Zuständigkeitsentscheidung: Verfahren verbleibt beim Amtsgericht Freiberg
KI-Zusammenfassung
Die Parteien streiten um die Übertragung von Teilen des Sorgerechts; nach einem Aufenthaltswechsel des Kindes entstand ein Zuständigkeitskonflikt zwischen Amtsgericht Freiberg und Amtsgericht Siegburg. Das OLG Köln entscheidet, dass die weitere Bearbeitung dem Amtsgericht Freiberg obliegt und Siegburg nicht zur Übernahme verpflichtet ist. Entscheidungsbegründend ist, dass nach §46 FGG kein wichtiger Grund für eine Abgabe vorliegt, weil der Wohnsitzwechsel möglicherweise vorübergehend ist und noch unerledigte Anträge bestehen.
Ausgang: Antrag auf Übernahme durch Amtsgericht Siegburg abgelehnt; Verfahren verbleibt beim Amtsgericht Freiberg
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abgabe der Familiensache an ein anderes Gericht nach § 46 FGG setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus; ein bloßer, nur vorübergehender Aufenthaltswechsel rechtfertigt dies nicht.
Die einmal begründete örtliche Zuständigkeit (perpetuatio fori) bleibt erhalten, auch wenn sich der Aufenthaltsort der Verfahrensbeteiligten ändert, solange die Zuständigkeit nicht abschließend aufgehoben ist.
Vor einer Abgabe hat das abgebende Gericht über alle anhängigen, noch nicht entschieden Anträge der Beteiligten abschließend zu befinden; solange eine Einzelverrichtung unerledigt ist, liegt in der Regel kein wichtiger Grund zur Abgabe vor.
Die irrig vertretene Auffassung des abgebenden Gerichts, seine örtliche Zuständigkeit sei entfallen, begründet für sich genommen keine Verpflichtung eines anderen Gerichts zur Übernahme der Sache.
Tenor
Die weitere Bearbeitung des Verfahrens obliegt dem Amtsgericht Freiberg/Sachsen. Das Amtsgericht Siegburg ist nicht zur Übernahme der Sache verpflichtet.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2), die Eltern des Kindes M., lebten zusammen mit 2 weiteren älteren Kindern der Beteiligten zu 1), T. und P., in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in der Wohnung U.straße 5 in F./Sachsen. Aufgrund von Zerwürfnissen zwischen den Eltern zog der Beteiligte zu 2) 1993 aus der gemeinsamen Wohnung aus. M. verblieb im Haushalt der Mutter. Die Mutter hatte die elterliche Sorge, dem Beteiligten zu 2) wurde ein Umgangsrecht gewährt.
Der Beteiligte zu 2) begehrt seit Anfang 1995 die Änderung des Sorgerechts.
Mit Beschluß vom 03.03.1997 hat das Amtsgericht F./Zweigstelle O. der Beteiligten zu 1) das Sorgerecht hinsichtlich der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge entzogen und diese dem zum Pfleger bestellten Beteiligten zu 2) übertragen. Mit dem Hinweis auf von dem Beteiligten zu 2) verursachte Schwierigkeiten bei der Durchführung vereinbarter Besuchskontakte zwischen dem Kind und der Beteiligten zu 1) hat der Beteiligte zu 3) unter dem 23.07.1993 beantragt, das Sorgerecht hinsichtlich der Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge auf ihn zu übertragen (Bl. 389 f.). Über diesen Antrag ist bisher ebensowenig entschieden wie über einen Antrag der Beteiligten zu 1) auf Rückübertragung der ihr entzogenen Teilbereiche des Sorgerechts vom 09.09.1997 (Bl. 395 f).
Der Beteiligte zu 2) ist zwischenzeitlich - Ende August 1997 - mit dem Kind nach T. verzogen, wo das Kind seit Anfang September 1997 einen Kindergarten besucht.
Unter dem 13.10.1997 hat das Amtsgericht F. die Sache an das Amtsgericht S. abgegeben, das die Übernahme der Sache verweigert hat. Der daraufhin vom Amtsgericht F. zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit angerufene Bundesgerichtshof hat die Akten - ohne richterliche Entscheidung - unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit zurückgegeben (Bl. 413). Danach hat das Amtsgericht F. die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit vorgelegt. Mit Beschluß vom 08.12.1997, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden:
"Die Sache wird zur Entscheidung nicht angenommen.
Das zuständige Vormundschaftsgericht ist durch das Oberlandesgericht Köln zu bestimmen."
(Bl. 415 ff.)
Nunmehr hat das Amtsgericht die Sache dem Oberlandesgericht Köln "zur Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit" vorgelegt (Bl. 419 R).
II.
1.
