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Oberlandesgericht Köln·14 WX 13/98·30.09.1998

Weitere Beschwerden: Beschwerderecht aus Betreuung nach §57 FGG bejaht, Beschwerden abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten zu 1. und 3. rügen die Übertragung von Teilbefugnissen der elterlichen Sorge auf den Beteiligten zu 2. und berufen sich insbesondere auf das Kindeswohl und das Vorliegen einer Pflegeerlaubnis. Das OLG Köln erkennt ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 3. aus tatsächlicher Betreuung gemäß §57 Abs.1 Nr.9 FGG an, weist die weiteren Beschwerden jedoch als unbegründet zurück. Die Übertragung sei auf Grundlage eines Gutachtens und des Kindeswohls gemäß §1666 BGB gerechtfertigt; neue Tatsachen (spätere Pflegeerlaubnis) seien im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.

Ausgang: Weitere Beschwerden gegen Übertragung von Teilbefugnissen der elterlichen Sorge als unbegründet abgewiesen; PKH-Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Beschwerderecht nach §57 Abs.1 Nr.9 FGG kann sich aus einer tatsächlich wahrgenommenen, längerfristigen Betreuung ergeben, wenn zwischen Betreuungsperson und Kind eine gefestigte Beziehungswelt entstanden ist.

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Im Verfahren der weiteren Beschwerde ist die Überprüfung auf Gesetzesverletzungen nach §§27 ff. FGG sowie §§550, 551, 561 ZPO beschränkt; neue Tatsachen sind in diesem Rechtsmittel nicht zu berücksichtigen.

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Die Übertragung von Teilbefugnissen der elterlichen Sorge nach §1666 Abs.1 BGB ist gerechtfertigt, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist und die Entscheidungsgrundlage (z. B. ein fachärztliches Gutachten) dies stützt.

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Bei längerfristiger Betreuung ist nach §44 SGB VIII grundsätzlich eine Pflegeerlaubnis erforderlich; die Ausnahmeregelung für bis zu acht Wochen (§44 Abs.1 Satz2 Nr.4 SGB VIII) greift bei dauerhafter Betreuung nicht.

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Neue Sachverhalte, die erst nach der Entscheidung eintreten (z. B. nachträglich erteilter Pflegeerlaubnis), können im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigt werden; eine Rechtsbehelfsmöglichkeit besteht gegebenenfalls nach §1696 BGB.

Relevante Normen
§ FGG § 57 I Nr. 9§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG§ 1666 BGB§ 44 SGB VIII§ Art. 15 Kindschaftsreformgesetz§ 27 ff. FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T124/98

Leitsatz

Ein Beschwerderecht nach § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG kann sich aufgrund einer tatsächlich wahrgenommenen Betreuung des betroffenen Kindes ergeben, wenn sich das Kind über einen längeren Zeitraum in der Obhut der Betreuungsperson befindet und eine Beziehungswelt zwischen Kind und Betreuungsperson gewachsen ist.

Tenor

Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 3. gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Juni 1998 - 6 T 124/98 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden je zur Hälfte den Beteiligten zu 1 und 3 auferlegt. Der Antrag der Beteiligten zu 1., ihr Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Durch den angefochtenen Beschluß, auf den wegen des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Beteiligten zu 1. das elterliche Sorgerecht hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge sowie der Mitwirkung bei der Auswahl der Pflegefamilie für das betroffene Kind entzogen und diese Befugnisse auf den Beteiligten zu 2. übertragen.

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Mit ihren hiergegen erhobenen weiteren Beschwerden machen die Beteiligten zu 1. und 3. geltend, das Landgericht habe sich fehlerhaft allein auf formale Gründe - das Fehlen einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII für die Beteiligten zu 3. - gestützt und sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die angefochtene Maßnahme gemäß § 1666 BGB durch das Kindeswohl geboten sei. Die Voraussetzungen des § 1666 BGB seien nicht gegeben, das Kind werde durch den Verbleib bei den Beteiligten zu 3. nicht gefährdet, vielmehr seien Gefahren für die Entwicklung des Kindes bei einem - von dem Beteiligten zu 2. befürworteten - Wechsel in eine andere Pflegefamilie zu besorgen. Überdies seien die Beteiligten zu 3. entgegen der Annahme des Landgerichts im Besitz einer Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII.

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II.

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1. Da im vorliegenden Fall die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung vor dem 1. Juli 1998 erfolgte, ist nach Art 15, § 1 Abs. 2 des Kindschaftsreformgesetzes im Bezug auf Rechtsmittel das bis zum 1. Juli 1998 geltende Recht anzuwenden.

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Die von den Beteiligten zu 1. und 3. eingelegten weiteren Beschwerden sind daher nach den §§ 27 ff. FGG zu behandeln und als solche zulässig.

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Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 3. ist allerdings nicht unbedenklich.

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Auf eine Beeinträchtigung eigener Rechte, die nach § 20 Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 4 FGG ein Beschwerderecht eröffnet, können sich die Beteiligten zu 3. nicht stützen. Die angefochtene Entscheidung greift nicht in ihre eigene Rechtssphäre ein. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn sich das betroffene Kind noch in Bereitschaftspflege bei den Beteiligten zu 3. befände. Nach Beendigung der Bereitschaftspflege zum 31.5.1998 besteht jedenfalls derzeit - wie dies auch schon bei Einlegung der weiteren Beschwerde der Fall war - nur ein tatsächliches Obhuts- oder Betreuungsverhältnis der Beteiligten zu 3. zu dem Kind, welches den Beteiligten aber kein Recht im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG vermittelt.

