Weitere Beschwerde der Großmutter wegen Umgangsrecht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Großmutter begehrt die Gewährung eines Umgangsrechts mit ihrem Enkel; Amts- und Landgericht hatten dies abgelehnt. Zentrale Frage ist, ob Großeltern nach dem bis 1.7.1998 geltenden Recht ein eigenständiges Umgangsrecht und ein eigenständiges Durchsetzungsverfahren haben. Das OLG Köln weist die weitere Beschwerde als unbegründet zurück: Großeltern hatten vor Inkrafttreten der Neuregelung kein eigenständiges Umgangsrecht und können einen Umgang regelmäßig nur im Verfahren nach § 1666 BGB geltend machen. Die Neuregelung (§ 1685 BGB n.F.) ist vor ihrem Inkrafttreten nicht anwendbar und verlangt auch künftig eine Einzelfallprüfung zugunsten des Kindeswohls.
Ausgang: Weitere Beschwerde der Großmutter gegen Zurückweisung des Antrags auf Gewährung eines Umgangsrechts als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach dem bis zum 1.7.1998 geltenden Recht steht Großeltern kein eigenständiges Umgangsrecht zu.
Die gerichtliche Anordnung eines Umgangs mit Großeltern kommt regelmäßig nur als Maßnahme in einem Verfahren nach § 1666 BGB in Betracht und kann nicht in einem eigenständigen Umgangsverfahren der Großeltern durchgesetzt werden.
Vor Inkrafttreten einer neuen gesetzlichen Regelung (hier § 1685 BGB n.F.) ist diese nicht anzuwenden; ein vorgriffartiger Anspruch aus der künftig geltenden Norm besteht nicht.
Auch nach der Neuregelung begründet das Großeltern-Umgangsrecht keine Typwirkung; die Gewährung setzt im Einzelfall feststellbare Bindungen voraus und ist dem Wohl des Kindes verpflichtet, sodass eine Umgangsgewährung unterbleiben kann, wenn sie das Kindeswohl verschlechtern würde.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 3 T 96/97
Leitsatz
1) Nach bis zum 1.7.1998 geltendem Recht steht den Großeltern kein eigenständiges Umgangsrecht zu.
2) In einem Verfahren der Großeltern auf Gewährung eines Umgangsrechts scheidet eine Umgangsgewährung gem. § 1666 BGB regelmäßig aus, da es sich um verschiedene
Verfahrensgegenstände handelt.
3) § 1685 BGB i.d.F. ab 1.7.1998 kann nicht vor dem Inkrafttreten angewandt werden. Auch nach § 1685 BGB n.F. haben die Großeltern nur ein Umgangsrecht, wenn sich konkret feststellen läßt, daß dies dem Wohl des Kindes dient.
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 2.2.1998 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.12.1997 (3 T 96/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) ist die Großmutter väterlicherseits des am 00.00.1991 geborenen Kindes T. Die Ehe der Eltern wurde am 16.6.1993 geschieden. Die elterliche Sorge wurde der Mutter übertragen. Zwischen den Eltern bestehen schwerwiegende Konflikte über die Ausübung des Umgangsrechts des Vaters. Der Vater macht geltend, die Mutter des Kindes entziehe ihm das Umgangsrecht und verhindere Besuchskontakte. Die Mutter des Kindes macht geltend, die Beteiligte zu 1) sei nicht unerheblich an der Konfliktsituation der geschiedenen Eltern beteiligt.
Durch Beschluß vom 21.2.1997 hat das Amtsgericht den Antrag der Großmutter, ihr ein Umgangsrecht einzuräumen, zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten durch die Berichterstatterin durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Es hat - wie das Amtsgericht - die Auffassung vertreten, aus § 1634 BGB ergebe sich keine Umgangsbefugnis für Verwandte des Kindes, auch nicht für Großeltern. In Fällen des Sorgerechtsmißbrauchs durch Verweigerung des Kontaktes mit den Großeltern komme lediglich ein (teilweiser) Entzug des Sorgerechts und eine gerichtliche Besuchsregelung in Betracht. Dieser Weg sei nicht beschritten worden, aber im Streitfall sei ein solcher Sorgerechtsmißbrauch auch zu verneinen, jedenfalls sei zum Wohle des Kindes keine gerichtliche Umgangsregelung angezeigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Großmutter. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.
