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Oberlandesgericht Köln·14 WF 86/99·06.07.1999

Selbstmahnung durch Unterhaltszusage begründet Verzug; einseitige Reduzierung kein Widerruf

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung von Unterhaltsrückständen aus einer zuvor zugesagten höheren Unterhaltsleistung. Streitpunkt war, ob die Zusage Verzug begründet und ob eine spätere einseitige Reduzierung die Verzugsfolgen aufhebt. Das OLG Köln erkennt in der Zusage eine Selbstmahnung, die Verzug begründet; eine einfache Reduzierung stellt keinen wirksamen Widerruf dar. Verzicht oder Verwirkung sind nur bei besonderen Umständen anzunehmen.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Prozeßkostenhilfe für Unterhaltsrückstände in Höhe von 3.544 DM gewährt

Abstrakte Rechtssätze

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Die einseitige Zusage, höheren Unterhalt zu leisten, stellt ein Anerkenntnis/Selbstmahnung dar und bringt den Unterhaltsschuldner in Verzug, sodass nicht zusätzlich die Verzugsbedingungen des § 1613 Abs. 1 BGB geschaffen werden müssen.

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Eine spätere einseitige Reduzierung der Unterhaltszahlungen ist kein wirksamer Widerruf der zuvor abgegebenen Selbstmahnung; die aus der Selbstmahnung folgenden Verzugsfolgen bleiben bestehen.

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Es obliegt dem Unterhaltsschuldner, bei Änderung der Verhältnisse klar und unmißverständlich die Herabsetzung des anerkannten Betrags zu verlangen; unterbleibt ein solcher eindeutiger Antrag, besteht der Verzug fort.

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Das bloße Unterlassen der sofortigen gerichtlichen Durchsetzung des erhöhten Unterhalts begründet keinen Verzicht; die Verwirkung rückständigen Unterhalts setzt besondere Zeit- und Umstandsmomente voraus, die darzulegen sind.

Relevante Normen
§ BGB § 1613 I§ 1613 Abs. I BGB§ 127 Abs. II ZPO§ 1613 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 32 F 252/98

Leitsatz

In der Zusage höhere Unterhaltsleistungen zu erbringen, liegt eine Selbstmahnung, die Verzug begründet, ohne daß der Schuldner die Verzugsvoraussetzungen nach § 1613 I BGB schaffen müßte. Die alsbaldige Einstellung der erhöhten Unterhaltszahlungen kann nicht als "Rücknahme" der Selbstmahnung aufgefaßt werden, so daß dahinstehen kann, ob diese überhaupt wirksam einseitig erfolgen kann (verneinend für Mahnung BGH FamRZ 1987, 40).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 24. 3. 1999 (32 F 252/98) wird dieser Beschluß dahin erweitert, daß dem Kläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in B. nach Maßgabe des Beschlusses des Amtsgerichts vom 25.5.1999 Prozeßkostenhilfe zur Geltendmachung eines Unterhaltsrückstandes von 3544,- DM für die Zeit vom 1.6.1996 bis 30.9.1998 gewährt wird.

Gründe

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I.

3

Der Kläger, der am 6.2.1999 volljährig geworden ist, macht - ursprünglich vertreten durch seine Mutter - Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 1.6.1999 bis 30.9.1998 in Höhe von 3544,- DM und ab Oktober 1998 643,- DM sowie ab Dezember 1998 753,- DM laufenden Unterhalt jeweils abzüglich des Kindergeldanteils in Abänderung eines Unterhaltsvergleichs vor dem Amtsgericht Köln vom 14.7.1992 (312 F 219/91) geltend. Danach waren 545,- DM monatlich zu zahlen, nach Bezug des Kindergeldes durch die Mutter noch 435,-DM.

4

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von laufendem Unterhalt für Dezember 1998 in Höhe von 643,- DM und ab Januar 1999 von 628,- DM bewilligt. Durch Beschluß vom 25.5.1998 hat es die Beiordnung von Rechtsanwalt F. aufgehoben und Rechtsanwalt S. beigeordnet. Im übrigen hat es Prozeßkostenhilfe versagt.

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Einen Verzug hinsichtlich der Rückstände hat das Amtsgericht verneint. Zwar habe der Beklagte angekündigt, ab 1.6.1996 einen Kindesunterhalt von monatlich 575,- DM zahlen zu wollen, aber nur mit dem Zusatz "obwohl Bedenken bestehen". Tatsächlich habe er den erhöhten Unterhalt nur für zwei Monate gezahlt und die erhöhten Zahlungen seien dann erst am 18.12.1997 wieder angemahnt worden.

