Zurückweisung der Beschwerde gegen PKH-Ablehnung für Nebenintervention in Vaterschaftsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der biologische Vater beantragte Prozesskostenhilfe für den Beitritt als Nebenintervenient in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren; das Familiengericht lehnte die PKH als mutwillig ab, weil Ziel und eigenständige Beiträge nicht offengelegt wurden. Das OLG Köln wies die sofortige Beschwerde ab und bestätigte die Versagung der PKH nach §114 ZPO. Die Erwägung der Waffengleichheit ist für die Mutwilligkeitsprüfung unbeachtlich und nur im Zusammenhang mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 Abs.2 ZPO von Bedeutung.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Nebenintervention als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §114 ZPO kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung als mutwillig anzusehen ist.
Bei Nebeninterventionen ist Mutwilligkeit anzunehmen, wenn der Nebenintervenient keine eigenständigen sachdienlichen Beiträge zur Durchsetzung eines bereits gemeinsam verfolgten Interesses darlegt.
Der Gesichtspunkt der Waffengleichheit ist im Rahmen der Prüfung der Mutwilligkeit nach §114 ZPO nicht maßgeblich; er ist nur bei der Entscheidung über die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach §121 Abs.2 ZPO zu berücksichtigen.
Eine Nebenintervention ist entbehrlich und kann als mutwillig bewertet werden, wenn die Interessen des Beitretenden bereits durch die Prozessparteien oder einen Ergänzungspfleger wahrgenommen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Aachen, 21 F 129/01
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag des Beigetreten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Seiner hiergegen gerichteten Beschwerde hat das Familiengericht durch Beschluss vom 30.04.2002 nicht abgeholfen, weil es den Beitritt auch unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit nicht für notwendig und deshalb als mutwillig angesehen hat. Hinzu komme, dass der Beigetretene das Ziel der Nebenintervention nicht offengelegt habe und der Sach- und Streitstand einfach sei.
Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass seine eigenen Interessen als biologischer Vater im Prozess anwaltlich wahrgenommen werden müssten.
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige (sofortige) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Im Ergebnis zutreffend hat das Familiengericht die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beigetretenen im Wege der Nebenintervention als mutwillig angesehen, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO abzulehnen war.
Zwar ist ein eigenes rechtliches Interesse des Beigetretenen an einer erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft des Beklagten, die rechtliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der eigenen bereits erklärten Anerkennung der Vaterschaft für das Kind D. D. ist, evident. Auch verkennt das Beschwerdegericht nicht, dass der vom Familiengericht angeführte Gesichtspunkt der Waffengleichheit Gesichtspunkt für die Beurteilung des Mutwillens im Rahmen des § 114 ZPO keine Rolle spielt. Dieser ist lediglich nach §121 Abs. 2, 2. Alternative ZPO bei der Entscheidung, ob im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, zu berücksichtigen, wenn die Beiordnung nicht schon anderweitig, etwa wegen einer nicht einfachen Sach- oder Rechtslage, erforderlich erscheint.
Hier ist aber der Gesichtspunkt von entscheidender Bedeutung, dass die Parteien des Prozesses keine gegenläufigen Ziele verfolgen: Antragstellerin und Antragsgegner unterstützen beide das Anfechtungsbegehren, das auch dem erklärten Interesse des Beschwerdeführers entspricht. Insoweit weist der angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hin, dass die Interessen der beteiligten Kindeseltern und des Kindes bereits anwaltlich oder durch einen Ergänzungspfleger - der seinerseits von einem Beitritt Abstand genommen hat - wahrgenommen werden. In dieser Situation erscheint die Beteiligung im Wege der Nebenintervention für einen verständigen, bemittelten Beteiligten in der Situation des Beschwerdeführers, der selbst für die Prozesskosten aufkommen muss, nur dann angezeigt, wenn er als Prozessbeteiligter selbständig zusätzliche sachdienliche Beiträge zur Durchsetzung des gemeinsam verfolgten Interesses leisten kann und will (vgl. hierzu für den Beitritt der Mutter als Nebenintervenientin: OLG Düsseldorf MDR 1995, 1038, Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl. § 114 Rn. 54 m.w.N.). Da solche Beiträge von Beschwerdeführer nicht dargelegt werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, ist seine Nebenintervention als mutwillig anzusehen.