Weiterbeschwerde gegen Entziehung der elterlichen Sorge wegen Kindeswohl abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eltern legten weitere Beschwerde gegen die Entziehung der elterlichen Sorge und die Übertragung der Vormundschaft ein. Streitpunkt war, ob die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung und die zugrundeliegenden Gutachten Rechtsfehler aufweisen und eine Rückführung des Kindes möglich ist. Der Senat wies die weitere Beschwerde als unbegründet zurück, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei die Gefährdung des Kindeswohls nach §§1666, 1666a BGB festgestellt und die Bindung des Kindes an die Pflegefamilie sowie die Gefahr irreparabler Schäden bei Rückführung überzeugend gewürdigt hat.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Eltern gegen die Entziehung der elterlichen Sorge als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde nach §§ 20, 27, 29 FGG ist statthaft; das Revisionsgericht prüft im weiteren Rechtsbeschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen i.S.d. § 27 Abs. 2 FGG i.V.m. §§ 550, 551 ZPO.
Die Entziehung der Personensorge nach §§ 1666, 1666a BGB ist gerechtfertigt, wenn aufgrund unverschuldeten Versagens der Eltern und bestehender Gefährdung des Kindeswohls insbesondere infolge langer Bindung an Pflegepersonen eine Rückführung mit erheblicher Gefährdung einhergeht.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 1666 BGB ist auf den Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung abzustellen; die Dauer des Verbleibs bei Pflegeeltern und daraus resultierende Bindungen sind zu berücksichtigen.
Im weiteren Rechtsbeschwerdeverfahren sind Sachverständigengutachten nur daraufhin überprüfbar, ob rechtliche Gründe deren Verwertung verbieten; bloße Zweifel an der Überzeugungskraft genügen nicht, sofern keine Verfahrens- oder Bewertungsfehler nachgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 138/97
Tenor
Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Beschluss vom 14. März 1997 hat das Amtsgericht Brühl den Beteiligten zu 2. die elterliche Sorge für das betroffene Kind entzogen und auf das Jugendamt der Stadt E. als Vormund übertragen und die Herausgabe des Kindes angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2., die der Herausgabeanordnung nachgekommen sind, hat das Landgericht Köln durch Beschluss vom 25. November 1999 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss des Landgerichts, auf den wegen aller Einzelheiten des zugrunde gelegten Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, richtet sich die (weitere) Beschwerde der Beteiligten zu 2.
Sie rügen, das Landgericht habe lediglich den Zeitfaktor, die Dauer des Aufenthalts von N. bei der Pflegefamilie, als Bewertungskriterium berücksichtigt, nicht aber, dass die Herausnahme des Kindes aus der Ursprungsfamilie seitens des Jugendamtes fehlerhaft gewesen sei. Sie greifen die Gutachten der Sachverständigen B. und Dr. B. an und rügen die Dauer der Begutachtung. Wegen des Beschwerdevorbringens im Einzelnen wird auf die Beschwerdeschrift vom 15.12.1999 und die Schriftsätze vom 08.02. und 24.10.2000 Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 2. beantragen als weitere Beschwerdeführer,
die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts aufzuheben und den Antrag des Jugendamtes zurückzuweisen,
den Vormund und die Pflegeeltern des betroffenen Kindes anzuweisen, den Beschwerdeführern wenigstes ein Besuchsrecht des betroffenen Kindes zu ermöglichen.
Die Beteiligten zu 3. und 5. treten für die Aufrechterhaltung des vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses ein
Der Senat hat im weiteren Beschwerdeverfahren für das betroffene Kind eine Verfahrenspflegerin bestellt, die sich im Interesse des Kindeswohls
gegen eine Rückübertragung auch von Teilen des Sorgerechtes auf die Beschwerdeführer ausspricht
und Besuchskontakte zum geeigneten Zeitpunkt, nachdem professionelle Beratung und Vermittlung zu einem partnerschaftlichen Dialog der Beteiligten zu 2. und 5. beigetragen habe, für durchführbar hält.
