Verweisung des PKH-Antrags bei Wegfall der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 621 ZPO
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozeßkostenhilfe für eine Kindesunterhaltsklage; zwischenzeitlich wurde die Ehesache rechtskräftig. Das Amtsgericht Kerpen lehnte PKH ab, da es örtlich nicht mehr zuständig sei. Das OLG bestätigt, daß PKH-Antragstellung allein keine Rechtshängigkeit begründet und verweist den Antrag an das zuständige Amtsgericht.
Ausgang: Der PKH-Antrag wird an das zuständige Amtsgericht verwiesen; die übrige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 621 Abs. 2 ZPO setzt voraus, daß die Ehesache noch anhängig ist, wenn die weitere Familiensache rechtshängig wird.
Die bloße Antragstellung im Prozeßkostenhilfeverfahren begründet keine Rechtshängigkeit der materiellen Klage.
§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist auf die Antragstellung im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht analog anwendbar, da hierfür kein dringendes Bedürfnis besteht und der Antragssteller materiell keinen Nachteil erleidet.
§ 621 Abs. 2 ZPO zielt auf die objektive Gleichzeitigkeit (Anhängigkeit) zur Konzentration der Verfahren; endet die Anhängigkeit der Ehesache vor der Rechtshängigkeit der anderen Familiensache, erlischt die ausschließliche Zuständigkeit.
Vorinstanzen
Amtsgericht Kerpen, 50 F 14/98
Leitsatz
Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 621 II ZPO setzt voraus, daß die Ehesache noch anhängig ist, wenn die Familiensache nach § 621 I ZPO rechthängig wird. Wird ein Prozeßkostenhilfegesuch zwar noch während der Anhängigkeit gestellt aber nicht vor dem Ende der Anhängigkeit beschieden, besteht die Zuständigkeit nicht mehr, auch wenn das PKH-Gesuch bei zügiger Bearbeitung früher hätte beschieden werden können.
Tenor
Der Prozeßkostenhilfeantrag der Beschwerdeführerin vom 15.1.98 wird an das Amtsgericht Einbeck (Hullerser Str. 1, 375474 Einbeck) verwiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde vom 23.4.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kerpen vom 15.4.1998 - 50 F 14/98 - zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerdeführerin hat am 15.1.1998 einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe beim Amtsgericht Kerpen für ein Verfahren auf Kindesunterhalt gegen den Beschwerdegegner gestellt. Im Antrag auf Prozeßkostenhilfe hat sie ausdrücklich formuliert, daß die Anträge wegen des Kindesunterhalts erst "nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe” gestellt werden sollen. Einen Tag nach dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe, am 16.1.1998, wurde das Scheidungsurteil im Verfahren Az. 50 F 248/96 vor dem gleichen Amtsgerichts zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer verkündet und ihr am 19.2.1998 zugestellt. Daraufhin hat das Amtsgericht am 15.4.1998 durch den angefochtenen Beschluß den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Als Grund dafür führt es unter anderem an, daß die Klage keine Erfolgsaussicht habe, weil das Amtsgericht Kerpen für die Klage auf Kindesunterhalt örtlich unzuständig sei.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie weiterhin Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erstrebt.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, daß das Gericht über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe in der Zeit, in der das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, hätte entscheiden können. Es gehe nicht an, daß die Dinge sich verzögern. Durch bloßen Zeitablauf könne sich keine Unzuständigkeit ergeben. Sie beantragt hilfsweise
Verweisung an das für den Antragsgegner zuständige Amtsgericht.
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat mit dem Hauptbegehren keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Kerpen hat dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Recht nicht entsprochen, denn es kann Prozeßkostenhilfe nur für Verfahren bewilligen, in denen es selbst Prozeßgericht ist (vgl. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Klage vor dem Amtsgericht Kerpen hat vorliegend keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, da das Amtsgericht Kerpen örtlich nicht mehr zuständig ist.
