Beschwerde gegen PKH-Verweigerung: Zuständigkeit des Rechtspflegers bei Abänderung von Naturalunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Volljährigenbarunterhalt, nachdem sie aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen war. Das Gericht verneinte PKH mit der Begründung, dass eine Änderung der elterlichen Naturalunterhaltsbestimmung zunächst im gesonderten Verfahren beim Rechtspfleger zu klären sei. Eine inzidente Abänderung im Unterhaltsprozess ist ausgeschlossen, sofern der Richter nicht gem. § 6 RpflG das Verfahren an sich zieht. Weiterhin stellt das Gericht klar, dass die Berufung auf eine unwirksame Naturalunterhaltsbestimmung arglistig sein kann, wenn keine Aufforderung zur Ergänzung erfolgte.
Ausgang: Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung des Amtsgerichts wegen vorrangiger Zuständigkeit des Rechtspflegers als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Verfahren auf Abänderung einer elterlichen Naturalunterhaltsbestimmung ist grundsätzlich beim Rechtspfleger nach den §§ 3 Nr. 2a, 14 RpflG zu führen; eine inzidente Entscheidung im laufenden Unterhaltsprozess ist unzulässig, sofern der Richter nicht nach § 6 RpflG das Verfahren an sich zieht.
Der Richter kann nach § 6 RpflG die Zuständigkeit für die Abänderung an sich ziehen; solange er hiervon keinen Gebrauch macht, ist der Antragsteller gehalten, das gesonderte Verfahren vor dem Rechtspfleger zu durchlaufen.
Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Barunterhalt kann versagt werden, solange die Frage der Abänderung der Naturalunterhaltsbestimmung nicht in dem dafür vorgesehenen Rechtspflegerverfahren geklärt ist.
Eine Naturalunterhaltsbestimmung kann unwirksam sein, wenn sie nicht den gesamten Lebensbedarf erfasst; es ist jedoch rechtsmissbräuchlich bzw. arglistig, sich hierauf zu berufen, wenn das Kind die Naturalleistung aus anderen Gründen ablehnt und die Eltern nicht zur Ergänzung aufgefordert wurden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 27 F 369/00
Leitsatz
1) Wenn der Richter nicht gem. § 6 RpflG das Verfahren auf Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung an sich zieht, kann die Abänderung der wirksamen Unterhaltsbestimmung nicht inzidenter im Unterhaltsprozeß erfolgen, sondern es muß vorher ein Verfahren vor dem Rechtspfleger, der dafür gem. § 3 Nr.2a RpflG zuständig ist, durchgeführt werden. 2) Zwar kann die Naturalunterhaltsbestimmung unwirksam sein, wenn sie nicht den gesamten Lebensbedarf umfaßt; es ist aber arglistig sich darauf zu berufen, wenn der Naturalunterhaltsbestimmung aus anderen Gründen nicht gefolgt wird und die Eltern nicht zu einer Ergänzung aufgefordert worden sind.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 4.12.2000 (27 F 369/00) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die Tochter der Beklagten, ist am ...1982 geboren, besucht noch das Gymnasium und ist am 5.9.2000 zu Hause ausgezogen. Die Eltern haben Naturalunterhalt in ihrem Hause angeboten. Die Klägerin beruft sich darauf, von ihren Eltern "herausgeworfen" worden zu sein.
Das Amtsgericht hat der Klägerin, die ihre Eltern im Wege der Stufenklage auf Volljährigenbarunterhalt in Anspruch nimmt, Prozeßkostenhilfe versagt, da zunächst der Rechtspfleger über ihren Antrag, die Naturalunterhaltsbestimmung der Eltern abzuändern, zu entscheiden habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II.
Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob das schon deshalb gilt, weil der Klägerin auch als volljährigem Kind in der Ausbildung ein Prozeßkostenvorschußanspruch gegen ihre Eltern zusteht.
Jedenfalls kann ein Prozeßkostenhilfegesuch derzeit nicht erfolgreich sein, da das Amtsgericht die Entscheidung des Rechtspflegers über eine Abänderung der Naturalunterhaltsbestimmung nach § 1612 II BGB nicht an sich gezogen hat, sondern die Entscheidung des Rechtspflegers für vorrangig ansieht. Das Gesetz sieht auch nach dem 1.7.1998 eine Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Änderung der Unterhaltsbestimmung vor (§§ 3 Nr.2a, 14 RpflG), mag auch der Richter die Unterhaltsbestimmungsentscheidung gem. § 6 RpflG an sich ziehen können.
Solange der Richter von der Möglichkeit des § 6 RpflG keinen Gebrauch macht, muß der Kläger, der eine Abänderung der Naturalunterhaltsbestimmung beantragt, sich zunächst an den Rechtspfleger wenden. Eine Abänderung der Bestimmung kann nicht inzidenter im Unterhaltsprozeß stattfinden (KG FamRZ 2000, 256 und AG Berlin-Tempelhof - Kreuzberg FamRZ 2001, 116; Büttner/Niepmann NJW 2000, 2547 (2549); auch Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl. (2001), § 1612 Rz. 21 sieht jedenfalls dann ein gesondertes Verfahren für erforderlich an, wenn es ausschließlich um die Verbindlichkeit der elterlichen Unterhaltsbestimmung geht). Diese unterschiedliche Zuständigkeit für den Unterhaltsrechtsstreit einerseits und das Verfahren auf Abänderung der Bestimmung ist nicht zweckmäßig (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl.(2000), § 2 Rz. 41 kritisieren das mit Recht), muß aber als gesetzliche Regelung hingenommen werden.
Das Amtsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß kein Fall der unwirksamen Naturalunterhaltsbestimmung vorliegt, in dem unmittelbar auf Barunterhaltszahlung geklagt werden kann (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl. (2000) Rz. 203). Zwar ist die Unterhaltsbestimmung unwirksam, wenn nicht der gesamte Lebensbedarf des Kindes erfaßt ist (BGH FamRZ 1993, 417 (420). Es ist aber rechtsmißbräuchlich, sich darauf zu berufen, Barunterhaltsteile neben dem Wohnen im elterlichen Haus seien nicht angeboten worden, wenn schon aus anderen Gründen die Naturalunterhaltsbestimmung vom Kind nicht hingenommen wird und die Eltern ersichtlich nicht nur Teilleistungen anbieten wollen. Es kann mithin dahinstehen, ob die Unterhaltsbestimmung jedenfalls in ihrer anwaltlichen Klarstellung den vollen Unterhalt umfaßt.
Das Amtsgericht hat daher derzeit mit Recht Prozeßkostenhilfe verweigert.