d.A.), dass E. mit dem Frachtbrief eine Preisliste und keine Versanddokumente erhalten habe. Mit der Bitte um eilige Zusendung der Dokumente war der Hinweis verbunden, dass die für die Warensendung angegebene Auftragsnummer nicht zutreffend sei. Mit Telefax- Schreiben vom 10.02.2001 (Bl. 233 d.A.) rügte Herr A.J. unter Bezugnahme auf ein am 07.02.2002 geführtes Telefongespräch, die per Fax zugesagte Kopie des "Auftrags" immer noch nicht erhalten zu haben, und wies darauf hin, dass die Auftragsnummer E. dort unbekannt sei. Mit Fax- Mitteilung vom 11.02.2002 (Bl. 234 d.A.) wiederholte er diese Beanstandungen. Nachdem von Seiten der Beklagten eine Kopie des Auftrags und der Auftragsbestätigung übersandt worden war (vgl. dazu die Ankündigung per Telefax Bl. 235 d.A.), stellte sich der "Executive Vice President" von E. mit Schreiben vom 03.03.2002 (Bl. 139 AH I) auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Auftrag um eine Fälschung handele, was in dem bereits angesprochenen Schreiben vom 10.03.2002 (Bl. 316ff d.A.) vertieft wurde.
Für die Interpretation der Beklagten, dass E. sich mit dieser Korrespondenz einer bloßen Hinhaltetaktik befleißigt habe, liefern die vorgenannten Schreiben keine Stütze. E. hat sich ersichtlich prompt nach der Mitteilung über die Ankunft einer für sie bestimmten Ladung bei der Beklagten gemeldet und nach dem Erhalt einer Kopie des Seefrachtbriefes auch zügig auf Aufklärung gedrängt. Zögerlich erscheint allenfalls das Verhalten auf Seiten der Beklagten. Nachdem bereits mit Telefax- Schreiben E.s vom 20. 01.2002 darauf hingewiesen worden war, dass die - offenbar aus der zwischenzeitlich zugesandten Kopie des Frachtbriefes hervorgehende - Auftragsnummer nicht stimme, hat es bis zum 12.02.2002 gedauert, bis der Ehemann der Beklagten die Zusendung des "Auftrags" und der "Auftragsbestätigung" per Luftpost veranlasste, und dies, obwohl E. bereits am 07.02.2002 telefonisch um die Zuleitung einer Kopie des "Auftrags" per Fax gebeten hatte. Auffällig ist zudem, dass von Seiten der Beklagten offensichtlich kein Versuch unternommen wurde, sich mit Herrn A.Z. in Verbindung zu setzen, obwohl dieser als vermeintlicher Gewährsmann für den Vertragsabschluss doch erwartungsgemäß für unverzügliche Klärung hätte sorgen können. Die Beklagte hat auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür aufgezeigt, weshalb E. sich unberechtigt von dem Geschäft hätte lossagen wollen, wenn denn ein Auftrag ursprünglich tatsächlich erteilt worden wäre. Als reine Spekulation erscheint ihre Überlegung, dass sich die Geschäftspolitik E.s mit Rücksicht auf den Anschlag vom 11. 09.2001 geändert haben könnte. Dies gilt umso mehr, als in dem Schreiben E.s vom 10.03.2002 (Bl. 316 d.A.) drei Aufträge aus der Zeit danach (10.11.2001, 24.12.2001 und 05.01.2002) genannt sind, deren Rechtsverbindlichkeit von E. nicht in Zweifel gezogen worden ist. Dass E. möglicherweise ein trickreiches Manöver angelegt haben könnte, um sich kostenlos in den Besitz der Aggregate zu setzen, erscheint ausgeschlossen. Irgendein Interesse der Firma an den im Hafen lagernden Aggregaten ist nicht erkennbar geworden. Von daher besteht auch kein Anlass, an der in dem Telefax-Schreiben E.s vom 20.01.2001 (Bl. 224 d.A.) enthaltenen Angabe zu zweifeln, dass mit dem am 25.12.2001 ausgehändigten Frachtbrief nur eine Preisliste übersandt worden sei. Aus dem Frachtbrief selbst (Bl. 122 AH I) ergibt sich nichts Gegenteiliges, da das Frachtgut darin nur allgemein als "documents " gekennzeichnet ist. Demgegenüber machte die Verschiffung einer Preisliste in dem Frachtbrief auf der Basis einer Manipulation auf Seiten der Beklagten durchaus Sinn, war E. auf diese Weise doch daran gehindert, sich in den Besitz der Aggregate zu setzen, da dafür die Original- Verschiffungspapiere benötigt wurden.
