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Oberlandesgericht Köln·15 U 100/06·20.11.2006

Unterlassung wegen Eindrucks unrechtmäßiger „Arisierungsprofite“ in Online-Artikel

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gegenstand war ein Unterlassungsantrag wegen Passagen eines Online-Artikels zu Grundstückserwerben der Verlegerfamilie während der NS-Zeit. Das OLG bestätigte Verbote teils wegen unwahrer bzw. nicht hinreichend belegter, ehrenrühriger Eindrucksbehauptungen („Aneignung“, dubioser Erwerb, außergerichtliche Entschädigung). Das Unterlassungsgebot zu Aussagen über „Arisierungsprofite“ wurde jedoch eingeengt: Untersagt ist nur, dadurch den Eindruck unrechtmäßiger Bereicherung zu erwecken. Weitere Teile erledigten sich durch Unterwerfung/Erledigungserklärungen; die Kosten wurden quotal verteilt.

Ausgang: Berufung überwiegend zurückgewiesen; Unterlassungstenor zu „Arisierungsprofiten“ teilweise aufgehoben und eingeschränkt, im Übrigen Bestätigung bzw. Erledigung.

Abstrakte Rechtssätze

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Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können auch auf die Vermittlung eines ehrenrührigen Eindrucks gestützt werden, der sich dem Durchschnittsadressaten aus dem Gesamtkontext einer Veröffentlichung als verdeckte Tatsachenbehauptung aufdrängt.

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Bei mehrdeutigen Äußerungen genügt es für ein vorbeugendes Unterlassungsbegehren, dass eine naheliegende Deutung einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt; dies gilt auch bei mehrdeutigen Werturteilen.

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Die Verwendung eines Begriffs, der im allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch eine unrechtmäßige Zueignung nahelegt, ist als Tatsachenbehauptung unzulässig, wenn der zugrunde liegende Vorgang tatsächlich ein rechtsgeschäftlicher Erwerb war und der Kontext auf „Raub“ oder „Enteignung“ einstimmt.

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Eine Tatsachenbehauptung über außergerichtliche Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Restitutionsverfahren ist zu unterlassen, wenn sie nicht hinreichend belastbar belegt ist; eine sekundäre Darlegungslast des Betroffenen ist mit der im Äußerungsrecht geltenden Beweislastregel nicht zu vereinbaren.

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Ein Unterlassungstenor kann im Verfügungsverfahren nach § 938 ZPO so gefasst werden, dass er nicht die Verwendung historisch/semantisch uneindeutiger Begriffe insgesamt verbietet, sondern nur die Erweckung des Eindrucks einer unrechtmäßigen Bereicherung durch Formulierungen wie „Arisierungsprofite“ untersagt.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 6 Vermögensgesetz§ 91a ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 BGB§ 823 BGB§ 1004 BGB analog

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 28 O 102/06

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am  17.05.2006  verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 28 O 102/06- unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 24.02.2006 – 28 O 102/06- wird hinsichtlich der Unterlassungsgebote zu I.2, I.3 sowie II.2 vollen Umfangs und hinsichtlich des Unterlassungsgebots zu I.1 a) – c) unter seiner Aufhebung  im übrigen mit der Maßgabe bestätigt, dass den Verfügungsbeklagten verboten wird, durch Verwendung von Begriffen  wie „Arisierungsprofite“ und Äußerungen wie „die Verlegerfamilie O profitierte von Arisierungen“ bzw. habe „Arisierungsprofite“ gemacht, den Eindruck zu erwecken, die Familie des Verfügungsklägers habe sich in der Nazi- Zeit unrechtmäßig an fremdem Vermögen bereichert. Der Urteilsausspruch gemäß I 1) a) bis c) lautet demgemäß nun:

I.1) Den Verfügungsbeklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,

den Eindruck zu erwecken, die Familie des Verfügungsklägers habe sich in der Nazi- Zeit an fremdem Vermögen bereichert, insbesondere durch Äußerungen wie

„die Familie des Verfügungsklägers habe im  Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke Mstraße 19, C Straße 82, 86, 88 sowie M2 Straße 301 „Arisierungsprofite gemacht“ bzw. von „Arisierungen profitiert“.

Im übrigen (Unterlassungsgebote zu I.4 und II.1) ist  die einstweilige Verfügung erledigt.

Von den Kosten beider  Instanzen  tragen  der Verfügungskläger 20 % und die Verfügungsbeklagten jeweils 40%.

Dieses Urteil wird mit seiner Verkündung rechtskräftig.

Gründe

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I.

