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Oberlandesgericht Köln·14 WF 95/97·06.08.1997

Anwaltsbeiordnung nach §121 II ZPO: Waffengleichheit auch im FGG ohne Erforderlichkeitsprüfung

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin rügte die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts trotz bewilligter Prozeßkostenhilfe in einem Umgangsverfahren. Streitpunkt war, ob bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite eine Erforderlichkeitsprüfung erforderlich ist. Das OLG Köln bejahte die Beiordnungspflicht nach §121 II ZPO ohne Erforderlichkeitsprüfung auch im FGG und betonte den Schutz der Waffengleichheit und die Bedeutung anwaltlicher Mitwirkung für die Amtsermittlung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts stattgegeben; Beiordnung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Ist die Gegenseite anwaltlich vertreten, führt §121 II Satz 1 2. Alt. ZPO grundsätzlich zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für die prozesskostenhilfe-berechtigte Partei ohne zusätzliche Erforderlichkeitsprüfung.

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Die Waffengleichheit verlangt, dass die bedürftige Partei dem anwaltlich vertretenen Gegner mit anwaltlicher Unterstützung gegenübertreten kann; das Vorliegen widerstreitender Anträge ist hierfür nicht Voraussetzung.

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Die entsprechende Anwendung von §121 II ZPO in FGG-Verfahren wird durch den Amtsermittlungsgrundsatz nicht dergestalt eingeschränkt, dass bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite eine Erforderlichkeitsprüfung zulässig wäre.

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Die Beiordnung dient auch dazu, der bedürftigen Partei prozesstaktische Beratung zu ermöglichen, sodass sie Anregungen vortragen kann, die dem Gericht Anlass zu amtsseitigen Ermittlungen geben.

Relevante Normen
§ ZPO § 121 II S. 1, FGG §§ 12, 14§ 121 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Alt. ZPO§ FGG§ 14 FGG§ 121 Abs. II ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 50 F 87/97

Leitsatz

Der Grundsatz der ,Waffengleichheit" gem. § 121 II S. 1 Hs. 2 2. Alt. ZPO erfordert bei anwaltlicher Vertretung des Gegners eine Anwaltsbeiordnung ohne Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung. Das gilt auch dann, wenn keine widerstreitenden Anträge gestellt werden und ungeachtet des Amtsermittlungsgrundsatzes auch im FGG-Verfahren.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 1.7.1997 (50 F 87/97) dahin abgeändert und ergänzt, daß der Antragsgegnerin im Wege der Prozeßkostenhilfe Rechtsanwalt O. D., K., beigeordnet wird.

Rubrum

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Gründe

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Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß der Antragsgegnerin Prozeßkostenhilfe für ein Umgangsrechts-verfahren bewilligt, aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt und der Beschwerde durch Beschluß vom 22.7.1997 nicht abgeholfen.

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Für das vorangehende Verfahren nimmt der Senat auf seinen Beschluß vom 23.6.1997 (14 WF 74/97) Bezug.

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Das Amtsgericht hat nunmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt, aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, obwohl der Antragsteller seit der Einleitung des Verfahrens durch Rechtsanwälte vertreten war. Es hat (im Anschluß an Thalmann, PKH in Familiensachen (1992), § 121 Rn.25) die Auffassung vertreten, die Wahrung der "Waffengleichheit" entspräche hier reinem Formalismus, denn mangels eines widerstreitenden Antrags sei die von § 121 II S.1 2.Alt. ZPO vorausgesetzte Gegnerschaft nicht gegeben.

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Der Begründung des Amtsgerichts dafür, daß der Antragsgegnerin entgegen § 121 II S.1 Hs. 2 , 2. Alt. ZPO kein Anwalt beizuordnen sei, vermag der Senat - mit der wohl überwiegenden Auffassung - nicht zu folgen.

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Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, daß der Gesetzgeber die Anwaltsbeiordnung vorsieht, wenn der Gegner durch einen Anwalt vertreten ist, ohne die Anwaltsvertretung auch in diesem Fall von der "Erforderlichkeit" abhängig zu machen. Die Norm kann daher nicht so verstanden werden, daß beim Grundsatz der Waffengleichheit über die formale Gleichbe-handlung hinaus eine Erforderlichkeit wegen einer "Gegner-schaft" der Gegenseite zu prüfen wäre. Es geht nicht um eine Beiordnung aus "optischen Gründen", sondern nach dem klaren Gesetzeswortlaut darum, daß die prozeßkostenhilfe-bedürftige Partei dem Gegner mit der gleichen rechtlichen Vertretung gegenübertreten kann. Diese Regelung hat ihren

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Grund darin, daß die Frage, welche sachdienlichen Anträge zu stellen sind oder wie sonst prozeßtaktisch vorzugehen ist, regelmäßig erst im Verlauf des Rechtsstreits nach anwaltlicher Beratung entschieden werden kann (so mit Recht Münchener-Komm.-ZPO/Wax, § 121, Rn. 27, 29 und Stein/Jonas/Bork, 20. Aufl. (1993), § 121 Rn.10 m.w.N.; Zöller/Philippi, 20. Aufl. (1997), § 121 Rn.9; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen, Rn. 346, 347 wohl einschränkend). Die Gegnerschaft ergibt sich daher nicht erst aus widerstreitenden Anträgen, sondern schon daraus, daß die Gegenseite anwaltlich vertreten Anträge stellt und die arme Partei nur dann waffengleich behandelt wird, wenn auch sie mit anwaltlicher Hilfe prüfen kann, wie im Verfahren zu agieren ist.

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Nach Auffassung des Senats kann auch im Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren nichts anderes gelten. Richtig ist zwar, daß es sich um FGG-Verfahren handelt und § 14 FGG nur eine entsprechende Anwendung der Prozeßkostenhilfevorschriften vorsieht (so OLG Nürnberg FamRZ 1995, 371). Daraus, daß im FGG-Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, läßt sich aber nicht schließen, daß die "ent-sprechende" Anwendung des § 121 II ZPO aus diesem Grunde auch bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite eine Erforderlichkeitsprüfung gestatte, obwohl das Gesetz diese sonst bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite aus-schließt (anders insoweit OLG Nürnberg FamRZ 1995, 371).

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Auch bei Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes im FGG-Verfahren sind Grundlage der Amtsermittlung oft Hinweise und Anregungen der Parteien, die erst den Anlaß für konkrete Ermittlungen von amtswegen bieten (OLG Köln -2. Zivilsenat- FamRZ 1991, 117 ; Keidel/Kuntze/Amelung, FGG, 13. Aufl., § 12 Rn. 88 m.w.N.). Waffengleichheit fordert daher, daß auch die bedürftige Partei die Möglichkeit hat, mit Hilfe anwaltlicher Sachkunde den Sachverhalt so vorzutragen, daß das Gericht Anlaß zu Ermittlungen von amtswegen hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 121 II ZPO dafür sorgen

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wollte, daß die bedürftige - und meist rechtlich unerfahrene - Partei bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite nicht einmal den Eindruck haben soll, der Gegenseite ohne entsprechende Hilfe gegenüberzustehen.