Unwidersprochen geblieben ist auch die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte sich auf das Schreiben vom 10.03.2002 nicht mehr bei E. gemeldet hat. Ihre beim Landgericht Kiel eingereichte, mangels Zahlung des Vorschusses bislang nicht zugestellte Teilklage vom 24.06.2002 über den Betrag von 10.000 EUR (Bl. 4 ff im Anlagenheft II, nachfolgend AH II) vermag den Eindruck, dass die Beklagte sich nicht ernstlich um eine Durchsetzung der Kaufpreisforderung gegenüber E. bemüht, nicht zu zerstreuen. Mit einer Klage gemäß § 259 ZPO, zumindest mit einer Feststellungsklage hätte die Beklagte bereits gegen E. vorgehen können, als diese die Vertragserfüllung endgültig verweigerte. Zu diesem Zeitpunkt- spätestens Ende April 2002, nach der fruchtlos verlaufenen Intervention der Klägerin in A.D.- hätten die Kosten des Prozesses für die Beklagte auch noch kein Hindernis für die Beklagte dargestellt.
Der Sachvortrag der Beklagten und die von ihr beigebrachten Mittel zur Glaubhaftmachung reichen nicht aus, um die Nichtentstehung der Kaufpreisforderung gegenüber E. in Zweifel zu ziehen.
Das mit der Berufungsbegründung eingereichte Fax- Empfangsprotokoll Bl. 22 AH II, aus dem der Eingang eines vierseitigen Telefax- Schreibens der E. bei der Beklagten am 01.09.2001 zu entnehmen sein soll, besagt nicht, dass es sich dabei um die Vorabsendung des streitigen Bestellschreibens vom 29.08.2001 handelte. Abgesehen davon, dass die betreffende Fotokopie nicht notwendig den Originalzustand der Sende- und Empfangsliste wiedergeben muss, mag E. an dem betreffenden Tag tatsächlich irgendeine Mitteilung an die Beklagte gefaxt haben; immerhin sind anderweitige Geschäfte - jeweils kleineren Umfangs- zwischen E. und der Beklagten unstreitig. Ohne Schwierigkeit nachträglich erstellen bzw. manipulieren ließen sich die Anfrage der E. vom 20.03.2001 (Bl. 208 ff d.A.) und das Angebot der Beklagten vom 24.04.2001 (Bl. 212 d.A.). Bei einem Vergleich beider fällt auf, dass das Schreiben der Beklagten keinen Bezug enthält, so dass es bei E. kaum zuordnungsfähig war. Das Schweigen E.s auf die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 14.09.2001 (Bl. 115f AH I) zwingt auch im Falle ihres Zugangs zu keinen für die Beklagte günstigen Rückschlüssen. War der darin angegebene Auftrag nicht erteilt, bedurfte es keines Protestes durch E.. Auch die nun von der Beklagten vorgelegten Unterlagen bezüglich der Beschaffung der Aggregate sind nicht aussagekräftig. Mit dem von dem eigenen Sohn- wenn auch zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer- betriebenen Unternehmen mochten sich solche Dinge leicht regeln lassen, zumal Herr O.O. zugleich auch in der Geschäftsleitung der Beklagten tätig ist. Die angeblich auf das Konto der Firma K. geflossenen Kaufpreisraten müssen nicht notwendig dort verblieben sein, sondern können alsbald an die Beklagte zurücküberwiesen worden sein. Dass von der Firma K. Aggregate hergestellt wurden, die der angeblichen Ausschreibung entsprachen, und diese Geräte auch nach A.D. verschifft wurden, widerspricht dem Anschein einer Manipulation nicht. Da gemäß Ziffer 6.3 des Forfaitiierungsvertrages für die Auszahlung u.a. auch die Vorlage einer "konformen Kopie" der Warenversanddokumente erforderlich war, Bl. 3 AH I, war die Verschiffung der Geräte unerlässlich.