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Die Parteien streiten um Äußerungen in einem von den Verfügungsbeklagten verfassten Artikel in der unter der Internetadresse www.O2O2.de  erscheinenden „O2“, der sich unter dem Titel „Kein „Widerstand, sondern Arisierungs- Profite“ mit dem Erwerb dreier Grundstücke durch die Mutter des Verfügungsklägers bzw. die Versorgungskasse des Verlags O in den Jahren 1938 und 1941 befasst. Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf Bl. 17ff d.A. Bezug genommen. Der Verfügungskläger sieht den postmortalen Persönlichkeitsschutz seiner Eltern wie auch sein eigenes allgemeines Persönlichkeitsrecht durch insgesamt acht Passagen dieses Artikels verletzt und hat vor dem Landgericht Köln den Erlass einer entsprechenden Unterlassungsverfügung beantragt. Auf den nach  Hinweisen des Landgerichts teilweise modifizierten Antrag vom 22.2.2006 hat das Landgericht  durch Beschluss vom 24.2.2006 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Verfügungsbeklagten antragsgemäߠ die von dem Verfügungskläger beanstandeten Äußerungen untersagt worden sind. Wegen der Einzelheiten der einstweiligen Verfügung wird auf Bl. 66 ff d.A. verwiesen.  Nach dem Widerspruch der Verfügungsbeklagten und strafbewehrter Unterlassungserklärung gegenüber dem Äußerungsverbot zu Ziffer II.1 haben die Parteien das Verfahren hinsichtlich des Verfügungsantrags zu Ziffer II.1 übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.  Im übrigen hat das Landgericht mit Urteil vom 17.5.2006 die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten und den Verfügungsbeklagten  zu jeweils 5/12 und dem Verfügungskläger  - wegen der als sofortiges Anerkenntnis erachteten Unterlassungserklärung der Verfügungsbeklagten gegenüber Ziffer II.1 der einstweiligen Verfügung- zu 1/6 die Kosten des Verfahrens auferlegt.  Wegen der Einzelheiten der vom Landgericht getroffenen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des Urteils (Bl. 203 ff d.A.) Bezug genommen.

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Mit ihrer Berufung verfolgen die Verfügungsbeklagten  – mit Ausnahme des  Unterlassungsgebots zu II.1 und  I.4., welches die Parteien nach zwischenzeitlicher Unterwerfungserklärung der Verfügungsbeklagten nunmehr ebenfalls  übereinstimmend für erledigt erklärt haben- weiterhin die Aufhebung der mit Beschluss vom 24.2.2006 erlassenen einstweiligen Verfügung. Sie  rügen erneut, dass der Tenor der einstweiligen Verfügung unbestimmt und unklar sei, und meinen, dass das Landgericht der Gesamtaussage des Artikels nicht gerecht geworden sei. Bereits die Überschrift “Kein Widerstand, sondern Arisierungsprofite“ zeige, dass es nicht um die Rechtmäßigkeit der geschilderten Erwerbsvorgänge gehe, schon gar nicht im juristischen Sinne, sondern der gesamte Artikel auf eine politisch- moralische Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Eltern des Verfügungsklägers angelegt sei. Mit dem Artikel habe verdeutlicht werden sollen, dass die Eltern des Antragstellers nicht nur keinen  Widerstand gegen die nationalsozialistische Herrschaft geleistet hätten, der Vater vielmehr ein hoch dekorierter Parteigenosse gewesen  sei, sondern  sich die Eltern des Verfügungsklägers bezüglich ihrer  Grundstücksgeschäfte nicht von einer Vielzahl anderer Deutscher unterschieden hätten, die – streng nach den damaligen Vorschriften- jüdisches Eigentum erwarben, was sehr wohl als „Arisierung“ bezeichnet werden könne. Fehlsam sei auch die Auffassung des Landgerichts, von „Profit“ könne nur gesprochen werden, wenn etwas ohne adäquaten Gegenwert erworben worden sei, da eine solche rein betriebswirtschaftliche Sichtweise nicht angebracht sei. Wenn man den  Begriff des Profits nicht statisch, sondern in der gebotenen Weise in der Entwicklung betrachte, erschließe sich, dass jemand, der 1938 ein Grundstück gekauft habe, im Zweifel in den 50iger Jahren vermögensmäßig wahrscheinlich sehr viel besser dastand als jemand, der sein Geld behalten hatte. Die Familie des Verfügungsklägers habe allerdings bereits  deshalb von dem Erwerb der Grundstücke profitiert und einen Nutzen gehabt, weil mit dem Grundstück des jüdischen Kaufmanns P in der Mstraße der eigene private Wohnbereich abgerundet worden sei und vor allem mit den Grundstücken C2 in der C Straße ein Gesamtgrundstück habe gebildet werden können, das spätestens nach dem Krieg für den Verlag von besonderer Bedeutung gewesen sei. Der Verfügungskläger wolle offenbar selbst nicht bestreiten, dass durch den Erwerb des Grundvermögens Profite gemacht wurden, wie sich daran zeige, dass er sich nur gegen die vermeintliche Behauptung wende, seine Eltern hätten einen unrechtmäßigen oder illegitimen Profit gemacht. Soweit das Landgericht sich auf den Standpunkt gestellt habe, aus äußerungsrechtlicher Sicht müsse bei einer doppeldeutigen Äußerung von dem schwerwiegenderen Verständnis ausgegangen werden, habe es zum einen gar keine eigene nachvollziehbare Begriffsbildung zum  Thema „Arisierung“ vorgenommen und zum anderen verkannt, dass die sog. Stolpe- Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf jeden beliebigen Fall anwendbar sei. Abgesehen davon hätte das Landgericht das Verbot nach Auffassung der Verfügungsbeklagten nur in der mildesten Form aussprechen dürfen, d.h., es hätte bestimmen müssen, mit welchen Zusätzen die Äußerung zulässig sei. Auch im Licht  von § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts  handele es sich bei den streitgegenständlichen Erwerbsvorgängen um „Arisierungen“. Für das Gegenteil sei der Verfügungskläger entsprechend der im Vermögensgesetz enthaltenen Beweislastregel beweispflichtig. Auch wenn die Frage des angemessenen Kaufpreises in dem inkriminierten  Artikel keine Rolle spiele, sei  festzuhalten, dass die gezahlten Kaufpreise nicht angemessen  gewesen seien.