II.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 20, 27, 29 FGG i. V. m. Art. 15 §1 Abs. 2 Satz 1 KindRG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Der Senat kann als weiteres (Rechts-)Beschwerdegericht nur prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 27 Abs.2 FGG i.V.m. §§ 550, 551 ZPO beruht. Da die Entscheidung des Landgerichts eine solche Rechtsverletzung nicht aufweist, ist die weitere Beschwerde unbegründet.
Der vom Landgericht in Verbindung mit dem vormundschaftsgerichtlichen Beschluss festgestellte Sachverhalt, der sich aus dem landgerichtlichen Beschluss und dem in Bezug genommenen Akteninhalt ergibt, rechtfertigt die bestätigte vormundschaftsgerichtliche Entscheidung. Die Entziehung der Personensorge, gegen die sich die Beteiligten zu 2. wenden, ist hiernach gemäß §§ 1666, 1666a BGB gerechtfertigt. Der nachvollziehbar und für den Senat überzeugend begründete Beschluss lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat das Landgericht auch der Bedeutung von Artikel 6 des Grundgesetzes Rechnung getragen.
Das Landgericht hat zutreffend bei der Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 1666,1666a BGB auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt. Es hat im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts von N. bei den Pflegeeltern von mehr als 2 1/2 Jahren und die daraus resultierende Bindung sachverständig beraten festgestellt, dass bei einer Rückführung mit einer schweren Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes zu rechnen sei und sein seelisches Wohl irreparablen Schaden nähme. Es hat weiterhin sachverständig beraten festgestellt, dass die erzieherischen Fähigkeiten der leiblichen Eltern des Kindes nicht ausreichen, dem entgegen zu wirken.
Bezogen auf diese konkrete Situation ist jedenfalls von einem unverschuldeten Versagen der Eltern auszugehen, das zur Vermeidung einer ganz erheblichen Gefährdung des Kindeswohls die weitere Entziehung der elterlichen Sorge rechtfertigt.
Angriffe, die diese Feststellungen, die den landgerichtlichen Beschluss tragen, nachhaltig in Zweifel ziehen können, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung letztlich nicht. Relevante Beweisführungsmängel sind nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich.
Das in einem Vorverfahren betreffend ein anderes Kind der Mutter der Betroffenen eingeholte Gutachten der Sachverständigen S. und das im vorinstanzlichen Verfahren erstattete Gutachten der Sachverständigen B. waren ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht Grundlage der landgerichtlichen Entscheidung. Die Angriffe der Beschwerdeführer gegen diese Gutachten können schon deshalb keine Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung aufzeigen.
Auch die gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vorgebrachten Bedenken stellen die angefochtene Entscheidung nicht in Frage. Dabei kommt es im weiteren (Rechts-)Beschwerdeverfahren nicht darauf an, ob der Senat das Sachverständigengutachten für überzeugend hält und ihm, wenn er selbst die Tatsachen festzustellen hätte, folgen würde. Vielmehr kann nur überprüft werden, ob Rechtsgründe verbieten, es zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Dies ist nicht der Fall.
Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass der Sachverständige die ihm gestellte Frage nach ihrer Erziehungsfähigkeit nicht generell beantwortet, sondern speziell auf die Situation von N. bezogen hat, geht ihr Einwand fehl, denn gerade auf die konkrete Situation kam es erkennbar für die Entscheidung des Landgerichts an. Da das Wohl des Kindes die Richtschnur richterlichen Handelns ist, reicht es nicht aus festzustellen, dass die Eltern grundsätzlich durchaus fähig sind, ein anderes Kind in einer anderen, weniger problematischen Situation zu erziehen, wenn sie wegen der besonderen Situation - Vorerfahrungen des Kindes mit der Trennung, Bindung des Kindes an die Pflegeeltern, weiteres Kind, das die elterliche Aufmerksamkeit in besonderem Maße beansprucht, - für das betroffene Kind nicht so sorgen können, dass schwere physische und psychische Schäden vermieden werden können.