Die von Herrn D. O. abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 22.05.2002 (Hülle Bl. 188 AH I), die sich auf S. 6 und 7 unter Ziffer 7 zu angeblichen direkten Verhandlungen mit Herrn A.Z. im September 2001 verhält, taugt nicht dazu, die Entstehung der streitigen Kaufpreisforderung überzeugend zu vermitteln. Sie enthält nämlich jedenfalls insoweit eine Unwahrheit, als darin unter Ziffer 8 (S. 7/8 in Hülle Bl. 188 AH I) angegeben ist, dass Herr O. auf die - angeblich von keinem rechten Anlass getragene- Anforderung einer Vermögensübersicht der Beklagten durch den Niederlassungsleiter der Klägerin, Herrn S., am 10.09.2001 erklärt haben will, dass seine Ehefrau über keine aktuelle Vermögensübersicht verfüge, sondern nur die Vermögensübersicht vom 18.11.1999 vorliege, die dann auch vereinbarungsgemäß an Herrn S. übersandt worden sei. Tatsächlich trägt die übersandte Vermögensübersicht das Datum des 30.04.2001 (Bl. 43 und Bl. 46 AH I). Sie unterscheidet sich auch inhaltlich, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung selbst hervorhebt (Bl. 196 d.A.), von der mit Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2002 als Anlage AG 48 eingereichten Vermögensübersicht vom 18.11.1999 (Bl. 142 AH I), und zwar insofern, als ein im Vergleich zu 1999 höherer Vermögensbestand angegeben ist. (5.179.800,- DM statt 3.992.000,- DM). Der Grund dafür, weshalb Herr D. O. in seiner eidesstattlichen Versicherung das Augenmerk fälschlich auf die Vermögensaufstellung vom 18.11.1999 zu lenken versuchte, erscheint durchsichtig. Auf diese Weise sollte, wie sich auch aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2002 (Bl. 105/106 d.A.) ergibt, der Vorwurf entkräftet werden, dass die am 10.09.2001 übersandte Vermögensaufstellung offensichtlich irreführend war, weil sie auch Angaben zu einem in verschiedenen Firmenbeteiligungen des Herrn D. O. bestehenden Vermögen im Wert von insgesamt 1.650.000,- DM enthielt (Bl. 46 AH I), ohne die Tatsache zu erwähnen, dass Herr O. am 12.10.2000 die eidesstattliche Offenbarungsversicherung geleistet hatte.
Die nachhaltigen Zweifel, die sich aus diesem Grunde gegenüber den an Eides Statt versicherten Bekundungen des Herrn O. insgesamt ergeben, vermag die eidesstattliche Versicherung der Sekretärin Frau L. vom 22.05.2002 (Hülle Bl. 185 AH I) nicht auszuräumen. Zwar hat auch Frau L. Details geschildert, die auf die wirksame Bestellung der Aggregate durch E. schließen lassen, wie etwa einen telefonischen Rückruf von Herrn A.Z. am 10.09.2001, der sich auf die von der Klägerin vorgeschlagene Wechselfinanzierung bezogen haben soll. Ihrer eidesstattlichen Versicherung fehlt es jedoch nicht nur deshalb an Überzeugungskraft, weil die Urkundenlage aus den oben bereits dargestellten Gründen für ihre im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung stehende Darstellung, die Verschiffungsdokumente ordnungsgemäß auf den Weg gebracht zu haben, keine Stütze liefert. Durchgreifende Bedenken ergeben sich insbesondere mit Rücksicht auf ihre Schilderungen bezüglich des zwischen den Parteien umstrittenen Schreibens vom 26.10. 2001 (Bl. 99 AH I), auf dessen Bedeutung in späterer Stelle noch näher einzugehen sein wird. Frau L. will es ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 22.05.2002 zufolge am 26.10.2001 nach dem Diktat von Herrn D. O. selbst geschrieben und an die Klägerin versandt haben. Nach den eidesstattlichen Versicherungen der als Syndikus bei der Klägerin tätigen Frau H. (Bl. 116f AH II) und der Leiterin der Vertragsabteilung, Frau K. (Bl. 118 f AH II) soll Frau L. auf telefonische Nachfrage am 13.03.2002 jedoch erklärt haben, dass sie das Schreiben vom 26.10.2001 nicht selbst verfasst habe. Auf diese übereinstimmenden Schilderungen hat Frau L. in ihrer als Anlage BB 40 zum Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2002 (Bl. 155 AH II) eingereichten eidesstattlichen Versicherung immerhin eingeräumt, bei diesem Telefonat zunächst gesagt zu haben, es sei möglich, dass sie den Brief nicht selbst geschrieben habe. Ihre Erklärung, diese Unsicherheit habe darauf beruht, dass ihr anfangs der Vorgang nicht vorgelegen habe, nach dem Auffinden des Briefes während des Telefonats habe sie sich jedoch korrigiert und bestätigt, dass dieser von ihr geschrieben und zur Post gegeben worden sei, erscheint mit Rücksicht darauf, dass sich die Anfrage zunächst auf die Existenz des Briefes in den Akten der Beklagten konzentrierte, nicht stimmig.