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Der Verfügungskläger verteidigt das landgerichtliche Urteil gegen die Berufungsangriffe der Verfügungsbeklagten. Er meint, dass die Verfügungsbeklagten nun selbst eingeräumt hätten, dass dem Begriff der  „Arisierung“ ein Unrechtselement immanent sei. Dementsprechend müssten sie, wenn sie den Begriff der „Arisierung“ im Zusammenhang mit den Privatkäufen seiner Familie benutzten, klarstellen, dass diese Käufe jedenfalls nicht unrechtmäßig gewesen seien  und sich seine Familie durch diese Käufe nicht unrechtmäßig bereichert habe.

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Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, welche  Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren.

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II.

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Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 24.02.2006 hinsichtlich der Unterlassungsgebote zu I.2, I.3 und II.2 zu Recht bestätigt, so dass die Berufung insoweit zurückzuweisen war. Soweit die Parteien das Unterlassungsgebot zu I.4 in der Berufungsverhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren den Verfügungsbeklagten gemäß § 91 a ZPO die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, da das angefochtene Urteil die einstweilige Verfügung auch hinsichtlich dieses Streitpunktes  zutreffend  aufrecht erhalten hatte. Teilweise begründet ist die Berufung lediglich im Hinblick auf das Unterlassungsgebot zu Ziffer I.1 der einstweiligen Verfügung vom 24.2.2006. Die unter diesem Gliederungspunkt untersagten Äußerungen sind nur zu einem Teil beanstandungswürdig, nämlich soweit der Verlegerfamilie vorgeworfen wird, „von Arisierungen profitiert“ bzw. „Arisierungsprofite“ gemacht zu haben, weshalb das in der einstweiligen Verfügung vom 24.2.2006 zu Ziffer I.1 a)  bis c) enthaltene weiter gehende Äußerungsverbot  aufzuheben war.

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Im Einzelnen:

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Die Aktivlegitimation des Verfügungsklägers für die hier aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog geltend gemachten Unterlassungsansprüche hat das Landgericht zutreffend bejaht.  Ob  sich der Verfügungskläger  mit seinem Unterlassungsbegehren  auch auf einen postmortalen Persönlichkeitsschutz zugunsten seiner Eltern stützen kann, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Insofern bestehen allerdings Zweifel mit Rücksicht auf den Umstand, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz zeitlich nicht unbeschränkt gilt und  die Eltern des Verfügungsklägers schon vor geraumer Zeit verstorben sind- der Vater verstarb 1967, die Mutter 1978. Das Schutzbedürfnis schwindet nun aber in dem Maße, wie die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt.  Die Auffassung von Soehring (Presserecht, 3. Auflage, Rdnr. 5.124), der postmortale Persönlichkeitsschutz ende spätestens 30 Jahre nach dem Tod, weil ein Verstorbener, sofern sein Andenken noch fortlebt, nach diesem Zeitraum zu einer historischen Person geworden sei,  wird  in der Rechtsprechung allerdings nicht geteilt; entscheidend kommt es danach auf die Umstände des  Einzelfalls an, wobei vor allem auf die  Bekanntheit  des Verstorbenen abzustellen ist (vgl. etwa BGH NJW 1990, 1986, 1988  zu Emil Nolde). Inwieweit jedenfalls im L2er Raum- was ausreichend wäre- die Erinnerung an die Eltern des Verfügungsklägers noch wach gehalten wird, kann letztlich offen bleiben. Jedenfalls ist der Verfügungskläger durch die inkriminierten Passagen des Artikels  selbst in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen, weil der  Artikel von seiner aus dem Gesamtkontext  hervorgehenden Intention her  darauf angelegt ist,  Schatten auf die  Reputation der Verlegerfamilie  zu werfen und dabei gerade auch den Verfügungskläger als ihren heutigen Repräsentanten zu treffen, indem ihm mehr oder weniger offen Heuchelei und Unaufrichtigkeit im Umgang mit der Rolle seiner Familie in der NS- Zeit vorgeworfen  werden.

