PKH-Bewilligung für Vaterschaftsanfechtung trotz falscher Anerkennung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Mutter eines 2004 geborenen Kindes, begehrt die Feststellung, dass der Beklagte nicht Vater ist und beantragte Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht lehnte PKH wegen angeblicher Mutwilligkeit ab; das OLG Köln hob dies auf und bewilligte ratenfreie PKH mit Beiordnung. Das Gericht führt aus, dass eine Vaterschaftsanfechtung auch bei bewusst falscher Anerkennung möglich und nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen ist; zudem ist bei Statusverfahren das Kind nach §640e I ZPO beizuladen und gegebenenfalls ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als begründet erkannt; ratenfreie PKH mit Beiordnung bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vaterschaft kann gemäß §§ 1600 I Nr. 1, 1599 I, 1592 Nr. 2 BGB auch angefochten werden, wenn zuvor eine Vaterschaftsanerkennung erfolgt ist.
Die Ausübung des Anfechtungsrechts ist nicht grundsätzlich durch den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen; der Rechtsweg bleibt eröffnet.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe darf nicht mit dem Argument der Mutwilligkeit versagt werden, wenn der gleiche Rechtsbehelf einer nicht bedürftigen Partei offensteht.
Die zweijährige Anfechtungsfrist beginnt mit der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung (§ 1600b II 1 BGB) und ist bei Anträgen zu prüfen.
In Statusverfahren ist das betroffene Kind nach § 640e I ZPO beizuladen; kann es nicht durch die sorgeberechtigte Partei vertreten werden, ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Köln, 301 F 45/06
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 2. Februar 2006 – 301 F 45/06 – abgeändert.
Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T in L bewilligt.
Gründe
I.
Die nicht verheiratete Klägerin ist die Mutter eines am 29. Januar 2004 geborenen Mädchens. Der Beklagte hat die Vaterschaft für das Kind durch Jugendamtsurkunde vom 25. März 2004 anerkannt. Mit am 31. Januar 2006 beim Amtsgericht eingereichter Klage erstrebt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte nicht der Vater ihrer Tochter ist. Sie trägt dazu vor, der leibliche Vater des Kindes sei ein Herr S. Dieser habe jedoch nach der Geburt des Kindes aus persönlichen Gründen nicht in Erscheinung treten sollen, weshalb sie – die Klägerin – die Angabe des Kindesvaters verweigert habe. Sie sei jedoch von den Sozialbehörden mit der Androhung von Leistungsentzug unter Druck gesetzt worden und habe deshalb den Beklagten, der sich zur Vaterschaftserkennung bereit gefunden habe, als Vater benannt. Inzwischen habe sich die Situation geändert, sie – die Klägerin – und der leibliche Kindesvater beabsichtigten, demnächst zu heiraten. Für sie sei es deshalb wichtig, dass der richtige Vater des Kindes in der Geburtsurkunde stehe.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die von der Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil die Klägerin selbst durch falsche Erklärungen bewirkt habe, dass die Abstammung des Kindes unrichtig in öffentliche Urkunden eingetragen worden sei.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde der Klägerin hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der zuständige Einzelrichter hat die Entscheidung dem Senat als Kollegialgericht übertragen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat Aussicht auf Erfolg. Auch bei einem bewusst falschen Vaterschaftsanerkenntnis kann die Vaterschaft gemäß § 1600 I Nr. 1, 1599 I, 1592 Nr. 2 BGB angefochten werden (Senat in FamRZ 2002, 629ff. mit ausführlicher Begründung; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl. 2006, Rdn. 2 zu § 1598). Das Anfechtungsrecht ist in diesen Fällen nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen (Senat, a.a.O., für den Fall der Anfechtung durch den Anerkennenden). Die zweijährige Anfechtungsfrist, die gemäß § 1600b II 1 BGB mit der Wirksamkeit der Anerkennung beginnt, ist vorliegend gewahrt.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung versagt werden. Insoweit ergeben sich Parallelen zum Fall der Auflösung einer Scheinehe (vgl. dazu und zum Nachfolgenden BGH in FamRZ 2005, 1477f.). Zwar ist die Eingehung der Scheinehe als rechtsmissbräuchlich anzusehen, nicht aber die Auflösung der Ehe auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein Scheidungsbegehren in diesen Fällen nicht als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO angesehen werden kann. Andernfalls würde die bedürftige Partei unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendungsgleichheit schlechter gestellt als die nicht bedürftige.
Entsprechende Erwägungen gelten für den vorliegenden Sachverhalt. Auch hier mag zwar die Vaterschaftsanerkennung und insbesondere die in Kenntnis der Nichtvaterschaft des Beklagten erteilte Zustimmung der Klägerin zu der Anerkennung rechtsmissbräuchlich gewesen sein, das gilt aber nicht für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen auf dem gesetzlich allein möglichen Weg der Vaterschaftsanfechtung (vgl. Senat, a.a.O.). Wenn danach in solchen Fällen einer nicht bedürftigen Partei diese Möglichkeit eröffnet ist, kann sie einer bedürftigen Partei nicht wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verweigert werden.
Da die Bedürftigkeit der Klägerin zweifelsfrei belegt ist, war ihr somit Prozesskostenhilfe bewilligen.
Aus gegebenen Anlass weist der Senat abschließend darauf hin, dass es entgegen der Auffassung des Vormundschaftsgerichts, das von dem Familiengericht um die Bestellung eines Ergänzungspflegers gebeten worden ist, einer solchen Bestellung im vorliegenden Falle sehr wohl bedarf. Das Erfordernis ergibt sich aus der nach § 640e I ZPO zwingend vorgeschriebenen Beiladung des betroffenen Kindes, das durch die allein sorgeberechtigte Mutter, die Klägerin im Statusprozess ist, nicht vertreten werden kann (ausführlich dazu BGH in FamRZ 2002, 880 ff.).