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Oberlandesgericht Köln·14 WF 78/99·22.08.1999

Beschwerde gegen Bestellung einer Verfahrenspflegerin im Sorgerechtsverfahren abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vater focht die Bestellung einer Verfahrenspflegerin im laufenden Sorgerechtsverfahren an und rügte, diese nehme das Interesse des Kindes nicht wahr. Das OLG Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Richter beurteilten die Pflegerin als tätig und kindeswohlorientiert, da sie Akten eingeholt, das Kind angehört und eine Begutachtung vorgeschlagen hatte. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen Bestellung der Verfahrenspflegerin als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu seinen Lasten

Abstrakte Rechtssätze

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Verfügungen des Familiengerichts, die keine Endentscheidung darstellen, sind mit der unbefristeten Beschwerde nach § 621a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 FGG anfechtbar, sofern sie in Rechte eines Verfahrensbeteiligten eingreifen.

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Die Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers berührt das elterliche Sorgerecht und ist daher für den betroffenen Elternteil beschwerdefähig.

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Die Beschwerde gegen die Bestellung einer Verfahrenspflegerin ist unbegründet, wenn die Pflegerin objektiv die Interessen des Kindes verantwortungsvoll wahrnimmt, etwa durch Akteneinsicht, kindgerechte Anhörung und Abwägung, gegebenenfalls mit Anregung einer externen Begutachtung.

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Eine Verfahrenspflegerin handelt im Kindeswohlvertreteramt nicht pflichtwidrig, wenn sie bei widersprüchlichen Kindesäußerungen eine fachliche Begutachtung der Erziehungsbedürfnisse und der Erziehungsfähigkeit empfiehlt.

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Bei Unterliegen der Beschwerdeentscheidung bestimmt § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG die Kostentragungspflicht des unterliegenden Beschwerdeführers.

Relevante Normen
§ 621 a Abs. 1 ZPO§ 19 FGG§ 20 FGG§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 7 VII 106/98

Tenor

Die Beschwerde des Vaters vom 25.5.1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 28.1.1999 - 7 VII 106/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat im Wege der vorläufigen Anordnung dem beteiligten Vater die Personensorge für seine Kinder, darunter auch das im Beschwerdeverfahren noch beteiligte Kind D. vorläufig entzogen und das Kreisjugendamt E. zum vorläufigen Vormund bestellt. Durch Beschluß vom 28.1.1999 hat es außerdem für D. eine Verfahrenspflegerin, Frau Rechtsanwältin A. S. in E., bestellt. Gegen die Auswahl dieser Rechtsanwältin wendet sich der Vater mit seiner Beschwerde vom 25.5.1999 mit der Begründung, die Verfahrenspflegerin nehme die Interessen von D. nicht wahr. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 621 a Abs. 1 ZPO, § 19 FGG. Danach können Verfügungen des Familiengerichts, die keine Endentscheidung in der Hauptsache darstellen, mit der unbefristeten Beschwerde angefochten werden, soweit durch sie in Rechte des am Verfahren beteiligten Beschwerdeführers eingegriffen wird, § 20 FGG. Ein solcher Eingriff ist hier darin zu sehen, daß durch Bestellung und Auswahl eines Verfahrenspflegers das elterliche Sorgerecht des Vaters beeinträchtigt wird. Die Rechtmäßigkeit der Beeinträchtigung kann der am Verfahren beteiligte Elternteil durch die Beschwerde überprüfen lassen (vgl. OLG München FamRZ 1999, 667; FamRefK/Maurer § 50 FGG RZ 36).

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In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg, weil die Verfahrenspflegerin S. bei objektiver Betrachtungsweise die Interessen des Kindes D. verantwortungsvoll wahrgenommen hat. Rechtsanwältin S. hat nach ihrer Bestellung zur Pflegerin umgehend die Gerichtsakten angefordert, um sich über das ihrer Pflegerbestellung vorausgegangene Verfahren zu informieren. Danach konnte das Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht nicht weiter gefördert werden, weil sich die Gerichtsakten wegen Rechtsbeschwerden des Vaters bei dem Oberlandesgericht befanden - 14 WF 28 und 29/99 -. Nachdem Termin zur Anhörung durch das Amtsgericht bestimmt worden war, führte die Pflegerin mit D. am 15.4.1999 ein mehrstündiges Gespräch im Kinderheim M. i. W., um vom Kind selbst zu erfahren, welches seine wahren Interessen im Sorgerechtsverfahren sind. Indem die Pflegerin einen Widerspruch feststellte zwischen dem verbal geäußerten Wunsch D.s, in dem Haushalt des Vaters zurückkehren zu wollen einerseits und andererseits ihrem früherem Weglaufen aus dem Elternhaus sowie ihrer begeisterten Schilderung über die Freizeitangebote im Heim, und deshalb D.s Wohl am besten gesichert sah durch eine vorherige Begutachtung der Erziehungsbedürfnisse des Kindes und der Erziehungsbefähigung des Vaters durch einen Sachverständigen, handelte sie im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Wert des Beschwerdeverfahrens: 500,00 DM