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Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen gemäß §§ 823, 1004 BGB analog bestehen zum einen gegenüber unwahren Tatsachenbehauptungen, darüber hinaus auch bei Meinungsäußerungen  mit Schmähungscharakter sowie sonstigen ehrenrührigen  Werturteilen, sofern diese mit schwerwiegenden Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht verbunden sind und eine Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu legenden verfassungsrechtlich geschützten  Rechtsgüter ein Zurücktreten des Rechts auf freie Meinungsäußerung gebietet (vgl. dazu statt vieler  BVerfG AfP 2006, 349, 353, 354). Tatsachenbehauptungen können, wie das Landgericht zutreffend gemeint hat, auch in der Vermittlung eines Eindrucks bestehen, der sich dem Durchschnittsadressaten  als unabweisbare Schlussfolgerung oder verdeckte Tatsachenbehauptung aus dem Gesamtkontext einer Äußerung oder  eines Presseartikels- häufig durch ein Konglomerat von Behauptungen, Anspielungen, Wertungen und Weglassungen – erschließt (Wenzel/Burckhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rdnr. 4.58,  BGH NJW 2000, 656, 658 sowie NJW 2006, 601, 602). Maßgebend für die Frage, ob eine –ehrenrührige- Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung vorliegt, ist  das Verständnis des Durchschnittsadressaten der Mitteilung. Bei mehrdeutigen Äußerungen genügt es  nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren, wenn eine der möglichen Interpretationen einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zur Folge hat (BVerfG NJW 2006, 206, 208), wobei dies nicht nur für Tatsachenbehauptungen, sondern auch bei  mehrdeutigen Meinungsäußerungen bzw. Werturteilen gilt (BVerfG AfP 2006, 349, 353).

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Gemessen an diesen Grundsätzen erweist  sich die Berufung als unbegründet, soweit sie die durch das angefochtene Urteil bestätigten Unterlassungsgebote zu Ziffer I.2 , I.3 und II.2 der einstweiligen Verfügung vom 24.2.2006 betrifft.