II.
1)
Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 27, 29, 36, 57 Nr. 8 und 9 FGG zulässig. Eine analoge Anwendung des § 63a FGG scheidet aus. Diese Vorschrift schließt die weitere Beschwerde nur beim Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters aus. Sie ist auf Umgangsrechte der Großeltern nicht entsprechend anwendbar, auch wenn für sie nach dem bis zum 1.7.1998 geltenden Recht anders als für den nichtehelichen Vater in § 1711 BGB kein Umgangsrecht gesetzlich geregelt ist. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht auch nicht entgegen, daß der Großmutter kein eigenständiges Umgangsrecht zusteht, denn ob das Landgericht davon mit Recht ausgegangen ist, soll durch die weitere Beschwerde gerade geprüft werden.
2)
In der Sache ist die weitere Beschwerde jedoch nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( §§ 27 FGG, 550 ZPO). Die Vorinstanzen sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß den Großeleltern nach bis zum 1.7.1998 geltendem Recht kein eigenständiges Umgangrecht zusteht (BayObLG FamRZ 1981, 707; BGH FamRZ 1983. 1102, 1103; Staudinger/PeschelGutzeit, 12. Aufl. (1997), § 1634 Rn. 94 ff.; FamGB/Fehmel, 1634 Rn. 16; Johannsen/Henrich/Jaeger, 2. Aufl. (1993), § 1634 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Das Landgericht hat daraus rechtfehlerfrei gefolgert, daß die Großmutter ein Umgangsrecht nicht in einem eigenständigen Verfahren durchsetzen kann, sondern daß die Anordnung eines Umgangs mit den Großeltern nur eine Maßnahme in einem Verfahren nach § 1666 BGB sein kann (abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des § 1632 IV BGB). Die Großmutter kann zwar Anregungen zur Durchführung eines solchen Verfahrens geben, der Verfahrensgegenstand eines solchen Verfahrens ist aber ein anderer als der Verfahrensgegenstand bei der Geltendmachung eines eigenständigen Umgangrechts. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß hier eine Verfahren, gerichtet auf einen teilweisen Entzug der elterlichen Sorge und Anordnung eines Umgangs gemäß 1666 BGB nicht beantragt worden ist und auch nicht von amtswegen eingeleitet worden ist. In einem Umgangsverfahren Dritter ist nicht unabhängig davon von amtswegen zu prüfen, ob eine Umgangsanordnung nach § 1666 BGB angezeigt wäre. Im übrigen sind die (hilfsweisen) Erwägungen des Landgerichts zu § 1666 BGB rechtsfehlerfrei.
3)
Ein Umgangsrecht der Großmutter kann nicht im Vorgriff auf den am 1.7.1998 gemäß dem Kindschaftsreformgesetz (BGBl. 1997 I 2942) in Kraft tretenden § 1685 I BGB gewährt werden, wonach Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Die neue gesetzliche Regelung (dazu Rauscher FamRZ 1998, 329 ff.) ist erst ab ihrem Inkrafttreten anwendbar, mag auch ein neues gerichtliches Verfahren eingeleitet werden müssen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen weist der Senat darauf hin, daß auch nach der Neuregelung nicht typisiert davon ausgegangen werden kann, daß der Umgang mit den Großeltern dem Wohl des Kindes dient, sondern im Einzelfall festgestellt werden muß, daß vorhandene oder angestrebte Bindungen dem Kindeswohl dienen (so überzeugend Rauscher FamRZ 1998, 329 (337). Das Umgangsbegehren der Großeltern findet nicht in deren Recht, sondern ausschließlich im Wohl des Kindes seine Grundlage (Rauscher FamRZ 1998, 329 (337), so daß seine Gewährung ausscheiden kann, wenn die Großeltern sich als verlängerter Arm ihrer um das Umgangsrecht streitenden Kinder verstehen und der Streit "feindlicher Lager" die Konfliktsituation für das Kind nur verschärfen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I 2 FGG. Beschwerdewert: 5000,- DM.