b) Die Beklagte kann dem Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die von ihr gemäß Ziffer 5. 7 des Forfaitierungsvertrages übernommene Bestandshaftung nachträglich abbedungen worden sei, indem die Klägerin sich verpflichtet habe, das mit der Abtretung verbundene Veritätsrisiko zu versichern. Abgesehen davon, dass die Beklagte hiermit nur gehört werden könnte, wenn die Nichtexistenz der abgetretenen Forderung nicht in ihren Verantwortungsbereich fiele, hat die für diesen Einwand darlegungs- und beweispflichtige Beklagte auch ihre entsprechenden Behauptungen nicht glaubhaft gemacht.
Der von Herrn D. O. am 09.11.2001 gegengezeichnete Nachtrag vom 07.11.2001 (Bl. 16 AH I) gibt für die Darstellung der Beklagten nichts her, weil er lediglich- bedingt durch die Zahlung einer "Bearbeitungsgebühr" von 11.500 EUR durch die Beklagte- Änderungen zu den Ziffern 4 und 5.11 des Forfaitierungsvertrages vorsieht und in ihm ausdrücklich vermerkt ist, dass alle übrigen Bedingungen und Konditionen des Forfaitierungsvertrages unverändert bleiben. Die "Bearbeitungsgebühr" war nach dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen der Klägerin dafür vereinbart, dass die Klägerin das Kreditrisiko des Geschäfts bei ihrer bei H. bestehenden Versicherung unterbrachte. Ein irgendwie gearteter Bezug auf das Schreiben der Beklagten vom 26.10.2001 (Bl. 99 AH I) ist aus dem Nachtrag nicht ersichtlich, so dass schon von daher nichts dafür spricht, dass außer dem Bonitätsrisiko auch die in diesem Schreiben genannten weiteren Risiken, wie insbesondere das Bestandsrisiko, vereinbarungsgemäß von der Versicherung der Klägerin abgedeckt werden sollten. Darüber hinaus ist der Zugang dieses Schreibens bei der Klägerin vor der Abfassung des Nachtrags zweifelhaft geblieben. Die Klägerin will von der Existenz dieses Schreibens erstmals während einer am 12.03.2002 im Büro von Rechtsanwalt H. geführten Unterredung erfahren haben. Angesichts der oben bereits angesprochenen Bedenken reichen die eidesstattlichen Versicherungen der Frau L. nicht aus, um von einem zeitnahen Zugang des Schreibens auszugehen. Der Umstand, dass eine Durchschrift dieses Schreibens laut Eingangsstempel und Faxaufdruck (Bl. 99, 101 AH I) am 29.11.2001 an Rechtsanwalt H. übersandt wurde, besagt nicht, dass das Schreiben zugleich auch der Klägerin übermittelt wurde. Allenfalls mag hieraus ein Indiz dafür entnommen werden, dass das Schreiben nicht erst nach Auftreten der Schwierigkeiten mit E. produziert wurde. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da auch eine nachträgliche Fertigung des Schreibens nach dem Erhalt des Nachtrags aus der Sicht der Beklagten von Interesse gewesen sein könnte. Unstreitig bietet die H. Versicherung zudem keine Bestandsversicherung im Delkrederebereich an. Gleichwohl will aber Herr D. O. nach der glaubhaften eidesstattlichen Versicherung des Herrn W. vom 26.04.2002 (Hülle Bl. 189 AH I, dort S. 3) von der Möglichkeit einer Bestandsversicherung durch die H. Versicherung erfahren haben. Aus der vor dem 26.10.2001 zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz geht schließlich auch hervor, dass entgegen der Darstellung der Beklagten nicht zwischen dem Ehemann der