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Das Verbot zu Ziffer I.2  ist zu Recht erfolgt, weil die Äußerung   „ Darin (Anmerkung: in der Entnazifizierungsakte)  bekennt der damalige Verleger die Aneignung eines Grundstücks im Jahre 1941, das sich in jüdischem Eigentum befunden hatte und in der Nähe seines Anwesens lag. Es hatte dem jüdischen Stahlkaufmann P gehört, den die Nazis zur Emigration gezwungen hatten“ wahrheitswidrig den Eindruck vermittelt,  dass der Vater eine widerrechtliche Beschaffung  dieses Grundstücks, nämlich dessen „Aneignung“  eingestanden habe. Dieser Eindruck ist bereits deshalb falsch, weil unter  einer „Aneignung“  sowohl nach juristischen Begriffen als auch  im allgemeinen Sprachgebrauch   und damit nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittslesers  eine einseitige, ohne oder gegen den Willen des Berechtigten erfolgte Zueignung verstanden wird,  von der  in Bezug auf das Grundstück Mstraße 19 in Ansehung der Tatsache, dass die Mutter des Verfügungsklägers das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag erwarb, nicht die Rede sein kann. Ohne Erfolg berufen sich die Verfügungskläger darauf, es handele sich hier um eine zulässige Meinungsäußerung, die nichts anderes ausdrücke als die Frage in dem Entnazifizierungsbogen, ob „Besitz“ von rassisch verfolgten Personen „erworben“ wurde.  Eine solche Deutung wäre allenfalls möglich, wenn in dem Artikel  nachvollziehbar über den Erwerbsvorgang  im Wege notariellen Kaufvertrages berichtet  worden wäre und sich der Begriff „Aneignung“ auf diese Weise als rechtliche Folgerung dargestellt hätte, was auch dem Leser auf der Basis der mitgeteilten Tatsachen erlaubt hätte, sich selbst eine Meinung dazu zu bilden,  ob der Begriff „Aneignung“ zu dem Sachverhalt passt oder nicht. In dem gesamten Artikel findet sich indessen bis zu der an seinem Ende abgedruckten eigenen Presseerklärung des Verlages zu dem Spiegel- Artikel, in der von dem „Kauf von drei Grundstücken“ die Rede ist,  kein Wort darüber, dass das Grundstück in der Mstraße käuflich erworben wurde. Stattdessen wird der Leser durch die Begriffe „Raub“ und „Raubzug“, „Verbrechen“, „Enteignung“ und „Raubritter“  in den einleitenden Absätzen des Artikels exakt auf das Verständnis eingestimmt, den der Begriff „Aneignung“ im allgemeinen und juristischen Sprachgebrauch hat.  Ob der Vater des Verfügungsklägers mit seinen Angaben  im übrigen einen nach den Restitutionsgesetzen  als widerrechtlich anzusehenden Erwerb des Grundstücks Mstraße einräumen wollte, wie die Verfügungsbeklagten mit der Formulierung „darin bekennt der damalige Verleger“ und deutlicher noch mit der im darauffolgenden Absatz enthaltenen Wendung „dieser gebeichteten Sünde“ zum Ausdruck bringen wollten, erscheint fraglich, so dass auch von daher der Wahrheitsgehalt dieser Äußerung  zweifelhaft ist.  Näher liegt die Einschätzung, dass die Angabe dieses Grundstückserwerbs aus Gründen der Vorsicht geschah, um sich nicht dem  Vorwurf auszusetzen, etwas verschwiegen zu haben, wenn sich bei der Überprüfung ergeben sollte, dass hier ein wiedergutmachungspflichtiger Erwerb vorlag. Denn Herr O hatte in dem von allen Deutschen zu beantwortenden Fragebogen die vorhergehende Frage Nr. 121, ob er oder ein unmittelbarer Angehöriger seiner Familie jemals Besitz erworben habe, welcher anderen Personen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen oder anderen Personen enteignet wurde verneint. Dies wäre aber unlogisch, wenn er die nachfolgenden Angaben in Anlage V zu dieser Frage als solchen Erwerb betrachtet hätte. Die Angaben in der Anlage V zu Frage Nr. 121 bleiben trotz Verneinung von Frage  Nr. 121 schlüssig im Sinne eines Hinweises auf Erwerbsvorgänge,  die der Fragende überprüfen möge, die man selbst aber nicht für bedenklich hält. Darauf, ob der Eigentumserwerb nach den restitutionsrechtlichen Vorschriften angreifbar war, kommt es vorliegend nicht an, weil  auch  im bejahenden Fall eine Berichterstattung wie diese, die den Erwerb gedanklich in die Nähe des Diebstahls oder gar Raubes rückt,  den Tatsachen nicht gerecht wird.  Bereits von daher geht auch die Auffassung der Verfügungsbeklagten fehl, die restitutionsrechtliche Beweislastregel müsse sich auch zu ihren Gunsten auswirken, ganz abgesehen davon, dass hierfür im Äußerungsrecht, in dem die Beweisregel des § 186 StGB gilt,  kein Platz ist.

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Auch das Verbot zu Ziffer I.3 ist nicht zu beanstanden. Die Äußerung „O3 hat sich angesichts dieser gebeichteten Sünde gefragt, ob hinter so viel Bekennermut nicht größere Taten verborgen bleiben sollten. Ergebnis: Tatsächlich ist die Familie O 1941 auch in den Besitz von drei Häusern in der C Straße gelangt, die dem schon länger zum Familienvermögen zählenden Stammsitz des Hauses – Druckerei, Redaktion und Verlag- zugeschlagen wurden“ muss in Verbindung mit der unstreitig unwahren anschließenden Darstellung der Vorgeschichte unter Ziffer II.1  und den  Äußerungen zu Ziffer I.2, I.4  der einstweiligen Verfügung gesehen werden. In ihrer Gesamtheit vermittelt die daraus hervorgehende Sachverhaltsschilderung  den Eindruck, als habe die Familie O  sich  die Grundstücke in der C Straße  unrechtmäßig, gegen den  Willen oder zumindest ohne Einverständnis des Eigentümers mit dubiosen Machenschaften beschafft. Die Formulierung, dass „größere Taten“  hinter dem „Bekennermut“ verborgen bleiben sollten, nämlich die Verschaffung des Eigentums an den Häusern in der C Straße, die dem Familienvermögen „zugeschlagen“ wurden, legt nahe, dass hier ebenso wie bei der„Aneignung“ des Grundstücks P vorgegangen worden sei, wobei  nach der gewählten Formulierung das Unrecht offenbar also noch viel größer gewesen sein müsse. Dazu fügt sich  die  unwahre Behauptung   unter der   bereits erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärten Ziffer II.1 der einstweiligen Verfügung, wonach die drei Häuser in der C Straße bis 1941 dem jüdischen Wäschereibesitzer C2 und seiner Frau T gehörten und als Zwischenkäufer für sechs Wochen der drei Immobilien  der  H aufgetreten sein soll. Diese  Darstellung entspricht unstreitig nicht den Tatsachen, da das Grundstück- das im übrigen nicht den Eheleuten C2, sondern der C2 & S KG gehörte-  bereits im April 1938 durch die H Lebensversicherung AG ersteigert worden war, H also nicht lediglich als Zwischenkäufer fungierte, sondern bei dem Weiterverkauf an die Mutter des Verfügungsklägers als  Eigentümer mit eigenen wirtschaftlichen Interessen auftrat.

