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Oberlandesgericht Köln·14 WF 52/00·23.05.2000

Beschwerde: Rechtshängigkeit wahrt Anfechtungsfrist bei Vaterschaftsanfechtung

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtung; das Amtsgericht versagte sie mit der Begründung, die Zweijahresfrist sei verstrichen. Das OLG Köln hebt den Beschluss auf und verweist zurück: die Anfechtungsfrist wird durch rechtzeitige Erhebung der Klage gewahrt. Die Zahlung des Auslagenvorschusses hindert die Rechtshängigkeit nicht; § 65 GKG ist eine Sollvorschrift, und das zwischenzeitliche Ruhen des Verfahrens berührt die Ausschlussfrist des § 1600b BGB nicht.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und Sache mit Maßgabe an das Amtsgericht zurückverwiesen (PKH nicht aus Fristgründen zu versagen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfechtungsfrist nach § 1600b Abs. 1 BGB (Ausschlussfrist) ist gewahrt, wenn die Anfechtungsklage rechtzeitig erhoben wird; die durch Rechtshängigkeit bewirkte Wirkung entfällt nicht durch nachfolgendes Ruhen des Verfahrens.

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Rechtshängigkeit tritt mit wirksamer Zustellung der Klage ein und wahrt damit Fristen auch dann, wenn der Kläger den Prozesskostenvorschuss noch nicht entrichtet hat.

3

Die Vorschrift des § 65 GKG ist als Sollvorschrift ausgestaltet; der Richter kann unter Umständen die Zustellung der Klage trotz fehlenden Auslagenvorschusses vornehmen.

4

Eine gesetzliche Ausschlussfrist (§ 1600b BGB) unterliegt nicht der Unterbrechungsregel des § 211 Abs. 2 BGB; die Wirkung einmal rechtzeitig ausgeübten Anfechtungsrechts bleibt erhalten.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 BGB§ 1594 Abs. 2 BGB a.F.§ 1600 b Abs. 1 BGB n.F.§ 65 GKG§ 1600 b Abs. 1 BGB§ 211 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Aachen, 9 C 153/93

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23. März 2000 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, Prozesskostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu versagen.

Gründe

2

Die nach § 127 Abs. 2 BGB zulässige Beschwerde des Klägers hat nach Maßgabe des Beschlusstenors in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

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Die Erfolgsaussichten der Klage des Klägers, mit der er seine Vaterschaft anficht, sind nicht mit der Begründung zu versagen, die zweijährige Frist für die Anfechtungsklage - § 1594 Abs. 2 BGB a.F., § 1600 b Abs. 1 BGB n.F. - sei verstrichen. Die Anfechtungsfrist wird durch rechtzeitige Erhebung der Anfechtungsklage gewahrt, d.h. sie ist - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt - binnen zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, zu erheben. Diese Frist ist hier gewahrt. Der Beklagte ist am 06.02.1993 geboren, die am 08.03.1993 vom Kläger eingereichte Klage ist dem zum Ergänzungspfleger des Beklagten bestellten Jugendamt der Stadt A. am 11.06.1993 zugestellt und damit lange vor Ablauf der Zweijahresfrist rechtshängig geworden.

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Soweit das Amtsgericht Rechtshängigkeit deshalb verneint, weil es den Kläger zeitgleich mit der dem Jugendamt gegen EB übersandten Klage an die Einzahlung des Auslagenvorschusses erinnert hat - diesen hatte er bis dahin noch nicht gezahlt -, so ist dem nicht zu folgen. Ein etwaiger Vorbehalt des Gerichts, dass mit der Zustellung der Klage diese noch nicht rechtshängig werden sollte - mangels Zahlung des Vorschusses -, ist gegenüber dem Jugendamt nicht zum Ausdruck gebracht worden.

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Auch die Tatsache als solche, dass der Prozesskostenvorschuss vom Kläger noch nicht gezahlt war, hinderte den Eintritt der Rechtshängigkeit nicht. § 65 GKG, wonach die Klage in der Regel erst nach Zahlung des Vorschusses zuzustellen ist, ist eine Sollvorschrift und lässt dem Richter Spielraum, gegebenenfalls auch anders zu verfahren (vgl. BGH BB 1993, 1836; Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 65 GKG RZ 2 und 10).

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Mit der Rechtshängigkeit der Anfechtungsklage war die zweijährige Verjährungsfrist damit endgültig gewahrt. Auch das anschließende Ruhen des Verfahrens - von April 1994 bis zum Beginn des Jahres 2000 - hat der Einhaltung der Frist nicht geschadet. Bei der Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Als solche unterliegt sie nicht der Unterbrechensregelung gem. § 211 Abs. 2 BGB, wie sich auch daraus ergibt, dass nach § 1600 b Abs. 6 BGB nur die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203 und 206 BGB für entsprechend anwendbar erklärt worden sind, nicht aber § 211 BGB. Das bedeutet, dass die Wirkung des einmal ausgeübten Anfechtungsrechtes nicht nachträglich wieder entfällt, weil das Verfahren zeitweise nicht betrieben worden ist (ebenso OLG Köln FamRZ 1992, 1220 mit ausführlicher Begründung; Palandt-Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1600 b Rz. 2).

7

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für die von ihm erhobene Anfechtungsklage danach nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu versagen. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht

8

- Familiengericht - zurückzuverweisen.