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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Klägers, soweit Prozeßkostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsrückständen versagt worden ist.

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II.

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Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.

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Der Kläger, der inzwischen volljährig geworden ist, hat ausdrücklich erklärt, daß er die geltend gemachten Ansprüche - auch hinsichtlich der Rückstände - weiterverfolgt (vgl. OLG München FamRZ 1996, 422; Johannsen/ Henrich/Graba, Eherecht, 3. Aufl. (1998), § 1629 Rn. 12 m.w.N.).

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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vermag der Senat einen Verzug hinsichtlich der geltend gemachten Unterhaltsrückstände nicht zu verneinen.

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Mit Schreiben vom 24.5.1996 der den Beklagten damals vertretenden Rechtsanwältin Sch. wird die Zahlung eines Betrages von 675,- DM - 100,- DM Kindergeldanteil = 575,- DM zugesagt und in der Folge auch für zwei Monate geleistet. Der Zusatz "obwohl Bedenken bestehen" vermag an dem "Anerkenntnis" nichts zu ändern, denn der Schuldner hat sich eben trotz bestehender Bedenken zur Verpflichtung, höheren Unterhalt als im Vergleich festgelegt zu zahlen, bekannt. Allein darauf kommt es an.

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In diesem "Anerkenntnis" liegt eine Selbstmahnung des Schuldners. Mit einer Selbstmahnung gerät der Schuldner in Verzug, denn der Ausspruch einer Mahnung des Berechtigten ist entbehrlich, wenn der Verpflichtete sich ausdrücklich zu seiner Schuld bekennt (OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 1301; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Aufl. (1997) Rn. 219; Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. (1999) § 1613 Rn. 16).

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Dieses Anerkenntnis ist in der Folgezeit nicht wirksam widerrufen worden und die Selbstmahnung ist daher nicht zurückgenommen worden. Insbesondere liegt in der tatsächlichen Reduzierung der Unterhaltsleistung kein wirksamer Widerruf. Insoweit kann dahinstehen, ob eine einseitige "Rücknahme" der Selbstmahung überhaupt die dadurch eingetretenen Verzugsfolgen beseitigen könnte (verneinend für eine Rücknahme einer Mahnung durch den Unterhaltsgläubiger BGH FamRZ 1987, 40).

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Es ist Sache des Unterhaltsschuldners, der eine erhöhte Unterhaltsleistung anerkannt hatte, von sich aus klar und unmißverständlich eine Herabsetzung des anerkannten Betrages zu verlangen, wenn sich die Verhältnisse geändert haben. Solange er das nicht tut, besteht der Verzug fort. Dem kann - entgegen der Aufassung des Amtsgerichts - nicht entgegengehalten werden, Unterhalt diene der Deckung des laufenden Lebensbedarfs und könne nicht als Sparguthaben betrachtet werden, das man nach beliebig langer Zeit abheben könne. Die Vorschriften über die Geltendmachung rückständigen Unterhalts im Falle des Verzugs (§ 1613 BGB) zeigen gerade, daß der Gesetzgeber in diesen Fällen auch für die Vergangenheit die Anspruchsdurchsetzung billigt, weil der sich in Verzug befindliche Schuldner nicht schützenswert ist. Insoweit wird der Schuldner - abgesehen von Verwirkungsfällen - nur durch die Verjährungsvorschriften geschützt, die hier unzweifelhaft nicht eingreifen.

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Allenfalls kann in der jahrelangen Nichtgeltendmachung des erhöhten Betrages nach einseitiger Reduzierung ein Verzicht des Unterhaltsgläubigers auf den höheren Unterhalt zu sehen sein. Dafür bedürfte es aber nachhaltiger Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen, das bloße Unterlassen einer gerichtliche Durchsetzung reicht dazu nicht aus, denn es kann viele Gründe dafür geben, einen Erhöhungsbetrag zeitweise nicht zu verlangen, sondern ihn erst später geltend zu machen.

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Ebenso fehlt es an den Voraussetzungen einer Verwirkung rückständigen Unterhalts, denn dazu genügt nicht eine bloße Verzögerung der Geltendmachung, sondern es bedarf besonderer Zeit- und Umstandsmomente (vgl. Kalthoener/Büttner, a.a.o., Rn. 230), für die hier nichts Ausreichendes vorgetragen ist.

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Da mit der Beschwerde nur die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe für die geltendgemachten Unterhaltsrückstände gerügt wurde, hatte der Senat nur darüber zu entscheiden, im Schriftsatz vom 17.2.1999 ist ausdrücklich nur der Betrag von 3544,- DM als Unterhaltsrückstand bezeichnet, nicht aber die Unterhaltsforderungen ab Oktober 1998.