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Oberlandesgericht Köln·14 WF 96/02·24.07.2002

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Vaterschaftsfeststellung trotz Anerkennung

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beschwerte sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Feststellung der Vaterschaft. Das OLG Köln gab der sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 statt und hielt die Versagung wegen Mutwilligkeit für unbegründet. Die Anerkennung durch den Beklagten und das Fehlen der Elternzustimmung der minderjährigen Kindesmutter machen die Klage nicht automatisch mutwillig; ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung ist unsicher und nicht als einfacher Weg ersichtlich. Deshalb wurde PKH bewilligt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als begründet erachtet; PKH für Vaterschaftsklage bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ist zulässig und begründet, wenn die Versagung von Prozesskostenhilfe auf einer fehlerhaften Würdigung der Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung beruht.

2

Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen angeblicher Mutwilligkeit setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist oder durch einen einfacheren, sicher zum Erfolg führenden Weg entbehrlich wäre.

3

Die Anerkennung der Vaterschaft durch den mutmaßlichen Vater und das Fehlen der Zustimmung der Eltern der minderjährigen Kindesmutter begründen nicht von vornherein die Mutwilligkeit einer Klage auf Feststellung der Vaterschaft.

4

Ein gerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung der Eltern stellt keinen durchweg einfacheren oder sicheren Weg dar; seine Erfolgsaussichten können ungewiss sein, sodass es die Vaterschaftsklage nicht notwendigerweise überflüssig macht.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2

Vorinstanzen

Amtsgericht Köln, 316 F 104/02

Tenor

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird dem Kläger Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Feststellung der Vaterschaft bewilligt.

Gründe

2

Die nach § 127 Abs. 2 zulässige (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen die Versa

3

gung von Prozesskostenhilfe ist begründet.

4

Der Senat teilt die Auffassung des Familiengerichts nicht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung der Vaterschaftsklage gegen den Beklagten mutwillig sei, weil dieser die Vaterschaft bereits anerkannt habe und die Wirksamkeit der Anerkennung nur an der fehlenden Zustimmung der Eltern der minderjährigen Kindesmutter scheitere.

5

Ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel der Ersetzung der Zustimmung der Eltern der Kindesmutter, die nicht bereit sind, ihre erforderliche Zustimmung zu erteilen, erscheint nicht als ein einfacherer Weg zur begehrten Vaterschaftsfeststellung, zumal der Ausgang eines solchen Verfahrens angesichts der unbekannten Motive der Eltern ungewiss erscheint. Es ist deshalb nicht einmal sicher, dass hierdurch die Klage auf Feststellung der Vaterschaft überflüssig würde.