Beklagten und Herrn W. bereits bei einer am 28.09.2001 geführten telefonischen Unterredung Einigkeit darüber erzielt wurde, dass die Beklagte eine Kreditversicherung mit dem in dem Schreiben vom 26.10.2001 angesprochenen Umfang abschließen werde. Nach dem mit Schreiben vom 12.10.2001 übersandten Nachtrag Nr. 1 (Bl. 94 AH I) sollte die Beklagte dafür Sorge tragen, "dass die mit der verkauften Buchforderung verbundenen wirtschaftlichen und politischen Risiken zu mindestens 85% durch den Versicherer, G. Speziale Kreditversicherungs- AG, gegen Insolvenz und "protracted default" (=Nichtzahlung) besichert sind". Diese Vertragsänderung war dem Begleitschreiben (Bl. 93 AH I) zufolge in einem Gespräch zwischen Herrn O.O. und dem Büro der Klägerin in H. vereinbart worden, in dem Herr O.O. zugesagt hatte, dass die Beklagte die Laufzeit der bestehenden G.- Versicherung bis zur Fälligkeit der Forderung gegen E. verlängern lassen werde. Hätte es zwischen Herrn D.O. und Herrn W. tatsächlich bereits am 28.09.2001 die von der Beklagten behauptete Einigung gegeben, wäre eine unmissverständliche Klarstellung von Seiten der Beklagten zu erwarten gewesen. Davon findet sich in dem von Herrn D.O. unterzeichneten Antwortschreiben vom 22.10.2001 (Bl. 95f AH I) jedoch kein Wort. Vielmehr wurde der Klägerin darin nun erstmals eröffnet, dass die Beklagte aus Kostengründen ihre Versicherung bei dem G.- Konzern nicht über den 31.12.2001 hinaus zu verlängern beabsichtige und in Verhandlung mit drei anderen Versicherern stehe. Das in diesem Schreiben enthaltene Angebot, mit der Klägerin neu zu sprechen, sofern die bereits begonnenen Verhandlungen mit drei anderen Versicherern bezüglich einer Weiterführung der jetzigen Kreditversicherungen zum Erfolg führten, macht deutlich, dass bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere auch keine Rede von einem erweiterten Deckungsschutz gewesen sein kann. Den eidesstattlichen Versicherungen der Herren D.O. (Hülle Bl. 188 AH I), O.O. (Hülle Bl. 186 AH I) und J. M. (Hülle Bl. 187 AH I) vom 22.05.2002, wonach sich Herr D.O. mit Herrn W. bei dem Telefonat vom 28.09.2001 unter anderem auf den Abschluss einer Bestandsversicherung verständigt haben soll, kann unter diesen Umständen kein Glauben geschenkt werden. Demgegenüber enthält die eidesstattliche Versicherung des Niederlassungsleiters der Klägerin in H., Herrn S. (Hülle Bl. 315 c d.A.) eine widerspruchsfreie Schilderung der auf die Kreditversicherung bezogenen Verhandlungen und zeigt plausibel auf, dass letztlich Zweckmäßigkeitserwägungen bei der Klägerin den Ausschlag dafür gaben, das Geschäft mit E. gegen Kostenbeteiligung der Beklagten bei der Hermes Kreditversicherung in Deckung nehmen zu lassen.
c) Für das Nichtbestehen der abgetretenen Forderung hat die Beklagte der Klägerin Schadensersatz in Höhe der entgangenen Kaufpreiszahlung zuzüglich der durch das Arrestverfahren entstandenen Kosten (vgl. dazu die Berechnung Bl. 18 d.A.) zu leisten. Einer Nachfristsetzung gemäß § 326 BGB a.F. bedurfte es nicht, da der glaubhaft gemachte Rechtsmangel unbehebbar war. Gemäß § 916 Abs. 2 ZPO konnte der Arrest schon vor der am 14.06.2002 eintretenden Fälligkeit der Forderung erlassen werden.