Die Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache erlischt, wenn die Anhängigkeit der Ehesache endet, bevor die andere Familiensache rechtshängig geworden ist (§ 621 Abs. 1 S. 1 ZPO, vgl. BGH FamRZ 1981, 23f.). Die Anhängigkeit der Ehesache zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht Kerpen endete mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils, die nach Ablauf der einmonatigen Berufungsfrist (§ 516 ZPO) am 20.3.1998 eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage entsprechend dem klaren Wortlaut des Antrages noch nicht rechtshängig. Die Antragstellung im Prozeßkostenhilfeverfahren allein führt noch keine Rechtshängigkeit herbei (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl. Tübingen 1997, § 261 RN 43, vgl. auch BGHZ 7, 268, OLG Celle NJW 1963, 1555 zum alten Armenrecht).
§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, der die anfänglich bestehende örtliche Zuständigkeit rechtshängiger Klagen erhält, findet keine unmittelbare Anwendung. Er ist auch für die Antragstellung im Prozeßkostenhilfeverfahren nicht analog anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 94, 706 rechte Spalte). Dafür fehlt ein dringendes Bedürfnis. Die Prozeßkostenhilfe ersuchende Partei trägt allenfalls die Unbequemlichkeit, denselben Antrag bei verschiedenen Gerichten - den Wohnsitzwechseln der beklagten Partei folgend - einzureichen. Materiellrechtlich und kostenrechtlich hat sie davon keinen Schaden. Der für einen Unterhaltsrückstand erforderliche Verzug kann auch außergerichtlich erreicht werden. Eine den Prozeßkostenhilfeantrag ablehnende Entscheidung oder die Rücknahme des Antrages hat keine Folgen. Sie kann auch vor einer abschlägigen Entscheidung analog § 281 ZPO Verweisung (vgl. BGH NJW RR 94, 706 linke Spalte) oder formlose Abgabe beantragen. Insofern unterscheidet sich der Fall von anderen Fällen - etwa der Verjährung - wo bereits dem Antrag im Prozeßkostenhilfeverfahren die Wirkungen der Rechtshängigkeit beigemessen werden, weil andernfalls die arme Partei gravierende Nachteile hätte.
Auch die besondere Lage des § 621 Abs. 2 ZPO erfordert keine abweichende Entscheidung. Zwar ist einzuräumen, daß die Chance der um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Partei, von der Bequemlichkeit des einheitlichen Gerichtsstandes der Ehesache zu profitieren, wegen der Dauer des Prozeßkostenhilfeverfahrens gegenüber der wohlhabenden Partei beschränkt ist. Diese Bequemlichkeit ist aber nicht der tragende Grund für den einheitlichen Gerichtsstand. Das ergibt sich schon aus der Ausschließlichkeit des einheitlichen Gerichtsstandes, der sogar beiden Parteien unbequem sein oder (wie hier) einer Partei bequem und der anderen unbequem sein kann, ohne daß für die Bevorzugung gerade dieser Partei ein Grund bestünde. Es ist daher nicht die Bequemlichkeit oder Unbequemlichkeit des einheitlichen Gerichtsstandes, die § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO trägt. Es ist auch nicht die besondere Sachkunde des mit der Ehesache schon befaßten Gerichts. Anderfalls wäre § 621 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht verständlich. Vergleichbare Rücksichten sind der ZPO auch im übrigen ganz fremd. Der allein tragende Grund des § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die während der Anhängigkeit der Ehesache bestehende Chance einer Konzentration der Verfahren und der Entscheidung, die nur durch die Erhaltung der örtlichen Zuständigkeit nicht gewahrt werden kann, wenn die Ehesache zugleich rechtskräftig wird, und die wegen der Dauer des Prozeßkostenhilfeverfahrens deshalb verloren geht. Nur während die Ehesache noch anhängig ist, können alle Sachen des § 621 Abs. 1 ZPO zu einer streitigen oder einvernehmlichen Regelung zusammengefaßt werden.
Weil die Voraussetzung der Anhängigkeit einer Ehesache in § 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO keine Frist, sondern nur eine objektive Bedingung der Gleichzeitigkeit darstellt, findet schließlich auch § 270 Abs. 3 ZPO keine Anwendung.
Auf den Hilfsantrag hin wird der Antrag an das für Dassel zuständige Amtsgericht verwiesen.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Anlaß zur Ermäßigung der Beschwerdegebühr nach Nr. 1906 des Kostenverzeichnisses (Anlage zum GKG) besteht nicht.