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Ein Beschwerderecht kann jedoch aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG hergeleitet werden. Danach steht die Beschwerde gegen eine die Personensorge betreffende Entscheidung jedem zu, "der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen." Ein solches Interesse kann sich auch aufgrund einer tatsächlich wahrgenommenen Betreuung des betroffenen Kindes ergeben, zumal dann, wenn sich das Kind über einen längeren Zeitraum in der Obhut der Betreuungsperson befindet und eine Beziehungswelt zwischen Kind und Betreuungsperson gewachsen ist (vgl. dazu Keidel/Kuntze, FGG 13. Auflage 1992, Rdn. 37 ff zu § 57; OLG Hamm, FamRZ 1987, 1196 f.; vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 1994, 391 f.). Von einer in diesem Sinne gewachsenen Beziehung zwischen den Beteiligten zu 3. und dem Kind muß hier ausgegangen werden. Allerdings darf mit der Beschwerde - jedenfalls vorrangig - nicht das eigene Interesse des Beschwerdeführers verfolgt werden, sondern nur das durch die angefochtene Entscheidung berührte Interesse des Kindes. Insofern könnten hier Zweifel bestehen, ob nicht eigene Interessen der Beteiligten zu 3. überwiegen, weil ihnen daran gelegen ist, das Kind auf Dauer zu behalten und möglicherweise sogar zu adoptieren. Indes machen die Beteiligten zu 3. aber auch geltend, daß das Kind durch ein Herauslösen aus seinem bisherigen Umfeld seelische Schäden davontragen könnte. Da dieses Argument nicht von vornherein abwegig erscheint und andererseits die angefochtene Entscheidung von dem Beteiligten zu 2. mit dem erklärten Ziel erstrebt worden ist, das Kind in einer anderen Pflegefamilie unterzubringen, geht der Senat von einem aus den Bedürfnissen des Kindes erwachsenen berechtigten Interesse der Beteiligten zu 3. aus, sich dem Wohl des Kindes anzunehmen.

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2. In der Sache bleiben die Beschwerden jedoch ohne Erfolg. Wie bereits im Schreiben des Berichterstatters vom 29.7.1998 ausgeführt, obliegt dem Senat im Rahmen der weiteren Beschwerde nur eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf Gesetzesverletzungen, §§ 27 Abs. 1 FGG, 550, 551, 561 ZPO. Eine Verletzung des Gesetzes durch die angefochtene Entscheidung ist jedoch nicht festzustellen.

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Die Übertragung von Teilbefugnissen der elterlichen Sorge auf den Beteiligten zu 2. hat das Landgericht auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Hermanns aus Gründen des Kindeswohls gemäß § 1666 Abs. 1 BGB für geboten erachtet. Das läßt eine unzutreffende Rechtsanwendung nicht erkennen. Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, daß die Beteiligten zu 3. nicht über eine Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII verfügten, hat auch der Senat für das Verfahren der weiteren Beschwerde hiervon auszugehen, §§ 27 FGG, 561 ZPO. Insoweit können die Beschwerdeführer nicht mit der Erwägung durchdringen, das Landgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf rein formale Gründe gestützt. Die fehlende Fähigkeit der Beteiligten zu 1., die elterliche Sorge in den betroffenen Teilbereichen selbst auszuüben, machte eine Entziehung dieses Teils der Personensorge erforderlich, weil die Beteiligte zu 1. nicht gewillt war, der Überführung des Kindes in eine andere Pflegefamilie zuzustimmen. Eine solche Maßnahme war aber notwendig, wenn, wovon das Landgericht ausgegangen ist, die Beteiligten zu 3. nicht über die erforderliche Pflegeerlaubnis verfügten. Soweit die Beteiligten zu 3. unter Hinweis auf § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII meinen, eine Pflegeerlaubnis sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht erforderlich gewesen, trifft dies nicht zu. Nach der genannten Vorschrift ist eine Pflegeerlaubnis bei der Betreuung eines Kindes bis zur Dauer von acht Wochen entbehrlich. Hier geht es jedoch um eine längerfristige Betreuung.

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Die Beschwerdeführer machen weiterhin geltend, daß schon am 17.6.1998 eine vorläufige Pflegeerlaubnis vorgelegen habe. Dies war aber - wie auch die Beschwerdeführer nicht verkennen - dem Landgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt. Insoweit kann auch nicht von einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch das Landgericht (§ 12 FGG) ausgegangen werden. Denn ohne einen - unstreitig nicht erfolgten - Hinweis der Beteiligten, daß eine Pflegeerlaubnis bereits erteilt sei, hatte das Landgericht keinen Anlaß, in dieser Hinsicht Nachforschungen anzustellen.

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Die vorgetragene Erteilung einer vorläufigen Pflegeerlaubnis und die nach Darstellung der Beschwerdeführer inzwischen erfolgte endgültige Pflegeerlaubnis kann der Senat im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht berücksichtigen. Insoweit handelt es sich um neue Tatsachen, die nicht in das Rechtsbeschwerdeverfahren eingeführt werden können (Keidel/Kuntze, a.a.O., Rdn 43 zu § 27). Es kommt deshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht darauf an, ob die Erteilung der Pflegeerlaubnis von dem Beteiligten zu 2. erfolgreich verwaltungsgerichtlich angefochten wird.

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3. Soweit die Beschwerdeführer nach den vorstehenden Ausführungen mit dem Vorbringen neuer Tatsachen ausgeschlossen sind, werden sie nicht rechtlos gestellt. Es bleibt vielmehr die Möglichkeit, auf eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nach § 1696 BGB hinzuwirken.

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4. Das Prozeßkostenhilfegesuch der Beteiligten zu 1. war zurückzuweisen, da die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg bot.

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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Beschwerdewert: 5.000,-- DM