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Zu unterlassen haben die Verfügungsbeklagten schließlich auch die Äußerung zu II.2, „In den 50er Jahren einigte sich das Verlagshaus O mit der Witwe C2 außergerichtlich auf eine Entschädigung. Dadurch blieb die Höhe des Betrages bislang unbekannt. Das gleiche gilt  für die Töchter von M3“.  Zwar mag es gewisse Indizien dafür geben, dass sich das Verlagshaus bzw. die Familie des Verfügungsklägers mit der Witwe C2 und den Erben M3 außergerichtlich einigte, wie etwa der Umstand,  dass nach Eintragung der Sperrvermerke und Einleitung von Restitutionsverfahren die Anträge wieder  zurückgenommen wurden, und die  Absichtserklärung der K (K) im Falle C2, sich  mit der neuen Grundstückseigentümerin in Verbindung setzen zu wollen.  Hinreichend zwingende Schlüsse liefern diese Umstände für die Darstellung der Verfügungsbeklagten jedoch nicht. Der Verfügungskläger ist auch entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht etwa gezwungen,  sein Bestreiten mit  Dokumenten und Aktenmaterial zu unterlegen. Dies würde zur Auferlegung einer sekundären Darlegungslast führen, die der im Äußerungsrecht geltenden  Beweislastregel des analog anzuwendenden § 186 StGB zuwiderliefe.

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Zu weit gefasst ist demgegenüber das Äußerungsverbot zu Ziffer I.1 der einstweiligen Verfügung.

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Die Äußerungen zu 1) a) „Enthüllungen über die Verlegerfamilie O in der Nazi- Zeit: Kein „Widerstand“, sondern Arisierungsprofite“,1) b) „Die Verlegerfamilie O , die sich seit Jahren immer mal wieder im „L“ als Nazi- Verfolgte und Widerstandskämpfer darstellen lässt, profitierte von Arisierungen- z.B. dort, wo heute das O- Carré steht“ und 1) c) “Wie z.B. das Verlagshaus T in L2, das 2003 über das L2er Leben zwischen 1933 und 1945 Aufklärerisches in einer Serie seines Boulevardblattes „F“ verbreitete. Finster sei es damals zugegangen, von den Arisierungen hätte manch einer profitiert; der eigene Verlag aber- so muss angesichts fehlender Hinweise geschlussfolgert werden- war wohl „sauber“ geblieben. Das wäre angesichts der zahllosen Raubritter aus Wirtschaft , Politik und unter den ganz normalen kleinen Leuten wirklich bemerkenswert. Wenn es denn so gewesen wäre... „ kann der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten  nicht in Gänze verbieten, da   nur ein kleiner Teil davon, nämlich die in den Äußerungen zu 1) a) und 1) b) enthaltene Erklärung, die Verlegerfamilie habe „Arisierungsprofite“ gemacht bzw. „habe von Arisierungen profitiert“,  den falschen Eindruck entstehen lässt, die Familie des Verfügungsklägers habe sich in der Nazi- Zeit unrechtmäßig an fremdem  Vermögen  bereichert. Die übrigen Aussagen dieser Passagen sind äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie stellen  weder unwahre Tatsachenbehauptungen noch unzulässige Meinungsäußerungen dar.

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Keine unwahre Tatsachenbehauptung beinhaltet  die Aussage, die Verlegerfamilie lasse sich „immer mal wieder im L als Nazi- Verfolgte und Widerstandskämpfer“ darstellen.

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Nachdem die Verfügungsbeklagten in der Widerspruchsbegründung  Fundstellen  aus dem „L“ und Zitate unter anderem  aus der Feder des Verfügungsklägers beigebracht haben, hat der Verfügungskläger seine pauschale Behauptung nicht erneuert, die Familie O habe sich zu keinem Zeitpunkt als Widerstandskämpfer darstellen lassen. Tatsächlich wird der Vater in den von dem Verfügungskläger inhaltlich nicht bestrittenen Zitaten  als eine Persönlichkeit beschrieben, die bis zum Schluss „nach ihrer liberalen Überzeugung handelte“ und „Unrecht über sich ergehen“ lassen musste, weil der Vater „als Liberaler nach 1933 schwer belastet“ wurde und „der neuen Bewegung ein Dorn im Auge war“.  Diese Formulierungen legen  bei unbefangenem Verständnis eine Verfolgung während der Nazi- Zeit nahe, die, wie die Verfügungsbeklagten zutreffend anmerken, nicht so recht dazu passt, dass der  Vater des Verfügungsklägers nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Verfügungsbeklagten 1944 eine hohe NS- Auszeichnung, nämlich das Kriegsverdienstkreuz Erster Klasse mit Schwertern, erhielt. Zwar wird der   Vater des Verfügungsklägers in den aufgezeigten Fundstellen nicht als ein Widerstandskämpfer im eigentlichen Sinne beschrieben. Im Kern ist die Deutung der Verfügungsbeklagten jedoch äußerungsrechtlich erlaubt,  da die von ihnen zitierten Beschreibungen – „sein Bemühen, bis zur letzten Minute das Unheil aufzuhalten“, „ein nicht unerheblicher Teil der Belegschaft“...“scharte sich bei den Angriffen des NS- Regimes mannhaft um den Verleger“ -  sehr wohl eine kämpferische Standfestigkeit des Vaters unter Widerstandsleistung gegen  das Unrechtsregime suggerieren.

