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Oberlandesgericht Köln·14 WF 58/21·21.06.2021

Sofortige Beschwerde: Verfahrenswertfestsetzung in Unterhaltsverfahren auf 6.849,00 €

ZivilrechtFamilienrechtVerfahrenskostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Unterhaltsverfahren wird als zulässig und begründet angesehen. Das Oberlandesgericht setzt den Verfahrenswert auf 6.849,00 € fest und begründet dies mit der Bewertung von Unterhaltsforderungen zum vollen Nominalbetrag nach § 51 FamGKG. Rückstände sind nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts in Unterhaltsverfahren stattgegeben; Verfahrenswert auf 6.849,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Zahlung gerichtete Unterhaltsforderungen sind Geldforderungen und sind für die Bemessung des Verfahrenswerts in Familiensachen mit ihrem vollen Nominalbetrag zu bewerten (§ 51 FamGKG).

2

Eine Herabsetzung des Verfahrenswerts wegen eines nur geringen Titulierungsinteresses kommt entgegenstehender gesetzlicher Wertvorschrift nicht in Betracht; eine pauschale Unterschätzung ist vor dem eindeutigen Wortlaut des FamGKG unzulässig.

3

Der Verfahrenswert in Unterhaltsverfahren bemisst sich regelmäßig nach dem Jahresbetrag (12 Monatsbeträge) der geltend gemachten Unterhaltsansprüche und der Anzahl der betroffenen Personen (§ 51 Abs. 1 FamGKG).

4

Nach § 51 Abs. 2 FamGKG sind bestehende Rückstände dem Verfahrenswert zusätzlich hinzuzurechnen; die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts ist nach §§ 59 Abs. 1, 55c FamGKG zulässig.

Relevante Normen
§ 59 Abs. 1 S. 1, 55cFamGKG§ 51 FamGG§ 35 FamGKG§ 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG§ 51 Abs. 2 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 39 F 4/21

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde vom 30.03.2021 wird der Verfahrenswert für das Unterhaltsverfahren in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 22.03.2021 (39 F 4/21) auf 6.849,00 € festgesetzt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

3

Die gem. §§ 59 Abs. 1 S. 1, 55cFamGKG zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache begründet.

4

Auf Zahlung gerichtete Unterhaltsforderungen sind Geldforderungen und damit mit ihrem vollen Betrag zu bewerten. In Familiensachen gilt insoweit immer der volle Nominalwert, der sich vorliegend nach § 51 FamGG bestimmt. Eine Möglichkeit, eine Geldforderung herabzuschätzen, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 35 FamGKG, nicht möglich. Selbst dann, wenn der Antrag auf die Titulierung eines bislang freiwillig geleisteten Unterhaltsbetrages gerichtet ist, berechnet sich der Wert auf der Grundlage der mit dem Antrag geltend gemachten Beträge und nicht etwa nach einem geringeren Titulierungsinteresse (vgl. BeckOK KostR/Neumann, 33. Ed. 1.4.2021, FamGKG § 51 Rn. 26 m.w.N.).

5

Entsprechend ist der Verfahrenswert gem. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG mit 12 x 283,50 € (Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle) x 2 (Kinder), also 6.804,00 € zu berechnen. Diesem Wert sind die Rückstände i.H.v. 45,00 € nach § 51 Abs. 2 FamGKG hinzuzurechnen.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung findet nicht statt.