Der lange Zeitraum von 15 Monaten, den der Sachverständige für die Begutachtung benötigte, macht das Gutachten ebenfalls nicht rechtlich unverwertbar. Wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren betreffend Entscheidungen über die elterliche Sorge bekannt ist, sind solche Begutachtungszeiten wegen der starken Belastung der Sachverständigen leider nicht völlig ungewöhnlich. Hieraus ableiten zu wollen, der Sachverständige habe mit dem Jugendamt die Entfremdung des Kindes von den leiblichen Eltern zugunsten der Pflegeeltern fördern wollen, entbehrt somit der Tatsachengrundlage.
Auch soweit die Beschwerdeführer im Hinblick auf BVerfGE 68, 176 (189) darauf hinweisen, dass bei entscheidender Berücksichtigung des Zeitfaktors der Anlass für die Familienpflege nicht schlechthin unbeachtlich werde und dass, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 BGB bei der Wegnahme des Kindes nicht vorgelegen hätten, man verstärkt nach Möglichkeiten suchen müsse, um die behutsame Rückführung des Kindes erreichen zu können, ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Zwar befasst sich das Landgericht letztlich nicht mit der Frage, ob die Herausnahme von N. aus der Ursprungsfamilie zum damaligen Zeitpunkt rechtens war. - Insoweit ist auch der Senat gehindert, Feststellungen zu treffen, da im Rahmen der weiteren Beschwerde lediglich eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Rechtsfehler erfolgt. Da aber nach den Feststellungen des Landgerichts, das in diesem Zusammenhang auch den verfassungsrechtlichen Schutz des Elternrechts in seine umfassende Abwägung mit einbezogen hat, derzeit jedenfalls angesichts der psychischen Situation des Kindes und der eingeschränkten erzieherischen Fähigkeiten der Beteiligten zu 2 eine mit dem Kindeswohl verträgliche Rückführung nicht in Angriff genommen werden kann, bedarf es insoweit für die zu treffende Entscheidung keiner weitergehenden Untersuchung. Denn eine mit dem Kindeswohl vereinbare anderweitige Entscheidung käme vorliegend auch dann nicht in Betracht, wenn sich herausstellen würde, dass die Entziehung der elterlichen Sorge durch das Amtsgericht zum damaligen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt gewesen wäre.
Die Frage, ob mildere Mittel, insbesondere eine zeitlichen Befristung der Entziehung, in Betracht kommen, ist im angefochtenen Beschluss behandelt und für den Senat nachvollziehbar und rechtlich nicht angreifbar verneint worden.
Auch insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Ebenfalls ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Antrag der Beschwerdeführer nicht entsprochen hat, das beteiligte Jugendamt zu 3. anzuweisen, die Besuche des betroffenen Kindes bei ihnen wieder aufzunehmen, sondern das Umgangsrecht bis zum 22.05.2000 ausgeschlossen hat. Das Landgericht hat insoweit auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. festgestellt, dass Umgangskontakte insbesondere angesichts der - verständlichen - Erwartungshaltung der Beteiligten zu 2. ohne vorherige Durchführung mediativer Maßnahmen wiederum zur Verunsicherung von N. und zur Beeinträchtigung ihrer Entwicklung führen würden. Dies rechtfertigt die angeordnete Sperrfrist, die im übrigen inzwischen durch Zeitablauf im Beschwerdeverfahren erledigt ist.
Soweit das Landgericht für das betroffene Kind keinen Pfleger nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG bestellt hat, nötigt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Zwar hält der Senat eine Pflegerbestellung hier nicht nach § 50 Abs. 3 FGG im Hinblick auf die von dem beteiligten Jugendamt zu 3. als Vormund veranlasste Vertretung des betroffenen Kindes durch Frau Rechtsanwältin K.-M. für entbehrlich, wie bereits im Senatsbeschluss vom 7. Juni 2000, auf den Bezug genommen wird, ausgeführt worden ist. Da der Senat aber im weiteren Beschwerdeverfahren die Pflegerbestellung nachgeholt hat, und die Verfahrenspflegerin sich nachdrücklich für die Aufrechterhaltung der landgerichtlichen Entscheidung einsetzt, ist auszuschließen, dass der angefochtene Beschluss auf einem insoweit etwa vorliegenden Verfahrensmangel beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs.1 Satz 2 FGG.
Wert der weiteren Beschwerde: 5.000 DM.