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Hier wird zudem Kritik in Richtung eines von den Verfügungsbeklagten als schönfärberisch oder heuchlerisch gewerteten Verhaltens erhoben, die aber nicht  Gegenstand des erstrebten Unterlassungsgebots  ist, da hieraus kein Bezug zu dem zu vermeidenden Eindruck abgeleitet wird, dass die Verlegerfamilie sich unrechtmäßig an fremdem Vermögen bereichert habe.

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Unschädlich ist, dass sich nicht alle genannten Zitate im „L“ finden, da der genaue Ort des Abdrucks  ein lediglich unerhebliches Detail begründet.

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Was an der Äußerung zu 1.) c) mit der Beschreibung  der 2003 im „F“ erschienenen Serie über die NS- Zeit und der Überleitung zu dem Verhalten des Verlages in dieser Zeit verbotswürdig sein soll, hat der Verfügungskläger nicht aufzuzeigen vermocht. Unwahre Tatsachenbehauptungen  oder ehrkränkende Werturteile über die Verlegerfamilie bzw. den Verlag enthält diese  Passage nicht, auch  erzeugt oder stützt sie nicht den Eindruck, dass sich die Verlegerfamilie an fremdem Vermögen bereichert habe, so dass die Äußerung zu I.1.c) auch nicht einem Verbot ausgesetzt sein kann.  Soweit darin von „Arisierungen“ die Rede ist, von denen „manch einer profitiert“ habe, sind damit unmissverständlich einzig  entsprechende Berichte in dieser Serie angesprochen, die keinen Bezug zu der Verlegerfamilie haben.

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Zu Recht fühlt sich der Verfügungskläger jedoch in seinem sozialen Achtungsanspruch dadurch verletzt, dass die in dem Artikel beschriebenen Grundstücksgeschäfte als „Arisierungsprofite“ charakterisiert werden, weil damit  der Eindruck einer rechtswidrigen Bereicherung der Verlegerfamilie an fremdem Vermögen erweckt wird.

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Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2006, 207 -„Stolpe“- und AfP 2006, 349-„Abtreibungsgegner“) ist bereits die Verbindung der  Erwerbsvorgänge um die Grundstücke in der Mstraße, C Straße und M2 Straße   mit dem Stichwort „Arisierung“ – gleichgültig, ob hierin eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung zu erblicken ist-  nicht unzweifelhaft, da der  Begriff der „Arisierung“  keine allgemein festgelegte Bedeutung hat und sein Verständnis abhängig von der Kenntnis der historischen Vorgänge variiert.  Umgangssprachlich  wird  damit eine irgendwie geartete Überführung jüdischen Vermögens in „arische“  Zuständigkeit gemeint sein. Auch in der Fachsprache existiert keine eindeutige Auslegung.  Der Fremdwörter- Duden bezeichnet als „Arisieren“ die Überführung jüdischer Geschäfte und Unternehmen in arischen Besitz durch Enteignung seitens des nationalsozialistischen Regimes. Meyer´s Großes Taschenlexikon versteht darunter die in der Zeit zwischen 1933 und 1941 durch Judengesetze (die Begriffsurheber und -verwender entlarvend) als „Entjudung“ bezeichnete erfolgte schrittweise Verdrängung des jüdischen Bevölkerungsteils aus dem  Berufs- und Wirtschaftslebens, die durch Verhinderung der Erwerbstätigkeit von Juden, Ausübung wirtschaftlichen Drucks, um die Auswanderung der Juden zu erreichen, und die Ausplünderung der Juden und Überführung ihres Vermögens in arische Hände erfolgte. Hiermit in Einklang wird bei historischen Betrachtungen  zum Teil zwischen der  sog. „freiwilligen Arisierung“, die aus wirtschaftlicher Not, nämlich infolge der seit 1933 praktizierten Boykotte, geschah, und der ab November 1938 einsetzenden sog. „Zwangsarisierung“ infolge gesetzlich erzwungener Vermögensübertragungen unterschieden. Unmittelbare Folge  dieser „Zwangsarisierung“ ist  keines der drei umstrittenen Erwerbsgeschäfte gewesen. Wohl aber dürfte davon auszugehen sein, dass weder der N Nachbar P (Ende 1937 ausgewandert), noch Herr M3 (der - nach ebenfalls entlarvendem Sprachgebrauch - sogenannten Rassenschande verdächtigt und nach dem in 1938 erfolgten Verkauf verstorben) noch die Firma C2 & S bzw. die Eheleute C2 (1939 aus Deutschland geflohen, nachdem Herr C2 1938  zunächst ins KZ gekommen war) ihre Grundstücke veräußert bzw. der Zwangsvollstreckung ausgesetzt  hätten, wenn es nicht schon seit  1933 den auf ihre Verdrängung zielenden Druck auf und die dazu gehörenden tausendfältigen Machenschaften gegen die jüdische Bevölkerung gegeben hätte.

