Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Kindschaftssachen: Streitwert je Kind 2.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts wird stattgegeben. Es wird entschieden, dass für jedes in der Klage angegriffene Kind ein eigener Streitwert von 2.000 EUR anzusetzen ist, sodass bei zwei Kindern ein Gesamtstreitwert von 4.000 EUR gilt. Anwendbar sind die vor 01.07.2004 geltenden Gebührenvorschriften.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert je beklagtem Kind 2.000 EUR (bei zwei Kindern insgesamt 4.000 EUR) eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Für vor dem 01.07.2004 anhängig gewordene Rechtsstreitigkeiten sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebühren- und Streitwertvorschriften anzuwenden.
In Kindschaftssachen ist grundsätzlich für jedes angegriffene Kind ein Regelstreitwert von 2.000 EUR anzusetzen, sofern kein Anlass zur Abweichung besteht.
Bei mehreren in derselben Klage geltend gemachten Kindschaftsansprüchen führt jeder Streitgegenstand (jedes Kind) zu einer eigenen Festsetzung des Streitwerts; die Streitwerte sind daher zu vervielfachen.
Die Vervielfachung des Streitwerts bei mehreren Streitgegenständen folgt aus der Zusammenrechnung der Ansprüche nach §§ 5 ZPO, 19 GKG a.F.; Regelungen wie § 12 II GKG a.F. bzw. § 48 III 3 GKG schließen eine solche Vervielfachung nicht aus.
Eine gesonderte Kostenentscheidung kann nach § 25 IV GKG a.F. entfallen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Euskirchen, 19 F 145/04
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 28.02.2005 (19 F 145/04) wird der Streitwert für die Beklagte zu 1) auf 2000 EUR und für den Beklagten zu 2) auf 2000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 25 III GKG, 9 II BRAGO zulässige Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist auch in der Sache begründet.
Die vor dem 01.07.2004 geltenden Gesetze sind gem. § 72 GKG, 61 RVG anwendbar, da der Rechtsstreit vor dem 01.07.2004 anhängig geworden ist und der Auftrag vor diesem Zeitpunkt erteilt worden ist.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts beträgt der Streitwert für jedes Kind, die von verschiedenen Anwälten vertreten werden, 2000 EUR. Für den Kläger, der zwei zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt geborene Kinder verklagt hat, beläuft sich der Gesamtstreitwert also auf 4000 EUR.
Nach § 12 II § GKG a.F. ist von einem Regelstreitwert von 2000 EUR auszugehen, mit Inkrafttreten des § 48 III 3 GKG ist das ein fester Streitwert geworden, nur noch nach § 48 IV GKG (Zusammentreffen mit vermögensrechtlichen Ansprüchen) sind Abweichungen möglich. Der Unterschied spielt im Streitfall keine Rolle, da im Streitfall kein Anlass besteht, vom Regelstreitwert abzugehen.
Unabhängig davon ist es aber nach altem Recht wie nach neuem Recht so, dass eine Mehrzahl von Beklagten in einem Kindschaftsprozess zu einer entsprechenden Vervielfachung des Streitwerts führt (OLG Karlsruhe Justiz 1987, 146; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Vaterschaftsanfechtung"). Das folgt aus §§ 5 ZPO, 19 GKG a.F., wonach mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. Bei jedem Kind, das beklagt ist, handelt es sich um eine selbständige Kindschaftssache und damit um einen eigenen Streitgegenstand. Das ergibt sich schon daraus, dass die Entscheidungen über die Abstammung verschieden ausfallen können. Weder § 12 II GKG a.F. noch § 48 III 3 GKG schließen eine Vervielfachung des Streitwerts bei mehreren Streitgegenständen aus.
Eine Kostenentscheidung entfällt gem. § 25 IV GKG a.F.