2) Auch der gemäß § 917 ZPO erforderliche Arrestgrund ist fraglos gegeben. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die zugunsten von Sohn und Tochter vorgenommenen Grundstücksbelastungen durch die Beklagte darauf schließen lassen, dass die Beklagte darum bemüht ist, ihr Vermögen dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bewilligungen bereits am 4. Dezember 2001 erteilt wurden. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, weshalb sie sich ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt zu einem ganzen Bündel von Verfügungen zugunsten ihrer Kinder veranlasst gesehen hat, sind von der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Sowohl die Absicherung des Sohnes für dessen in der Vergangenheit übernommene Bürgschaftsverpflichtungen als auch der Ausgleich zugunsten der Tochter mit Rücksicht auf den angeblich unter Wert erfolgten Verkauf ihres Grundstücks an die Beklagte hätten schon lange vorher nahe gelegen. Die Erklärung, bloße Nachlässigkeit sei der Grund dafür gewesen, dass sich die Absicherung der Kinder so lange hinausgezögert habe, erscheint wenig lebensnah. Sie überzeugt vor allem auch deshalb nicht, weil dem Sohn zugleich angeblich in Vorausschau seiner für das Geschäft mit der B. übernommenen Bürgschaft eine Sicherheit eingeräumt wurde. Woher die Beklagte Anfang Dezember 2001 bereits die Gewissheit entnahm, dass Herr O.O. im Zuge dieses Geschäfts für sie bürgen werde, obwohl doch die Kauforder von B. erst unter dem 20.03.2002 erging, ist von der Beklagten nicht einsichtig gemacht worden.
Aus der eidesstattlichen Versicherung der Beklagten vom 27.06.2002 (Bl. 102 ff AH II) ergeben sich zudem konkrete Hinweise darauf, dass die Beklagte ihr Vermögen zu verschleiern versucht. Die in der Vermögensaufstellung der Beklagten vom 30.04.2001 mit einem Wert von 800.000,- DM aufgeführte Eigentumswohnung in B. (Bl. 43 AH I) ist in ihrem Vermögensverzeichnis vom 27.06.2002 nicht erwähnt. Über den Verbleib der Immobilie hat die Beklagte trotz mehrfachen Nachhakens der Klägerin im Berufungsverfahren keine nachvollziehbaren Angaben gemacht. Ihre mit Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2002 (Bl. 313 d.A.) d. A. erteilte Auskunft beschränkt sich auf die Behauptung, dass diese Immobilie nicht in ihrem Eigentum stehe. In der eidesstattlichen Versicherung vom 27.06.2002 hat die Beklagte ferner verneint, über Lebensversicherungen zu verfügen (Bl. 107 AH II). In dem Vermögensverzeichnis vom 30.04.2001 (Bl. 43 AH I) waren noch Lebensversicherungen mit einem Gesamtwert von 1,5 Mio. aufgeführt. Eine Erläuterung für diese Diskrepanz findet sich in dem Vorbringen der Beklagten nicht.
Der Berufung der Beklagten musste unter diesen Umständen der Erfolg versagt bleiben.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 08.08. und 14.08.2002 geben ebenso wenig wie die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 01.08., 12.08.2002 und 14.08.2002 zu einer anderweitigen Beurteilung Anlass.
Dem Hilfsantrag der Beklagten auf Fristsetzung gemäß § 926 ZPO konnte der Senat nicht stattgeben. Hierfür ist unabhängig davon, wo der Rechtsstreit gerade anhängig ist, der Rechtspfleger des Arrestgerichts zuständig. Für die mit Bezug auf diesen Antrag von der Klägerin analog § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erbetene Gerichtsstandsbestimmung fehlt dem Senat die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Anordnungen zur Vollstreckbarkeit erübrigten sich mit Rücksicht darauf, dass dieses Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig wird.
Wert des Berufungsverfahrens:
1.270.000 EUR (= 50 % des durch den Arrest zu sichernden Anspruchs)