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Jedenfalls  ist  die Darstellung, die Verlegerfamilie habe „Arisierungsprofite“  gemacht bzw. von  „Arisierungen“ „profitiert“  sachverhaltsverfälschend und  stellt in der mit der Bezeichnung „Kriegsgewinnler“ auf einer Ebene liegenden Kombination  dieser beiden Begriffe einen rechtswidrigen, durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr gedeckten Angriff auf die persönliche Ehre dar.  Wie  bereits angesprochen, suggeriert der Artikel dem Durchschnittsleser, dass die Grundstückserwerbsvorgänge unter Missachtung der Rechte und des Willens ihrer jeweiligen Eigentümer, womöglich unter Einsatz von Gewalt („Raub“, „Enteignung“, „gegriffen“) vonstatten gingen. Wenn auch nicht offen ausgesprochen, wird  auf diese Weise im gleichen Atemzug  eine  Bereicherungsabsicht der Eltern des Verfügungsklägers unterstellt, für die es, wie das Landgericht in Ansehung der bekannt gewordenen Zahlungen zutreffend festgestellt hat, an einer hinreichenden Glaubhaftmachung seitens der Verfügungsbeklagten fehlt. Ohne Erfolg berufen sich die Verfügungsbeklagten darauf, mit ihrem Artikel sei es ihnen um eine politisch- moralische Auseinandersetzung mit dem Verhalten der Eltern des Verfügungsklägers im Dritten Reich gegangen. Dazu hätte es ausgereicht, die objektiven Umstände der jeweiligen Erwerbsvorgänge zu schildern und dem Leser die Bewertung  zu

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überlassen, ob und inwieweit etwa diese Erwerbungen als Früchte der nationalsozialistischen verbrecherischen Politik gegen die jüdische Bevölkerung fragwürdig erscheinen. Mit seiner  bereits anhand der Wortwahl erkennbaren Intention schießt der Artikel über sein vermeintliches  Ziel weit hinaus. Ebenso  verhält es sich mit dem Einwand der Verfügungsbeklagten,  von „Profiten“ könne  hier deshalb unverfänglich gesprochen werden, weil der Erwerb des Eigentums an den Grundstücken aus heutiger Sicht objektiv profitabel sei. Eine solche Zielrichtung lässt sich den beanstandeten Äußerungen auch nicht andeutungsweise entnehmen.

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Gemäß § 938 ZPO konnte der Senat  ohne Verstoß gegen §§ 308, 528 ZPO das zu Ziffer I.1 der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung ergangene Unterlassungsgebot nach Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen – wie aus dem Urteilstenor ersichtlich- umformulieren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 und 91 a ZPO.

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Die nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch zu Ziffer I.4 gemäß § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung musste zum Nachteil der Verfügungsbeklagten ausfallen. Auch dieser Unterlassungsanspruch wurde mit der einstweiligen Verfügung zu Recht geltend gemacht, da durch die Formulierung „gegriffen“  im Gesamtkontext der falsche Eindruck entstand, dass sich der Verlag über seine Versorgungskasse das Haus des jüdischen Kaufmanns M3 in der M2 Straße auf unrechtmäßige Weise verschafft hatte. Die Vorschrift des § 93 ZPO kann den Verfügungsbeklagten- anders als noch erstinstanzlich hinsichtlich ihrer Unterwerfungserklärung gegenüber dem Verbot zu Ziffer II.1 der einstweiligen Verfügung- nicht mehr zugute kommen, da das in der nach Abschluss des ersten Rechtszuges erfolgten Unterwerfung liegende Anerkenntnis kein „sofortiges“ mehr war.

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Eine  Entscheidung zur  vorläufigen Vollstreckbarkeit erübrigt sich mit Rücksicht darauf, dass dieses Urteil mit seiner Verkündung rechtskräftig wird, § 542 Abs. 2 ZPO.

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Wert des Berufungsverfahrens: Bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2006: 150.000 € (2 x 75.000 €) ; danach: 120.000 € (2 x 60.000 €)