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Oberlandesgericht Köln·14 WF 77/97·20.08.1997

Beschwerden zurückgewiesen: PKH nach Titulierung unzulässig, Unterhalt bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger:innen rügten Entscheidungen des Amtsgerichts Kerpen zu Titulierung von Jugendamtsurkunden, Prozesskostenhilfe und Unterhaltsberechnung. Das OLG Köln wies die Beschwerden zurück. Die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil die Hauptsache durch Titulierung erledigt ist; die Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts wird bestätigt.

Ausgang: Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; PKH nach Erledigung der Hauptsache nicht bewilligt, Unterhaltsberechnung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Erledigt sich die Hauptsache im Prozesskostenhilfeverfahren, ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Verfahren ausgeschlossen.

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Bei kostenfreier Titulierung nach §§ 59, 60 KJHG besteht trotz bereits geleisteter freiwilliger Zahlung ein Rechtsschutzinteresse an der Titulierung.

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Fragen nach Schadensersatz wegen verspäteter Vorlage von Jugendamtsurkunden sind im PKH-Verfahren nicht zu entscheiden und bedürfen gegebenenfalls eines materiellen Verfahrens.

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Die Vorlage eines Zahlungsbelegs durch den Verpflichteten genügt in der Regel, um die Behauptung fehlender Unterhaltszahlungen zu widerlegen, sofern nicht substantiiert dargetan wird, der Beleg sei unrichtig oder die Zahlung nur einmalig gewesen.

Relevante Normen
§ 59, 60 KJHG

Vorinstanzen

Amtsgericht Kerpen, 50 F 47/97

Tenor

Die Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) sowie der Klägerin zu 3) gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 21.5.1997 ( 50 F 47/97 ) werden zurückgewiesen.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Die zulässige Beschwerde der Kläger zu 1) und 2) hat keinen Erfolg.

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Richtig ist, daß die Jugendamtsurkunden vom 10.7.1997 erst auf die Nachfrage des Senats hin errichtet worden sind. Richtig ist auch, daß wegen der kostenfreien Titulierung nach §§ 59, 60 KJHG entgegen der Auffassung des Amtsgerichts trotz freiwillliger Zahlung ein Rechtsschutzinteresse für die Titulierung bestand.

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Dennoch hat sich das Titulierungsbegehren durch die jetzt erfolgte Titulierung in der Hauptsache erledigt. Erledigt sich aber die Hauptsache im PKH-Verfahren, ist für eine PKH-Bewilligung kein Raum mehr (vgl. OLG Köln -25.Senat- JurBüro 1995, 535; Zimmermann, Prozeßkostenhilfe in Familiensachen (1997), Rn. 304). Es ist ohne Bedeutung, worauf die Hauptsachenerledigung beruht, denn in jedem Fall besteht nunmehr keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung mehr. Eine nachträgliche Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein ursprünglich aussichtsreiches Begehren ist nicht möglich, denn es kann keine Prozeßkostenhilfe für das PKH-Verfahren gewährt werden.

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Diese Frage ist zu unterscheiden von der Frage, ob ansonsten für ein bereits anhängiges Klageverfahren Prozeßkostenhilfe mit Rückwirkung auf die vollständige Antragstellung bewilligt werden kann (auch dazu OLG Köln JurBüro 1995, 535 und Zöller/Philippi, 20. Aufl. (1997), § 127 Rn. 24), wenn die Bewilligung verzögert oder zu Unrecht verweigert worden ist.

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Eine andere Frage ist, ob den Klägern, die, wie hier, vorher erfolglos unter Fristsetzung Jugendamtsurkunden angefordert haben, gegen den Verpflichteten Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Vorlage dieser Urkunden und dadurch entstandener Rechtsverfolgungskosten zustehen können. Über diese Frage kann im PKH-Verfahren nicht entschieden werden.

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II.

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Die ebenfalls zulässige Beschwerde der Klägerin zu 3) bleibt gleichfalls erfolglos.

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Die Klägerin zu 3) hat zwar bestritten, daß Unterhalt für ein nichteheliches Kind gezahlt wird. Dazu hat der Beklagte aber einen Zahlungsbeleg vorgelegt und es ist nicht dargetan, daß dieser unrichtig sei oder es sich nur um eine einmalige Zahlung handele.

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Im übrigen folgt der Senat der Unterhaltsberechnung des Amtsgerichts für die Zeit, die noch im Streit ist.

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Der Schreibfehler des Amtsgerichts (610,- DM statt 210,- DM bei den Zinsen) kann von amtswegen durch das Amtsgericht berichtigt werden.