Es ist zunächst zweifelhaft, ob - wie das Oberlandesgericht Dresden meint - hier ein Zuständigkeitsstreit nach § 5 FGG nicht vorliegt, sondern der Fall einer verweigerten Übernahme nach § 46 Nr. 2 und 3 FGG. Ein Verfahren nach § 46 FGG setzt nämlich voraus, daß das abgebende Gericht seine Zuständigkeit für an sich gegeben ansieht (Keidel/Kuntze, FGG, 13. Auflage 1992, Rdn. 5, 21 zu § 46; Bumiller, FGG, 5. Auflage 1992, Anm. 3 a) zu § 46). Dies ist hier aber gerade nicht so. Vielmehr geht das Amtsgericht F. - wenn auch rechtsirrig unter Verkennung des Fortbestands der einmal begründeten örtlichen Zuständigkeit (perpetuatio fori; vgl. dazu Keidel/Kuntze, a.a.O., Rdn. 2 zu § 46; Bumiller, a.a.O. Anm. 1 zu § 46) - offensichtlich davon aus, mit dem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes sei seine örtliche Zuständigkeit nicht mehr gegeben, vielmehr sei nur noch das Amtsgericht Siegburg örtlich zuständig (vgl. Bl. 411 f. 414 R). Auf dieser Grundlage beruhte sowohl die Anrufung des Bundesgerichtshofs als auch die des Oberlandesgerichts Dresden, wobei sich letzteres zusätzlich aus dem Zusammenhang mit dem Hinweis des Bundesgerichtshofs auf die Zuständigkeit nach § 5 FGG (Bl. 413) ergibt.
2.
Auch wenn die jetzige Zuschrift des Amtsgerichts vom 22.12.1997 dem Wortlaut nach erneut nicht eindeutig auf eine Entscheidung nach § 46 Abs. 2 und 3 FGG gerichtet ist, geht der Senat - nicht zuletzt zur Vermeidung weiterer Verzögerungen - davon aus, daß das Amtsgericht eine solche Entscheidung herbeiführen wollte. In der Sache geht die Entscheidung des Senats dahin, daß die weitere Bearbeitung des Verfahrens dem Amtsgericht F. obliegt und das Amtsgericht S. zur Übernahme der Sache nicht verpflichtet ist. Denn ein wichtiger Grund für die Abgabe ist jedenfalls derzeit nicht gegeben. Als wichtiger Grund im Sinne von § 46 Abs. 1 FGG kann zwar unter anderem ein Aufenthaltswechsel des Kindes und des Pflegers in Betracht kommen (vgl. Keidel/Kuntze a.a.O., Rdn. 6 a, 6 b zu § 46 mit weiteren Nachweisen), dies aber nur dann, wenn es sich nicht um einen nur vorübergehenden Wechsel handelt. Gerade dies ist aber im Hinblick auf die bisher nicht beschiedenen Anträge der Beteiligten zu 1) und 3) ungewiß. Dann besteht die Möglichkeit, daß demnächst entweder in der Person des Pflegers ein Wechsel eintritt oder aber das Sorgerecht wieder in vollem Umfang auf die Beteiligte zu 1) übertragen wird. In beiden Fällen wäre ein erneuter Aufenthaltswechsel des Kindes - zurück an seinen früheren Wohnort - die Folge.
3.
Das Amtsgericht F. wird daher über die bisher nicht beschiedenen Anträge der Beteiligten zu 1) und 3) zu befinden haben. Dies ergibt sich - unter dem Blickwinkel des § 46 FGG - auch aus dem Grundsatz, daß vor einer Abgabe das abgebende Gericht über alle Anträge der Beteiligten abschließend zu entscheiden hat (Keidel/Kuntze, a.a.O., Rdn. 14 b zu § 46 m.w.N.) und folglich ein wichtiger Grund für eine Abgabe nicht vorliegt, solange eine Einzelverrichtung beim abgebenden Gericht unerledigt anhängig und das Ergebnis dieses Verfahrens nicht absehbar ist (Keidel/Kuntze, a.a.O., Rdn. 6 a zu § 46). Soweit das Amtsgericht Freiberg in seiner Verfügung vom 17.11.1997 ausgeführt hat, eine Entscheidung über den neuen Antrag habe "frühestens in einigen Monaten" ergehen sollen (Bl. 411), ist dies im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, abgesehen davon, daß es um zwei bisher unerledigte Anträge geht. Insoweit ist im übrigen daran zu erinnern, daß das Amtsgericht dem Sitzungsprotokoll vom 21.07.1997 zufolge angekündigt hatte, über den Antrag des Beteiligten zu 3) nach einer bis zum 15.09.1997 bemessenen Frist zur Stellungnahme für den Beteiligten zu 2) zu entscheiden (Bl. 386), wobei diese Stellungnahme am 05.09.1997 beim Amtsgericht einging (Bl. 391).